Schadensminderungspflicht
-Abschleppkosten-
AG WIESBADEN
18.08.1993
AZ: 96 C 465/93
Der Geschädigte hat lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten für das Verbringen in die nächstgelegene geeignete Werkstatt.
Geeignet in diesem Sinne ist jede unfallortnahe Vertragswerkstatt.
Aus den Gründen: (…Die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs.2 BGB verpflichtet den Geschädigten grundsätzlich, sein Fahrzeug nur bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt abschleppen zu lassen, weil sein „besonderes Vertrauen“ zu einer Heimatwerkstatt bei Serienfahrzeugen für die Schadensdiagnose und Reparaturausführung keine Rolle spielen.
Hierbei ist jede unfallortnahe Vertragswerkstatt als eine geeignete anzusehen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Verkauf der Restwerte die persönliche Anwesenheit des Klägers erfordert hätte.
Der Kläger war nicht gehindert, einen Bevollmächtigten oder einen Rechtsanwalt einzuschalten oder per Zeitungsinserat die Reste feilzubieten…).
AG BIRKENFELD
03.08.1983
AZ: 3 C 148/83
Ein Geschädigter verstösst gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er bei zu erwartendem Totalschaden das Fahrzeug über eine Entfernung von 650 km abschleppen lässt.
In diesem Fall ist ein Abschleppen nur bis zum nächsten Verwertungsbetrieb zulässig.
Aus den Gründen: (…Die über den bereits gezahlten Betrag hinausgehenden Abschleppkosten hat der Kläger durch Verletzung seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs.2 S.1 BGB zu vertreten und damit auch selbst zu tragen.
In Anbetracht der erheblichen Beschädigungen an seinem Pkw musste der Kläger davon ausgehen, dass das Fahrzeug nicht mehr reparaturfähig sei oder er es selbst nicht mehr reparieren lassen werde.
Es bestand daher für ihn zumindest vor Begutachtung durch den Sachverständigen die Pflicht, das Fahrzeug zu einer in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle gelegenen Werkstatt abschleppen zu lassen…).
Schadensminderungspflicht
-Mietwagenkosten-
BGH
09.05.2006
AZ: VI ZR 117/05
Zur Frage der Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs im Rahmen der Schadensabrechnung, wenn der Autovermieter nicht zwischen „Unfallersatztarif“ und „Normaltarif“ unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen „Normaltarife“ liegt.
Aus den Gründen: (….Die Frage, ob dieser einheitliche Tarif in sittenwidriger Weise überhöht ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger nach seinem eigenem Vorbringen mit einer Ausnahme der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten keine unfallbedingten Mehrleistungen der Nebenintervenientin im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in Anspruch genommen.
Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif der Nebenintervenientin mit dem auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen „Normaltarifen“ vergleichen…).
BGH
14.02.2006
VI ZR 32/05
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif i.S. des § 249 BGB erforderlich ist, keiner gerichtlichen Prüfung bedarf.
Aus den Gründen: …Der Geschädigte kann nach § 249 Abs.2 S.1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmässig und notwendig halten darf.
Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Der Geschädigte verstösst allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist…).
BGH
14.02.2006
AZ: VI ZR 126/05
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines „Unfallersatztarifs“ ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen.
Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif, unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“, rechtfertigen.
Aus den Gründen: (…Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren „Normaltarif“ wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich war im Sinne des § 249 BGB, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruchs handelt…).
BGH
AZ: 25.10.2005
VI ZR 9/05
Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein gegenüber dem „Normaltarif“ höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist.
Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt.
Aus den Gründen: (….Ergibt diese vorrangige Prüfung, dass der „Unfallersatztarif“ auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung „erforderlich“ war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer „Normaltarif“ nicht ohne weiteres zugänglich war.
Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war…).
BGH
19.04.2005
AZ: VI ZR 37/04
1.) Ein „Unfallersatztarif“ ist nur insoweit ein „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäss § 249 S.2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.
2.) Einen ungerechtfertigt überhöhten „Unfallersatztarif“ kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.
BGH
15.02.2005
AZ: VI ZR 160/04
1.) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit verlangen, als sie gemäss § 249 II S.1 BGB erforderlich waren.
2.) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen.
Aus den Gründen: (….Es kommt darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte „Unfallersatztarif“ nach seiner Struktur als „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann.
Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen erforderlich sind…).
BGH
07.05.1996
AZ: VI ZR 138/95
Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte verstösst i.d.R. nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem im Rahmen der sogenannten Unfallersatztarife günstigen Tarif anmietet.
Aus den Gründen: (…Nach ständiger Rechtsprechung des BGH braucht der Geschädigte vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht erst eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen.
Hält sich der Tarif für das Ersatzfahrzeug im Rahmen des Üblichen, hat der Schädiger die Kosten zu ersetzen.
Dies gilt aber nicht, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass die von ihm gewählte Mietwagenfirma Gebührensätze über dem üblichen verlangt…).
OLG HAMM
23.01.1995
AZ: 13 U 178/94
1.) Im Regelfall ist der Geschädigte auf die Inanspruchnahme eines Taxis statt eines Mietwagens zu verweisen, wenn er eine Strecke von nicht mehr als 20 km täglich zurücklegt.
2.) Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn berufliche, private oder familiäre Gründe trotz durchschnittlich unter 20 km täglich zurückgelegter Strecke die ständige Verfügbarkeit eines Mietwagens erfordern.
OLG NÜRNBERG
13.07.1994
AZ: 4 U 713/94
1.) Kürzungen von Schadenersatzansprüchen eines Unfallgeschädigten beim Anmieten eines Ersatzfahrzeuges zum sogenannten Unfallersatztarif sind nur bei einem vorwerfbaren Verstoss gegen die Schadensminderung möglich.
2.) Eine generelle Pflicht des Unfallgeschädigten, sich vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach Sonder- und/oder Pauschaltarifen zu erkundigen, besteht nicht.
3.) Von einer allgemein verbreiteten Kenntnis, dass Pkw-Vermieter neben Unfallersatztarifen auch günstigere Sonder- und/oder Pauschaltarife anbieten, kann nicht ausgegangen werden.
Ob diese Kenntnis vorliegt, muss vielmehr im Einzelfall geprüft werden.
OLG OLDENBURG
04.11.1981
AZ: 3 U 72/81
Die Anmietung eines Pkw für 89 Tage zur Überbrückung der Reparatur eines Unfallfahrzeugs zu einem Preis von mehr als 12.000 DM und für eine Fahrleistung von nur etwa 5.600 km ist wirtschaftlich unvertretbar.
Aus den Gründen: (…Die Kosten in dem geltend gemachten Umfang waren weder erforderlich, noch ist das Bemühen des Widerklägers erkennbar, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Erforderlich sind nämlich nur die Kosten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer unabhängig von der Ersatzpflicht eines Dritten in der besonderen Lage des Geschädigten gemacht haben würde.
Selbst unter Berücksichtigung der besonderen Lage des Widerklägers war die Anmietung eines Pkw für 89 Tage mit einem Preis von insgesamt 12.409,60 DM wirtschaftlich nicht vertretbar.
Der Sachverständige hat nämlich in seinem Gutachten gerade wegen der Ungewißheit der Dauer der Beschaffung der Ersatzteile diesen Zeitfaktor bei den Angaben über die voraussichtliche Reparaturdauer ausgeklammert.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Widerkläger in Erfahrung bringen können, daß die Reparaturzeit wegen dieses Zustands fast drei Monate dauern könnte.
Er hätte die Kosten auf geschätzt (§ 287 ZPO) höchstens 4.000 DM senken können, wenn er sich für die verhältnismäßig lange Zeit der Reparatur einen sogenannten Interimswagen beschafft hätte.
Es hätte sich dabei um ein gebrauchtes Fahrzeug mit Anhängerkupplung handeln können, etwa einen A.-Pkw, den er auch angemietet hat.
Er wäre sicherlich in der Lage gewesen, ein solches, etwa drei Jahre altes Fahrzeug, zu einem Kaufpreis von ca. 8.000 bis 10.000 DM zu bekommen.
Er hätte diesen Wagen mit Sicherheit nach 89 Tagen und einer Fahrleistung von 5.623 km mit einem Maximalverlust von 4.000 DM wieder veräußern können…).
LG AUGSBURG
01.04.2003
AZ: 4 S 5215/02
Mietet ein Geschädigter nach einem Unfall einen Ersatzwagen zu einem Unfallersatztarif an, so verstösst er nicht gegen seine Schadensminderungspflicht.
Der Geschädigte ist nicht zu Nachforschungen bezüglich der Unfallersatztarife verschiedener Mietwagenfirmen verpflichtet.
Aus den Gründen: (…Durch die Anmietung zum Unfallersatztarif hat der Geschädigte nicht gegen seine Pflicht, den Schaden gering zu halten, verstossen.
Erforderlich zur Schadenswiedergutmachung sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, ohne dass aber der Geschädigte zu einer Art Marktforschung verpflichtet wäre.
Nach diesem Grundsatz darf der Geschädigte dann keinen Mietvertrag zu Lasten des Schädigers abschliessen, ohne gegen seine Pflicht zur Schadensminderung zu verstossen, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die ausserhalb des Üblichen liegen…).
LG BADEN-BADEN
11.10.2002
AZ: 1 S 20/02
1.) Die Schadensminderungspflicht darf nicht dahingehend ausgeweitet werden, den Betroffenen bei Anmietung eines Ersatzwagens zum Sparen anzuhalten, um dem Schädiger auf diese Weise hohe Kosten zu ersparen.
2.) Der Geschädigte muss nur dann ein Taxi anstelle eines Ersatzwagens akzeptieren, wenn die Strecke, die er pro Tag mit dem Fahrzeug erledigen muss, nicht mehr als 20 Kilometer beträgt.
3.) Der Geschädigte muss sich bei der Anmietung eines Pkw nicht in Nachforschungen auf dem Mietwagenmarkt ergehen, zu hohe Kosten sind ihm lediglich dann anzulasten, wenn er die Anmietung vorsätzlich bei einem viel zu teuren Vermieter vorgenommen hat.
4.) Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Anmietung eines Ersatzwagens gehören auch Kosten, die für die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung für alle Schäden des angemieteten Fahrzeugs vereinbart wurden, sowie Kosten, die bei einer erforderlichen Verbringung des Mietwagens entstehen.
LG NÜRNBERG-FÜRTH
31.10.2001
AZ: 8 O 3006/01
1.) Bei einer unfallbedingten Beauftragung eines Sachverständigen ergibt sich eine Pflicht zur Ergebnisbefragung im Sinne einer Schadensminderungsobliegenheit für den Auftraggeber.
2.) Wenn es vom Sachverständigengutachten abhängt, wann das Fahrzeug repariert wird, so ist eine Wartezeit von mehr als einem Tag bis zur Nachfrage nicht gerechtfertigt.
Aus den Gründen: (…Mietwagenkosten sind der Klägerin für 9 Tage zu erstatten.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist eine ordnungsgemässe Reparatur durchgeführt worden, so dass die in Ansatz gebrachte Reparaturzeit von 6 Arbeitstagen in Ansatz zu bringen ist.
Nachdem das Fahrzeug besichtigt worden ist, hätte die Klägerin spätestens einen Tag danach telefonisch das Ergebnis des Sachverständigengutachtens erfahren und mit der Reparatur in Eigenregie beginnen können.
Die Reparatur wäre dann 8 Tage nach Besichtigung beendet gewesen…).
AG GIESSEN
31.05.2005
AZ: 43 C 746/05
Ist der Geschädigte nicht in der Lage, darzulegen, aus welchen Gründen er bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges den im Gegensatz zum Normaltarif deutlich höheren Unfallersatztarif ausgewählt hat, verstösst er gegen seine Schadensminderungspflicht.
Er kann daher keinen Ersatz der über dem Normaltarif liegenden Aufwendungen geltend machen.
Aus den Gründen: (…Der Kläger kannte ausweislich des von ihm unterschriebenen Merkblattes die unterschiedliche Preisgestaltung der beiden Tarife und hat sich in freier Wahl bewusst für den teureren entschieden.
Nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen hatte er zunächst keinen Anspruch auf Gestellung eines gruppengleichen Ersatzfahrzeuges.
Um eine Zuzahlung zu vermeiden, hätte der Kläger also nur ein niedriger eingestuftes Fahrzeug anmieten dürfen.
Zweitens hat der Kläger weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass er zur Leistung der beim Normaltarif zu stellenden Sicherheit nicht in der Lage gewesen wäre…).
AG BRAUNSCHWEIG
16.04.2003
AZ: 121 C 5281/02
Bei der Anmietung eines Fahrzeuges als Ersatz für das verunfallte Fahrzeug ist der Geschädigte gemäss § 254 II BGB verpflichtet, eine preiswerte Mietwagenfirma und zusätzlich auch einen verhältnismässig preiswerten Tarif auszuwählen.
Aus den Gründen: (…Die Klägerin hat ihre Obliegenheit verletzt, auch einen günstigen Tarif zu wählen.
Sie hat sich für den Unfalltarif entschieden, der erheblich über dem Normaltarif liegt.
Merkmale des Unfalltarifes sind, dass sich der Vermieter die Ansprüche des Mieters gegen den Schädiger und dessen Versicherung abtreten lässt.
Das Risiko der ungewissen Schadensregulierung wird damit auf den Vermieter abgewälzt und wirkt sich in der Kalkulation des Unfalltarifes gegenüber dem Normaltarif erhöhend aus.
Der Normaltarif erfordert, dass der Mieter durch Bezahlung oder Hinterlegung der Kreditkartennummer in Vorleistung tritt.
Der Abschluss des Mietvertrages zu einem derart günstigen Tarif war der Klägerin dennoch zumutbar…).
AG BERLIN-MITTE
17.01.2003
AZ: 101 C 3348/02
Wird für die Zeit der Fahrzeugreparatur ein Ersatzfahrzeug angemietet und weniger als 20 km pro Tag genutzt, liegt ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht vor.
Aus den Gründen: (…Der Kläger hat jedoch durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gegen seine Schadensminderungspflicht gemäss § 254 BGB verstossen.
Ihm ist anzulasten, dass er für die Dauer der Reparatur ein Fahrzeug angemietet hat, obwohl er dieses Fahrzeug nur geringfügig benutzt hat und deshalb die erforderlichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Taxen hätte durchführen können.
Ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht wird in der Regel angenommen, wenn ein Unfallersatzmietfahrzeug weniger als durchschnittlich 20 km pro Tag benutzt wird.
Bei einer so geringen Fahrleistung ist die Anmietung eines Fahrzeugs in besonderem Masse unwirtschaftlich, da diese kurzen Strecken mit anderen Verkehrsmitteln kostengünstiger hätten zurückgelegt werden können…).
AG NAGOLD
08.07.1999
AZ: 2 C 143/99
Mietet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif an, liegt allein in dieser Tatsache kein Verstoss gegen seine Schadensminderungspflicht.
Etwas anderes gilt nur, wenn das Ersatzfahrzeug zu einem erkennbar überhöhten Preis angeboten wird.
Aus den Gründen: (…Der Geschädigte kann ohne Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht zum Unfallersatzwagentarif anmieten.
Mietet der Geschädigte zum Unfallersatzwagentarif und ist dieser erkennbar nicht überhöht, so hält er sich im Rahmen dessen, wozu er berechtigt und verpflichtet ist.
Da es nach dem Vorstehenden nicht auf die niedrigen „normalen“ Mietwagenpreise ankommt, ist der Geschädigte auch bei einer Mietdauer von 19 Tagen nicht gehalten, andere Mietwagen als zum Unfallersatztarif zu mieten, insbesondere muss er nicht nach günstigeren Sondertarifen Ausschau halten…).
Schadensminderungspflicht
-Nutzungsausfall-
OLG BRANDENBURG
09.11.2006
AZ: 12 U 59/06
Es liegt ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte die Reparatur des Fahrzeuges nicht unverzüglich in Auftrag gibt, sondern so lange wartet, bis die Versicherung die Kostenübernahme erklärt.
Aus den Gründen: (…Verzögert sich die Schadensabwicklung und beabsichtigt der Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen, besteht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, durchaus eine Verpflichtung des Geschädigten dahin, gegenüber dem Versicherer darauf hinzuwirken, dass die Erstellung des Sachverständigengutachtens vorangetrieben wird, da anderenfalls eine Nutzungsausfallentschädigung in erheblichem Umfang geltend gemacht wird.
Dabei kann es auch sachgerecht sein, gegenüber dem Versicherer anzudrohen, selbst ein Sachverständigengutachten einzuholen, auch wenn dies wiederum mit weiteren Kosten verbunden ist.
Erhält der Versicherer eine solche Mitteilung, hat er es nunmehr in der Hand, zur Minimierung des Schadens eine Beschleunigung der Gutachtenerstattung zu veranlassen oder unter Umständen selbst einen anderen Gutachter zu beauftragen.
Unternimmt der Geschädigte aber ungeachtet seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Erteilung des Reparaturauftrages nichts, sondern wartet einfach so lange ab, bis der Versicherer signalisiert, die Reparaturkosten würden übernommen, muss er sich einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorhalten lassen, zumal ansonsten auch sein Nutzungswille, der grundsätzlich Voraussetzung für die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung ist, zweifelhaft sein kann, wenn man über einen derart langen Zeitraum lediglich abwartet, bis seitens des Versicherers die Erklärung abgegeben wird, die Reparatur könne nun auf Kosten des Versicherers erfolgen.
OLG FRANKFURT AM MAIN
28.10.2005
AZ: 24 U 111/05
Ist ein zur Reparatur erforderliches Ersatzteil nicht zu beschaffen und steht deshalb eine monatelange Wartezeit im Raum, so obliegt es dem Geschädigten, den Schädiger vor der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallschadens zu warnen und eine im Verhältnis zum anstehenden Ausfallschaden deutlich geringeren Aufwand fordernde Interimsreparatur vornehmen zu lassen.
Aus den Gründen: (…Hier musste sich die Frage nach einer Interimsreparatur aufdrängen, die Frage danach, ob man nicht durch den Einbau der zur Verfügung stehenden typenungleichen Heckscheibe die Nutzungsfähigkeit des Wagens fürs erste wieder herstellen, danach abwarten sollte, bis die an sich benötigte Scheibe zur Verfügung stünde, um dann die Reparatur abzuschließen.
Diese Problematik war aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig handelnden Geschädigten in der Abwägung der zeitlichen Aspekte einer Ersatzbeschaffung und dem beim bloßen Abwarten anlaufenden Nutzungsausfallschaden einerseits, der Kosten einer Interimsreparatur andererseits im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren zu lösen.
Gerade weil die Beklagte durch einen – naturgemäß – in der Schadensabwicklung erfahrenen Versicherer vertreten wurde, musste es fast zwingend geboten erscheinen, mit diesem Rücksprache zu nehmen, als deutlich wurde, dass die passende Heckscheibe derzeit nicht lieferbar war (Warnpflicht).
Die Erfahrung spricht dafür, dass der Versicherer eine Interimsreparatur angeraten hätte; da ihm diese Möglichkeit nicht gegeben wurde, kann dahinstehen, welchen Einfluss eine Weigerung des Versicherers auf die Zumutbarkeitsproblematik gehabt hätte.
Schadensminderungspflicht
-Reparaturkosten-
BGH
29.04.2003
AZ: VI ZR 398/02
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengrösse nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
Aus den Gründen: (…Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die Beklagten weder bestritten, dass die vom Sachverständigen angesetzten Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Vertragswerkstatt tatsächlich anfielen, noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigengutachtens gerügt.
Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemässen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nicht verweisen lassen…).
OLG HAMM
18.01.1984
AZ: 3 U 116/83
Die Schadensminderungspflicht verbietet dem Geschädigten, das wirtschaftliche Risiko eines zu erteilenden Kfz-Reparaturauftrags dadurch auf den Schädiger abzuwälzen, daß er von dessen Haftpflichtversicherer zuvor eine Kostenübernahmeerklärung zu erlangen sucht.
Aus den Gründen: (…Nach § 254 Abs. 2 BGB war der Geschädigte gehalten, den Schaden so klein wie möglich zu halten und dabei auch den zeitlichen Ausfall des Kfz so kurz wie möglich zu gestalten.
Insgesamt hat der Geschädigte sich so zu verhalten, als ob ihm kein ersatzpflichtiger Schädiger gegenüberstünde.
Nichts anderes kann dann gelten, wenn ein Haftpflichtversicherer wegen eines entstandenen Schadens eintrittspflichtig ist.
Auch in diesem Fall ist der Geschädigte wie auch sonst zur Kleinhaltung des Schadens verpflichtet.
Er hat auch jedenfalls für den Regelfall keinen Anspruch darauf, daß der Haftpflichtversicherer ihm das wirtschaftliche Risiko des zu erteilenden Reparaturauftrags durch eine sogenannte Übernahmebestätigung abnimmt.
Etwaige Ungewißheiten zum Grund des Anspruchs darüber, ob vielleicht eine Quotierung in Betracht kommt, darf ein Geschädigter nicht auf den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer abwälzen, und bei mangelnder eigener finanzieller Potenz muß ein Geschädigter sich wegen der wirtschaftlichen Behebung des Schadens auch Kreditquellen erschließen…).
LG MÜNCHEN II
13.01.2005
AZ: 14 O 1430/03
Lässt der Geschädigte sein verunfalltes Fahrzeug erst ab dem Zeitpunkt reparieren, ab dem die Haftpflichtversicherung ihre Leistungszusage ihm gegenüber abgegeben hat, so verletzt er hiermit seine Schadensminderungspflicht, wenn er durch die Zeitverzögerung für einen längeren Zeitraum einen Ersatzwagen anmieten muss.
Aus den Gründen: (…Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Geschädigten die Vorleistung möglich und – mit Rücksicht auf die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten – auch zumutbar ist.
Dass der Klägerin der Einsatz eigener Mittel nur bei besonderer Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich…).
Schadensminderungspflicht
-Restwert-
OLG KÖLN
25.08.2005
AZ: 7 U 51/5
1.) Veräussert der Geschädigte sein Unfallfahrzeug deutlich unter dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert und ohne dass er zuvor mehrere Angebote eingeholt hat, so liegt in diesem Verhalten ein klarer Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 II BGB.
2.) In diesem Fall muss sich der Geschädigte den vom Sachverständigen festgestellten höheren Restwert seines Unfallfahrzeuges anrechnen lassen.
LG DÜSSELDORF
13.09.2000
AZ: 23 S 626/99
Der Kläger ist unter dem Blickwinkel der Schadensminderungspflicht verpflichtet, das Restwertangebot, welches ihm der Haftpflichtversicherer unterbreitet, zu prüfen und in seine Verwertungsüberlegungen einzubeziehen.
Aus den Gründen: (…Zwar ist der Geschädigte berechtigt, sein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kfz, das einen Totalschaden erlitten hat, zu dem gutachterlich festgestellten Restwert zu veräussern und entsprechend seinem Schaden gegenüber der Versicherung abzurechnen.
Der Grundsatz erfährt eine Ausnahme, wenn die Versicherung ein günstigeres Restwertangebot unterbreitet.
Ohne Belang ist dabei, dass der Haftpflichtversicherer unter Umständen dieses Angebot auf einem speziellen Restwertmarkt erzielte, der dem Kläger nicht zugänglich ist.
Es ist anerkannt, dass es einer Versicherung verwehrt ist, den Geschädigten auf einen Restwerterlös zu verweisen, der nur über einen Sondermarkt durch Einschaltung spezialisierter Restwertkäufer eröffnet ist…).
AG FLENSBURG
15.01.2001
AZ: 65 C 170/00
1.) Der Geschädigte leistet dem sich aus § 249 S.2 BGB ergebenden Wirtschaftlichkeitsgebot dadurch ausreichend Folge, wenn er das durch Unfall beschädigte Fahrzeug auf der Basis eines durch ihn beauftragten Sachverständigen von diesem erstellten Gutachtens und des in diesem Gutachten aufgeführten Restwerts verkauft oder in Zahlung gibt.
2.) Es besteht jedoch eine Verpflichtung für den Geschädigten ein Restwertangebot, welches verbindlich und höher ist, durch den Versicherer anzunehmen, falls das Fahrzeug ohne Kosten von dem Abnehmer an dem Ort, an dem es sich befindet, abgeholt wird und um den Termin zur Abholung auszumachen nur ein Telefonat notwendig ist.
Aus den Gründen: (…Es ist nicht ausgeschlossen, dass besondere Umstände den Geschädigten dazu veranlassen können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 II BGB ergebenden Schadensminderungspflicht zu genügen…).
AG COBURG
20.05.1998
AZ: 14 C 137/98
1.) Der Geschädigte darf bei Abrechnung auf Totalschadensbasis das Unfallfahrzeug zu dem Betrag veräussern, den der von ihm gewählte Sachverständige als Restwert zugrunde gelegt hat.
2.) Eine Veräusserung vor Kontaktaufnahme mit dem Versicherer stellt somit keinen Verstoss gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB dar.
Aus den Gründen: (…Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des gesamten Schadenersatzes, da er weder recherchieren muss noch mit der Verwertung warten muss, bis der Versicherer ein höheres Restwertangebot gemacht hat…).
Schadensminderungspflicht
-Sachverständigenkosten-
LG BERLIN
11.03.2004
AZ: 59 S 512/03
Ist streitig, ob die Bagatellgrenze für die Einholung eines Sachverständigengutachtens von 500,– Euro auf 700,– Euro angehoben wurde, kann jedenfalls bei einem Schaden von 720,25 Euro ein Gutachten eingeholt werden.
Aus den Gründen: (…Wie das AG zutreffend ausführt, hat die Klägerin nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstossen.
Es kann dahinstehen, ob die bisher bei etwa 500,– Euro angenommene Bagatellgrenze anzuheben ist und diese nunmehr auf einen Betrag von 700,– Euro festzusetzen ist.
Im vorliegenden Fall war diese Summe auf jeden Fall überschritten, denn hier betrugen die Reparaturkosten brutto 720,75 Euro.
Im Übrigen kommt es auch immer auf den Einzelfall an, ob die Einholung eines Gutachtens für den Geschädigten geboten war.
Dabei war hier zu berücksichtigen, dass es insbesondere auch um die Prüfung ging, ob ein Sensor der Parkhilfe beschädigt und zu ersetzen war.
Zur Klärung dieser Frage konnte sich die Klägerin eines Gutachters bedienen…).
LG KAISERSLAUTERN
20.11.2002
AZ: 3 S 188/02
Stehen die Gutachterkosten eines Kfz-Sachverständigen nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den allgemein üblichen Sachverständigenkosten und fehlt dem Geschädigten vor Auftragserteilung die Vergleichsgrundlage, hat er einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten durch den Unfallverursacher.
Aus den Gründen: (…Da der Kläger als Laie keine Kenntnis darüber besitzt, welchen Zeit- und Materialaufwand ein Kfz-Sachverständiger bei der Erstattung des Gutachtens hat, gab es für ihn keine Veranlassung, eine genaue Aufschlüsselung der berechneten Kosten zu verlangen.
Zu Recht weist das AG darauf hin, dass die Schadensminderungspflicht des Geschädigten nicht gebietet, sich wegen einer eventuellen Unangemessenheit der Gutachterkosten auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen einzulassen.
Der Beklagten ist es allerdings unbenommen, sich gemäss § 255 BGB vom Kläger eventuelle Rückforderungsansprüche wegen überhöhter Gutachterkosten abtreten zu lassen…).
AG RHEINBACH
20.07.2006
AZ: 5 C 28/06
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 410,06 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins seit dem 06.03.2006 zu zahlen.
Aus den Gründen: (…Die Kosten des Sachverständigen sind Teil des der Klägerin nach § 249 BGB zu erstattenden Herstellungsaufwandes, da das Gutachten die Voraussetzung für die Bezifferung des Schadensersatzanspruches gewesen ist.
Der Erstattungsanspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt, da die Klägerin diesen Betrag nach der von ihr vorgelegten Quittung an den Sachverständigen gezahlt, also einen entsprechenden Schaden hat und die vom Sachverständigen berechnete Vergütung der Höhe nach jedenfalls auch nicht völig unangemessen ist.
Dass der Sachverständige für das hier vorliegende Routinegutachten u.a. eine pauschale Grundgebühr berechnet hat, ist nicht zu beanstanden.
Mit dem Ausgleich der Rechnung hat die Klägerin auch nicht ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 verletzt, da sie insbesondere nicht verpflichtet war, die Berechtigung der Ansprüche des Sachverständigen durch einen Dritten überprüfen zu lassen oder gar einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen wegen dessen Honoraranspruch zu führen…).
AG WIESBADEN
19.01.2004
AZ: 92 C 5004/03-77
1.) Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat innerhalb seiner Schadensminderungspflicht keine besondere Verpflichtung, einen besonders günstigen Gutachter auszuwählen.
2.) Der Geschädigte hat die Rechnung eines Sachverständigen nur dann zu überprüfen, wenn eine Überhöhung der Rechnung auch für einen Laien erkennbar gewesen wäre, eine aus pauschalierten Positionen bestehende Rechnung ist ausreichend.
Aus den Gründen: (…Es besteht keine Verpflichtung des Geschädigten, vor der Auswahl eines Sachverständigen eine Marktanalyse durchzuführen und Preisvergleiche hinsichtlich der Höhe von Sachverständigenhonoraren einzuholen.
Die von dem Sachverständigenbüro vorgenommene Berechnung der Grundvergütung nach Schadenshöhe entsprach der zwischen den Parteien des Sachverständigenauftrags vereinbarten Vorgehensweise.
Insoweit hatte der Kläger als Laie keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Berechnung der Grundvergütung nach Schadenshöhe zu zweifeln…).
AG ZWICKAU
22.05.2003
AZ: 17 C 455/03
1.) Der Geschädigte trägt kein Mitverschulden und haftet nicht dafür, dass der von ihm beauftragte Sachverständige eine überhöhte Rechnung stellt, auch dann nicht, wenn beim Auftrag keine Gebühr vereinbart wurde.
2.) Der Schädiger muss für die Gebührenforderungen, auch wenn sie über denen einer üblichen Sachverständigenrechnung liegen, aufkommen, solange sie noch als angemessen anzusehen sind.
Aus den Gründen: (…Es ist von dem Grundsatz auszugehen, dass dem Unfallgeschädigten das volle Sachverständigenhonorar als Schadensersatzanspruch zusteht.
Da es sich um einen Schadensersatzanspruch handelt, kommt es auch nicht darauf an, dass das berechnete Honorar noch als übliche Vergütung i.S.d. § 632 BGB angesehen werden kann.
Denn der Schädiger trägt das Risiko einer überhöhten Gebührenrechnung, wenn diese nicht gänzlich aus dem Rahmen fällt.
Dabei muss der Geschädigte vor der Beauftragung eines Sachverständigen auch nicht mehrere Angebote einholen, um den Günstigsten zu finden…).
AG CHAM
17.04.2003
AZ: 1 C 0067/03
Ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, wenn der Geschädigte das Honorar des von ihm beauftragten Sachverständigen widerspruchslos bezahlt und ihm keine Anhaltspunkte für dessen Fehlerhaftigkeit vorliegen.
Aus den Gründen: (…Der Kläger, selbst kein Sachverständiger – konnte darauf vertrauen, dass der Sachverständige für das umfangreiche Gutachten, eine angemessene Rechnung erstellt hat.
Nach seinem schlüssigen Vortrag hat er sogar, bevor er die Rechnung des Sachverständigen bezahlte, mit einem ihm befreundeten Versicherungsvertreter Rücksprache genommen und von diesem den Rat erhalten, die Rechnung zu bezahlen, da sie in Ordnung sei.
Bei dieser Sachlage durfte der Kläger ohne Verstoss gegen seine Schadensminderungspflicht die Rechnung des Sachverständigen bezahlen und brauchte sich nicht auf Auseinandersetzungen mit diesem über die Angemessenheit der Rechnungshöhe und das Risiko, von dem Sachverständigen verklagt zu werden, einzulassen…).
AG WIESBADEN
28.02.2003
AZ: 91 C 4316/02-37
Die Kosten für ein – auch möglicherweise überhöhtes – Gutachten sind dem Geschädigten zu erstatten, soweit ihm kein eigenes Verschulden nachweisbar ist.
Aus den Gründen: (…Der Kläger war als Geschädigter aus einem Verkehrsunfall dazu berechtigt, einen Sachverständigen zu beauftragen.
Er war berechtigt, im Rahmen des § 249 BGB die Befreiung von der Verpflichtung zur Begleichung der Rechnung des Sachverständigen zu verlangen.
Nach der Begleichung der Rechnung durch den Kläger war dieser Anspruch nunmehr auf Ersatz des Rechnungsbetrags gerichtet.
Dabei ist unerheblich, ob der Kläger tatsächlich dazu verpflichtet war, den Rechnungsbetrag in vollem Umfang zu begleichen.
Denn durch die Zahlung ist dem Kläger ein Vermögensschaden in dieser Höhe entstanden, der eine zu ersetzende Folge des Verkehrsunfalls ist.
Die Beklagte konnte den Ersatz dieses Schadens allenfalls dann verweigern, wenn der Kläger seine Pflichten zur Schadensminderung aus § 254 BGB verletzt hat…).
AG RENDSBURG
12.02.2003
AZ: 18 11 C 792/02
Besteht der begründete Verdacht, dass weitergehende Schäden vorhanden sind, ist die Hinzuziehung eines Gutachters kein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten.
Aus den Gründen: (…Vorliegend war der Stossfänger hinten rechts tief eingedrückt.
Wenn ein Auffahrunfall zu solchen Beschädigungen im Heckbereich führt, ist es nicht unüblich, dass äusserlich nur ein geringer Schaden erkennbar ist, tatsächlich aber auch verborgene Schäden als Verformungen oder Verstauchungen etwa im Bereich des Kofferraums bestehen.
Derartige Beurteilungen, ob es sich um einen Bagatellschaden oder einen nur äusserlich geringfügigen Schaden handelt, können vom Laien nicht erwartet werden.
Insoweit kann es auch nicht auf die Betrachtungsweise vom Beklagten ankommen, dass der Kläger bei genauer Auswertung der Spaltmasse oder des Abstandes im Bereich des Radausschnittes zu dem Schluss hätte kommen können, dass ein weitergehender Schaden nicht vorlag…).
AG ISERLOHN
30.01.2003
AZ: 45 C 307/02
Mit der Auswahl eines Sachverständigen, der sein Honorar nach dem Gegenstandswert und nicht nach dem Zeitaufwand abrechnet, verstösst der Unfallgeschädigte nicht gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht.
AG COBURG
07.11.2002
AZ: 15 C 1076/02
Die Kostenabrechnung eines Kfz-Sachverständigen i.H.v. ca. 10% der Schadenshöhe (hier: 5.000,– Euro) ist grundsätzlich rechtmässig.
Aus den Gründen: (…Der Klägerin steht gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten zu, §§ 3 PflVG, 7 I StVG, 823 BGB und § 249 ff BGB.
Unstrittig ist die Beklagte als Haftpflichtversicherungsgesellschaft eintrittspflichtig für den Unfallschaden.
Gleiches gilt für die Kosten anlässlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenssicherung, welche eine schadensadäquate Position ist.
Bei einem Gesamtschaden von knapp 5.000,– Euro war die Einholung eines Schadensgutachtens veranlasst.
Die Kosten des Sachverständigen fallen auch nicht offensichtlich aus dem Rahmen, so dass ein Verstoss gegen eine etwaige Schadensminderungspflicht nicht offenkundig ist.
Das Gericht hat sich daher der Rechtsauffassung der Berufungskammer angeschlossen…).
AG NÜRNBERG
01.10.2002
AZ: 16 C 6338/02
1.) Erscheint es einem Geschädigten notwendig, nach einem Unfall einen Sachverständigen zur Begutachtung seines Fahrzeugs einzuschalten, weil er sich selbst nicht in der Lage sieht, die genaue Schadenshöhe festzustellen, ist die Einschaltung des Sachverständigen gerechtfertigt.
2.) Bei einer Schadenshöhe bzw. einem Reparaturaufwand von ca. 758,08 Euro kann nicht mehr von einem Bagatellschaden ausgegangen werden.
Aus den Gründen: (…Der Schädiger hat grundsätzlich die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Regelmässig ist für einen Laien der Schadens- und Beseitigungsumfang vor Durchführung der Reparatur allein aufgrund der optischen Beschädigungen am Fahrzeug nicht erkennbar und berechenbar.
Erfahrungsgemäss ist der Reparaturaufwand gerade bei neueren Fahrzeugen erheblich höher als von einem Laien geschätzt…).
AG INGOLSTADT
31.07.2002
AZ: 15 C 1068/02
Vom Geschädigten ist nicht zu verlangen, die Rechnung eines anerkannten Sachverständigen (SV) zu überprüfen.
Aus den Gründen:(…Die gegenständlichen SV-Kosten sind als unfallursächlicher Schaden zu ersetzen.
Insoweit besteht ein Zahlungs- und nicht lediglich ein Freistellungsanspruch, weil der Haftpflichtversicherer Schadensersatz in Geld zu leisten hat, § 3 Nr.1 S.2 PflVG.
Die SV- Kosten sind aufgrund des Unfalles bei der Klägerin angefallen und daher grundsätzlich zu ersetzen.
Die Einwendungen der Beklagten sind somit unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht zu würdigen.
Gegen diese hat die Klägerin nicht verstossen.
Ein Geschädigter, der einen anerkannten SV mit der Gutachtenerstattung beauftragt und dessen Honorarforderung akzeptiert, verstösst nicht gegen die Schadensminderungspflicht.
Marktforschung muss er nicht betreiben, die gegenwärtige Kontroverse zwischen SV und Haftpflichtversicherungen muss ihm nicht bekannt sein…).
AG WIESBADEN
21.03.2001
AZ: 93 C 4832/00-20
Unfallbedingte Schadensersatzansprüche umfassen auch die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen.
Aus den Gründen: (…Der Kläger verstiess nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, indem er das Sachverständigenbüro beauftragte und die Rechnung beglich.
Die Rechnung ist nachvollziehbar.
Sie ist durchaus nach verschiedenen Positionen aufgeschlüsselt.
Der Kläger war auch nicht verpflichtet, vor der Beauftragung des Sachverständigen Preisvergleiche hinsichtlich der Honorare von Sachverständigen einzuholen.
Denn ein Kostenvoranschlag eines Sachverständigen würde voraussetzen, dass dieser zunächst den Pkw untersucht.
Da dies bereits mit einem Aufwand verbunden wäre, kann ein Geschädigter nicht erwarten, dass ein solcher Kostenvoranschlag kostenlos erstellt wird.
Zudem wäre die erforderliche Vorführung bei mehreren Sachverständigen mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand verbunden.
Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechnung in voller Höhe beglich…).
AG BOCHUM
19.04.2000
AZ: C 42/2000
Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht nicht, wenn er mit der Begutachtung der Fahrzeugschäden einen Sachverständigen beauftragt, der höhere Preise verlangt als ein anderer und das festgesetzte Honorar nicht unbillig im Sinne des § 315 BGB ist.
Aus den Gründen: (…Dass nicht alle Gutachter für die gleichen Leistungen die gleichen Preise verlangen, ist Folge des Fehlens einer Gebührenordnung für Kfz-Sachverständige.
Wenn, wie hier, der Preis eines Gutachters ca. 40% über dem eines anderen für die gleichen Leistungen liegt, so sind beide unterschiedlich zu vergüten, ohne dass eine dieser unterschiedlichen Vergütungen einem billigen Ermessen widerspräche.
Dem Kläger kann kein Verschulden i.S. einer Verletzung der Schadengeringhaltungspflicht gemäss § 254 II BGB angelastet werden.
Der Kläger hat lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht, einen Sachverständigen zur Begutachtung des Schadens zu beauftragen…).
AG KOBLENZ
15.07.1998
AZ: 13 C 799/98
Es liegt kein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn vor Beauftragung eines Sachverständigen keine weiteren Vorprüfungen vorgenommen werden, ob es einen noch „günstigeren“ Sachverständigen gibt.
Die Versicherung hat die vollen Kosten des Sachverständigengutachtens zu tragen.
Aus den Gründen: (…Bei unbekannter Schadenshöhe ist es im Grunde völlig unmöglich, eine Vorprüfung hinsichtlich der späteren Sachverständigenkosten durchzuführen.
Der Auftraggeber eines Sachverständigengutachtens muss auch nicht die BVSK-Tabelle kennen…).
AG CHEMNITZ
17.11.1997
AZ: 13 C 4721/97
Da bei Reparaturkosten von über 1.000,– DM nicht von einem geringfügigen Schaden auszugehen und für den Geschädigten von Interesse ist, ob eine Wertminderung vorliegt, sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten bei Reparaturkosten von 1.348,– DM mangels Verstosses gegen die Schadensminderungspflicht zu erstatten.
Schadensminderungspflicht
-Vorfinanzierung-
OLG NAUMBURG
19.02.2004
AZ: 4 U 146/03
1.) Aus Gründen der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte verpflichtet, den Fahrzeugschaden so schnell wie möglich reparieren zu lassen.
Ist dies dem Geschädigten aus finanziellen Gründen nicht möglich, so muss er einen Kredit aufnehmen oder substantiiert darlegen, dass er nicht kreditwürdig ist.
2.) Ist der Geschädigte in einer Kaskoversicherung versichert, muss er, um die Nutzungsausfallentschädigung möglichst gering zu halten, den Schaden gegenüber seiner Versicherung geltend machen, auch wenn er dabei den Schadensfreiheitsrabatt verliert.
Aus den Gründen: (…Wegen der ihm gemäß § 254 Abs. 2 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht war der Kläger verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Dazu gehört, dass ein Geschädigter die Reparatur oder Ersatzbeschaffung ohne vorwerfbares, schuldhaftes Zögern innerhalb der angemessenen Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit vornimmt.
Grundsätzlich erhält er deshalb auch nur für diese Zeit Nutzungsausfallentschädigung.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung über die gewöhnliche Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit hinaus ist, dass der Geschädigte nicht in der Lage ist, die Reparatur oder den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs ohne Erhalt der Entschädigung vorzufinanzieren.
Von einem Geschädigten, dem keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, kann nur dann verlangt werden, dass er zur Abwendung eines weiteren Schadens in Vorlage tritt, wenn er sich die hierzu erforderlichen Mittel leicht beschaffen kann.
Letztlich kann die Frage der Möglichkeit einer Kreditinanspruchnahme aber dahinstehen, da dem Kläger jedenfalls der Mitverschuldensvorwurf zu machen ist, nach dem Unfall nicht seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen zu haben, denn bei der vorliegenden Fallkonstellation war ihm diese zumutbar…).
OLG DÜSSELDORF
03.02.1997
AZ: 1 U 68/96
Der Geschädigte ist im Rahmen der Schadensminderung verpflichtet, zur Schadensbeseitigung einen Kredit aufzunehmen.
Aus des Gründen: (…Es ist anerkannt, dass bei Beschädigung gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge eine Ersatzpflicht für entgangene Gebrauchsvorteile besteht, die nach dem entgangenen Gewinn bemessen werden kann.
Die Zeitspanne, für die Verdienstausfallersatz verlangt werden kann, richtet sich dabei grundsätzlich nach der unfallbedingten Dauer des Nutzungsausfalls.
Verfügt der Geschädigte nicht über die Mittel, die notwendige Reparatur oder Ersatzbeschaffung durchzuführen, verstösst er gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er als Taxifahrer unter Inkaufnahme eines Verdienstschadens abwartet, dass ihm der Haftpflichtversicherer des Schädigers die Wiederherstellungskosten zur Verfügung stellt.
Der Geschädigte ist vielmehr verpflichtet, einen Kredit für die Kosten der Schadensbeseitigung aufzunehmen, – gegebenenfalls unter Abtretung seiner Ersatzansprüche – wenn diese Kreditkosten wie hier erheblich unter dem ansonsten entstehenden Verdienstausfallschäden liegen…).
Schadensminderungspflicht
-Sonstiges-
LG DÜSSELDORF
04.01.2002
13 O 213/99
Dauert die Erstellung eines Sachverständigengutachtens unangemessen lange, so ist der Auftraggeber im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, den Sachverständigen nach Ablauf einer angemessenen Frist zu mahnen oder das Ergebnis des Gutachtens telefonisch abzufragen.
Aus den Gründen: (…Der Beklagte hat gegen seine Schadensminderungspflicht verstossen, indem er es unterlassen hat, den beauftragten Kfz-Sachverständigen nach Ablauf von fünf Tagen zu mahnen oder das Ergebnis des Gutachtens telefonisch abzufragen.