Kfz Gutachter Ingenieurbüro Dr. Sawalha – Nietzschestr. 17, 80807 München

Schadensminderungspflicht

Schadensminderungspflicht

Die Schadensminderungspflicht ist ein beliebtes Thema bei der Abwicklung von Unfallschäden.

Der Name entspricht leider nicht der Rechtslage und wird deshalb oft missbraucht.

Im Rahmen eines Unfallschadens besteht seitens des Geschädigten keine Pflicht den Schaden zu mindern.

Es ist vielmehr die Pflicht des Geschädigten, den Schaden „im vernünftigen Rahmen“ zu halten und keine unnötigen Kosten zu erzeugen.

Die Versicherer greifen im Rahmen des Schadensmanagementes den Begriff der Schadensminderungspflicht gerne auf, um dem Geschädigten die ihm zustehenden Rechte auszureden.

Die Rechte des Geschädigten bei einem unverschuldeten Haftpflichtschaden sind:

1.) Beauftragung eines eigenen Kfz-Sachverständigen, auch wenn der eintrittspflichtige Versicherer bereits einen Sachverständigen beauftragt hat, oder ein Gutachten durch den Versicherer bereits vorliegt.

2.) Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes mit der Abwicklung des Unfallschadens ohne Notwendigkeit einer eigenen Rechtschutzversicherung.

3.) Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum, der zur Wiederherstellung des Fahrzeuges notwendig ist, bzw. bei Totalschaden für den Zeitraum der Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges.

4.) Inanspruchnahme einer Werkstatt des Vertrauens zur Instandsetzung des verunfallten Fahrzeuges.

5.) Wahlweise Erstattung der Netto-Reparaturkosten (fiktive Abrechnung) bei Vorliegen eines Reparaturschadens, sofern das Fahrzeug nicht, oder im Moment nicht instand gesetzt werden soll.

6.) Erstattung von Wertminderung, sofern die Kriterien hierfür vorliegen.

7.) Erstattung von Schmerzensgeld, sofern ein Körperschaden eingetreten ist.

8.) Erstattung von Nebenkosten bzw. einer Unkostenpauschale.

Sämtliche Kosten hierfür müssen durch die eintrittspflichtige Versicherung ausgeglichen werden.

Lediglich bei der Position 3.) hat der Geschädigte gemäß neuerer Rechtsprechung darauf zu achten, dass keine überteuerten Sondertarife seitens der Mietwagenfirma für die Abrechnung zugrunde gelegt werden.

Den Geschädigten wird bei telefonischen Kontakten seitens der Versicherer oft erklärt, dass viele der o.a. Positionen im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht „notwendig“ seien und die Versicherung diese Positionen deshalb nicht erstatten werde.

Diese Hinweise der Versicherer erfolgen wider besseren Wissens und gegen geltendes Recht.

Die Rechtsprechung hat den tatsächlichen Rahmen der Schadensminderungspflicht eindeutig festgelegt.

Der Geschädigte muss sich insbesondere nicht auf Sachverständige der Versicherung verweisen lassen, noch auf eine der Versicherung nahestehende Mietwagenfirma.

Auch der Verweis auf sogenannte „Vertragswerkstätten“ der Versicherer zur Instandsetzung des Fahrzeuges ist nicht statthaft.

Der Geschädigte sollte zur Sicherstellung der eigenen Interessen keinesfalls auf die „Vorschläge“ der Versicherung des Unfallgegners eingehen.

Dies wäre gleichbedeutend, dem Unfallgegner die Wahl der Regulierung zu überlassen.

Der Geschädigte sollte immer „Herr des Geschehens“ bleiben und kompetente, unabhängige Partner mit der Abwicklung des Unfallschadens selbst beauftragen.

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