Kfz Gutachter Ingenieurbüro Dr. Sawalha – Nietzschestr. 17, 80807 München

Vorhaltekosten

Vorhaltekosten


LG STENDAL
15.08.2003
AZ: 24 O 132/03

Die Tabelle von Sanden/Danner ist bei langfristigen Nutzungsausfallschäden nicht anzuwenden.
Stattdessen ist eine Bemessung nach den Vorhaltekosten durchzuführen.

Aus den Gründen: (…Der Nutzungsausfallschaden ist in der Höhe begrenzt.
Bei der Bestimmung des Wertes eines langfristigen Nutzungsausfalles kann nicht auf die Tagessätze der Tabelle von Sanden/Danner zurückgegriffen werden.
In solchen Fällen kommt als sachgerechte Bewertungsmethode die Orientierung an den Vorhaltekosten in Betracht.
Als Berechnungsmethode für den längerfristigen Nutzungsausfall kommt die Abrechnung nach den Vorhaltekosten im Wege der 10-jährigen Altersabschreibungen in Betracht.
Vorliegend lag eine Erstzulassung aus dem Juli 1995 vor, so dass das Kfz im Juli 2005 abgeschrieben war.
Der Unfall hat sich am 12.07.2002 ereignet, zu dem das Kfz noch einen bereinigten Restwert von 7.058,– Euro hatte.
Es verbleibt eine Nutzungszeit von ca. 3 Jahren, was zu einem Satz von 7,16 Euro/Tag führt…).


AG BAD NEUENAHR-AHRWEILER
5.11.2003
AZ: 3 C 613/00

Hat der Gewerbetreibende Geschädigte durch einen erlittenen Unfall keine Möglichkeit das fahrbereite Unfallfahrzeug zu nutzen, so kann er im Rahmen des Schadenersatzes seine Vorhaltekosten geltend machen.

Aus den Gründen: (…Nach Auffassung des Gerichts kann davon ausgegangen werden, dass dem Kläger kein Ersatzfahrer für den bei dem Unfall beschädigten Dreiachser-Lkw zur Verfügung stand, so dass dieser stillstehen musste.
Dem Kläger kann für diese Zeit des Stillstandes des Dreiachser-Lkw jedoch nur eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 1055,– DM bezüglich der Vorhaltekosten zuerkannt werden.
Der Sachverständige legt dar, dass für den Lkw eine Nutzungsdauer von 250 Tagen im Jahr in Ansatz gebracht werden kann.
Bei der Ermittlung der Vorhalte- und Betriebskosten legte der Sachverständige die Schwacke-Liste des Jahres 97 zugrunde.
Zu Recht ist der Sachverständige auch davon ausgegangen, dass der bei dem Unfall beschädigte Lkw nur im Nahverkehr eingesetzt wurde…).


AG DORTMUND
20.06.2002
AZ: 109 C 13462/01

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz einer abstrakten Nutzungsausfallentschädigung, denn hier ist es dem Geschädigten i.d.R. möglich, den entgangenen Gewinn oder die entstandenen Vorhalte- oder Mietwagenkosten konkret zu berechnen und geltend zu machen.

Aus den Gründen: (…Nach alledem ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass das Fahrzeug nicht zum Betriebsvermögen zählt.
Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht , eine Steuerberaterbescheinigung ist nicht vorgelegt worden.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung nicht zu.
Er hat nicht nachgewiesen, dass es sich um ein Privatfahrzeug gehandelt hat.
Bei gewerblichen Fahrzeugen kann eine abstrakte Nutzungsentschädigung nicht verlangt werden.
Ein Schaden bemisst sich nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs.
Insoweit fehlt es hier an jeglichen Darlegungen…).


AG SAARLOUIS
08.02.2002
AZ: 26 C 23143/01

Ist der Fahrkomfort des beschädigten Fahrzeuges wegen seines Alters nicht mit dem neuer Fahrzeuge vergleichbar, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall, sondern nur Anspruch auf Ersatz von Vorhaltekosten, die nicht mehr als 20,– DM pro Tag betragen.
Aus den Gründen: (…Bei dem Wagen des Klägers handelt es sich nach den Lichtbildern in der Bussgeldakte offenkundig um ein so altes Modell, dass dessen Fahrkomfort nicht mehr mit demjenigen neuer Fahrzeuge verglichen werden kann.
Hier sind unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagten, die im Übrigen zur Darlegung der Schadenshöhe nicht verpflichtet sind, allenfalls die Vorhaltekosten mit 20,– DM pro Tag ansatzfähig, §287 I BGB…).

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