Sachverständigenrecht
Zulässigkeit der Bezeichnung
“Sachverständiger”
BGH
06.02.1997
AZ: 1 ZR 234/94
Die Bezeichnung Sachverständiger ist zwar gesetzlich nicht geschützt, dennoch kann ein Verstoss gegen das UWG vorliegen.
Denn fällt die Führung von Berufsbezeichnungen auch generell unter den verfassungsrechtlich geschützten Bereich der freien Berufsausübung, kann dieser durch das wettbewerbsrechtliche Verbot der irreführenden Werbung (§3 UWG) beschränkt werden.
So weckt die Bezeichnung “Kfz-Sachverständiger” und “Kfz-Unfallschäden und Fahrzeugbewertung” die Erwartung, dass er über ein uneingeschränkt fundiertes Fachwissen verfügt, welches er sich nicht autodidaktisch, sondern nachprüfbar durch eine entsprechende Berufsausbildung angeeignet hat.
Wird jedoch ein vergleichbarer Kenntnis- und Erfahrungsstand erlangt, kann ein Verbot der Berufsbezeichnung “Sachverständiger” im Einzelfall unverhältnismässig sein, da eine relevante Irreführung ausscheidet.
Dabei kann die erforderliche Kenntnis auch durch Selbstunterricht erlangt werden.
Irreführende Werbung durch Verwendung der
Bezeichnung „Sachverständiger“
OLG HAMM
13.05.1997
AZ: 4 U 259/96
1.) Wer Leistungen von Sachverständigen in Anspruch nimmt, erwartet eine qualifizierte Ausbildung und eine längere Tätigkeit auf dem jeweiligen Gebiet, woraus sich ergibt, dass ausreichend Erfahrungen vorhanden sind, die auf überdurchschnittliche Sachkunde hinweisen.
2.) Bei der Beurteilung dieser Sachkunde ist auf den beruflichen Werdegang des sich als Sachverständiger Bezeichnenden abzustellen.
Jedoch genügen weder übliche Erfahrungen einer durchschnittlichen Berufsausübung noch eine umfangreiche beanstandungsfreie Gutachtertätigkeit.
3.) Eine „Irreführung“ i.S.d. § 3 UWG liegt in der Bezeichnung „Sachverständigenbüro für Kfz S.. und Partner“ dann, wenn die namentlich herausgestellte Person nicht über die Qualifikation als Sachverständiger verfügt und das Büro nicht mehrere Sachverständige hat.
4.) Wird die Verwendung der Bezeichnung „Sachverständigenbüro“ wegen fehlender Qualifikation untersagt, so liegt darin kein unzulässiger Eingriff in die freie Berufsausübung.
Qualitätsmerkmale eines Kfz-Sachverständigen
OLG MÜNCHEN
21.01.1999
AZ: 6 U 5415/97
1.) Das Publikum erwartet von demjenigen, der sich als Kfz-Sachverständiger anbietet, dass er jedenfalls die für die ordnungsgemässe Erstattung von Kfz-Schadens- und Kfz-Bewertungs-Gutachten erforderliche Sachkunde hat, die der eigenen überlegen ist.
2.) Auch von einem schlichten Sachverständigen kann uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen verlangt werden.
Dieses kann auch durch Selbstunterricht erlangt werden.
3.) Hinsichtlich des Nachweises ausreichender Ausbildung und Kenntniserlangung obliegt demjenigen, der sich dafür anbietet, die Darlegungslast.
Aus den Gründen: (…Ein Qualitätsmerkmal einer abgelegten Meisterprüfung oder einer ähnlichen Fortbildung wird von einem Sachverständigen nicht erwartet.
Die Tatsache der beanstandungsfreien Erstellung zahlreicher Gutachten besagt als solche nicht viel, denn beanstandungsfrei kann auch etwas bleiben, was falsch ist…).
LG KARLSRUHE
14.09.2007
AZ: 8 O 191/06
Die Sachverständigenkosten fallen in den Risikobereich des Schädigers und sind auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten als nicht in vollem Umfang brauchbar erwiesen hat.
Aus den Gründen: (…Das Gericht geht auch davon aus, dass dem Kläger die Sachverständigenkosten von netto EUR 654,46 zu ersetzen sind.
Es fällt in den Risikobereich des Schädigers, dass sich das Gutachten als nicht in vollem Umfang brauchbar erwiesen hat.
Es wird nicht als Mitverschulden bewertet, dass der Kläger einen Gutachter beauftragt hat, der kein öffentlich bestellter und vereidiger Sachverständiger und auch kein Ingenieur war, sondern nur die Bezeichnung „Sachverständiger für Kraftfahrzeuggutachten und Kraftfahrzeugmeister“ trägt.
Dass der Kläger eine etwaige fehlende Eignung nicht vorab erkannt hat, ist ihm nicht als Mitverschulden zuzurechnen…).
LG MÜNCHEN I
21.12.1990
AZ: 34 O 12850/90
1.) Die Tatsache, dass ein Privatgutachter nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, ist allein nicht geeignet, dessen Qualifikation in Zweifel zu ziehen, sofern insoweit keine konkrete Bemängelung erfolgt.
2.) Gleiches gilt auch bei vom Gericht auzuwählende Sachverständige.
§ 404 II ZPO ist insoweit nur eine Ordnungsvorschrift.
Wettbewerbsverstoss
eines Kfz-Haftpflichtversicherers
OLG NÜRNBERG
20.11.2006
AZ: 3 U 1838/06
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass zwischen einem Kfz-Sachverständigen und einer Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund der gegenständlichen Wettbewerbshandlung ein Wettbewerbsverhältnis besteht.
Die Äusserung der Beklagten gegenüber einem Rechtsanwalt, sie werde die durch die Beauftragung des Geschädigten entstandenen Sachverständigenkosten nicht übernehmen, stellt sich mittelbar als Boykott und damit als gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG dar.
Aus den Gründen: (…Insbesondere stellt sich die Mitteilung der Beklagten gegenüber Anspruchstellern oder Dritten im Rahmen der Regulierung von Kfz-Haftpflichtschäden, dass sie die durch die Beauftragung des Klägers als Sachverständigen zum Zwecke der Gutachtenerstellung entstandenen Sachverständigenkosten wegen einer möglichen Interessekollision nicht übernehmen werde, durchaus als Wettbewerbshandlung dar.
Derartige Mitteilungen sind schon deshalb nicht als nur im Rahmen der Vertragserfüllung erfolgende Handlungen anzusehen, weil diese Äusserungen auch gegenüber Anwälten getätigt werden, die für Anspruchsteller im Rahmen der Schadensregulierung tätig werden.
Da diese Anwälte die betreffende Information aber in durchaus sachgerechter Weise zugleich auch weiteren, zukünftigen Mandanten zur Verfügung stellen, um sie davor zu bewahren, unnötige Kostenrisiken einzugehen, sind von vornherein eine Vielzahl von Kunden betroffen, so dass die Handlung der Beklagten weit über das individuelle Vertragsverhältnis hinausreicht.
Das Verhalten der Beklagten stellt sich auch als unlauter gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 bzw. Nr. 7 UWG dar.
Die Äusserung der Beklagten, sie werde die durch die Beauftragung des Klägers entstandenen Sachverständigenkosten nicht übernehmen, stellt sich mittelbar als Boykott und damit als gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG dar…).
OLG NAUMBURG
20.01.2006
AZ: 4 U 49/05
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Beauftragung und Abwicklung von Unfallschadensgutachten gegenüber Unfallgeschädigten und potentiellen Kunden des Klägers zu behaupten, beim Kläger gebe es Probleme mit der Abrechnung seiner Sachverständigenhonorare, weil diese überhöht seien.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, bestehend aus Herrn R. P. H., Herrn D. B., Herrn W. F., Herrn J. H., Herrn C. H., Herrn S. A. K., Herrn Dr. W. W..
Aus den Gründen: (…Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der pauschalen Behauptung gegenüber Unfallgeschädigten, er rechne überhöhte Sachverständigenhonorare ab, aus §§ 824 Abs. 1, 1004 BGB.
Es kann somit dahinstehen, ob das Verhalten der Beklagten zudem wettbewerbswidrig im Sinne von §§ 1, 3 UWG ist.
Nach diesen Vorschriften besteht ein Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch, wenn eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet wird, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen.
Bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Beklagte gegenüber dem Zeugen … erklärt, er hätte zur Vermeidung von Problemen bei der Schadensabwicklung die DEKRA beauftragen können, die keine überhöhten Honorarforderungen abrechne.
In dieser – von der Beklagten zugegebenen – Äußerung liegt aber zugleich die Behauptung, dass der Kläger seinerseits überhöhte Honorarforderungen stellt.
Die Beklagte hat auch zugegeben, gegenüber anderen Kunden des Klägers erklärt zu haben, dass überhöhte Sachverständigenhonorare nicht erstattungsfähig seien.
Die von der Beklagten selbst zugegebenen Äußerungen gegenüber Kunden des Klägers enthalten sowohl Tatsachenbehauptungen, die einem Beweis zugänglich sind (nämlich die Überhöhung der Rechnungen) als auch Elemente der Meinungsäußerung (die Abrechnung sei nicht prüffähig; Rechnungen, die auf der Schadenshöhe basierten, seien nicht erstattungsfähig).
Dies ist für den Kunden aber nicht ohne weiteres erkennbar, so dass hier der objektive Sinn der Äußerung nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten zu ermitteln ist.
Für diesen erwecken die Äußerungen der Beklagten den Eindruck, der Kläger rechne – aus welchen Gründen auch immer – zu Unrecht überhöht ab.
Die Beklagte rückt das Verhalten des Klägers erkennbar in den Bereich der Rechtswidrigkeit, ohne dies als Rechtsansicht zu differenzieren oder anzumerken, dass ein erheblicher Teil der Regulierungspraxis – inklusive der Beklagten – eine solche Abrechung nach dem Schadensaufwand in anderen Fällen akzeptiert.
Dies setzte aber die wirtschaftliche Wertschätzung des Klägers und seines Betriebs in den Augen der betroffenen Kunden herab, was sich in bestehenden oder künftigen Geschäftsverbindungen negativ auswirken kann und geeignet ist sowie eventuell darauf abzielt, den Erwerb des Klägers aus seinem Gewerbebetrieb unmittelbar zu behindern.
Zwar erfolgten die beanstandeten Äußerungen zeitlich nach der Auftragserteilung; bei künftigen Schadensfällen können sich diese Kunden aber gehalten sehen, nicht mehr den Kläger zu beauftragen, um Problemen bei der Regulierung aus dem Weg zu gehen: dies werden sie eventuell auch anderen Personen mitteilen, die als potentielle Kunden abgeschreckt werden könnten.
Es handelt sich auch um eine unwahre Tatsache, deren Verbreitung und Behauptung von § 824 BGB sanktioniert wird…).
OLG KÖLN
16.10.1998
AZ: 6 U 38/98
1.) Wendet sich ein Versicherer an Anspruchsteller, die u.a. Erstattung von Sachverständigenkosten geltend machen, mit einem auf „Textbausteinen“ beruhenden formularmässigen Schreiben und werden hierin unter Bezugnahme auf die Rechnung des vom Anspruchsteller herangezogenen Sachverständigen Bedenken gegen dessen Abrechnung erhoben und zugleich auf für angemessen gehaltene tabellarische Honorierungssätze bestimmter Sachverständigen-Organisationen verwiesen, liegt hierin ein Handeln des Versicherers im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs.
2.) Es verstösst gegen die guten Sitten im Wettbewerb in Form kritisierender Herabsetzung, wenn ein Versicherer ohne konkreten Sachverhaltsbezug in Schreiben an Anspruchsteller unter Bezugnahme auf den von diesen eingeschalteten Sachverständigen äussert, die von ihm für gerechtfertigt gehaltenen Ansprüche des SV richteten sich nach „Erhebungen bei SV-Organisationen und dem grössten Berufsverband“ sowie „der beiliegenden Tabelle“…..
LG Regensburg
07.07.2006
AZ: 2HK O 391/06
Die Beklagte wird verurteilt, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, im Rahmen der Regulierung von Kfz-Haftpflichtschäden den Anspruchstellern oder Dritten mitzuteilen, dass sie durch die Beauftragung des Sachverständigen … zum Zwecke der Gutachtenerstellung entstandenen Sachverständigenkosten deshalb nicht übernehmen werde, weil der Sachverständige … eine gleichnamige Reparaturwerkstatt betreibt, so dass von einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer möglichen Interessenkollision ausgegangen werden könne.
Aus den Gründen: (…Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch in der Fassung des Hilfsantrages zu, denn das Verhalten der Beklagten stellt einen rechtswidrigen Eingriff in dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers im Sinne eines sonstigen Schutzrechts des § 823 Abs. 1 BGB dar und zugleich stellt das Verhalten der Beklagten einen wettbewerbswidrigen Boykottaufruf im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10, 8 UWG dar.
Die Beweisaufnahme hat zur sicheren Überzeugung des Gersichts ergeben, dass die Beklagte im Rahmen der Regulierung von Kfz-Schadensangelegenheiten systematisch dazu übergeht, den Geschädigten die Kosten der Beauftragung dann zu streichen und nicht zu erstatten, sofern das Gutachten vom Sachverständigen … , dem Kläger, erstattet wurde.
So bekundet der Zeuge … , er habe als Rechtsanwalt im Rahmen der Regulierung erfahren, der Kläger stehe „bei ihnen auf einer schwarzen Liste“, die „Angelegenheiten … “ würden zentral in Coburg behandelt.
Auch der Zeuge … bekundete ebenso wie der Zeuge … und die Zeugin … , dass sich die Beklagte jeweils mit der gleichen Begründung gegen die Begleichung der Sachverständigenkosten gewehrt habe…).
Forderungsabtretung
LG COBURG
16.07.2003
Az: 33 S 52/03
Zur Einziehung der Honoraransprüche eines Kfz-Sachverständigen vom Unfallschädiger
Neben seinem Fachgebiet sollte sich ein Kfz-Sachverständiger nicht um die Einziehung seiner Honoraransprüche vom Unfallschädiger kümmern.
Jedenfalls dann, wenn er die ihm von seinen Kunden abgetretenen Ansprüche geschäftsmäßig beitreibt, verstößt er nämlich gegen das Rechtsberatungsgesetz.
Folge: Die Abtretungen sind samt und sonders unwirksam.
Seinen Lohn kann er dann nur von seinem Auftraggeber beanspruchen.
Das zeigt ein vom Amtsgericht Coburg entschiedener Fall, bestätigt durch das Landgericht Coburg.
Das Amtsgericht wies die Klage eines Kfz-Sachverständigen gegen die Unfallverursacherin auf Zahlung von rund 500,– € ab.
Der Autofachmann lasse sich ständig Schadensersatzansprüche unfallgeschädigter Auftraggeber zur eigenen Eintreibung abtreten.
Hierfür sei aber eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nötig. Fehle eine solche, sei die Abtretung wirkungslos.
Sachverhalt
Der als Kfz-Gutachter tätige Kläger erstattete für seinen schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelten Kunden ein Schadensgutachten.
Zur Sicherung seines Honorars ließ er sich die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen die Unfallverursacherin abtreten.
Als der Sachverständige daraufhin von der Schädigerin die Regulierung des Schadens verlangte, lehnte dies ab.
Die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, besorge doch der Kläger Rechtsangelegenheiten seines Kunden, für die er keine Erlaubnis habe – so das Argument der Beklagten.
Gerichtsentscheidung
Und Amtsgericht sowie Landgericht Coburg gaben ihr Recht.
Der Pkw-Fachmann führe die Schadensregulierung für unfallgeschädigte Kunden geschäftsmäßig durch.
Die hierfür nach dem Rechtsberatungsgesetz erforderliche Erlaubnis habe er nicht.
Diese sei aber vonnöten, wenn er sich die Schadensersatzansprüche zur Sicherung seiner Honorarforderungen abtreten lasse.
Da somit die Abtretung unwirksam sei, habe der beklagte Haftpflichtversicherer berechtigt die Zahlung verweigert.
(Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 10.04.2003, Az: 11 C 1321/02; Beschluss des Landgerichts Coburg vom 16.07.2003, Az: 33 S 52/03; rechtskräftig)
Reparaturbestätigung
LG ESSEN
27.05.2005
AZ: 13 S 115/05
Die Kosten für eine Reparaturbestätigung sind ein restitutionsfähiger Schaden.
Aus den Gründen: (…Die zusätzlichen Gutachterkosten von EUR 44,08 stellen ebenfalls einen restitutionsfähigen Schaden des Klägers dar.
Die Einholung der weiteren sachverständigen Stellungnahme war deswegen erforderlich, um eine Reparatur des Fahrzeugs nachzuweisen.
Bei nachgewiesener Reparatur ist davon auszugehen, dass der Geschädigte den Willen hatte, sein Fahrzeug auch weiterhin zu nutzen…).
AG KARLSRUHE
22.05.2007
AZ: 2 C 437/06
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sowie die Kosten einer Nachbesichtigung (hier Reparaturbestätigung) sind Teil des vom Schädiger zu erstattenden Schadens.
Aus den Gründen: (…Grundsätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des vom Schädiger zu erstattenden Schadens.
Hierzu zählen die mit der Erstellung eines Gutachtens zum Umfang des eingetretenen Fahrzeugschadens aufgewandten Sachverständigenkosten…
…Der Klage war deshalb im Umfang der Sachverständigenkosten von EUR 242,78 und der Kosten der Nachbesichtigung mit EUR 56,60 stattzugeben…).
AG AACHEN
28.04.2005
AZ: 80 C 110/05
Die Kosten für einen Sachverständigen, der die tatsächliche Durchführung einer Kfz-Reparatur bescheinigt, sind ersatzfähig, wenn der Geschädigte das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug in Eigenregie repariert hat.
Aus den Gründen: (…Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Reparatur in Eigenregie durchgeführt worden war und insofern eine zum Nachweis geeignete Reparaturrechnung nicht vorhanden war, durfte die Klägerin mit der Erstellung eines entsprechenden Nachweises auch einen Sachverständigen beauftragen.
Insofern hat die Klägerin auch nicht gegen ihre aus § 254 II 1 BGB folgende Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie nicht selbst Lichtbilder von dem reparierten Fahrzeug anfertigen ließ, sondern dies dem Sachverständigen überließ…).
AG KARLSRUHE
11.03.2005
AZ: 11 C 540/04
Aus den Gründen: (…Die Versicherung des Beklagten hat die Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung vom Nachweis der tatsächlichen Reparatur abhängig gemacht und eine Reparaturbestätigung eines Sachverständigen angefordert.
Die hierfür angefallenen Kosten betragen unstreitig EUR 29,00 und sind als Teil des Schadens grundsätzlich erstattungsfähig…).
AG HAMBURG
22.05.2001
AZ: 56A C 816/01
Es stellt keinen Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten dar, wenn er sich, um den Nachweis zu führen, dass sein Fahrzeug ordnungsgemäss in Stand gesetzt worden ist, zu einem Sachverständigen begibt, der im Rahmen einer Nachbesichtigung dann die korrekte Reparatur bestätigt.
Aus den Gründen: (…Die hierfür anfallenden Kosten beruhen adäquat kausal auf dem Unfallgeschehen.
Würde der Geschädigte lediglich ein Foto einreichen, so würde die Versicherung oftmals bestreiten, dass es sich um eine ordnungsgemässe Instandsetzung gehandelt hat, was so auf den ersten „Bildeindruck“ oftmals nicht zu erkennen ist.
Unter diesen Umständen kann man es dem Kläger nicht anlasten, wenn er sich die korrekte Reparatur durch einen Sachverständigen bestätigen lässt, dessen Urteil die gegnerische Versicherung voraussichtlich folgen wird…).
AG STUTTGART
15.09.2000
AZ: 42 C 4455/00
Der Kläger kann die Kosten des Reparaturnachweises durch einen Sachverständigen ersetzt verlangen.
Aus den Gründen: (…Nach Durchführung der Reparatur beauftragte der Kläger einen Sachverständigen, um der Beklagten gegenüber den Nachweis der durchgeführten Reparatur zu führen.
Die hierfür entstandenen Kosten kann der Kläger der Beklagten in Rechnung stellen.
Der Kläger braucht sich nicht darauf verweisen lassen, daß er ein Fotot hätte machen können…).
AG BOCHUM
29.09.1998
AZ: 67 C 602/97
Die von dem Gutachter angesetzten Verbringungskosten, die üblichen Ersatzteilaufschläge sowie die Kosten der Nachbesichtigung als Kosten der Rechtsverfolgung sind im Rahmen dieser Abrechnung erstattungsfähig.
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Sachverständigenauftrag
LG KLEVE
29.12.1998
AZ: 3 O 317/98
1.) Zur Untersuchung eines beschädigten Kfz darf der Geschädigte ein privates Gutachten von einem anerkannten Sachverständigen anfertigen lassen.
2.) Es kommt nicht darauf an, ob die vom Privatgutachter gefertigten Lichtbilder vom beschädigten Kfz einwandfrei sind und die Schäden gut zu erkennen sind, wenn im schriftlichen Teil des Gutachtens die Mängel und die zu erwartenden Reparaturkosten deutlich beschrieben und aufgelistet sind.
3.) Bei der Abrechnung des Fahrzeugschadens ist die Berufung auf ein vom Geschädigten eingeholtes Gutachten unzulässig, wenn dessen Mangelhaftigkeit für den Geschädigten erkennbar ist.
4.) Der Schädiger kann von dem Geschädigten keine Nachbesichtigung des beschädigten Kfz verlangen.
5.) Verlangt die Haftpflichtversicherung eine Nachbesichtigung des Kfz, obwohl dieses bereits auf Veranlassung des Geschädigten begutachtet wurde, können dessen falsche oder irreführende Auskünfte kein Anzeichen für eine Täuschung über den Schaden sein.
AG KASSEL
05.02.2007
AZ: 413 C 5302/06
Die Weigerung der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die Gutachterkosten zu ersetzen, befreite den Beklagten nicht von seiner Verpflichtung gegenüber dem Kläger den Werklohn zu bezahlen.
Aus den Gründen: (…Die Werklohnforderung des Klägers gegen den Beklagten war gem § 641 BGB fällig.
Die Beklagte hat das von dem Kläger erstellte Gutachten an die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners weitergereicht, worin eine Abnahme der Werkleistung zu sehen ist.
Die Nichtleistung des Werklohns durch den Beklagten erfolgte auch nicht unverschuldet, was einem Verzug des Beklagten entgegenstehen würde.
Die Weigerung der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, die Gutachterkosten zu ersetzen, befreite den Beklagten nicht von seiner Verpflichtung gegenüber dem Kläger als seinem Vertragspartner, den Werklohn zu bezahlen.
Soweit der Beklagte dem Anspruch des Klägers entgegenhält, die von dem Kläger erstellte Rechnung sei nicht hinreichend spezifiziert und der Kläger habe auf entsprechende Aufforderung zur Spezifizierung nicht reagiert, so kann dem schon aus dem Grund nicht gefolgt werden, dass in der Rechnung im Einzelnen detailliert aufgeführt ist, welche Leistungen abgerechnet werden.
Was darüber hinaus zu spezifizieren wäre, ist nicht ersichtlich…).
AG LEVERKUSEN
04.01.2007
AZ: 25 C 62/06
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann auch bei Vorliegen eines Bagatellschadens im Einzelfall erforderlich sein.
Es handelt sich hierbei nicht um einen Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht.
Aus den Gründen: (…Zu den gemäss §§ 249ff BGB ersatzfähigen Schadenspositionen gehören auch die Kosten eines zur Bestimmung der Schadenshöhe von dem Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens, soweit ein solches zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist.
Diese Erforderlichkeit liegt vor.
Vorliegend scheitert sie nicht daran, dass ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt.
Die in der Rechtsprechung insoweit vertretenen Wertgrenzen stellen keine starren Grenzen dar.
Es ist im Einzelfall zu werten, ob eine Besonderheit vorliegt, die auch bei einem geringen Schaden eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich macht, um die Schadenshöhe zu bestimmen…).
AG NÜRNBERG
13.12.2005
AZ: 16 C 5568/05
Der Geschädigte darf ein weiteres (eigenes) Gutachten auch dann in Auftrag geben, wenn im Auftrag des Schädigers bereits eines erstellt wurde.
Aus den Gründen: (…Auch bei der Berechnung der fiktiven Reparaturkosten darf der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze und die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Die vom Sachverständigen K. zugrunde gelegten abstrakten Mittelwerte sind nicht geeignet, den Wiederherstellungsaufwand zu ersetzen, da diese auf dem Markt nicht tatsächlich angeboten werden.
Daher durfte die Klägerin, da auch die Höhe des Schadensersatzanspruches von der Beklagten bestritten wurde, ein weiteres Gutachten in Auftrag geben, um die tatsächlichen Reparaturkosten zu ermitteln…).
AG SAARBRÜCKEN
29.03.2004
AZ: 37 C 760/03
1.) Im Rahmen eines Sachverständigengutachtens ist bei einer blossen Schadensbegutachtung eine gesonderte Plausibilitätsprüfung nicht zu erwarten und mangels weiterer Informationen wie beispielsweise Anstossstellen, Bremsspuren oder Geschwindigkeiten auch nicht durchführbar.
2.) Eine überraschende Klausel in den AGB eines Sachverständigen ist nicht anzunehmen, wenn hiernach hinsichtlich der Höhe der Vergütung Pauschalsätze angesetzt werden.
Hierbei ist es zulässig, die Pauschalsätze von der Schadenshöhe abhängig zu machen.
Aus den Gründen: (…Bei einer Beauftragung des Sachverständigen ohne die Vereinbarung von Pauschalsätzen wäre ebenfalls nicht vorhersehbar, welcher Zeitaufwand und gegebenenfalls auch Materialkosten für die Begutachtung des Fahrzeuges erforderlich sein werden.
Auch in diesen Fällen kann ebenso wie bei einer Vergütung abhängig von der Schadenshöhe nur grob geschätzt werden, welche Kosten anfallen werden…).
AG OTTWEILER
04.10.1999
AZ: 2 C 174/99
Zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung gehört auch die Beweissicherung durch einen dafür geeigneten Sachverständigen, denn die Aufklärung des Unfallherganges und die Sicherung von Unfallspuren liegt ja gerade im Interesse der Beteiligten.
Sachverständigenhonorar
BGH
23.01.2007
AZ: VI ZR 67/06
Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Kfz-Sachverständigenhonorares überschreitet die rechtlich zugelassenene Preisgestaltung grundsätzlich nicht.
Eine Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter ist nicht angebracht.
Aus den Gründen: (…Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes SV-Honorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 AB. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht.
Hiergegen bestehen aus schadensersatzrechtlicher Sicht keine Bedenken.
a.) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein Kfz-SV allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht.
Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen.
Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der SV.
Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des SV die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.
b.) Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher SV auf Privatgutachter nicht angebracht.
Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt.
Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen SV, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher SV der Sonderregelung des § 839 a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat; damit der SV, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann…).
BGH
10.10.2006
AZ: X ZR 42/06
Die Vergütung eines Sachverständigen richtet sich, wenn keine bestimmte Vergütung vereinbart und keine Taxe i.S. von § 632 II BGB besteht, nach der üblichen Vergütung.
Diese übliche Vergütung kann sich auch innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegen und ist vom Tatrichter gemäß Beweis durch den Gläubiger des Vergütungsanspruches zu ermitteln.
Die Üblichkeit kann sich auch aus einer im Markt verbreiteten Berechnungsregel ergeben.
Aus den Gründen: (…Nach § 632 I BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werkleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, war dies hier der Fall, so dass dem Kläger ein Vergütungsanspruch zusteht.
Da die Parteien – wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist – eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und eine Taxe i.S. von § 632 II BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der Vorschrift des § 632 II BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Wie der Senat in den bereits genannten Senatsurteilen vom 04.04.2006 ausgeführt hat, kann als übliche Vergütung vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden.
Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder – wie im vorliegenden Fall – bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit i.S. des § 632 II BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben.
Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite, neben die aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche „Ausreißer“ treten können.
Für die Auffassung des Berufungsgerichts, üblich sei nur eine nach Zeitaufwand berechnete Vergütung, fehlt es an tragfähigen tatsächlichen Feststellungen.
Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Beklagten hätte bei Vertragsabschluss die vom Kläger als üblich behauptete Vergütung in Form einer Tabelle zur Kenntnis gebracht werden müssen und es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die übliche Vergütung festzustellen, kann dem nicht beigetreten werden.
Zwar hat der Gläubiger des Vergütungsanspruchs die Üblichkeit der geltend gemachten Vergütung darzulegen und unter Beweis zu stellen; trägt er aber entsprechend vor, so ist es Aufgabe des Tatrichters, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen, die angetretenen Beweise zu erheben und die erforderlichen Feststellungen zu treffen…).
BGH
04.04.2006
AZ: X ZR 122/05
BGB § 631
a.) Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag.
BGB § 632 Abs. 2
b.) Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen.
Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der § 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.
BGB § 315 Abs. 1
c.) Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.
BGH
04.04.2006
AZ: X ZR 80/05
Wenn keine bestimmte Vergütung vereinbart ist und keine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB besteht, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Der Sachverständige kann für Routinegutachten die Bemessung seines Honorares an der Schadenshöhe ausrichten.
Aus den Gründen: (…Da die Parteien eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der teils als Fiktion teils als Auslegungsregel verstandenen Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realsierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen.
Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige.
Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessen Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheiden ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.
Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht…).
BVERFG
26.05.2004
AZ: 1 BVR 2682/03
1.) Rechnet ein Sachverständiger nicht nach Stundenzahl ab, sondern nach der Höhe des Unfallschadens, so kann das erstinstanzliche Gericht entgegen der örtlichen Urteilspraxis den Ersatz der Gutachterkosten nur verweigern, wenn es gleichzeitig die Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässt.
2.) Weicht die Entscheidung davon ab, ist das Willkürverbot verletzt.
Aus den Gründen: (…Hier hat das Amtsgericht mit der Frage nach den Anforderungen an die Aufschlüsselung einer Kraftfahrzeugsachverständigenrechnung eine Rechtsfrage entschieden, die eine Vielzahl von Verkehrsunfallsachen betrifft und äusserst umstritten sowie höchstrichterlich offensichtlich noch nicht geklärt ist.
Dabei ist es von der ihm erklärtermassen bekannten Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts abgewichen.
Indem es die Berufung nicht zugelassen hat, hat es damit eine Sicherung der Rechtseinheitlichkeit im Zuständigkeitsbereich dieses Berufungsgerichts vereitelt…).
OLG DÜSSELDORF
16.06.2008
AZ: I-1 U 246/07
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB.
Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
Wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen einseitig festgesetzte Entgelt objektiv überhöht ist, ist es bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig als der „erforderliche“ Aufwand anzuerkennen.
Hält der Ersatzpflichtige die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten analog § 255 BGB Abtretung seiner Abtretungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen.
Aus den Gründen: (…Im Ergebnis bleiben die gegen dieses Schadenspositionen vorgebrachten Einwendungen der Beklagten daher ohne Erfolg, denn die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NZV 2005, 139).
Soweit die Beklagten beanstanden, bei einem Fahrzeugschaden von EUR 6.083,13 übersteigen die Gutachterkostenrechnung um mindestens knapp 47 % die Vergütungshöhe, die einschlägig wäre, wenn der Sachverständige seine Tätigkeit nach den Honorartabellen des Bundesverbandes der freien und unabhängigen Sachverständigen e.V. (BSVK) abgerechnet hätte…
…Diese Kostenaufstellung lässt erkennen, dass der wesentliche Teil der Gesamtforderung ein „Grundhonorar“ im Umfang von EUR 545,00 ausmacht, während es sich bei den übrigen Positionen (Fahrt, Foto-, Port-, Telefon- und Schreibkosten)um aufwandsbezogene Einzelbeträge handelt.
Ein Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet nun aber dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH NJW 2007, 1450).
Rechnet man zu dem „Grundhonorar“ die aufwandsbezogenen Positionen sowie die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu, macht die Honorarforderung des Sachverständigen einen Anteil von gut 13 % des gesamten Fahrzeugschadens aus.
Nach einem Gutachten des Bundesverbandes öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger (BVSK) aus den neunziger Jahren soll die Honorarforderung eines Kfz-Sachverständigen, die fast 16 % des Fahrzeugschadens erreicht, noch angemessen sein (vgl. AG Dortmund SP 1995, 352).
Im Übrigen kommt es bei dem Fehlen einer Honorarvereinbarung zwischen dem Beschädigten und dem Sachverständigen nicht darauf an, ob von diesem die Vergütung nach „billigem Ermessen“ gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte.
Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH NJW 2007, 1450).
Dabei ist für die Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, zu nehmen.
Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen SV ausfindig zu machen (vgl. BGH a.a.O.).
Nach der freien Überzeugung des Senats (§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bestehen im Ergebnis gegen die Höhe der klagegegenständlichen Honorarforderung des Sachverständigen keine durchgreifenden Bedenken.
Selbst wenn jedoch entsprechend der seitens der Beklagten vertretenen Ansicht die in Rede stehende Kostenrechnung vom 27. Dezember 2006 überteuert wäre, ist folgendes zu berücksichtigen:
Auch wenn das vereinbarte oder vom Sachverständigen einseitig festgesetzte Entgelt objektiv überhöht ist, ist es bei der gebotenen subjektiven Schadensbetrachtung regelmäßig als der „erforderliche“ Aufwand anzuerkennen (Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2007, 217).
Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss (Greger a.a.O., § 26, Rdnr. 6 mit Hinweis auf OLG Hamm DAR 1997, 275, 276; Roß NZV 2001, 322).
Der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, vor der Auftragserteilung Preisvergleiche anzustellen (Greger a.a.O.).
Hält der Ersatzpflichtige die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten analog § 255 BGB Abtretung seiner Abtretungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen (Greger a.a.O. mit Hinweis auf OLG Naumburg NZV 2006, 546, 548 sowie Grunsky NZV 2000, 5).
Es ist grundsätzlich allein Sache des Haftpflichtversicherers, sich mit dem Sachverständigen wegen dessen Rechnungsforderung auseinander zu setzen (Lemcke a.a.O., Teil 3, Rdnr. 320)…).
OLG DÜSSELDORF
06.02.2006
AZ: I-1 U 148/05
Die Sachverständigenkosten sind dem Geschädigten grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten fehlerhaft ist.
Aus den Gründen: (…Das Landgericht hat plausibel auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse seine Schätzung entwickelt.
Die Sachverständigenkosten sind dem Geschädigten grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten fehlerhaft ist.
Davon, dass der Kläger den Sachverständigen nicht über Vorschäden aufgeklärt hat, kann nicht ausgegangen werden.
Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, spricht hingegen schon, dass die Vorschäden am Klägerfahrzeug bereits in dem Gutachten der Fa. … teilweise benannt worden sind…).
OLG NAUMBURG
20.01.2006
AZ: 4U 49/05
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles hat Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten.
Er ist nicht verpflichtet, vor der Erteilung eines Gutachterauftrages auf dem Markt nach einem günstigen Gutachter zu suchen.
Aus den Gründen: (…Die Rechnung des Klägers ist zumindest im Zusammenhang mit der im hiesigen Rechtsstreit vorgelegten Honorartabelle sowie dem beigefügten Schadensgutachten prüffähig und damit fällig im Sinne von §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Auf die Frage, ob der angesetzte Betrag übersetzt ist, kommt es im Rahmen der Beurteilung der Prüffähigkeit, d.h. der Nachvollziehbarkeit und Verständlichkeit der Rechnung nicht an.
Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein.
Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte.
Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.
Der Sachverständige ist, ebenso wie der Mietwagenunternehmer, auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde.
Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren.
So lange es für ihn als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen…).
KG BERLIN
15.11.2004
AZ: 18 U 18/04
Die Kosten für das Sachverständigengutachten hat der Schädiger auch dann zu tragen, wenn das Gutachten sachlich nicht geeignet ist.
Aus den Gründen: (…Die Kosten für das Gutachten eines Sachverständigen hat der Schädiger in der Regel auch dann zu tragen, wenn das Gutachten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sachlich nicht geeignet ist.
Ein anderes Ergebnis kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten bzgl. der Unbrauchbarkeit des Gutachtens ein Verschulden trifft…).
OLG KARLSRUHE
11.05.2004
AZ: 13 W 15/04
1.) Wird im Vorfeld eines Prozesses ein Gutachten erstellt, können die Gutachtenkosten nur in Ausnahmefällen als Kosten des Rechtsstreits ersetzt werden.
2.) Beauftragt eine Kaskoversicherung einen Sachverständigen, da er den Versicherungsnehmer (VN) des Versicherungsbetrugs verdächtigt, können die Gutachtenkosten als Kosten des Rechtsstreits u.U. auch dann ersetzt werden, wenn eine längere Zeitspanne zwischen Gutachtenerstellung und Prozess liegt und ein Prozess dem VN nicht angedroht wurde.
Aus den Gründen: (…Wenn Besonderheiten auftreten, die den Verdacht eines vorgetäuschten Schadensfalls begründen, muss die Versicherung mit einem Prozess zur Durchsetzung unberechtigter Forderungen rechnen.
Es ist geboten, einen Sachverständigen mit der Spurensicherung zu beauftragen, um im Deckungsprozess zum Verdacht des Versicherungsbetrugs substanziiert vortragen zu können.
Die Kosten des vorgerichtlichen Gutachtens sind dann erstattungsfähig…).
KG BERLIN
17.03.2003
AZ: 12 U 97/01
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind auch dann zu erstatten, wenn sich das Gutachten als falsch herausstellen sollte.
Der Schadensgutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
Aus den Gründen: (…Kosten für einen Sachverständigen, die der Geschädigte zur Schadensfeststellung aufwendet, sind grundsätzlich auch dann zu erstatten, wenn sich das eingeholte Privatgutachten als falsch erwiesen hat.
Die Notwendigkeit sachverständiger Schadensfeststellung hat der Schädiger verursacht, während es dem Geschädigten nach Sinn und Zweck des § 249 S 2. BGB nicht zuzumuten ist, sich auf eine Begutachtung allein durch jenen einzulassen.
Der Schadensgutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
Vielmehr ist die sachverständige Schadensfeststellung prinzipiell Teil der vom Schädiger gem. § 249 S. 1 BGB geschuldeten Herstellung, so wie die Kosten der Ermittlung nach § 249 S. 2 BGB zu erstattenden Herstellungsaufwandes Teil desselben sind.
Das Risiko des Fehlschlags der Kostenermittlung muss daher der Schädiger tragen, solange den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl kein Verschulden trifft…).
OLG SAARBRÜCKEN
14.01.2003
AZ: 3 U 292/02-34
Der Geschädigte hat nach einer verkehrsunfallbedingten Beschädigung seines Fahrzeugs grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten eines zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens.
Aus den Gründen: (…Die Rüge des Beklagten, dass das LG die Kosten des Gutachtens des Sachverständigenbüros … gemäss deren Rechnung vom 12.10.2000 nicht hätte zuerkennen dürfen, weil dieses Gutachten unbrauchbar sei, ist nicht begründet.
a) Der Geschädigte hat nach einer verkehrsunfallbedingten Beschädigung seines Fahrzeugs grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten eines zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Schadenshöhe, eingeholten Sachverständigengutachtens.
Dass im Streitfall die Einholung eines Gutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, was Voraussetzung der Ersatzfähigkeit ist, wird von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt.
b) In der Regel besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung derartiger Gutachtenkosten.
Insbesondere kann der Geschädigte nicht auf das (kostengünstigere) Kostenfestsetzungsverfahren verwiesen werden.
c) Die Kosten für derartige Gutachten sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten später – wie im vorliegenden Falle – als unrichtig erweist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem Geschädigten bei der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen ein Verschulden zur Last fällt, wenn unrichtige oder lückenhafte Auskünfte des Geschädigten zur Unbrauchbarkeit des Gutachtens führen oder wenn der Geschädigte und der Sachverständige zum Nachteil des Schädigers bzw. des für ihn eintrittpflichtigen Haftpflichtversicherers betrügerisch zusammenwirken.
Ein solcher Ausnahmetatbestand kann hier nicht festgestellt werden…).
OLG NÜRNBERG
03.07.2002
AZ: 4 U 1001/02
Rechnet ein Kfz-Sachverständiger statt nach konkretem Zeitaufwand pauschal (nach Schadenshöhe) ab und besteht für den Geschädigten keine Veranlassung, die Angemessenheit der Vergütung in Zweifel zu ziehen, so müssen die Gutachterkosten vom Schädiger ersetzt werden.
Dies gilt auch, wenn der Schädiger die Kosten für überhöht hält.
Aus den Gründen: (…Die Klägerin kann den vollen Ersatz der ihr entstandenen Sachverständigenkosten ersetzt verlangen, die sie durch Vorlage der Sachverständigenrechnung bewiesen hat.
Dabei bedarf es keiner Beweisaufnahme zu der Frage, ob die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten überhöht waren, wie die Beklagte behauptet.
Bei der Ersatztpflicht für Gutachterkosten ist generell auf das anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen.
Dieser darf sich, wie ausgeführt, zur Feststellung seines Schadens eines Sachverständigen bedienen.
Dabei ist er regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem „günstigsten“ Sachverständigen zu erkundigen.
Im Streitfall hat der Sachverständige für die Erstellung seines Gutachtens pauschal DM 670,00 verlangt.
Die zusätzlichen Kosten für Fahrt, Fotos, Schreibauslagen usw. sind detailliert aufgeführt und von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen worden.
Der Gesamtbetrag von netto DM 838,00 für das ausführliche und bebilderte Gutachten hält sich, wie der Senat aus eigener Kenntnis weiß, durchaus im Rahmen des Marktüblichen…)
OLG FRANKFURT AM MAIN
11.10.2000
AZ: 7 U 203/98
Auch bei Unbrauchbarkeit eines Gutachtens müssen die Kosten hierfür vom Schädiger erstattet werden.
Aus den Gründen: (…Das Langericht hat schließlich mit Recht einen Freistellungsanspruch des Klägers gegen die auch insoweit gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten auf Freistellung von der Vergütungsforderung des Sachverständigen angenommen.
Da die Erforderlichkeit von Aufwendungen, zur Schadensbeseitigung, zu denen auch Sachverständigenkosten gehören, aus der Sicht des Geschädigten für den Zeitraum vor der Erstattung des Gutachtens zu beurteilen ist, kommt es für die Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nicht darauf an, ob sich das Sachverständigengutachten nachträglich als unbrauchbar erweist…).
OLG FRANKFURT AM MAIN
04.07.1996
AZ: 6 U 90/96
Aus den Gründen: (…Die Behauptung, „Die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigengebühren richtet sich nach der üblichen Vergütung im Rahmen billigen Ermessens gem. den §§ 632 II und 315 BGB.
Insoweit können die bundesweit geltenden Gebührensätze der DEKRA AG herangezogen werden“, ist von den Haftpflichtversicherern im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen.
Gem. den §§ 824, 1004 BGB besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn eine Tatsache behauptet oder verbreitet wird, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen.
Mit der Äusserung versuchen die Haftpflichtversicherungen, freie Sachverständige zugunsten von Grossorganisationen wie z.B. der DEKRA AG oder eigener Sachverständiger zurückzudrängen, indem sie ihnen überhöhte Gebühren unterstellen…).
OLG DÜSSELDORF
20.08.1991
AZ: 11 WF 10/91
1.) Die Entschädigung des Sachverständigen ist unabhängig davon festzusetzen, ob das Gericht oder die Parteien das Gutachten für richtig halten.
2.) Wenn ein Gutachten durch das Gericht verwertet wurde, kann der Einwand der persönlichen Ungeeignetheit des Sachverständigen seinem Entschädigungsanspruch nicht entgegengehalten werden.
3.) Eine Kürzung der Sachverständigenentschädigung wegen Überschreitung des Auftrages kommt nur in Betracht, wenn festgestellt werden kann, dass die Pflichtverletzung des Sachverständigen höhere Kosten verursacht hat, als ohne die Überschreitung entstanden wären.
LG ULM
02.04.2008
AZ: 1 S 161/07
Das Urteil des AG Ulm vom 29.10.2007 (1 C 1675/07) wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger das restliche Sachverständigenhonorar nebst Zinsen zu zahlen.
Der klagende Sachverständige ist berechtigt, sein vollständiges nach der Schadenshöhe berechnetes Honorar geltend zu machen
Aus den Gründen: (…Das AG Ulm hat mit Urteil vom 29.10.2007 die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe konkret und detailliert nicht dargetan, welches Honorar angemessen erscheint.
Er habe weder ein Sachverständigengutachten als Beweismittel beantragt noch Zeugenbeweis dafür angetreten, was andere SV im hiesigen Bereich berechnen würden.
Das AG Ulm war der Ansicht, dass unter diesen Umständen es nicht darauf ankommt, dass an sich die Ansicht des Klägers zu folgen ist, dass die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung vorliegen.
Das AG Ulm hat die Klage abgewiesen, gleichzeitig aber wegen der Vielzahl der Auseinandersetzungen, die der Kläger dargelegt hat, eine Berufung zugelassen.
Die zugelassene Berufung bei dem LG Ulm führte dazu, dass nach mündlicher Verhandlung am 02.04.2008, das Amtsgerichtsurteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt wurde, das restliche Sachverständigenhonorar nebst Zinsen zu zahlen.
Bereits in der mündlichen Verhandlung am 02.04.2008 hatte die erste Berufungskammer des LG Ulm die Klageparteien auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen, dass der klagende Sachverständige berechtigt sei, sein vollständiges nach der Schadenshöhe berechnetes Honorar geltend zu machen, so dass die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage mit einer Entscheidung ohne Entscheidungsgründen einverstanden waren…).
LG SAARBRÜCKEN
21.02.2008
AZ: 11 S 130/07
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.
Aus den Gründen: (…Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.
Nichts anderes aber macht das Amtsgericht (Anm. AG Saarbrücken 5 C 435/07 vom 21.06.2007) hier, wenn es die Höhe der vom SV berechneten Nebenkosten wie Schreibgebühren, Kopien etc. sowie Fahrt- und Telefonkosten für überhöht hält.
Diese Preiskontrolle ist dem Amtsgericht verboten.
Zwar kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kostenerstattung verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.
Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, aber auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.
Solange für den Geschädigten daher als Laie nicht erkennbar ist, dass der SV sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht hat, kann der Geschädigte vom Schädiger Ausgleich gezahlter Aufwendungen oder Freistellung verlangen.
Nach Auffassung der Kammer kann und darf der Streit um die Angemessenheit des Sachverständigenhonorars nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.
Der Schädiger kann den Sachverständigen, dessen Vertrag mit dem Geschädigten Schutzwirkungen auch für ihn hat, auf Herausgabe des für unbillig gehaltenen Honorars in Anspruch nehmen…).
LG SAARBRÜCKEN
09.10.2007
AZ: 4 O 194/07
Zu den notwendigen Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gehören auch die Kosten für die erforderliche Beauftragung eines Sachverständigen.
Die Sachverständigenkosten sind auch dann als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig, wenn sie für ein objektiv unbrauchbares Gutachten berechnet wurden.
Der Schädiger hat selbst die Kosten für der Höhe nach überzogene Gutachtenkosten zu bezahlen.
Aus den Gründen: (…Zu den gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB notwendigen Aufwendungen gehören nach einhelliger Rechtsprechung auch die Kosten, die durch die erforderliche Beauftragung eines Sachverständigen entstehen…
…Ob die berechneten Gutachterkosten der Höhe nach auch angemessen sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Bei den Sachverständigenkosten handelt es sich um Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit um Folgekosten.
Voraussetzung für ihre Erstattungsfähigkeit ist allein, dass sie adäquat kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind, was im Vorliegenden Fall unstreitig ist.
Dementsprechend sind Sachverständigenkosten nach einhelliger Rechtsprechung auch dann als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig, wenn sie für ein objektiv unbrauchbares Gutachten berechnet wurden…
…Bei Beauftragung eines Sachverständigen ist es oft nicht oder nur schwer bestimmbar, was das Gutachten kosten wird.
Aber auch dann, wenn die Kosten für das Sachverständigengutachten feststehen, fehlen einheitliche Abrechnungsmodalitäten oder verbindlich oder gar nur übliche Tarife für die Sachverständigen, so dass die Preisbestimmung des Sachverständigen nur der Billigkeitsprüfung im Rahmen des § 315 Abs. 3 8GB unterliegt.
Zwar ist der Geschädigte nicht von der generellen Schadensminderungspflicht befreit.
Eine (vom Schädiger darzulegende und zu beweisende) Verletzung der Schadensminderungspflicht ist indes nach den oben skizzierten Grundsätzen des BGH subjektbezogen zu betrachten.
Solange daher für den Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass die vom Sachverständigen erhobenen Gebühren die Grenze der Willkür überschreiten oder den Geschädigten ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen oder beim Zustandekommen von groben und offensichtlichen Unrichtigkeiten bei der Begutachtung oder Vergütungsberechnung trifft, hat der Schädiger selbst die Kosten für unbrauchbare Gutachten oder der Höhe nach überzogene Gutachtenkosten zu bezahlen…).
LG KARLSRUHE
14.09.2007
AZ: 8 O 191/06
Die Sachverständigenkosten fallen in den Risikobereich des Schädigers und sind auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten als nicht in vollem Umfang brauchbar erwiesen hat.
Aus den Gründen: (…Das Gericht geht auch davon aus, dass dem Kläger die Sachverständigenkosten von netto EUR 654,46 zu ersetzen sind.
Es fällt in den Risikobereich des Schädigers, dass sich das Gutachten als nicht in vollem Umfang brauchbar erwiesen hat.
Es wird nicht als Mitverschulden bewertet, dass der Kläger einen Gutachter beauftragt hat, der kein öffentlich bestellter und vereidiger Sachverständiger und auch kein Ingenieur war, sondern nur die Bezeichnung „Sachverständiger für Kraftfahrzeuggutachten und Kraftfahrzeugmeister“ trägt.
Dass der Kläger eine etwaige fehlende Eignung nicht vorab erkannt hat, ist ihm nicht als Mitverschulden zuzurechnen…).
LG LEIPZIG
20.07.2007
AZ: 9 O 354/07
Ein Sachverständiger überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht, wenn er für Routinegutachten sein Honorar an der Schadenshöhe orientiert.
Der Umfang der den Geschädigten zustehenden Schadensersatzansprüche umfasst auch die Kosten für objektiv ungeeignete Gutachten oder übersetzte Sachverständigenkosten.
Aus den Gründen: (…Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen.
Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige.
Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.
Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht…
…Überdies gehen sämtliche Argumente der Beklagten an der tatsächlichen Rechtslage vorbei.
Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der den Geschädigten zustehenden Schadensersatzansprüche die Kosten für Sachverständigengutachten auch dann erfasst, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind…).
LG BOCHUM
10.01.2006
AZ: 11 S 253/05
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sind selbst dann erstattungsfähig, wenn das Gutachten unbrauchbar ist.
Der Geschädigte schuldet dem Schädiger im Rahmen der Sachverständigenkosten keine Abrechnung nach Stundenaufwand.
Aus den Gründen: (…Nach h.M. sind Gutachterkosten sogar dann erstattungsfähig, wenn das Gutachten unbrauchbar ist, soweit den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft.
Es ist demnach für die Erstattungsfähigkeit unerheblich, ob der Sachverständige trotz des erkennbaren wirtschaftlichen Totalschadens von einer detaillierten Berechnung der Reparaturkosten absehen durfte.
Der Schadensersatzanspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil es an einer prüffähigen Rechnung des Sachverständigen fehlt.
Im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger bzw. der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung kommt es nicht darauf an.
Wie die von dem Sachverständigen seinem Auftraggeber gegenüber zu legende Rechnung ausgestaltet sein muss, bestimmt sich allein nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen.
Vereinbaren die Vertragsparteien einen Pauschalpreis, so schuldet der Werkunternehmer zur Fälligkeit seines Anspruchs auch nicht die Erstellung einer prüffähigen Abrechnung.
Fehlt es wie hier an einer konkreten Parteivereinbarung und hat der Sachverständige – wie ausgeführt – ordnungsgemäß gemäss § 315 BGB die Vergütung bestimmt, so muss er auch keine prüffähige Abrechnung nach dem Stundenaufwand vorlegen.
Der Schädiger hat auch keinen weitergehenden Anspruch auf Abrechnung nach Stunden.
Denn er ist an dem Vertragsverhältnis über die Begutachtung überhaupt nicht beteiligt.
Der Geschädigte muss gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur darlegen und ggf. beweisen, welche Kosten für die Begutachtung erforderlich gewesen sind.
Eine „Abrechnung“ nach Stundenaufwand schuldet der Geschädigte nicht, sie ist auch nicht Voraussetzung seines Regressanspruchs…).
LG REGENSBURG
25.11.2003
AZ: 1 O 348/03
Der Schädiger hat auch die Kosten für ein objektiv ungeeignetes Gutachten zu ersetzen.
Aus den Gründen: (…Zu den vom Schädiger zu ersetzenden Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung gehören auch die für das vom Geschädigten eingeholte Sachverständigengutachten.
Dies gilt auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist.
Ob dies auch dann gilt, wenn der Auftraggeber des Gutachtens die Ungeeignetheit bereits vor der Bezahlung objektiv erkennen konnte, kann dahinstehen, da dies aus den oben aufgeführten Gründen eben nicht der Fall war…).
LG COBURG
28.06.2002
AZ: 32 S 61/02
Der Unfallverursacher muss dem Geschädigten grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe ersetzen.
Dabei ist unerheblich, ob der Sachverständige auf Pauschal- oder Stundenbasis abrechnet oder seine Rechnung zu hoch ist.
Aus den Gründen: (…Vorliegend kann in keiner Weise davon die Rede sein, dass die Sachverständigenkosten in einem völlig unangemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe am Kraftfahrzeug (vorliegend ein Vierfaches der Gutachterkosten) stehen.
Die Rechnung als solche ist auch ausreichend aufgegliedert, um jedenfalls für den durchschnittlich Geschädigten Veranlassung zur Bezahlung zu bieten.
Es ist grundsätzlich nicht Sache des Geschädigten, sich mit dem Kfz-Sachverständigen über die Angemessenheit seiner Rechnungshöhe zu streiten.
Dem Schädiger sind dadurch nicht etwa Einwendungen zur Rechnungshöhe abgeschnitten.
Gemäß § 255 BGB kann nämlich der Schädiger, der Ersatz leistet, Abtretung eventueller Ansprüche beispielweise aus ungerechtfertigter Bereicherung an sich verlangen…).
AG SAARBRÜCKEN
20.05.2008
AZ: 37 C 635/07
Der Schädiger hat in der Regel selbst die Kosten für ein unbrauchbares Gutachten zu bezahlen.
Aus den Gründen: (…So lange daher für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar ist, dass das vom SV berechnete Honorar die Grenze der Willkür überschreitet, oder dem Geschädigten ein Verschulden bei der Auswahl des SV oder bei zustande kommen von groben und offensichtlichen Unrichtigkeiten bei der Begutachtung oder Vergütungsberechnung trifft, hat der Schädiger selbst die Kosten für unbrauchbare Gutachten zu bezahlen (vgl. auch LG Saarbrücken, Urteil vom 09.10.2007, AZ: 4 O 194/07).
Danach sind die geltend gemachten SV-Kosten zu ersetzen…).
AG NÜRNBERG
02.05.2008
AZ: 34 C 1589/08
Der Schädiger muss dem Geschädigten selbst dann die Kosten eines Sachverständigengutachtens in voller Höhe erstatten, wenn diese überhöht sind.
Der nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
Aus den Gründen: (…Die Höhe der vom SV für sein Gutachten in Rechnung gestellte Vergütung allein kann grundsätzlich kein Auswahlverschulden des Klägers begründen, weil die Höhe der Sachverständigenvergütung der Sache nach ungeeignet ist, als Qualitätsmaßstab für das Gutachten und damit für den Gutachter zu dienen, zumal der Geschädigte grundsätzlich berechtigt ist, den Gutachter seines Vertrauens hinzuzuziehen.
Im Einklang mit dem schadensrechtlichen Grundsatz, wonach die Art und Weise der Schadensbeseitigung grundsätzlich in der Dispositionshoheit des Geschädigten liegt, ist es allgemeine Meinung in der Rechtssprechung, dass der Schädiger dem Geschädigten die Kosten des Kfz-Sachverständigengutachtens selbst dann in voller Höhe erstatten muss, wenn sie überhöht sind.
Der nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (vgl. OLG Hamm in DAR 1997, 275).
Im Verhältnis zum Schädiger ist es auch nicht Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen und den billigsten Sachverständigen zu ermitteln (vgl. LG Hagen in NZV 2003, 337).
Das Risiko eines überteuerten Gutachtens tragen allein der Schädiger und dessen Versicherung, nicht jedoch der Geschädigte (AG Berlin-Mitte in DAR 2002, 459)…).
AG MERZIG
25.04.2008
AZ: 23 C 625/07
Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Es ist nicht Sache des Gerichts, eine umfassende Preiskontrolle durchzuführen und Nebenkosten nach eigenem Ermessen zu kürzen.
Aus den Gründen: (…Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten übersetzt sind.
Solange für einen Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht, kann, er vom Schädiger Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen (OLG Hamm NZV 2001,433).
Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages auch keine Marktforschung betreiben, so lange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt.
Der Sachverständige kann auch nach einer Honorartabelle abrechnen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006,1029).
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH ‚ Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -).
Es ist also nicht Sache des Gerichts, eine umfassende Preiskontrolle durchzuführen und Nebenkosten nach eigenem Ermessen zu kürzen.
Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob das angesetzte Honorar willkürlich erscheint und ob dies für einen Laien, der den SV beauftragt, erkennbar ist…).
AG BERNAU
24.04.2008
AZ: 10 C 383/07 (093)
Der Kfz-Sachverständige ist berechtigt, sein Honorar für die Erstellung des Schadengutachtens mit einer Pauschale zu berechnen, die sich an der Schadenshöhe orientiert.
Aus den Gründen: (…Die Klägerin, an die die Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 17.12.2006 zur Sicherung abgetreten hat, hat auch Anspruch auf ein Honorar von insgesamt 568,63 €.
Hierauf hat die Beklagte einen Betrag von 267,75 € gezahlt.
Mit der Erstellung des Gutachtens hat das beauftragte Ingenieurbüro die geschuldete Werkleistung erbracht.
Dementsprechend ist der Werklohn mit Abnahme der Leistung und nach Rechnungsstellung am 21.12.2006 auch fällig, §§ 640, 641 BGB.
Die Klägerin kann ihre Vergütungsforderung auf § 632 Abs. 2 BGB stützen.
In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass das Sachverständigenhonorar nach der Schadenshöhe berechnet werden kann (BGH, Urt. v. 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06), d.h. dass der Kfz-Sachverständige auch berechtigt ist, sein Honorar für die Erstellung des Schadengutachtens mit einer Pauschale zu berechnen, die sich an der Schadenshöhe orientiert.
Insoweit ist ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB zu sehen…).
AG STENDAL
24.04.2008
AZ: 3 C 97/08 (3.4)
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden.
Treffen der Geschädigte und der Sachverständige keine gesonderte Vergütungsabrede, schuldet der Geschädigte die übliche Vergütung für die Erstellung des Gutachtens gem. § 632 Abs. 2 BGB.
Aus den Gründen: (… Der Geschädigte war berechtigt, auch von dem Beklagten in Höhe der restlichen Gutachterkosten Schadensersatz zu verlangen.
Grundsätzlich gehören die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum ersatzfähigen Schaden, was die Parteien auch nicht in Zweifel ziehen.
Aus Schadensersatzgesichtspunkten bezüglich der Höhe der Kosten kommt es allein darauf an, ob die aufzuwendenden Kosten zur Wiederherstellung erforderlich sind (BGH NJW 2007, 1450 ff).
Der Geschädigte hat dabei vernünftig und zweckmäßig unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes vorzugehen, ohne dass er verpflichtet ist, eine Marktforschung zu betreiben, um den günstigsten Weg zu ermitteln (BGH, a.a.O).
Treffen der Geschädigte und der Sachverständige keine gesonderte Vergütungsabrede, schuldet der Geschädigte die übliche Vergütung für die Erstellung des Gutachtens gem. § 632 Abs. 2 BGB.
Nur wenn sich die vereinbarte Vergütung dann nicht im üblichen Rahmen hält, ist sie zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich, denn der Geschädigte schuldet dem Sachverständigen nur Vergütung in dieser Höhe.
Im vorliegenden Fall ist zu einer konkreten Vergütungsabrede nichts vorgetragen, so dass der Kläger die übliche Vergütung verlangen kann.
Diese kann sich an der Höhe des ermittelten Schadens orientieren (BGH, a.a.O.)…).
AG ACHERN
22.04.2008
AZ: 2 C 137/07
Aus den Gründen: (…Vom erkennenden Gericht zu überprüfen ist somit nur, ob das vom Kläger geltend gemachte Sachverständigenhonorar für den Geschädigten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehört und ob ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht vorliegt.
Das vom Kläger verlangte Honorar ist unter diesem Maßstab nicht zu beanstanden.
Der Geschädigte durfte nach dem Unfall einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Erstellung seines Schadensgutachtens beauftragen.
Aus der von beiden Parteien vorgelegten BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 ergibt sich, dass das vom Kläger dem Geschädigten in Rechnung gestellte Gesamthonorar im Rahmen dessen liegt, was üblicherweise von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen verlangt wird…).
AG OTTWEILER
20.04.2008
AZ: 2 C 500/07
Die Orientierung der Sachverständigenrechnung an der Höhe des Schadens ist nicht zu beanstanden.
Aus den Gründen; (…Dass von dem SV berechnete SV-Honorar ist als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig.
Dass die Sachverständigenrechnung sich an der Höhe des Schadens an dem klägerischen Fahrzeug orientiert und nicht etwa an der Stundenanzahl, ist in keiner Weise zu beanstanden.
In diesem Sinn ist auch die Nachtragsberechnung des SV M. hinsichtlich der von der Beklagten gewünschten weiteren Erörterung des — nach Auffassung des Gerichts sehr wohl nachvollziehbaren Sachverständigenhonorars — von der Beklagten zu ersetzen.
Somit waren dem Kläger insgesamt an Sachverständigenkosten weitere EUR 274,32 sowie EUR 173,15 zuzusprechen…).
AG NEU-ULM
17.04.2008
AZ: 1 C 934/07
Ein Sachverständiger überschreitet bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert.
Aus den Gründen: (…Unproblematisch als erforderlich anzusehen ist die Sachverständigenvergütung, die ein SV bei fehlender Honorarvereinbarung von seinem Vertragspartner verlangen kann.
Vorliegend hat der Kläger mit der Zedentin unstreitig keine Preisvereinbarung getroffen.
Auch steht zwischen den Parteien unstreitig fest, dass sich eine übliche Vergütung i. S. d. § 632 BGB bislang noch nicht herausgebildet hat.
Unter diesen Umständen hatte der Kläger die Höhe der Sachverständigengebühren nach §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Dieser Anforderung kam der Kläger nach.
Die Vergütung des SV darf sich an der Schadenshöhe orientieren (BGH Urteil vom 04.04.2006 NJW 2006, 2472).
Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen maßgebend sind.
Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen.
Deshalb überschreitet ein SV bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert…).
AG LIMBURG
16.04.2008
AZ: 4 C 1066/07 (11)
Der Geschädigte ist regelmässig nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen.
Aus den Gründen: (…Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf der Grundlage der Sachverständigenkostenrechnung des Sachverständigen vom 25.04.2007 besteht auch im vollen Umfange gem. §§ 249 ff. BGB.
Nach Auffassung des Gerichtes ist bei der Ersatzpflicht der Gutachterkosten generell auf das anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen.
Dieser darf sich zur Feststellung seines Schadens, immerhin laut Gutachten rund EUR 4.615,00, eines SV bedienen.
Hierbei ist er regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen.
Der SV ist gerade nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ( vergl. OLG Hamm DAR 1997, S. 275 ff).
Die Sachverständigenkostenrechnung vom 25.04.2007 hält sich sowohl hinsichtlich des abgerechneten Grundhonorars -in Relation zur Schadenshöhe- als auch bezüglich der übrigen Kostenpositionen innerhalb der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006, die der Kläger seiner Kostenrechnung zugrunde gelegt hat…).
AG SALZWEDEL
15.04.2008
AZ: 31 C 438/07 (III)
Der Beklagten ist es verwehrt, die Höhe der klägerischen Sachverständigenrechung zu monieren, weil Gegenstand der Sicherungsabtretung zwischen dem Kläger und der Geschädigten der Schadensersatzanspruch der Geschädigten gegenüber der Beklagten ist und Einwendungen der Beklagten den Werkvertrag zwischen dem Kläger und der Geschädigten betrifft.
Aus den Gründen: (…Die Honorarrechnung des Klägers vom 12.04.2007 ist im Zusammenhang mit dem Gutachten des Klägers vom 12.04.2007 und der beigebrachten Honorartabelle über die Höhe der üblichen SV-Honorare 2005/2006 prüffähig und somit fällig.
Das von dem Kläger berechnete Grundhonorar erschließt sich sich an Hand der beigebrachten Unterlagen durch die Höhe der Reparaturkosten sowie der darauf bezogenen Tabellenwerte.
Das von dem Kläger erhobene Honorar, einschließlich der berechneten Nebenkosten, ist nach Auffassung des Gerichts nicht unbillig.
Dass das von dem Kläger in Relation zur Schadenshöhe berechnete Grundhonorar besonders unverhältnismäßig und daher unbillig im Sinne des § 315 BGB sei, hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch die von der Beklagten monierten Nebenkosten erscheinen dem Gericht nicht übersetzt und damit unbillig, selbst wenn man hinsichtlich der Nebenkosten das ZSEG als Orientierung zu Grunde legt – obwohl das ZSEG als Entschädigungsgesetz seinem Charakter nach auf Freiberufler keine Anwendung finden kann – ist eine Unbilligkeit schon von daher nicht erkennbar.
Schließlich ist es der Beklagten auch deshalb verwehrt, die Höhe der klägerischen Abrechnung zu monieren, weil Gegenstand der Sicherungsabtretung zwischen dem Kläger und der Geschädigten der Schadensersatzanspruch der Geschädigten gegenüber der Beklagten ist und Einwendungen der Beklagten den Werkvertrag zwischen dem Kläger und der Geschädigten betrifft.
Diese Einwendungen kann die Beklagte jedoch nicht per se, sondern nur aufgrund einer Abtretung der Geschädigten geltend machen.
Eine solche Abtretung hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, NJW-RR 2006 S. 1029 ff.)…).
AG FÜRTH/ODENWALD
15.04.2008
AZ: 1 C 36/08 (10)
Dem Geschädigten steht es frei, einen qualifizierten Gutachter mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen und die Berechnung des Honorars im Rahmen der üblichen Vergütung vornehmen zu lassen.
Die BVSK-Gebührentabelle stellt keine verbindliche Abrechnungsgrundlage dar.
Auch die Heranziehung von Vorschriften des RVG und des JVEG geht fehl.
Aus den Gründen: (…Der Klägerin als Herrin des Restitutionsgeschehens stand es frei, einen qualifizierten Gutachter ihrer Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen und die Berechnung des Honorars im Rahmen der üblichen Vergütung vornehmen zu lassen…
Soweit sich die Beklagte hinsichtlich der Grundlage für die Abrechnung der üblichen Gutachterkosten auf die BVSK-Gebührentabelle beruft, so stellt diese keine verbindliche Abrechnungsgrundlage dar, weil die zugrunde gelegten Werte sich nicht auf den regionalen Markt beziehen, sondern sich die Kosten anhand eines überregionalen Durchschnittswertes ermitteln (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 56, 57).
Eine geeignete Grundlage für die Bestimmung der Kosten für das Gutachten hat sich jedoch nach dem für den Geschädigten zugänglichen regionalen Markt zu richten (vgl. BGH, NJW 2005, 3134 f.).
Auch die Heranziehung von Vorschriften des RVG und des JVEG für die Ermittlung der Vergütung von Privatgutachtern geht fehl.
Auch ist der SV kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
Die Geschädigte konnte daher von dem Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1031; Grunsky, NZV 2000, 4, 5; Roß, NZV 2001, 321, 322).
Schließlich kann die Klägerin die Zahlung der restlichen SV-Kosten an sich selbst verlangen, weil sie die volle Summe in Höhe von 724,00 € an das SV-Büro überwiesen hat…).
AG GARDELEGEN
10.04.2008
AZ: 31 C 391/07
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen auszugleichenden Vermögensnachteile.
Dabei ist anerkannt, dass der Geschädigte dann die Einholung eines Gutachtens für erforderlich halten darf, wenn die Bagatellschadensgrenze überschritten ist.
Aus den Gründen: (…Der Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Sachverständigengutachtens des SV L. gem. § 249 BGB zu ersetzen.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteile, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW-RR 1989, 953, 956).
Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH-Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 305 aus 03).
Dabei ist anerkannt, dass der Geschädigte dann die Einholung eines Gutachtens für erforderlich halten darf, wenn die Bagatellschadensgrenze überschritten ist.
Hierbei ist wiederum für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. BGH-Urteil vom 30.11.04 a.a.O.).
Es kommt also darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines SV für geboten erachten durfte (vgl. BGH a.a.O.)…).
AG NÜRNBERG
07.04.2008
AZ: 34 C 7558/07
Der Geschädigte darf in der Regel darauf vertrauen, dass der SV entsprechend § 315 BGB seine Leistungen nach billigem Ermessen bewertet.
Dem Geschädigten ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, sich nach dem günstigsten SV zu erkundigen.
Aus den Gründen: (…Da ein Bagatellschaden nicht vorlag, war der Geschädigte berechtigt, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben.
Die einzelnen Rechnungspositionen sind nicht zu beanstanden.
Sie halten sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006.
Der SV durfte auch die Kosten für die Lichtbilder abrechnen.
Die Entscheidung, wie viele Lichtbilder zur Schadensdokumentation erforderlich sind, hat alleine der SV zu treffen…
Bedenken bestehen lediglich hinsichtlich der abgerechneten Schreibarbeiten.
Diesbezüglich ist aber, da der Kläger aus abgetretenem Recht klagt, zu beachten, dass der Geschädigte in der Regel darauf vertrauen darf, dass der SV entsprechend § 315 BGB seine Leistungen nach billigem Ermessen bewertet.
Dem Geschädigten ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, sich nach dem günstigsten SV zu erkundigen, auf eine genaue Aufschlüsselung der Sachverständigenleistungen zu bestehen und ggf. einen Rechtsstreit mit dem SV hinsichtlich der Angemessenheit seines Honorars anzustrengen…).
AG SAARBRÜCKEN
02.04.2008
AZ: 4 C 586/07
Weder der Schädiger noch das Gericht sind im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.
Der Streit über die Höhe geltend gemachter Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.
Aus den Gründen: (…Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH, a.a.O.)…
…Der Geschädigte war weder verpflichtet, Erkundigungen zur Abrechnungsstruktur des örtlichen Sachverständigenhonorarmarktes einzuholen noch ist das vom Kläger berechnete streitgegenständliche Sachverständigenhonorar willkürlich.
Dem Geschädigten ist es vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten, eine „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen (vergl. OLG Naumburg, NJW RR 2006, S. 1029 f.).
Ein Preisvergleich kann ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeuges durch mehrere Sachverständige auch nur schwer durchgeführt werden.
Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte.
Der mögliche Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden.
Der Sachverständige selbst ist kein Einfüllungsgehilfe des Geschädigten…).
AG NÜRNBERG
31.03.2008
AZ: 12 C 986/08
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, Vergleichsangebote zu Sachverständigenkosten einzuholen.
Die Honorarrechnung ist gemäß billigen Ermessen (§ 315 BGB) erstattungsfähig.
Aus den Gründen: (…Die Klägerin hat auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, da sie keine anderen Vergleichsangebote bei anderen Sachverständigen eingeholt hat.
Dies wäre nicht möglich gewesen, weil erst nach der Besichtigung und Untersuchung des Unfallwagens überhaupt erst der erforderliche Prüfungsaufwand und damit die SV-Kosten eingeschätzt werden können.
Die Honorarrechnung ist allerdings nur insoweit erstattungsfähig, als sie gemäß § 315 dem billigen Ermessen entspricht.
Die Grenze des Nettohonorars ergibt sich für das erkennende Gericht nach der BVSK Honorarbefragung.
Diese ist eine geeignete Schätzgrundlage, auf derer die SV-Kosten berechnet werden können.
Das Gericht hat dann festgestellt, dass die SV-Rechnung in Höhe von 458,08 € erstattungsfähig ist, da sie billigem Ermessen entspricht…).
AG HANAU
20.03.2008
AZ: 39 C 2495/07 – 19
Beim Sachverständigenhonorar geht es nicht um vertragliche Ansprüche zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, sondern um ohne weiteres fällige Schadensersatzansprüche.
Aus den Gründen: (…Der Einwand der vermeintlichen Nicht-Prüffähigkeit und damit Nicht-Fälligkeit geht an der Sache vorbei.
Es geht nicht um vertragliche Ansprüche zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, sondern um ohne weiteres fällige Schadensersatzansprüche, nachdem der Kläger mit der Begleichung der Sachverständigenkosten in Vorlage getreten ist, da die Beklagte nicht (vollständig) an den SV gezahlt, hat.
Was die Höhe der Sachverständigenkosten angeht, kann die Beklagte nicht mit den Argumenten kommen, die der Auftraggeber dem Werkunternehmer entgegenhalten könnte.
Denn sie ist nicht die Auftraggeberin des SV und kann demgemäß dem Schadenersatzanspruch des Klägers keine vertraglichen Einwendungen im Verhältnis zum SV entgegenhalten.
Entscheidend ist alleine, ob der Schädiger dem Geschädigten SV-Kosten auch dann in voller Höhe zu erstatten hat, wenn sie ggf. zum Teil überhöht sind – was die Beklagte hier einwendet – oder ob der Schädiger diese in voller Höhe zahlen muss…
…Hat mithin ein SV – ohne jegliches Verschulden des Geschädigten, wie hier im Falle des Klägers – ggf. zu hohe Kosten abgerechnet (wobei dies bei der streitgegenständlichen Restforderung von 98,14 € nur geringfügig sein kann, alles andere als offenkundig und höchst streitig ist), so geht das im Rahmen des § 249 BGB zwischen Schädiger und Geschädigtem nicht zu Lasten des Letzteren.
Vielmehr hat der Schädiger dem Geschädigten die vollen SV-Kosten zu ersetzen…).
AG LEIPZIG
19.03.2008
AZ: 106 C 8282/07
Das Honorar des Sachverständigen ist die Gegenleistung für die Feststellungen des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten.
Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt diesem Umstand Rechnung.
Aus den Gründen: (…Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellungen des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vergl. Urteil des X. Zivilsenates des BGH X ZR 80/05 vom 04.04.2006).
Das SV-Büro war also nicht verpflichtet, nach Zeit abzurechnen.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Fall nicht daraus, dass keine Schadenstabelle zur Grundlage des Vertrages zwischen dem Geschädigten und dem SV-Büro gemacht wurde.
Entscheidend ist hierbei, dass kein Werklohn eingeklagt, sondern ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird.
Nur bei erkennbarer Überhöhung hätte der Geschädigte keinen Ausgleich der Gutachterkosten erwarten dürfen.
Eine erkennbare Überhöhung liegt nicht vor.
Dies ergibt sich bereits aus von der Beklagten selbst vorgelegten Tabelle „Gesprächsergebnis BVSK-HUK“…).
AG KEHL
17.03.2008
AZ: 3 C 747/07
Bei der Forderung der Gutachterkosten handelt es sich um eine Schadensersatzforderung und nicht um eine Werklohnforderung.
Allein die Tatsache, dass der Schadensersatzanspruch abgetreten wurde, rechtfertigt nicht eine andere Beurteilung.
Aus den Gründen: (…Die Klage ist in vollem Umfange begründet.
Mit ihrem Einwand, bei den verlangten Gutachterkosten handele es sich nicht um die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB, verkennt die Beklagte, dass es sich vorliegend nicht um eine Werklohnklage handelt, sondern dass eine abgetretene Schadensersatzforderung geltend gemacht wird.
Das Gericht hat insoweit auf die gefestigte Rechtsprechung verwiesen, dass nach § 249 Abs. 1 BGB die Aufwendungen zu ersetzen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vergl. BGHZ 61, 346 = NJW 1974, 34; BGH NJW 1995, 1958, BGH NJW 2003, 2065; BGH NJW 2003, 2086).
Allein die Tatsache, dass der Schadensersatzanspruch abgetreten wurde, rechtfertigt nicht eine andere Beurteilung.
Nach § 404 BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger nur die Einwendungen entgegen halten, die zurzeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
Die Beklagte konnte aber vom Zedenten nicht verlangen, die Bezahlung der Gutachterkosten zu verweigern und ggf. deswegen noch ein Prozess zu führen.
Der Kläger kann daher von der Beklagten noch das restliche Gutachterhonorar verlangen…).
AG LEIPZIG
13.03.2008
AZ: 111 C 8135/07
Soweit sich die Parteien eines Werkvertrages auf einen betimmten Werklohn geeinigt haben, kann es nicht Sache des Gerichtes sein, dem SV vorzuschreiben, in welcher Art er seine Preiskalkulation vorzunehmen hat.
Aus den Gründen: (…Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Bezahlung hinsichtlich der Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 129,94.
Da im vorliegenden Fall eine Vereinbarung über die geschuldete Vergütung zwischen der Klägerin und dem SV getroffen wurde, kommt es auf die Frage, welche übliche Vergütung im Sinne des § 632 BGB geschuldet ist bzw. darauf, ob dann, wenn sich keine übliche Vergütung feststellen lassen sollte, ein Kfz-Sachverständiger berechtigt wäre, sein Honorar im Rahmen billigen Ermessens anhand der Schadenshöhe zu bestimmen, nicht an.
Soweit sich die Parteien eines Werkvertrages auf einen betimmten Werklohn geeinigt haben, kann es nicht Sache des Gerichtes sein, dem SV vorzuschreiben, in welcher Art er seine Preiskalkulation vorzunehmen hat.
Angebot und Nachfrage bestimmen in den Grenzen des § 138 BGB die Preisbildung auf dem Markt.
Anhaltspunkte dafür, dass der abgeschlossene Werkvertrag eine sittenwidrige Preisvereinbarung enthält und damit nach § 138 BGB nichtig ist, sind nicht ersichtlich.
Auch steht der für die Erstellung des Gutachtens erforderliche Aufwand nicht völlig außer Verhältnis zu den abgerechneten Kosten…).
AG VÖLKLINGEN
12.03.2008
AZ: 5C C 733/07
Die Sachverständigenkosten sind auszugleichen, wenn den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft und die Rechnung keine grundlegenden Fehler enthält.
Aus den Gründen: (…Unstreitig ist die Beklagte dem Kläger gegenüber aus dem Unfallereignis vom 06.07.2007 dem Grunde nach schadensersatzverpflichtet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser auch verpflichtet, die vom Kläger verauslagten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt EUR 591,43 in voller Höhe auszugleichen.
Dabei kann dahinstehen, ob die von dem Sachverständigen erstellte Rechnung vom 09.07.2007 in jeder Hinsicht ordnungsgemäß ist oder nicht.
Selbst wenn vorliegend nämlich unterstellt wird, dass die Rechnung des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß sei, kann dies dem Kläger nicht nachteilig angelastet werden.
Nach der Auffassung des Gerichtes könnte dem Kläger gegenüber eine fehlerhafte Rechnung des Sachverständigen nur dann vorgehalten werden, wenn dem Kläger bei der Beauftragung des Sachverständigen oder bei der Überprüfung des Sachverständigen, insbesondere bei der Überprüfung der Rechnung, grundlegende Fehler vorgeworfen werden könnten.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die Rechnung des Sachverständigen bewegt sich auch im üblichen Rahmen…
…Auch die Art der Abrechnung nach der Höhe des Schadens deutet nicht automatisch auf eine fehlerhafte Abrechnung hin.
Auch die von dem Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten bewegen sich ebenfalls im üblichen Rahmen.
Nach alle dem ist festzustellen, dass der Kläger ordnungsgemäß einen Sachverständigen zur Begutachtung seines Unfallfahrzeuges ausgesucht und ausreichend überprüft hat.
Da dem Kläger folglich ein Fehler nicht vorgeworfen werden kann, ist die Beklagte zum Ersatz der vom Kläger ausgeglichenen Sachverständigenkosten verpflichtet…).
AG OBERNBURG
04.03.2008
AZ: 1 C 0049/07
Ein Sachverständiger ist nicht gehindert, sein Honorar in Relation zur Schadenshöhe geltend zu machen.
Aus den Gründen: (…Hinsichtlich der Sachverständigenkosten bezieht sich das Gericht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.01.2007, wonach ein Sachverständiger im Ergebnis nicht gehindert ist, sein Honorar in Relation zur Schadenshöhe geltend zu machen.
Soweit die Beklagte nur einen Betrag von 437,60 Euro als angemessene Gutachterkosten erachtet, wurde nicht ersichtlich, wie sich dieser Betrag zusammensetzt.
Er ergibt sich auch nicht aus der in der Klageerwiderung insoweit zitierten Rechtsprechung…).
AG COBURG
29.02.2008
AZ: 12 C 1304/07
Ein Kfz-Sachverständiger überschreitet grundsätzlich nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung alleine dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt.
Aus den Gründen: (…Hält der Geschädigte allerdings den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen ein, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.
Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den SV gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (BGH Urteil vom 23.01.2007 -VI ZR 67/06-).
Hat der Geschädigte keine Hinweise darauf, dsas die für das Gutachten in Rechnung gestellten Honorare völlig aus dem üblichen Rahmen fallen bzw. in keinerlei vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, so kann er diese Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen.
Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten eines SV-Gutachtens auch dann zu ersetzen, wenn diese übersetzt sind (vergl. Palandt-Heinrichs, BGB § 249, Randnr. 40 m. w. N.).
Erst dann, wenn der Geschädigte Kosten produziert, die ein vernünftig Handelnder in seiner Situation nicht verursachen würde, geht dies nicht zu Lasten des Schädigers ( LG Coburg, Urteil vom 28.06.2002 -32 S 61/02-).
Der Geschädigte ist auch berechtigt, pauschalierte Sachverständigenkosten geltend zu machen, die in Relation zur Schadenshöhe ermittelt wurden.
Ein Kfz-Sachverständiger überschreitet grundsätzlich nicht allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung nicht.
Die Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadenersatzforderungen zu ermöglichen.
Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet.
Hierfür haftet der SV.
Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach in der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des SV Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH Urteil vom 23.01.2007 -VI ZR 67/06-)…).
AG MERZIG
25.02.2008
AZ: 3 C 722/07
Solange für den Geschädigten nicht erkennbar ist, dass der SV sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann er vom Schädiger Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen.
Weder die pauschale Honorarberechnung noch die angesetzten pauschalen Nebenkosten sind dem Grunde oder der Höhe nach zu beanstanden.
Aus den Gründen: (…Das AG Merzig hat entschieden, weder die pauschale Honorarberechnung des SV R., die sich an der Schadenshöhe orientiert, noch die angesetzten pauschalen Nebenkosten dem Grunde oder der Höhe nach zu beanstanden sind.
Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts.
Dabei ist gerichtsbekannt, dass der SV R. sein Honorar an der Schadenshöhe orientiert und als Mitglied des BVSK seine Gutachtenliquidation an der aktuellen BVSK-Honorarbefragung ausrichtet.
Bezüglich der Höhe des Sachverständigenhonorars ist für das Verhältnis der Unfallgeschädigten zum Unfallschädiger und dessen Haftpflichtversicherung die Bestimmung der Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung nur von begrenzter Bedeutung.
Solange für die Klägerin als Laien nicht erkennbar ist, dass der SV sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder der Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder sie grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten in der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht, kann sie vom Schädiger Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen (OLG Hamm, NZV 2001, 433; OLG Hamm DAR 1997, 275; OLG Nürnberg, OLGR 2002, 471; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, Kapitel 3 Rdnr. 113).
Im vorliegenden Verfahren sind von der Beklagten keinerlei Umstände vorgetragen worden, aus denen eine willkürliche Abrechnungsweise des Sachverständigen R. erkennbar wäre.
Eine solche liegt im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 04.04.2006 (NJW 2006, 2474 ff.) auch keineswegs vor.
In diesem Urteil hat der BGH ausgeführt, dass ein SV, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes im Rahmen des § 215 BGB grundsätzlich nicht überschreitet.
Soweit sich der SV R. hinsichtlich der Positionen Ingenieurtätigkeit sowie bezüglich der Nebenkosten an dem Honorarkorridor der BVSK-Honorarliste orientiert, ist ebenfalls für die Klägerin eine willkürliche Festsetzung der vorgenannten Honorarpositionen des SV nicht erkennbar…).
AG SAARLOUIS
22.02.2008
AZ: 26 C 2216/07
Es bestehen keine Einwendungen gegen eine pauschale Abrechnungsweise des Kfz-Sachverständigen.
Aus den Gründen: (…Dass die Sachverständigenhonorarkosten in streitiger Höhe von EUR 330,84 zu erstatten sind, folgt zum einen aus dem Umstand, dass die Beanstandungen der Beklagten gegen die pauschale Abrechnungsweise des Sachverständigen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, des Saarländischen OLG, des LG Saarbrücken und des erkennenden Gerichtes überholt sind.
Hierauf muss nicht näher eingegangen werden, da alles Wesentliche hierzu der Beklagten aufgrund mehrerer Gerichtsentscheidungen bekannt ist.
Dass das berechnete Sachverständigengrundhonorar und die Nebenkosten in ortsüblichem Rahmen liegen ist gerichtsbekannt.
Im Übrigen beruhen die Angriffe der Beklagten gegen die einzelnen Honorarrechnungspositionen schlicht darauf, dass das Gutachten des außergerichtlich tätigen Sachverständigen nicht hinreichend durch die Beklagte zur Kenntnis genommen wurde.
Das Amtsgericht hat auch die in der Sachverständigenkostenrechnung aufgenommenen Nebenpositionen, wie Telefon und Porto sowie auch die Fahrtkosten (Merzig/Saarlouis und zurück) zugesprochen.
Die Klage war daher in vollem Umfange begründet…).
AG HATTINGEN
21.02.2008
AZ: 5 C 5/08
Komplettes Urteil bezüglich Sachverständigenhonorar und Rechtsanwaltskosten!
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 90,04 nebst Zinsen zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 46,41 nebst Zinsen zu bezahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Das Absetzen von Tatbestand und Entscheidungsgründen war gem. § 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO entbehrlich.
AG BITTERFELD-WOLFEN
19.02.2008
AZ: 7 C 814/07 (I)
Es ist der eintrittspflichtigen Versicherung im Verhältnis zum Geschädigten verwehrt, sich auf eine mögliche Überhöhung der Sachverständigenkosten zu berufen.
Aus den Gründen: (…Für die unter den Parteien streitige Frage, ob der von dem SV abgerechnete Betrag ortsüblich im Sinne von § 632 BGB in Verbindung mit § 315 BGB ist, bedarf keiner Entscheidung.
Für einen Anspruch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als für den Unfall einzutretenden Haftpflichtversicherer ist lediglich entscheidend, ob der Geschädigten einen Anspruch in Höhe der Gutachterkosten zugestanden hätte.
Im Rahmen dieser Prüfung kommt es auf die Frage, ob der SV in zulässiger Weise nach der Schadenshöhe abrechnen konnte oder aber ob er seinen Zeitaufwand hätte darlegen müssen, ebenfalls nicht an.
Denn es ist der Beklagten im Verhältnis zur Geschädigten verwehrt, sich auf die Überhöhung der SV-Kosten zu berufen.
Insoweit ist die Klägerin berechtigt, die Forderung, so wie sie ihr zugestanden hätte auch gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es dem Geschädigten vor Erteilung eines Gutachtenauftrages nicht zuzumuten ist, Marktforschung zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029 – 1032, AG Bitterfeld, 7 C 337/06)….).
AG MERZIG
18.02.2008
AZ: 3 C 287/07
Solange für den Kläger als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, kann er vom Schädiger Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen.
Aus den Gründen: (…Weder die pauschale Honorarberechnung des Sachverständigen R., die sich an der Schadenshöhe orientiert, noch die angesetzten pauschalen Nebenkosten sind dem Grunde oder der Höhe nach zu beanstanden.
Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. nur Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 13.08.2007, AZ. 3 C 458/07 m.w.N).
Dabei ist gerichtsbekannt, dass der SV R. sein Honorar an der Schadenshöhe orientiert und als Mitglied des BVSK seine Gutachtenliquidation an der aktuellen BVSK-Honorarbefragung ausrichtet.
Auch diese Honorarliste ist der Beklagten, wie dem Gericht, aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt.
Bezüglich der Höhe des SV-Honorars ist für das Verhältnis des Unfallgeschädigten zum Unfallschädiger und dessen Haftpflichtversicherung die Bestimmung der Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung nur von begrenzter Bedeutung.
Solange für den Kläger als Laien nicht erkennbar ist, dass der SV sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht, kann er vom Schädiger Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen…).
AG RECKLINGHAUSEN
14.02.2008
AZ: 51 C 62/08
Die Sachverständigenkosten gehören mit zum Unfallschaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB, da ein Kraftfahrzeugsachverständigengutachten in aller Regel erforderlich ist, um die unfallbedingten Schäden festzustellen und dafür Ersatz zu erlangen.
Aus den Gründen: (…Die Sachverständigenkosten gehören mit zum Unfallschaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB, da ein Kraftfahrzeugsachverständigengutachten in aller Regel erforderlich ist, um die unfallbedingten Schäden festzustellen und dafür Ersatz zu erlangen.
Dass vorliegend ein Ausnahmefall vorliegt, in dem ein Gutachten nicht erforderlich ist, ist von dem Beklagten – der insoweit eine Darlegungs- und Beweislast trägt – nicht dargetan worden.
Der Sachverständige hat gegen den Unfallgeschädigen und seinen Kunden Ansprüche aus §§ 631, 632 BGB in Höhe von EUR 358,23 geltend gemacht.
Darauf hat die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Beklagten vorgerichtlich lediglich EUR 298,98 gezahlt.
Der Beklagte schuldet auch den Differenzbetrag von EUR 59,25…).
AG LEIPZIG
18.01.2008
AZ: 118 C 9379/07
SV-Kosten nach einem Verkehrsunfall sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, die grundsätzlich nach § 249 BGB zu erstatten sind.
SV-Kosten sind auch dann zu erstatten, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind.
In den Grenzen der Sittenwidrigkeit hat die Beklagte die SV-Kosten in jedem Falle zu erstatten.
Aus den Gründen: (…Die Beklagte stellt nicht grundsätzlich in Abrede, dass SV-Kosten nach einem Verkehrsunfall notwendige Kosten der Rechtsverfolgung darstellen, die grundsätzlich nach § 249 BGB zu erstatten sind.
Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert im vorliegenden Fall ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der SV-Kosten nicht an der Erforderlichkeit i. S. d. § 249 BGB.
SV-Kosten sind vielmehr auch dann zu erstatten, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (vgl. Palandt, Heinrich, § 249, m.w.N.).
Ob daher die von dem SV vorgenommene Methode der Bemessung der Gutachtervergütung anhand der Schadenshöhe nun eine nach Auffassung der Beklagten geeignete oder billige Methode der Bestimmung der Höhe der Werklohnforderung darstellt oder nicht, ist für die Begründheit des klägerischen Anspruches nicht von Bedeutung.
In den Grenzen der Sittenwidrigkeit hat die Beklagte vielmehr die SV-Kosten in jedem Falle zu erstatten.
Die von der Beklagten errechnete dramatische Überhöhung der Nebenforderungen des SV beruht wohl vorliegend darauf, dass der Berechnung der Beklagten lediglich die Materialkosten zugrunde liegen und nicht die Tatsache, dass technische Geräte angeschafft, finanziert und bedient werden müssen, wofür selbstverständlich auch Kosten anfallen, die allerdings in der Berechnung der Beklagten offenbar keinerlei Berücksichtigung finden…).
AG HALBERSTADT
11.01.2008
AZ: 6 C 784/07 (I)
Die Abrechnung des Sachverständigen in Anlehnung an die Höhe des ermittelten Schadens ist zulässig.
Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen SV ausfindig zu machen.
Aus den Gründen: (…Gem. § 249 BGB gehören zu den im Falle eines Verkehrsunfalls zu erstattenden Folgeschäden auch die Kosten für ein SV-Gutachten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten des Gutachtens übersetzt sein sollten (vgl. Palandt BGB 66. Aufl. § 249 Rdnr. 40)…
…Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen SV ausfindig zu machen.
Darüber hinaus sind die weitergehenden Einwände der Beklagten, die Abrechnung des SV sei ausgehend von der Höhe des ermittelten Schadens weder prüffähig noch angemessen, aufgrund der Entscheidung des BGH vom 23.01.07 (VI ZR 67/06) nicht mehr erheblich, da in dieser Entscheidung durch den BGH eine Abrechnung und Ermittlung der Vergütung des SV aufgrund der festgestellten Schadenshöhe für zulässig erachtet hat…).
AG LEIPZIG
10.01.2008
AZ: 111 C 5208/07
Die Kosten eines Sachverständigen gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nach einem Verkehrsunfall.
Treffen die Parteien eine Vereinbarung hinsichtlich der zu zahlenden Vergütung, kommt es nicht auf die Frage der üblichen Vergütung oder der Vergütung nach billigem Ermessen an.
Aus den Gründen: (…Die Kosten eines SV, der den Umfang des Schadens an einem Kraftfahrzeug festgestellt und diesen dokumentiert, gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nach einem Verkehrsunfall, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. Palandt, 65. Aufl., Rn 40 zu § 249 BGB).
Der Kläger hat mit dem Kfz-Sachverständigenbüro einen Werkvertrag gemäß § 631 Abs. 1 BGB abgeschlossen.
Aus der vorgelegten Anlage ergibt sich, dass der Kläger mit dem Kfz-Sachverständigenbüro am 20.03.2007 als Vergütung für die Tätigkeit des SV die auf der Rückseite abgedruckte Honorartabelle nebst Nebenkosten ausdrücklich vereinbart hat.
Demzufolge haben die Parteien eine Vereinbarung hinsichtlich der zu zahlenden Vergütung getroffen (§ 631 Abs. 1 BGB), so dass es auf die Frage der üblichen Vergütung oder der Vergütung nach billigem Ermessen gemäß § 632 Abs. 2 BGB nicht ankommt…).
AG ULM
21.12.2007
AZ: 2 C 2220/07
Als übliche Vergütung kann nicht ein fester Honorarsatz herangezogen werden.
Aus den Gründen: (…Grundsätzlich kann als übliche Vergütung nicht nur ein fester Honorarsatz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Vielmehr kann sich die Üblichkeit im Sinne des § 632 BGB auch über eine am Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben, wenn die Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder – wie im vorliegenden Fall – bei Sachverständigen einem als einheitlichen empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen sind.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im hiesigen Bereich Schadensermittlungsgutachten üblicherweise an der Schadenshöhe orientiert abgerechnet werden.
Das Gericht legt für die Ermittlung der Höhe des üblichen Entgelts gem. § 287 ZPO in Übereinstimmung mit der Entscheidung des LG Mannheim vom 30.06.2006 (1 S 2/06) die erfolgte Honorarbefragung 2005/2006 des (BVSK) zugrunde. Das Honorar des Klägers liegt geringfügig unter dem Wert der üblichen Vergütung und kann daher voll umfänglich als Vergütung beansprucht werden…).
AG HERNE
19.12.2007
AZ: 20 C 69/07
Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird vom Sachverständigen als Erfolg geschuldet. Hierfür haftet der Sachverständige.
Eine an der Höhe des Schadens orientierte Pauschalierung des Honorares ist eine angemessene Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Werts der Forderung des Geschädigten.
Aus den Gründen: (…Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.
Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars, BGH a.a.O.
Nach diesen Grundsätzen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wirksam ist oder nicht.
Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem SV von Letzterem nach „billigem Ermessen“ gemäß § 315 BGB bestimmt werden könnte…
…Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen.
Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der SV.
Deshalb trägt eine an der Höhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des SV die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Werts der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH a.a.O.)…).
AG DILLENBURG
19.10.2007
AZ: 5 C 276/07
Wenn die Höhe des Sachverständigenhonorares nicht ausdrücklich vereinbart wurde, bestimmen sich die Kosten gemäß § 632 BGB nach der Üblichkeit.
Es entspricht der Üblichkeit der Abrechnungspraxis, wenn der Sachverständige ein pauschales Grundhonorar in Relation zur kalkulierten Schadenssumme in Ansatz bringt.
Aus den Gründen: (…Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen.
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die Beklagte verpflichtet, dem Geschädigten die angefallenen Sachverständigenkosten in vollem Umfang zu erstatten.
Die angemessenen – und damit erforderlichen – Kosten eines Sachverständigen bestimmen sich, sofern ihre Höhe nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gemäß § 632 BGB nach der Üblichkeit.
Das Gericht hält an seiner Rechtssprechung fest, dass es zum einen durchaus der Üblichkeit der Abrechnungspraxis entspricht, wenn der Sachverständige ein pauschales Grundhonorar in Relation zur kalkulierten Schadenssumme in Ansatz bringt und dass zum anderen die Höhe eines solchen pauschalen Grundhonorars jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, so lange das Honorar (netto) nicht 20% der Schadenssumme (netto) übersteigt.
Das ist hier der Fall.
Das vom Kläger berechnete Grundhonorar in Höhe von EUR 198,00 netto übersteigt nicht 20% der Schadenshöhe von EUR 1.371,07 netto.
Auch die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten weiteren Kosten sind gemäß § 632 BGB üblich…).
AG MERZIG
19.10.2007
AZ: 3 C 652/07
Der Kläger kann vollumfänglich Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen, da für ihn als Laien eine vollkommen willkürliche Abrechnung des Sachverständigenhonorars nicht erkennbar war.
Aus den Gründen: (…Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht vollumfänglich auf seine Ausführungen im Urteil vom 13.08.2007 im Verfahren 3 C 458/07, welches sowohl den Klägervertretern vorliegt, gleichermaßen der Beklagten und den Beklagtenvertretern.
Der Kläger kann insofern vollumfänglich Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen, da für ihn als Laien eine vollkommen willkürliche Abrechnung des Sachverständigenhonorars nicht erkennbar war.
Dies gilt insbesondere für die berechneten Grundgebühren des Sachverständigen in Höhe von EUR 234,00.
Gleichermaßen halten sich jedoch auch unter Beachtung des Gutachtenumfanges von 11 Seiten sowie der Entfernung des Wohnortes des Klägers vom Sitz des Sachverständigen (6,25 Kilometer) die weiteren Nebenkosten grundsätzlich im Rahmen des Honorarkorridors HB III gemäß der geltenden BVSK-Abrechnungsliste…).
AG MÜNCHEN
17.10.2007
AZ: 331 C 20975/07
Die Abrechnung der Sachverständigenkosten nach Schadenshöhe ist nicht zu beanstanden.
Der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so dass die Sachverständigenkosten selbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig sind.
Aus den Gründen: (…Die Beklagte hat auch die Kosten des Sachverständigengutachtens zu übernehmen.
Diese sind nicht unangemessen hoch, sondern bewegen sich im unteren bis mittleren Rahmen der BVSK-Tabelle von 2005/2006.
Die Abrechnung nach Schadenshöhe ist auch nicht zu beanstanden.
Nach herrschender Meinung beim Amtsgerichts und OLG-Bezirk München ist die Abrechnung nach Schadenshöhe ein objektiver Maßstab, der angewendet werden kann.
Darüberhinaus ist der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne des §§ 254 Abs.2 Satz 2, 278 BGB, so dass die Sachverständigenkosten selbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig sind, sofern der Preis nicht erheblich und offensichtlich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Gutachten liegt und dies für den Geschädigten erkennbar war.
Die vorliegende Rechnung ist nicht willkürlich und erscheint für den Laien nicht unangemessen überhöht…).
AG KOELN
09.10.2007
AZ: 267 C 281/07
Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der auf der Grundlage der Schadenshöhe ermittelten Sachverständigengebühren.
Die Kosten von Sachverständigengutachten sind auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist.
Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht klagt.
Aus den Gründen: (…Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der auf der Grundlage der Schadenshöhe ermittelten Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 341,20.
Dem Einwand der Beklagten, die Honorarrechnung der Klägerin sei nicht prüffähig und damit nicht fällig, weil diese lediglich pauschal ohne jegliche Angabe des Zeitaufwandes abrechne, ist nicht zu folgen.
Denn der BGH hat in seinem Urteil vom 04. April 2006 festgestellt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht an…
…Die Beklagte kann auch nicht einwenden, dass die in dem Gutachten erfolgte Berechnung der Reparaturkosten fehlerhaft erfolgt sei.
Die Kosten von Sachverständigengutachten sind auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist.
Der Sachverständige ist nämlich kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach den §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde.
Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige, wie hier, aus abgetretenem Recht klagt…).
AG MERZIG
05.10.2007
AZ: 23 C 840/06
Der Sachverständige kann die Höhe seines Honorars pauschal an der Schadenshöhe ausrichten.
Aus den Gründen: (…Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.
Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars…
…Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite ist daher weder die pauschale Honorarberechnung seitens des Sachverständigen, welche sich an der ermittelten Schadenshöhe orientiert noch die angesetzten Nebenkosten hinsichtlich der Positionen Porto, Telefon pauschal, Fahrtkosten sowie EUR 2,60 pro geschriebener Seite zu beanstanden.
Grundsätzlich darf der Sachverständige gegenüber dem Geschädigten sein Honorar nach billigem Ermessen gemäß §§ 315, 316 BGB bestimmen…).
AG SAARBRÜCKEN
01.10.2007
AZ: 5 C 730/07
Der Sachverständige überschreitet bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert.
Aus den Gründen: (…Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren.
Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die Schewierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen maßgebend sind.
Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen Schadensersatz durchzusetzen, stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des Geschädigten fest.
Deshalb überschreitet der Sachverständige bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert…).
AG MERZIG
02.10.2007
AZ: 3 C 624/07
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige sein Honorar an der Schadenshöhe orientiert.
Aus den Gründen: (…Weder die pauschale Honorarberechnung des Sachverständigen … die sich an der Schadenshöhe orientiert, noch die angesetzten pauschalen Nebenkosten sind dem Grunde und der Höhe nach zu beanstanden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht dabei auf seine Entscheidungen unter dem Aktenzeichen 3 C 458/07 sowie 3 C 892/06 (jeweils mit weiteren Nachweisen).
Soweit die Beklagte bestreitet, dass nicht eindeutig zu ersehen sei, dass der Sachverständige … sein Honorar an der Schadenshöhe orientiere, so ist dieses Bestreiten nicht als substaniiert anzusehen.
Aus der Vielzahl der von der Beklagten in Bezug auf das Sachverständigenhonorar geführten Verfahren ist dieser wie auch dem Gericht bekannt, dass der Sachverständige … als Mitglied des BVSK e.V. seine Gutachtenliquidation an der aktuellen Honorarbefragung ausrichtet.
Auch die entsprechende Honorarliste des BVSK ist der Beklagten sowie dem Gericht bekannt; diese ist auch im Internet frei zugänglich…).
AG MERZIG
01.10.2007
AZ: 24 C 1151/06
Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren.
Aus den Gründen: (…Entgegen der Auffassung der Beklagten darf sich die Vergütung des Sachverständigen an der Schadenshöhe orientieren.
Ob die Rechnung des Sachverständigen angemessen ist und der Billigkeit entspricht, kann anhand der Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) ermittelt werden.
Im vorliegenden Fall ist laut dieser Honorarbefragung bei einem Nettoreparaturkostenaufwand von EUR 4.402,69 ein Grundhonorar von EUR 452,00 angemessen.
Die übrigen Positionen der Sachverständigenrechnung sind nicht zu beanstanden…
…Überdies gehen sämtliche Argumente der Beklagten an der tatsächlichen Rechtslage vorbei.
Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der den Geschädigten zustehenden Schadensersatzansprüche die Kosten für Sachverständigengutachten auch dann erfasst, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind…).
AG ACHERN
27.09.2007
AZ: 1C 283/06
Die übliche Vergütung wird herangezogen, wenn eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart war und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für Erstellung von Schadensgutachten nicht besteht.
Aus den Gründen: (…Das Honorar steht dem Kläger gemäß 631 Abs 2 BGB zu.
Der Vertrag ist ein Werkvertrag.
Das vom Kläger berechnete Honorar stellt die übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB dar.
Die übliche Vergütung muss deshalb herangezogen werden, da eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart war und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in NJW 2006, Seite 2472ff. und unter Bezug auf die Gründe der oben genannten Verfahren des Amtsgerichts Achern ist die Honorarberechnung des Klägers unter Bezugnahme auf die vorgelegten Ergebnisse der BVSK Honorarbefragung 2005/2006 nicht zu beanstanden.
Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung zum einen klargestellt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten – wie im vorliegenden Fall – eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, nicht die ihm vom Gesetz eingeräumten Grenzen seines Gestaltungsspielraumes überschreitet…).
AG VÖLKLINGEN
26.09.2007
AZ: 5C C 472/07
Die Rechnung des Sachverständigen bewegt sich der Höhe nach im üblichen Rahmen.
Die Abrechnung nach der Höhe des Schadens deutet nicht automatisch auf eine fehlerhafte Abrechnung des Sachverständigen hin.
Aus den Gründen: (…Die Rechnung des Sachverständigen bewegt sich der Höhe nach im üblichen Rahmen.
Wenn überhaupt, ist nur eine geringfügige Überschreitung der üblichen Vergütung gegeben, so dass dieser Umstand dem Kläger als Laien sicherlich nicht auffallen musste.
Auch die Art der Abrechnung nach der Höhe des Schadens deutet nicht automatisch auf eine fehlerhafte Abrechnung des Sachverständigen hin.
Vielmehr wird die Art dieser Abrechnung selbst in der Rechtssprechung, so auch vom erkennenden Gericht, teilweise akeptiert.
Die von dem Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten bewegen sich ebenfalls im üblichen Rahmen.
Auch insoweit hatte der Kläger damit überhaupt keine Veranlassung, die Rechnung des Sachverständigen näher zu überprüfen…).
AG SAARBRÜCKEN
24.09.2007
AZ: 5 C 473/07
Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren.
Aus den Gründen: (…Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, AZ: 2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil vom 22.07.2002, AZ: 3 U 438/02-46-; so nunmehr auch der BGH, Urteil vom 04.04.2006, NJW 2006, 2472: VersR 2006, 1131).
Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen maßgebend sind.
Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des Geschädigten fest.
Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert…).
AG CHARLOTTENBURG
21.09.2007
AZ: 220 C 436/06
Die Bemessung des Gutachterhonorars an der Schadenshöhe ist nicht nur üblich, sondern auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt.
Aus den Gründen: (…Gegen die Angemessenheit der Rechnung vom 9.3.2004 bestehen keine Bedenken.
Insbesondere ist die Bemessung des Gutachachterhonorars nicht überhöht, insbesondere auch nicht unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht wegen Ausrichtung an dem wirtschaftlichen Wert, hier an der Schadenshöhe.
Die Bemessung des Gutachterhonorars an der Schadenshöhe ist nicht nur üblich, sondern auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, insbesondere für Kfz.-Sachverstandige durch Urteil des Bundesgerichtshofs veröffentlicht in der NJW 06, 2472/72, vergl. insoweit auch Palandt a. a. O., RZ 10 zu § 315 BGB…).
AG SAARLOUIS
14.09.2007
AZ: 26 C 1335/07
Die vom Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Aus den Gründen: (…Die Klägerin kann von der Beklagten aus Anlass des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles, für dessen Folgen die Beklagte unstreitig in vollem Umfang einstandspflichtig ist, gem. §§ 7 StVG, 249 ff. BGB Zahlung weiterer Gutachterkosten in Höhe von EUR 108,18 verlangen.
Die von dem Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten sind jedenfalls aus schadensrechtlicher Sicht, auf die es hier alleine ankommt, nach der ständigen Rechtssprechung des erkennenden Gerichts weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass Nebenkosten nur tatsächlich entstandene Auslagen enthalten dürfen, ist kalkulatorisch nicht zwingend…).
AG RHEINBACH
13.09.2007
AZ: 5 C 278/07
Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt für ein Routinegutachten eine pauschale Grundgebühr zu berechnen.
Aus den Gründen: (…Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für das – hier vorliegende – Routinegutachten u.a. eine pauschale Grundgebühr zu berechnen.
Die vom Sachverständigen insoweit berechnete Vergütung ist mit netto EUR 600,30 bei einem Reparaturaufwand von netto EUR 7.597,06 der Höhe nach als übliche Vergütung jedenfalls nicht völlig unangemessen.
Der Kläger ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auch nicht verpflichtet, die Berechtigung der Ansprüche des Sachverständigen zunächst erst durch einen Dritten überprüfen zu lassen oder gar einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen wegen dessen Honoraranspruch zu führen.
Auch die übrigen Rechnungspositionen begegnen keinen Bedenken…).
AG ACHERN
05.09.2007
AZ: 1 C 79/07
Wenn keine Preisvereinbarung getroffen wird, gilt die übliche Vergütung gemäss § 632 Abs. 2 BGB als geschuldet.
Die übliche Vergütung ist regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite.
Aus den Gründen: (…Da zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen keine Preisvereinbarung getroffen wurde, kommt es darauf an, ob der Sachverständige die übliche Vergütung im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB berechnet hat.
Das ist hier der Fall.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann als übliche Vergütung nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag angesehen werden.
Vielmehr kann sich eine Üblichkeit, wenn die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen sind, wie bei Sachverständigen, auch über eine auf dem Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben.
Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite.
Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall für die Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und ggf. durch den Tatrichter zu ermitteln ist.
Dass hierbei der Sachverständige eine Honorarberechnung unter Bezugnahme auf die vorgelegten Ergebnisse der BVSK Honorarbefragung 2005/2006 vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden…).
AG SAARLOUIS
31.08.2007
AZ: 26 C 1063/07
Weder das erkennende Gericht noch der Beklagte oder die hinter ihm stehende Kfz-Haftpflichtversicherung sind zu einer Preiskontrolle des Sachverständigenhonorares befugt.
Aus den Gründen: (…Die Klägerin war weder verpflichtet, Erkundigungen zur Abrechnungsstruktur des Sachverständigenhonorares am örtlichen Markt einzuholen, noch ist das streitgegenständliche Sachverständigenhonorar greifbar willkürlich berechnet worden.
Es ist daher als Schaden ersatzfähig.
Dies entspricht im Übrigen auch der ständigen Rechtssprechung des erkennenden Gerichts, des Landgerichts Saarbrücken, des Saarländischen Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes.
Da die Klägerin den angemessenen und erforderlichen Schadensersatzrahmen nicht überschritten hat, sind weder das erkennende Gericht noch der Beklagte oder die hinter ihm stehende Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer Preiskontrolle befugt (vgl. BGH, Urteil v. 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06)…).
AG AUGSBURG
16.08.2007
AZ: 23 C 1805/07
Die Kosten für den Sachverständigen sind als Kosten der Schadensfeststellung dem Geschädigten zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Die Haftpflichtversicherung des Beklagten kann nicht einseitig bestimmen, welche Kosten höchstens zu erstatten sind.
Aus den Gründen: (…Die Kosten für den Sachverständigen sind als Kosten der Schadensfeststellung dem Geschädigten zu ersetzen, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, wobei die Ersatzpfiicht in der Regel sogar dann besteht, wenn die Sachverständigenkosten übersetzt sind.
Die Ersatzpflicht entfällt lediglich dann, wenn das Gutachten aufgrund falscher Angaben unbrauchbar ist, was vorliegend unstreitig nicht der Fall ist.
Das vom Kläger eingeholte Gutachten war zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, insbesondere war der eingetretene Schaden nicht so geringfügig, dass auf Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichtet werden konnte.
Die Haftpflichtversicherung des Beklagten kann nicht einseitig bestimmen, welche Kosten hier höchstens zu erstatten sind.
Selbst wenn die Abrechnung des vom Kläger beauftragten Sachverständigen übersetzt sein sollte, hat der Beklagte die Kosten zu erstatten…).
AG MELSUNGEN
10.08.2007
AZ: 4 C 263/07
Die Überprüfung auf eine ortsübliche Vergütung entfällt, wenn der Sachverständige eine konkrete Vergütung über das Sachverständigenhonorar mit dem Auftraggeber vereinbart hat.
Aus den Gründen: (…Der Anspruch der Geschädigten beziehungsweise die Rechnung des Klägers vom 24.06.2006 ist auch nicht überhöht.
Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob die geltend gemachten Gutachterkosten ortsüblich und angemessen sind.
Denn zum einen wurde zwischen dem Kläger und der Geschädigten konkret eine Vergütung in Höhe von EUR 300,00 vereinbart, so das ein Rückgriff auf §§ 632 Abs. 2, 315 BGB nicht mehr in Betracht kommt.
Zur anderen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger vorliegend keinen direkten Vergütungsanspruch geltend macht, sondern einen Schadensersatzanspruch der Geschädigten aus abgetretenem Recht…).
AG BONN
09.08.2007
AZ: 2 C 197/07
Der Geschädigte darf sich zur Feststellung seines Schadens eines Sachverständigen bedienen.
Er ist regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem „günstigsten“ Sachverständigen zu erkundigen.
Dem Geschädigten ist es nicht zuzumuten, es auf einen Rechtstreit mit dem Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit der in Rechnung gestellten Kosten ankommen zu lassen.
Aus den Gründen: (…Bei der Ersatzpflicht für Gutachterkosten ist generell auf das anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen.
Dieser darf sich zur Feststellung seines Schadens eines Sachverständigen bedienen.
Dabei ist er regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem „günstigsten“ Sachverständigen zu erkundigen.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der Geschädigte vielmehr davon ausgehen, dass sich der Sachverständige, der nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne von §§ 254 Absatz 1 Satz 1, 278 BGB ist, im Rahmen des ihm eingeräumten billigen Ermessens bei der Bemessung seiner Sachverständigenvergütung hält.
Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, ohne konkreten Anlass auf einer genauen Aufschlüsselung der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu bestehen oder es gar auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen hinsichtlich der Angemessenheit dieser Kosten ankommen zu lassen.
Insbesondere kann der Laie nicht ohne weiteres abschätzen, welchen Zeit- und Materialaufwand der von ihm eingeschaltete KFZ-Sachverständige tatsächlich hat.
Hat demgemäss der Geschädigte keinen Hinweise darauf, dass die für das Gutachten in Rechnung gestellten „Gebühren“ völlig aus dem üblichen Rahmen fallen, bzw. in keinerlei vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen, so kann er diese Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen…).
AG BONN
09.08.2007
AZ: 2 C 176/07
Der Geschädigte darf sich zur Feststellung seines Schadens eines Sachverständigen bedienen.
Er ist regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem „günstigsten“ Sachverständigen zu erkundigen.
Die Rechnung des Sachverständigengutachtens hält sich im Rahmen der üblichen Schwankungsbreiten.
Aus den Gründen: (… Bei der Ersatzpflicht für Gutachterkosten ist gererell auf das anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen.
Dieser darf sich zur Feststellung seines Schadens eines Sachverständigen bedienen.
Dabei ist er regelmäßig nicht verpflichtet, sich nach dem „günstigsten“ Sachverständigen zu erkundigen.
Sowohl was den Zeitaufwand als auch was die Nebenkosten betrifft, hält sich die Rechnung des Sachverständigengutachtens im Rahmen der üblichen Schwankungsbreiten.
Insoweit kann dahinstehen, ob den Geschädigten überhaupt eine Verpflichtung trifft, sich über die Kosten vergleichbarer Gutachten zu informieren.
Selbst wenn er dies getan hätte, hätte er keinen Anlass dazu gehabt, Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Rechnung zu haben.
Hätte der Kläger sich vor Beaufträgung des Sachverständigen erkundigt, so hätte er – etwa anhand der im Jahr 2003 aufgestellten Tabellen des Verkehrsverbandes BVSK über die übliche Höhe des Sachverständigenhonorars – feststellen können, dass die reine Gutachtenerstellüng bei einer Schadenshöhe von bis zu 2.320,00 brutto in der Regel im Durchschnitt 291,00 Euro kostet.
Vor diesem Hintergrund musste dem Kläger auch die vom Sachverständiger geforderte Höhe des Sachverständigenhonorars für die Gutachtenerstellung selbst in Höhe von 270,25 Euro netto nicht unangemessen erscheinen…).
AG BRÜHL
16.07.2007
AZ: 22 C 441/06
Der Geschädigte muss keinen Sachverständigen suchen, der nach Zeitaufwand abrechnet.
Die Abrechnung von Kfz-Schadengutachten anhand von nach der Schadenhöhe gestaffelten Gebührensätzen entspricht der allgemein geübten Praxis.
Aus den Gründen: (…Insbesondere brauchte der Kläger keinen Sachverständigen suchen, der nach aufgewendeter Zeit und nicht anhand von nach der Schadenhöhe gestaffelten pauschalen Gebührensätzen abrechnet.
Die Abrechnung von Kfz-Schadengutachten anhand von nach der Schadenhöhe gestaffelten Gebührensätzen entspricht der allgemein geübten Praxis.
Der von dem Sachverständigen berechnete Gebührensatz liegt in dem dabei üblichen Rahmen, wie er durch die von dem Kläger vorgelegten Ergebnisse der Honorarbefragung des BVSK dokumentiert wird.
Wie sich auch aus der von dem Kläger zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, durfte der Sachverständige die erfolgte pauschalierte Berechnung der Vergütung vornehmen.
Diese ist nicht unangemessen, denn sie liegt im Rahmen des in solchen Fällen Üblichen, was der Kläger durch die Vorlage der Ergebnisse der Honorarbefragung durch den BVSK substantiiert dargelegt hat und von der Beklagten nicht erheblich in Abrede gestellt worden ist…).
AG COBURG
14.07.2007
AZ: 14 C 10/07
Ein Kfz-SV überschreitet die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht, indem er eine Pauschalierung des Honorars nach Gegenstandswert vornimmt.
Aus den Gründen: (…Entgegen der Ansicht der Beklagten hält das Gericht auch eine pauschalierte Abrechnung nach Gegenstandswert für zulässig.
Zum einen überschreitet ein Kfz-SV allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Die Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von
Schadensersatzforderungen zu ermöglichen.
Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet, hierfür haftet der SV.
Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach in der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des SV Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. zuletzt Urteil des BGH vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06)…
…Die Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 374,97 € brutto, bestehend aus einem Grundhonorar, den Fahrtkosten, Fotokosten, pauschalierte Schreibgebühren/Bürokosten Porto/Telefon/EDV sowie Kalkulations- und Bereitstellungskosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Sachverständigenkosten in dem Streitfall betragen gerade einmal 11,7 % des voraussichtlichen Schadens in Höhe von 3.200,– €.
Kosten in Höhe von 11,7 % sind nicht derart übersetzt, dass sich dem Kläger hätte aufdrängen müssen, dass diese überhöht und damit nicht erstattungsfähig sind.
Das AG weist dabei auch auf das Urteil des LG Coburg vom 28.06.2002, AZ: 32 S 61/02 hin, wonach Sachverständigenkosten, die 1/4 der Reparaturkosten betrugen, als nicht völlig unangemessen angesehen wurden…).
AG SAARLOUIS
13.07.2007
AZ: 26 C 893/07
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, Erkundigungen zur Abrechnungsstruktur des örtlichen Sachverständigenhonorarmarktes einzuholen.
Aus den Gründen: (…Das zwischen dem Zedenten und dem Kläger vereinbarte Honorar ist weder nach der Art noch nach der Höhe der berechneten Grund- und Nebenkosten marktunüblich oder gar für einen Geschädigten evident willkürlich.
Es entspricht der im hiesigen, insoweit alleine maßgeblichen Bereich der üblichen Abrechnungspraxis und Abrechnungshöhe.
Der Zedent war weder verpflichtet, Erkundigungen zur Abrechnungsstruktur des örtlichen Sachverständigenhonorarmarktes einzuholen, noch ist das von dem Kläger berechnete streitgegenständliche Sachverständigenhonorar greifbar willkürlich.
Es ist daher als Schaden zu ersetzen.
Dies entspricht im übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, des Landgerichts Saarbrücken, des Saarländischen Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofes…).
AG SAARLOUIS
13.07.2007
AZ: 26 C 768/07
Aus den Gründen: (…Zwischen dem Kläger und seinem Auftraggeber, dem Geschädigten/Zedenten, wurde das Honorar, das Grundlage des abgetretenen Schadensersatzanspruchs ist, vereinbart.
Weder dies noch die Art und Höhe der Honorarvereinbarung sind zu beanstanden.
Sie entsprechen der im hiesigen Bereich üblichen und in schadensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Abrechnungspraxis.
Zur Vereinfachnung nimmt das Gericht auf seine Entscheidung in dem Verfahren 26 C 893/07 Bezug (Anm. siehe oben), die den Prozessbevollmächtigten des Beklagten und der hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherung bekannt ist…).
AG BAD NEUENAHR-AHRWEILER
11.07.2007
AZ: 3 C 823/06
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten müssen vom Schädiger ersetzt werden, wenn das Gutachten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist.
Aus den Gründen: (…Der Schädiger und mithin auch der hinter diesem stehende Versicherer hat nach § 3 PflVersG die Kosten des Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses wiederum zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist.
Dies ist hier der Fall.
Für die entscheidungserhebliche Ermittlung der Höhe des Entgeltes als notwendige Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung zieht das erkennende Gericht im Rahmen des § 257 ZPO die Honorarbefragung 2005/2006 des BVSK heran.
Hieraus ergibt sich, daß die Rechnung des Kfz.-Sachverständigen als übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen ist, jedenfalls aber die Grenzen des billigen Ermessens gemäß § 315 BGB nicht überschreitet, sofern man § 632 Abs. 2 BGB hier als nicht einschlägig ansehen wollte, was im Ergebnis unentschieden bleiben kann…).
AG WEISSENBURG
10.07.2007
AZ: 3 C 190/07
Der Geschädigte kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangen.
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.
Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorares.
Aus den Gründen: (…Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangen.
Nach § 249 Abs. 2 BGB hat der Schädiger den zur Herstellung der beschädigten Sache derforderlichen Geldbetrag zu zahlen.
Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten.
Der tatsächliche Aufwand bildet freilich bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zu Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB.
Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch.
Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden.
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.
Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorares.
Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei.
Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen…).
AG RHEINBACH
06.07.2007
AZ: 5 C 13/07
Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt für Routinegutachten u.a. eine pauschale Grundgebühr zu berechnen.
Aus den Gründen: (…Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für das – hier vorliegende – Routinegutachten u.a. eine pauschale Grundgebühr zu berechnen.
Die vom Sachverständigen insoweit berechnete Vergütung ist mit netto EDR 494,50 bei einem Reparaturaufwand von netto EUR 6.612,08 der Höhe nach als übliche Vergütung jedenfalls nicht völlig unangemessen.
Die Klägerin ist im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auch nicht verpflichtet, die Berechtigung der Ansprüche des Sachverständigen zunächst erst durch einen Dritten überprüfen zu lassen oder gar einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen wegen dessen Honoraranspruch zu führen.
Auch die übrigen Rechnungspositionen begegnen keinen Bedenken…).
AG FÜRSTENFELDBRUCK
04.06.2007
AZ: 3 C 512/07
Der Ansatz eines Honorars des Sachverständigen nach Schadenshöhe und nicht nach Zeitaufwand widerspricht nicht zwingend § 632 BGB.
Es sprechen viele gute Gründe für eine Abrechnung nach Schadenshöhe.
Die Forderung des Sachverständigen ist auch ohne prüffähige Rechnung fällig.
Aus den Gründen: (…Der Geschädigte muss nicht verlangen, dass der Sachverständige spezifiziert nach Zeitaufwand abrechnet.
Beim Werkvertrag ist die Erteilung einer prüffahigen Schlussrechnung (anders als Z.B. beim VOB/B Vertrag – vgl. § 14 VOB/B oder beim Architektenvertrag – vgl. § 8 HOAI) nach der gesetzlichen Regelung keine Fälligkeitsvoraussetzung, so dass die Forderung des Sachverständigen auch ohne prüffähige Rechnung fällig ist (vgl. auch LG München II 2 S 1589/02, LG München 1 17 S 19088/04).
Der Ansatz eines Honorars des Sachverständigen nach Schadenshöhe und nicht nach Zeitaufwand widerspricht nicht zwingend § 632 BGB (vgl. LG München II S 5 1589/02, LG München II 8 S 4561/06, LG München I 19 S 18531/02, 19 S 8541/02 vgl auch BGH ZR 80/05 zur Bestimmung nach § 316 BGB, BGH X 122/05, AG München 322 C 27907/06).
Es sprechen viele gute Gründe auch für eine Abrechnung nach Schadenshöhe und nicht nach Zeitaufwand wie es für manche Berufsgruppen wie z.B. Rechtsanwälte Notare, Architekten gesetzlich vorgesehen ist, so zum Beispiel das Haftungsrisiko oder auch die Bedeutung und der Wert für den Auftraggeber.
Die Rechnung entsprach der Vereinbarung und war daher zu bezahlen…).
AG KARLSRUHE
22.05.2007
AZ: 2 C 437/06
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten sowie die Kosten einer Nachbesichtigung (Reparaturbestätigung) sind Teil des vom Schädiger zu erstattenden Schadens.
Aus den Gründen: (…Grundsätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung Teil des vom Schädiger zu erstattenden Schadens.
Hierzu zählen die mit der Erstellung eines Gutachtens zum Umfang des eingetretenen Fahrzeugschadens aufgewandten Sachverständigenkosten.
Ausnahmsweise zählen die Sachverständigenkosten dann nicht zu dem erstattungsfähigen Schaden, falls das Gutachten infolge kollusiven Zusammenwirkens zwischen Geschädigten und Sachverständigen bzw. infolge des Verschweigens von Vorschäden durch den Geschädigten unbrauchbar ist.
Solches steht indes nicht fest…
…Unrichtigkeiten des Gutachtens aus anderen Gründen gehen nicht zu Lasten des Geschädigten.
Der Klage war deshalb im Umfang der Sachverständigenkosten von EUR 242,78 und der Kosten der Nachbesichtigung mit EUR 56,60 stattzugeben…).
AG BAD AROLSEN
10.05.2007
AZ: 2 C 329/06 (70)
Wenn die Höhe der Vergütung nicht vereinbart ist, schuldet der Auftraggeber dem Sachverständigen die übliche Vergütung, § 632 Abs. 2 BGB.
Aus den Gründen: (…Dem Kläger ist aufgrund des Werkvertrages der Parteien ein Vergütungsanspruch erwachsen, § 631 Abs. 1 BGB.
Da die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist, schuldet der Beklagte die übliche Vergütung, § 632 Abs 2 BGB.
Die übliche Vergütung liegt nicht unter EUR 566,55.
Dies folgt aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen H. vom 17.02.2007…).
AG NÜRNBERG
24.04.2007
AZ: 36 C 1420/07
Die Abrechnung eines Grundhonorares in Anhängigkeit von der Höhe der Reparaturkosten ist allgemein üblich und daher nicht zu beanstanden.
Aus den Gründen: (…Der Kläger kann die Rechnung in vollem Umfang gegenüber der Beklagten als Schaden im Sinne des § 249 BGB geltend machen, insbesondere ist er nicht verpflichtet, sich nach dem „günstigsten“ Sachverständigen in der Region zu erkundigen.
Der Sachverständige vereinbarte mit dem Kläger eine Honorarvereinbarung gemäß seinem Preisblatt, die im wesentlichen das Honorar von der Schadenshöhe brutto abhängig macht.
Die Abrechnung eines Grundhonorares in Anhängigkeit von der Höhe der Reparaturkosten ist allgemein üblich und daher nicht zu beanstanden…).
AG KÖLN
20.04.2007
AZ: 267 C 150/07
Der Sachverständige kann als Bemessungsgrundlage sein Honorar an der Schadenshöhe ausrichten.
Aus den Gründen: (…Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der Schadenshöhe ermittelten Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 322,57 gemäß § 249 BGB.
Dem Einwand der Beklagten, die Honorarrechnung des Sachverständigen sei nicht prüffähig und damit nicht fällig, weil dieser lediglich pauschal ohne jegliche Angabe des Zeitaufwandes abrechne, ist nicht zu folgen.
Denn der BGH hat in seinem Urteil vom 04.April 2006 festgestellt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht überschreitet.
Dieser Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht an…).
AG RHEINBACH
20.04.2007
AZ: 5 C 424/06
Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, eine pauschale Grundgebühr zu berechnen.
Aus den Gründen: (…Die Kosten des Sachverständigen sind Teil des dem Kläger nach § 249 BGB zu erstattenden unfallbedingten Schadens (Herstellungsaufwands), da das Gutachten die Voraussetzung für die Bezifferung des Schadensersatzanspruchs gewesen ist.
Der Sachverständige ist grundsätzlich berechtigt, für das – hier vorliegende – Routinegutachten u.a. eine pauschale Grundgebühr zu berechnen (BGH NJW 2006, 2472)…).
AG BERGHEIM
19.04.2007
AZ: 21 C 25/07
Die Gutachterkosten gehören grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden gemäß § 249 II BGB.
Die Vergütung für das Gutachten muss nicht nach Stundenaufwand berechnet werden.
Eine Entschädigung nach Aufwand ist zulässig.
Aus den Gründen: (…Zunächst ist auszuführen, dass die Gutachterkosten grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden gehören nach § 249 II BGB, denn der Geschädigte ist zur Schadensfeststellung verpflichtet, einen Sachverständigen zu beauftragen.
Das Gericht geht davon aus, dass die Rechnung des Sachverständigen angemessen ist.
Hierbei ist zunächst festzustellen, dass eine Vergütung nach Stunden nicht zwingend, sondern auch eine nach Aufwand zulässig ist.
Eine Grundgebühr von EUR 404,80 hält das Gericht bei einem Schaden von ~ EUR 4.000,00 für angemessen, zumal der Umfang des Gutachtens einen erheblichen Aufwand erforderte.
Die weiteren Unkosten des Sachverständigen für Bilder/EDV und Telefon sind substantiiert vorgetragen und ebenfalls zu ersetzen…)
AG GRONAU
16.04.2007
AZ: 1 C 7/07
Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet Marktforschung zu treiben, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
Aus den Gründen: (…Die „Gelben Seiten“ weisen für den hiesigen Bezirk lediglich den TÜV sowie den Sachverständigen W. aus.
Auch wenn es durchaus dem Zeitgeist entsprechen dürfte, dass ein Geschädigter heutzutage zunächst fragt, ob er bei drei Unfällen Mengenrabatt oder wenigstens im Fall einer Auftragerteilung ein Duftbäumchen gratis dazu bekommt, zur Not auch mit Vanille-Aroma, ist eine Einflussnahme eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen auf die aufzuwendenden Kosten weder ersichtlich noch von der Beklagten substantiiert dargetan.
Auch der BGH hat in der bereits zitierten Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte vorhanden seien, dass sich bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten eine der Unfallersatztarifproblematik bei Mietfahrzeugkosten ähnliche Situation etabliert habe.
Aber auch derjenige Geschädigte, der überobligationsmäßig entsprechend den Vorstellungen der Beklagten vollschichtige Recherchen über die Höhe der aufzuwendenden Gutachtenkosten anstellt, um nicht dem erstbesten dahergelaufenen Sachverständigen auf Kosten der Versichertengemeinschaft, der er ja schließlich ebenfalls angehört, überhöhte Honorare in dessen Gierschlund zu schleudern, wird das streitgegenständliche Honorar als „erforderlich“ im o. g. Sinne ansehen.
Denn er wird bei seiner durchgeführten Internetrecherche auf der Seite des BVSK die dortige Honorarbefragung herunterladen, die dortigen Daten ebenso wie die Honorare des Sachverständigen W. aus dessen Preisliste in eine Excel- Tabelle eingeben, analysieren und feststellen, dass diese sich im üblichen Rahmen bewegen.
Er wird schließlich einen Bericht über ein Spitzengespräch des BVSK und der …-Versicherung (der Beklagten) finden, der auszugsweise folgenden Passus enthält:
Die …-Versicherung hat zugesagt, die Honorare von BVSK-Mitgliedern nach einem überarbeiteten Gesprächsergebnis BVSK-…Versicherung zu regulieren.
Nach Auffassung des BVSK-Geschäftsführers berücksichtigt dieses aktualisierte Gesprächsergebnis Mehraufwand bei der Gutachtenerstellung sowie allgemeine Kostensteigerungen.
Mit dem Gesprächsergebnis machte die …-Versicherung deutlich, dass sie zwar grundsätzlich auch weiterhin die Abrechnung nach Zeitaufwand für gerechter hält, aber wie in der Vergangenheit bei qualifizierten Gutachten der Mitglieder des BVSK die Abrechnung nach Schadenhöhe anerkenne.
Sodann wird er auf der Internetseite der Beklagten keine Gegendarstellung finden, reinen Gewissens dem Sachverständigen W. nach dreitägiger Recherche den Gutachtenauftrag erteilen und sich darüber wundern, dass ihm hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung drei Tage von der Beklagten aberkannt werden, weil er den Gutachter nicht unverzüglich beauftragt habe.
Das erkennende Gericht hat der Beklagten in zahlreichen Verfahren auf den Cent genau vorgerechnet, dass der Sachverständige W. sich mit seiner Gebührentabelle in jeder Hinsicht in der Größenordnung bewegt, die die Regulierungsempfehlung der Beklagten aus dem Spitzengespräch im Jahre 2002 unter Berücksichtigung zwischenzeitlich allgemeiner Preissteigerungen vorgibt.
Da dies die Beklagte nicht zu beeindrucken scheint, erlaubt sich das Gericht, auf derartige Darlegungen künftig zu verzichten…).
AG FÜRTH
12.04.2007
AZ: 310 C 3007/06
Wenn eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart ist und keine Taxe im Sinne des § 632 BGB Abs. 2 BGB besteht, gilt die übliche vergütung als vereinbart.
Der Sachverständige kann sein Honorar durch einen Pauschalbetrag in Abhängigkeit zu den ermittelten Reparaturkosten festsetzen.
Aus den Gründen: (…Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das geltend gemachte Sachverständigenhonorar auch nicht überhöht.
Das Gericht ist vielmehr der Ansicht, dass sich das Honorar im Rahmen der üblichen Vergütung im Sinne des § 632 BGB Abs. 2 BGB hält.
Nachdem im vorliegenden Fall die Parteien eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne des § 632 BGB Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten nicht besteht, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Für die Ermittlung der Höhe des üblichen Entgeldes legt das Gericht gemäß § 287 ZPO die Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeughandwerk e.V. (BVSK), dem grössten Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kraftfahrzeugsachverständiger zugrunde.
Danach entspricht es der üblichen Vorgehensweise, für die Erstellung eines Schadensgutachtens einen Pauschalbetrag zu berechnen, der in Abhängigkeit zu der Höhe der ermittelten Reparaturkosten steht.
Gegen diese Vorgehensweise bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken…).
AG LEIPZIG
05.04.2007
AZ: 118 C 763/07
Der Höhe nach waren die Kosten des SV zwischen den Parteien vereinbart.
Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die dort vereinbarten Honorare unangemessen oder unüblich überhöht vorkommen mussten, sind nicht ersichtlich.
Aus den Gründen: (…Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Bezahlung der ihr entstandenen Kosten für die Erstattung des Sachverständigengutachtens an das SV-Büro zu.
Der Höhe nach waren die Kosten des SV zwischen den Parteien vereinbart.
Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die dort vereinbarten Honorare unangemessen oder unüblich überhöht vorkommen mussten, sind nicht ersichtlich.
Erkundigungspflichten trafen die Klägerin auch nicht.
Das Gericht erspart sich an dieser Stelle auch weitere Ausführungen dazu, aus welchen Gründen eine Abrechnung orientiert an der Schadenshöhe zulässig ist.
Die Beklagte lässt sich gerichtsbekannter Weise in ihrem Beharrungsvermögen selbst nicht von insoweit eindeutigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bewegen, so dass weitere Ausführungen dazu müßig erscheinen…).
AG RASTATT
30.03.2007
AZ: 20 C 21/07
Für den Fall, dass der Sachverständige mit dem Geschädigten keine bestimmte Vergütung vereinbart hat und eine Taxe im Sinne des § 632 BGB Abs. 2 BGB nicht besteht, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Aus den Gründen: (…Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeug-Unfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB.
Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen maßgebend.
Da der Kläger mit dem Geschädigten im vorliegenden Fall keine bestimmte Vergütung vereinbart hat und eine Taxe im Sinne des § 632 BGB Abs. 2 BGB nicht besteht, ist nach dieser genannten Vorschrift die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die vorgelegten Ergebnisse und Erläuterungen der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 substantiiert dargetan, dass sich das von ihm abgerechnete Honorar sowohl der Berechnungsart als auch der Höhe nach im Rahmen des Üblichen bewegt…).
AG KEHL
27.03.2007
AZ: 4 C 739/05
Zu den erforderlichen Aufwendungen im Sinne von § 249 BGB gehören zweifellos auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten.
Die praktizierte Abrechnung der Grundgebühr nach der Schadenshöhe entspricht der Üblichkeit.
Aus den Gründen: (…Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Zu den erforderlichen Aufwendungen in diesem Sinne gehören dem Grunde nach zweifellos auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs und der Kosten für die Schadensbeseitigung, weil die Begutachtung in der Regel die Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs ist, und zwar sowohl gegenüber der eigenen Kaskoversicherung des Geschädigten als auch gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung.
Aufgrund des im Rechtsstreit eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. L. gegen das Einwendungen weder vorgetragen noch ersichtlich sind, hat das Gericht keine Zweifel, dass in beiden Schadensfällen die vom Kläger in Rechnung gestellten Kosten überwiegend als ersatzfähig anzusehen sind.
So stellt der gerichtliche Sachverständige fest, dass im hiesigen Gebiet die vom Kläger praktizierte Abrechnung der Grundgebühr (also nicht der Nebenkosten) nach der Schadenshöhe der Üblichkeit entspricht und allein die DEKRA nach Zeitaufwand abrechnet.
Damit ist das vom Kläger festgesetzte Grundhonorar in beiden Schadensfällen als die übliche Vergütung im Sinne von § 249 632 Abs. 2 BGB und damit als von den Zedenten geschuldete Vergütung anzusehen und stellt damit ohne weiteres einen nach § 249 BGB von der Beklagten zu ersetzenden Schaden der Zedenten dar…).
AG SAARLOUIS
16.03.2007
AZ: 26 C 67/07
Das von dem Kläger berechnete Honorar ist weder nach Art oder Höhe marktunüblich.
Aus den Gründen: (…Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht sich das Gericht hierzu wie auch zur Frage der Erstattungsfähigkeit des Honorares als abgetretener Schaden auf die Entscheidungsgründe vom heutigen Tage in der Parallelsache zwischen den Parteien (A. ./. HUK, 26 C 97/07, dortige Schadensnummer des Beklagten …..).
Das von dem Kläger berechnete Honorar ist weder nach Art oder Höhe marktunüblich, noch führt es in schadensersatzrechtlicher Hinsicht zu einem dem Zedenten vorwerfbar überhöhten und damit nicht erforderlichen Schadensersatzbetrag…).
AG CHEMNITZ
16.03.2007
AZ: 15 C 3339/06
Der Schädiger ist gemäß § 249 BGB zum Ersatz der Sachverständigenkosten verpflichtet.
Die Regulierung von Kfz-Sachverständigen auf der Basis der festgestellten Reparaturkosten ist nicht unüblich.
Der Geschädigte ist nicht zu einer Art Marktforschung verpflichtet.
Aus den Gründen: (…Die Beklagte ist gemäß § 249 BGB zum Ersatz der Sachverständigengutachtenskosten als Schadensersatz verpflichtet.
Das Risiko einer eventuell überhöhten Rechnung des Gutachters trägt der Schädiger.
Der Geschädigte ist nicht zu einer Art Marktforschung verpflichtet.
Darf er nach den objektiven Verhältnissen davon ausgehen, dass die geltend gemachten Gutachterkosten angemessen und üblich sind, besteht kein Anlass, ihm im Rahmen von § 249 BGB die Regulierung zu versagen.
Die Regulierung von Kfz-Sachverständigen auf der Basis der festgestellten Reparaturkosten ist nicht unüblich.
Die Beklagte führt selbst aus, dass dies gerichtsbekannt ist.
Weiter führt die Beklagte aus, dass – zumindest teilweise – vor dem Amtsgericht Chemnitz diese Abrechnungspraxis gebilligte wird.
Vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Kläger die Regulierung der Sachverständigenkosten gemäß § 249 BGB zu versagen sei.
Die Kosten sind schon rein aus allgemeinen schadensrechtlichen Erwägungen erstattungsfähig…).
AG BÜHL
13.03.2007
AZ: 3 C 240/06
Hat der Sachverständige mit seinem Auftraggeber keine bestimmte Vergütung vereinbart und gibt es keine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.
Aus den Gründen: (…Da der Kläger und der Zeuge W. eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach dieser Vorschrift die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Dabei kann als übliche Vergütung nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag angesehen werden.
Vielmehr kann sich eine Üblichkeit, wenn die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen sind, wie bei Sachverständigen, auch über eine auf dem Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben.
Hier hat der Kläger unter Bezugnahme auf die vorgelegten Ergebnisse der BVSK Honorarbefragung 2005/2006 substantiiert dargelegt, dass sich die von ihm abgerechneten Gebühren sowohl nach Berechnungsart als auch der Höhe nach im Rahmen der üblichen Vergütung halten…).
AG ETTLINGEN
07.03.2007
AZ: 3 C 607/06
Der Sachverständige kann die Höhe seines Honorares durch eine angemessene Pauschalierung an der Schadenshöhe ausrichten.
Aus den Gründen: (…Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige.
Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.
Das gemäß § 632 Abs. 2 BGB geschuldete Entgeld kann demnach gemäß § 287 ZPO in Anlehnung an die durch den Sachverständigen ermittelte Schadenshöhe geschätzt werden.
Hierzu legt das Gericht die für den Postleitzahlenraum 7 erfolgte Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) zugrunde.
Die übliche Vergütung, die der Geschädigte dem Sachverständigen gemäß § 632 Abs. 2 BGB im Ausgangspunkt schuldet und die vom Schädiger bzw. dessen Versicherung zunächst zu erstatten ist, ist demgegenüber anhand des vom Sachverständigen ermittelten Schadens zu bemessen, und zwar auch dann, wenn dieser im Einzelfall zu hoch angesetzt sein sollte…).
AG REGENSBURG
05.03.2007
AZ: 9 C 3104/06
Das Sachverständigenhonorar richtet sich nach der „Üblichkeit“, wenn es keine verbindliche Gebührentabelle oder Taxe gibt.
Aus den Gründen: (…Der in der Gutachtenrechung angeführte Betrag stellt eine übliche Vergütung gemäß § 632 II BGB und ist daher als im Sinne des § 249 BGB „erforderlicher“ Bestandteil des Schadenersatzes von der Beklagten zu ersetzen.
So hat der Sachverständige Dipl.-Ing. R. klargestellt, dass es für die Honorarvereinbarungen zwischen freien Sachverständigen und Unfallgeschädigten keinerlei verbindliche Gebührentabellen oder -taxen gebe.
Maßgeblich sind demzufolge grundsätzlich diejenigen Beträge, die in dem entsprechenden geografischen Bereich üblicherweise von Sachverständigen in Rechnung gestellt werden.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar und eindeutig dargelegt, dass sämtliche in der Rechnung aufgeführten Positionen sich im Rahmen des üblicherweise Verlangten bewegen.
Insbesondere seien die in der Rechnung gestellten Nebenkosten in keiner Weise zu beanstanden oder als überhöht anzusehen.
Der von Beklagtenseite vorgebrachte Einwand, ein freier Sachverständiger dürfe wohl nicht mehr für Nebenkosten ansetzen als einem gerichtlich bestellten Sachverständigen nach dem JVEG zuerkannt werde, geht schon deshalb fehl, weil eine Berechnung in dieser Höhe eben gerade nicht „üblich“ ist.
Auch halten sich die einzelnen Positionen innerhalb des jeweiligen „Honorarkorridors“ der von Klägerseite vorgelegten BVSK-Honorarbefragung, auf welche sich auch die Beklagte bezieht.
Die gewählte Abrechnungsmodalität (Grundhonorar angelehnt an die Schadenshöhe) ist nach den Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. ebenfalls allgemein üblich und wurde im Übrigen von der Beklagtenseite auch nicht beanstandet…).
AG COBURG
01.03.2007
AZ: 11 C 1626/05
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören die Kosten eines Gutachtens zur Feststellung der Schadenshöhe.
Es kann dahinstehen, ob generell die Beträge als „angemessene Vergütung“ eines Sachverständigen anzusehen sind, die sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragungen halten.
Aus den Gründen: (…Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören die Kosten eines Gutachtens zur Feststellung der Schadenshöhe von EUR 2.757,88. zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Rechnung des Kraftfahrzeug Sachverständigen vom 30.01.2005 über EUR 572,11 muss die Beklagte bezahlen.
Im Hinblick auf § 249 Absatz 2 BGB kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Klägerin die Rechnung tatsächlich bereits beglichen hat.
Die Einwände der Beklagten sind nicht berechtigt.
Die Rechnung vom 30.01.2005 entspricht der schriftlichen Vereinbarung vom 29.01.2005.
Diese verstößt weder gegen § 138 BGB, noch ist sie grob unbillig.
Es kann dahinstehen, ob generell die Beträge als „angemessene Vergütung“ eines Sachverständigen anzusehen sind, die sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragungen halten.
Im vorliegenden Fall hatte das Gericht zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung wegen besonderer Umstände hinfällig ist.
Das ist nicht der Fall…).
AG SAARLOUIS
21.02.2007
AZ: 26 C 30/07
Dem Geschädigten steht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten zu.
Die pauschale Abrechnung des Grundhonorares ist nicht zu beanstanden.
Aus den Gründen: (…Dem Auftraggeber des Klägers steht ein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenhonorarkosten als Kosten der Rechtsverfolgung zu.
Wie der hinter der beklagten stehenden Haftpflichtversicherung aus einer Vielzahl von Entscheidungen des erkennenden Gerichts, des Landgerichts Saarbrücken, des Saarländischen Oberlandesgerichts wie auch des Bundesgerichtshofes bekannt ist, ist weder die pauschale Abrechnung des Grundhonorares noch diejenige der streitgegenständlichen Nebenkosten dem Grunde oder der Höhe nach zu beanstanden, noch wäre dem Auftraggeber des Klägers, d.h. dem Zedenten, als Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB vorzuwerfen, dass er sich auf diese Abrechnungsweise eingelassen hat…).
AG BONN
13.02.2007
AZ: 2 C 565/06
Der Sachverständige kann die Vergütung an der Schadenshöhe bemessen.
Wenn keine konkrete vertragliche Vereinbarung zur Höhe der Vergütung besteht, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.
Aus den Gründen: (…Da der Kläger und sein Vertragspartner – der beauftragte Sachverständige – die Höhe der Sachverständigenvergütung nicht konkret vertraglich geregelt haben, die Herstellung des Werkes – die Erstellung des Gutachtens – den Umständen nach Indessen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war, gilt zwischen den Parteien gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart.
Mit der Zugrundelegung der Schadenshöhe als Bemessungsgrenze für die Berechnung seiner Honorarforderung hat der Sachverständige die Grenzen des ihm im Rahmen des § 632 Abs. 2 BGB eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht bereits überschritten.
Vielmehr ist bei der Honorierung von Kfz-Sachverständigengutachten auch diese an der Schadenshöhe orientierte Berechnung des Honorares möglich.
Entscheidend ist insoweit, dass sich der Sachverständige bei der Honorarfestsetzung im Rahmen der Üblichkeit hält…).
AG BONN
13.02.2007
AZ: 2 C 564/06
Der Sachverständige kann die Vergütung an der Schadenshöhe bemessen.
Wenn keine konkrete vertragliche Vereinbarung zur Höhe der Vergütung besteht, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.
Aus den Gründen: (…Da der Kläger und sein Vertragspartner – der beauftragte Sachverständige – die Höhe der Sachverständigenvergütung nicht konkret vertraglich geregelt haben, die Herstellung des Werkes – die Erstellung des Gutachtens – den Umständen nach Indessen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war, gilt zwischen den Parteien gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart.
Mit der Zugrundelegung der Schadenshöhe als Bemessungsgrenze für die Berechnung seiner Honorarforderung hat der Sachverständige die Grenzen des ihm im Rahmen des § 632 Abs. 2 BGB eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht bereits überschritten.
Vielmehr ist bei der Honorierung von Kfz-Sachverständigengutachten auch diese an der Schadenshöhe orientierte Berechnung des Honorares möglich.
Entscheidend ist insoweit, dass sich der Sachverständige bei der Honorarfestsetzung im Rahmen der Üblichkeit hält…).
AG KARLSRUHE
02.02.2007
AZ: 12 C 423/06
Es ist zulässig, dass der Sachverständige die Höhe seines Honorares an der ermittelten Schadenshöhe orientiert.
Aus den Gründen: (…Die Geschädigte schuldete dem Kläger für das erstellte Gutachten die übliche Vergütung, § 632 Abs. 2 BGB; das geltend gemachte Honorar von EUR 559,41 brutto hält sich im Rahmen der üblichen Vergütung.
Soweit der Kläger seine Honorarhöhe an der ermittelten Schadenshöhe orientiert, ist diese Berechnungsweise allgemein üblich und zulässig.
Ausweislich der vom Kläger vorgelegten und von den Beklagten inhaltlich nicht bestrittenen Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) wird diese Berechnungsweise von allen befragten Mitgliedern vorgenommen.
Für die Ermittlung der Höhe des üblichen Entgelts legt das Gericht gem. § 287 ZPO ebenfalls die besagte Honorarbefragung zugrunde…).
AG BADEN-BADEN
30.01.2007
AZ: 16 C 237/06
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, Marktforschung zu betreiben und einen günstigen Sachverständigen zu suchen.
Aus den Gründen: (…Sofern die abstrakte Möglichkeit bestehen sollte, die Leistung auf dem Markt auch zu günstigeren Konditionen zu erhalten, ist dies ohne Bedeutung, weil dies bei jeder auf dem Markt erhältlichen Leistung der Fall ist, ohne dass dies dem Geschädigten zum Nachteil gereichen darf.
Insoweit hätte der Kläger keine Veranlassung, bei anderen Anbietern Konkurrenzangebote einzuholen.
Hätten die Parteien keine Abrechnung auf der Grundlage einer Honorartabelle vereinbart, wäre die Höhe der Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB zu bestimmen.
Da eine taxmäßige Vergütung bei Sachverständigen nicht existiert, wäre der Sachverständige gemäß § 316 BGB berechtigt, die Höhe der Vergütung zu bestimmen.
Die vorliegend geltend gemachte Vergütung entspräche dabei nach den vorangestellten Grundsätzen dem billigen Ermessen im Sinne des § 315 BGB…).
AG SAARLOUIS
26.01.2007
AZ: 26 C 2047/06
Die an der Schadenshöhe orientierte pauschale Honorarberechnung ist nicht unüblich und entspricht u.a. der Rechtsprechung des BGH.
Aus den Gründen: (…Grundsätzlich sind die Kosten eines beauftragten Kfz-Sachverständigen ein auszugleichender Schaden, da die Beauftragung eines Sachverständigen oftmals zur Ermittlung der Schadensersatzhöhe unvermeidlich und damit die hierdurch verbundenen Kosten als Rechtsverfolgungskosten erforderlich sind.
Dass die an der Schadenshöhe orientierte pauschale Honorarabrechnung nicht unüblich ist, entspricht nicht nur der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, des Saarländischen Oberlandesgerichts wie auch anderer Oberlandesgerichte, derjenigen des Landgerichts Saarbrücken wie auch anderer Landgerichte, sondern auch derjenigen aller saarländischen Amtsgerichte.
In schadensersatzrechtlicher Hinsicht ist maßgebend, dass die pauschale Abrechnung im hiesigen Bereich von dem Amtsgericht Saarlouis seit Jahren akzeptiert wird und auch von einer nicht unerheblichen Anzahl von Sachverständigen so praktiziert wird.
Dies ist gerichtsbekannt…).
AG SAARBRÜCKEN
19.01.2007
AZ: 37 C 425/06
Sofern keine Vergütung vereinbart wurde und keine übliche Vergütung besteht, kann der Sachverständige sein Honorar nach billigen Ermessen bestimmen.
Die Vergütung kann an der Schadenshöhe orientiert werden.
Aus den Gründen: (…Sofern eine Vergütung – wie vorliegend – nicht vereinbart ist, kann der Sachverständige diese unter Berücksichtigung billigen Ermessens §§ 315 ff BGB, bestimmen, wenn keine übliche Vergütung besteht, § 632 BGB.
Die Vergütung des Sachverständigen kann nach ständiger – auch höchstrichterlicher – Rechtsprechung an der Schadenshöhe orientiert werden.
Dass keine „übliche“ Vergütung besteht, ergibt sich aus den – beispielsweise von der Klägerseite für das Jahr 2003 vorgelegten BVSK-Honorarbefragung -, die als repräsentativ betrachtet werden können, da im BVSK e.V. überregional eine große Zahl von Sachverständigen zusammengeschlossen sind und etwa an der Befragung 2005/2006 601 Mitglieder teilgenommen haben.
Es kommt demnach für die Berechtigung des streitgegenständlichen Honoraranspruchs darauf an, ob das begehrte Honorar angemessen ist und der Billigkeit entspricht. (§§ 315 ff. BGB), was nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Saarbrücken, der sich das erkennende Gericht anschließt, anhand der Honorarbefragung des BVSK e.V. beurteilt.
Im vorliegenden Fall ist die Vergütung fällig und nicht überhöht…).
AG KÖLN
18.01.2007
AZ: 261 C 468/06
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet Marktforschung zu betreiben bezüglich günstigerer Anbieter, noch ist er verpflichet die Angemessenheit des Sachverständigenhonorares zu überprüfen.
Aus den Gründen: (…Als ein sogenanntes Auswahlverschulden kann der Klägerin auch nicht angelastet werden, dass sie es unterlassen habe, sich vor der Auftragserteilung danach zu erkundigen, ob ein verlässliches Schadensgutachten durch einen konkurrierenden Sachverständigen gegen ein niedrigeres Honorar erstattet würde.
Der Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie den Geschädigten verpflichten will, die ihm von dem Sachverständigen erteilte Rechnung abschließend darauf hin zu überprüfen, ob das geforderte Honorar angemessen sei oder nicht…).
AG BONN
09.01.2007
AZ: 2 C 481/06
Der Sachverständige kann die Vergütung an der Schadenshöhe bemessen.
Wenn keine konkrete vertragliche Vereinbarung zur Höhe der Vergütung besteht, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.
Aus den Gründen: (…Da der Kläger und sein Vertragspartner – der beauftragte Sachverständige – die Höhe der Sachverständigenvergütung nicht konkret vertraglich geregelt haben, die Herstellung des Werkes – die Erstellung des Gutachtens – den Umständen nach Indessen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war, gilt zwischen den Parteien gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart.
Mit der Zugrundelegung der Schadenshöhe als Bemessungsgrenze für die Berechnung seiner Honorarforderung hat der Sachverständige die Grenzen des ihm im Rahmen des § 632 Abs. 2 BGB eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht bereits überschritten.
Vielmehr ist bei der Honorierung von Kfz-Sachverständigengutachten auch diese an der Schadenshöhe orientierte Berechnung des Honorares möglich.
Entscheidend ist insoweit, dass sich der Sachverständige bei der Honorarfestsetzung im Rahmen der Üblichkeit hält…).
AG NÜRNBERG
08.01.2007
AZ: 31 C 6468/06
Die Sachverständigengebühren sind selbst dann vom Schädiger zu ersetzen, wenn diese überhöht sein sollten.
Aus den Gründen: (… Die Kosten für das Sachverständigengutachten des Sachverständigen … vom 17.12.2005 sind von den Beklagten im vollen Umfang zu ersetzen, da diese Kosten unter den erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 BGB fallen und zur zweckendsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin erforderlich waren.
Der Reparaturschaden lag bei netto EUR 1.194,12.
Ein Bagatellschaden, der bei Schäden bis EUR 700,00 anzunehmen ist, ist im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben.
Von der Erholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Angemessenheit des Sachverständigenhonorars hat das Gericht abgesehen.
Nach Ansicht des Gerichts sind selbt dann, wenn die Sachverständigenkosten überhöht sind, diese vom Schädiger zu ersetzen.
Jedenfalls im vorliegenden Falle, in dem das Grundhonorar des Sachverständigen sich im Rahmen der von der Beklagtenseite vorgelegten BVSK-Honorarumfrage 2005/2006 hält, damit ein offensichtlich überhöhtes Honorar nicht verlangt wird, kann die Klägerin als Geschädigte Ersatz dieser Kosten verlangen, selbst wenn dieses im Einzelfall sich nicht als ortsüblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB darstellen sollte…).
AG LEVERKUSEN
04.01.2007
AZ: 25 C 52/06
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann auch bei Vorliegen eines Bagatellschadens im Einzelfall erforderlich sein.
Es handelt sich hierbei nicht um einen Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht.
Aus den Gründen: (…Zu den gemäss §§ 249ff BGB ersatzfähigen Schadenspositionen gehören auch die Kosten eines zur Bestimmung der Schadenshöhe von dem Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens, soweit ein solches zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist.
Diese Erforderlichkeit liegt vor.
Vorliegend scheitert sie nicht daran, dass ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt.
Die in der Rechtsprechung insoweit vertretenen Wertgrenzen stellen keine starren Grenzen dar.
Es ist im Einzelfall zu werten, ob eine Besonderheit vorliegt, die auch bei einem geringen Schaden eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich macht, um die Schadenshöhe zu bestimmen…).
AG OFFENBURG
21.12.2006
AZ: 2 C 277/06
Das Honorar des Sachverständigen ist die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten.
Der Sachverständige kann für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung für sein Honorar zugrunde legen.
Aus den Gründen: (…Bezüglich der Höhe des dem Kläger zustehenden Honorars hat der BGH erst unlängst entschieden, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht überschreitet.
Darüber hinaus weiß das Gericht aus eigener Erfahrung, dass Gutachten zur Wertermittlung des Reparaturschadens nach einem Unfall in der Regel pauschaliert abgerechnet werden.
Diese Abrechnungsweise erachtet das Gericht auch als durchaus sachgerecht, da es i.d.R. so ist, dass bei einem höheren Reparaturschaden auch ein erhöhter Arbeitsaufwand seitens des Sachverständigen zu leisten ist und darüber hinaus das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.
Auch bewegt sich der seitens des Klägers verlangte Pauschalbetrag im üblichen Rahmen wie das Gericht aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle aus eigener Sachkunde weiß…).
AG GIESSEN
18.12.2006
AZ: 45 C 2262/06
Im Rahmen des Schadensersatzanspruches hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten.
Aus den Gründen: (…Auf die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe des Stundensatzes und die für die einzelnen Arbeitsgänge angesetzten Stunden kommt es nicht an.
Vorliegend geht es nicht um einen Vergütungsanspruch des Klägers aus einem Werkvertrag, bei dem diese Punkte möglicherweise von Bedeutung wären, sondern um einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung von Sachverständigenkosten.
Von einer offensichtlich überhöhten Forderung kann nicht die Rede sein.
Dies ist dem Gericht aus dem Vergleich der vorliegenden Rechnung mit Gutachtenrechnungen aus anderen Verfahren bekannt.
Demnach konnte der Geschädigte mit der oben dargelegten Einschränkung die Erstattung der Kosten verlangen.
Da er seinen Anspruch an den Kläger abgetreten hat, steht dem Kläger der entsprechende Anspruch zu.
Abgesehen davon entspricht die Höhe des Stundensatzes der Regelung in § 9 i.V.m. der Anlage JVEG und ist daher nicht zu beanstanden…).
AG BADEN-BADEN
05.12.2006
AZ: 7 C 390/06
Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten, sofern ihm kein Auswahlverschulden angelastet werden kann.
Aus den Gründen: (…Auf die Frage der Prüfbarkeit der Rechnung des Schadensgutachtens kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
Alles was die Beklagte hierzu schreibt ist überflüssig und wäre nur bei einer Klage des Gutachters selbst erheblich.
Hier ist nur die Frage des Auswahlverschuldens maßgeblich.
Die Beklagte hat mit keinem Wort dargetan, dass die Klägerin gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen hat, indem sie das amtlich anerkannte Kfz-Schadensbüro, mit dem gemäß Briefkopf als amtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen H. mit der Bewertung ihres Schadens beauftragt hat…).
AG MAGDEBURG
04.12.2006
AZ: 130 C 4846/04 (130)
Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten.
Es kommt nicht darauf an, ob die vom Sachverständigen erstellte Honorartabelle vertraglich vereinbart wurde, oder es sich um eine Bestimmung nach billigem Ermessen im Rahmen des § 315 BGB handelt.
Aus den Gründen: (…Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 16.01.2004 in Magdeburg ist in Höhe der Gutachterkosten von EUR 330,60 gegeben.
Die Rechnug des SV-Büros ist grundsätzlich im Zusammenhang mit der Honorartabelle und dem Sachverständigengutachten prüffähig und damit im Sinne von §§ 631 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
Im Rahmen der Beurteilung der Prüffähigkeit kommt es auf die Frage, inwieweit der in Ansatz gebrachte Betrag übersetzt ist oder nicht, nicht an.
Ob der Sachverständige in zulässiger Weise nach der Schadenhöhe abrechnen konnte, oder ob er seinen Zeitaufwand hätte darlegen müssen, darauf kommt es im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten – hier dem Kläger – ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zusteht, nicht an.
Es ist dem Beklagten im Verhältnis zum geschädigten Kläger verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen…).
AG BERGHEIM
23.11.2006
AZ: 21 C 300/06
Die Berechnung des Gutachtenhonorares in Anlehung an die Schadenshöhe ist zulässig.
Aus den Gründen: (…Zunächst einmal ist festzustellen, dass der Geschädigte grundsätzlich verpflichtet ist, einen Sachverständigen zur Feststellung des Schadens zu beauftragen, es sei denn, es handelt sich um einen offensichtlich nur ganz geringen Schaden.
Diese Kosten hat der Versicherer des Schädigers zu tragen.
Zunächst einmal ist der Einwand der Beklagten, die Rechnung sei nicht prüffähig, nicht richtig.
Der Bundesgerichtshof hat in den bereits zitierten Entscheidungen eindeutig festgestellt, daß eine Abrechnung nach Stunden nicht zwingend geboten ist, sondern auch eine Abrechnung zulässig ist, die im Verhältnis zum Schaden steht…).
AG Dachau
09.11.2006
AZ:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 374,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.01.06 zu bezahlen.
Aus den Gründen: (…Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 639 BGB.
Zwischen den Parteien kam unstreitig ein Werkvertrag über die Erstattung eines Gutachtens nach einem Verkehrsunfall zustande.
Das geforderte Honorar ist auch nicht unangemessen.
Wenn eine Taxe ausdrücklich nicht bestimmt ist, so wäre grundsätzlich eine übliche Vergütung im Sinne von § 632 II BGB zu gewähren.
Bereits hier bietet es sich an, auf vergleichbare Sachverständigenhonorare zurück zu greifen, wie sie durch die BVSK-Befragung gegeben ist.
Aus dieser BVSK-Befragung ergibt sich bereits für den hier festgestellten Wiederbeschaffungswert eine Honorarspanne von 296 – 332 €.
Das vom Kläger geltend gemachte Honorar von 374,26 €, unter Berücksichtigung der zusätzlichen Nebenkosten, bewegt sich damit noch im Rahmen dieses üblichen Honorars.
Weitere Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit der Honorarstellung haben sich für das Gericht nicht ergeben, so dass die Klageforderung aus § 631 BGB begründet ist…).
AG ACHERN
07.11.2006
AZ: 1 C 157/06
Falls eine konkrete Vergütung für das Honorar des Sachverständigen nicht vereinbart war, keine Taxe oder übliche Vergütung besteht, dann kann die Höhe der Vergütung nach § 315 BGB bestimmt werden.
Der Gegenstandswert als Grundlage für das Sachverständigenhonorar kann nicht beanstandet werden.
Aus den Gründen: (…Auch im hiesigen Fall besteht weder eine konkret vereinbarte Vergütung oder eine Taxe noch eine im Bezirk des Amtsgerichts Achern übliche Vergütung im Sinne von § 631ff BGB.
Der Kläger war somit berechtigt, die Höhe der beanspruchten Vergütung nach §§ 315, 316 BGB zu bestimmen.
Die vom Kläger getroffenen Bestimmung entspricht billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB.
Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Kläger bei vergleichbarem Aufwand nach Gegenstandswerten abrechnet…).
AG BERLIN-MITTE
31.10.2006
AZ: 111 C 3245/05
Eine Übertragung der Grundsätze für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter ist nicht zulässig (BGHZ 167, 139 ff).
Aus den Gründen: (…Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge der Beklagten, das Honorar sei nicht in Höhe von insgesamt EUR 658,45 vereinbart worden, zutrifft, denn selbst, wenn dies der Fall wäre, wäre die übliche Vergütung, die der Kläger in den Grenzen der §§ 315 ff. BGB bestimmen dürfte, zu zahlen.
Das Grundhonorar bewegt sich in den Grenzen der BVSK-Honorarbefragung 2003.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Befragung überhaupt repräsentativ ist, da nicht ersichtlich ist, wie viele der 502 Teilnehmer den einzelnen von mehr als 40 Kategorien zuzuordnen sind.
Für die Einzelpositionen waren auch nicht die Bestimmungen des JVEG ersatzweise heranzuziehen.
Sein Anwendungsbereich ist auf die in § 1 JVEG genannten Fälle beschränkt.
Eine Übertragung dieser Grundsätze für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter ist nicht zulässig (BGHZ 167, 139 ff).
AG COBURG
26.10.2006
AZ: 12 C 98/06
Die Abrechnung des Sachverständigenhonorares nach Gegenstandswert ist zulässig.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn die Kosten übersetzt sein sollten.
Aus den Gründen: (…Zu dem zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB gehören grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigen.
Nach Auffassung des Gerichts kann auch der Grundsatz, dass vorrangig das Bestehen einer Taxe oder einer üblichen Vergütung zu prüfen ist, nicht ohne weiteres auf das Schadensersatzrecht übertragen werden.
Hier geht es im wesentlichen darum, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten als erforderlicher Aufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB anzusehen sind.
Dies muss grundsätzlich aufgrund der Zulässigkeit der Abrechnung nach Gegenstandswert bejaht werden.
Eine Übertragbarkeit oder Anwendbarkeit der Vorschriften des JVEG, welche eine Abrechnung nach Zeitaufwand vorsehen, hat der BGH bei Privatgutachten ausdrücklich abgelehnt.
Im Rahmen dessen sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn seine Kosten übersetzt sind.
Vorliegend kann in keiner Weise davon die Rede sein, dass die Sachverständigenkosten in einem völlig unangemessenen Verhältnis zur Schadenshöhe stehen.
Setzt man die Nettosachverständigenkosten ins Verhältnis zu den festgestellten voraussichtlichen Nettoreparaturkosten, so liegen die Sachverständigenkosten bei etwa 18%…).
AG ACHERN
27.07.2006
AZ: 1 C 72/06
Gibt es weder eine Taxe noch eine übliche Vergütung und wurde eine Vergütung konkret nicht vereinbart, dann kann der Sachverständige seine Vergütung nach § 315 BGB bestimmen.
Hierbei ist die Abrechnung nach Gegenstandswerten nicht zu beanstanden.
Aus den Gründen: (…Eine konkret vereinbarte Vergütung besteht ebenso wenig wie eine Taxe oder eine im Bezirk des Amtsgerichts Achern übliche Vergütung.
Es besteht keine Verpflichtung des Amtsgerichts, im Wege der Amtsermittlung eine möglicherweise hier oder im näheren Umkreis bestehende übliche Vergütung auszuforschen.
Der Kläger war somit berechtigt, die Höhe der beanspruchten Vergütung nach den §§ 315, 316 BGB zu bestimmen.
Die vom Kläger getroffenen Bestimmung entspricht billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB.
Hierbei ist nicht zu beanstanden, wenn der Kläger bei vergleichbarem Aufwand nach Gegenstandswerten abrechnet…).
AG RHEINBACH
20.07.2006
AZ: 5 C 28/06
Die Kosten des Sachverständigen gehören gemäß § 249 BGB zu dem zu erstattenden Herstellungsaufwand.
Die Berechnung nach einer pauschalen Grundgebühr ist nicht zu beanstanden.
Aus den Gründen: (…Die Kosten des Sachverständigen sind Teil des der Klägerin nach § 249 BGB zu erstattenden Herstellungsaufwandes, da das Gutachten die Voraussetzung für die Bezifferung des Schadensersatzanspruches gewesen ist.
Der Erstattungsanspruch ist auch in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt, da die Klägerin diesen Betrag nach der von ihr vorgelegten Quittung an den Sachverständigen gezahlt, also einen entsprechenden Schaden hat und die vom Sachverständigen berechnete Vergütung der Höhe nach jedenfalls auch nicht völig unangemessen ist.
Dass der Sachverständige für das hier vorliegende Routinegutachten u.a. eine pauschale Grundgebühr berechnet hat, ist nicht zu beanstanden.
Mit dem Ausgleich der Rechnung hat die Klägerin auch nicht ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 verletzt, da sie insbesondere nicht verpflichtet war, die Berechtigung der Ansprüche des Sachverständigen durch einen Dritten überprüfen zu lassen oder gar einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen wegen dessen Honoraranspruch zu führen…).
AG ACHERN
23.02.2006
AZ: 1 C 168/05
Der Sachverständige ist berechtigt, seine Vergütung nach § 315 BGB zu bestimmen, wenn keine konkrete Vereinbarung vorlag und es weder Taxe noch eine ortsübliche Vergütung gibt.
Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige seine Vergütung an der Schadenshöhe orientiert.
Aus den Gründen: (…Eine konkret vereinbarte Vergütung besteht ebenso wenig wie eine Taxe oder eine im Bezirk des Amtsgerichts Achern übliche Vergütung.
Der Kläger war somit berechtigt, die Höhe der beanspruchten Vergütung nach § 315, 316 BGB zu bestimmen.
Die vom Kläger getroffenen Bestimmung entspricht billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB.
Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Kläger bei vergleichbarem Aufwand nach Gegenstandswerten abrechnet.
Im Rahmen der Festsetzung einer Vergütung nach § 315 BGB kommt es für die Bemessung des Gegenstandswertes auf die Bedeutung der erbrachten Leistung an.
Unstreitig bewegt sich die jeweils vom Kläger begehrte Vergütung im Rahmen der anlässlich einer turnusmäßig durchgeführten Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen ermittelten Ergebnisses.
Es kann dahinstehen, ob eine „Prüffähigkeit“ überhaupt erforderlich ist, die Vielzahl der namens der Beklagten konkret vorgebrachten Einwendungen lässt nämlich den Schluss zu, dass die Beklagte die Rechnungen des Klägers sorgfältig geprüft hat und diese somit auch prüffähig waren…).
AG OFFENBURG
31.01.2006
AZ: 2 C 525/05
Die Kostenerstattungspflicht des Sachverständigenhonorares durch den Schädiger besteht auch dann, wenn die Kosten des Sachverständigen übersetzt sein sollten.
Der Schädiger hat lediglich Anspruch auf Abtretung der Rechte, die dem Geschädigten gegen den Sachverständigen zustehen gem. § 255 BGB.
Aus den Gründen: (…Darüber hinaus bestätigt er (Anm. der BGH), dass es sich bei einem Schaden von mehr als EUR 715,81 nicht um einen Bagatellschaden handelt.
Von daher sind vorliegend die geltend gemachten Sachverständigenkosten entgegen der Auffassung der Beklagten grundsätzlich erstattungsfähig, da die seitens des Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten deutlich über EUR 2.000,00 liegen und damit die Bagatellgrenze erheblich überschreiten, zumal die Erfahrung zeigt, dass die Haftpflichtversicherungen zunehmend dazu übergehen, die Schadenshöhe streitig zu stellen.
Ob vorliegend die seitens des Sachverständigen der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten übersetzt sind, braucht letztendlich nicht entschieden zu werden, da eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten auch für diesen Fall besteht.
Vielmehr hat die Beklagte lediglich den Anspruch gegen die Klägerin auf Abtretung der ihr gegen den Sachverständigen zustehenden Rechte gem. § 255 BGB…).
AG AHRENSBURG
22.09.2005
AZ: 43 C 206/05
Da die SV-Kosten erforderlicher Herstellungsaufwand sind, sind diese auch von der Beklagten zu leisten.
Aus den Gründen: (…Die Klägerin war nicht gehalten, Kostenvoranschläge von unterschiedlichen Kraftfahrzeugsachverständigen einzuholen.
Die Vergütungsabrede der Klägerin mit dem Ingenieurbüro, dass das SV-Honorar bezogen an der Schadenshöhe berechnet wird, stellt auch keinen Vertrag zu Lasten Dritter dar.
Die Beklagte ist durch ihre Schadensersatzpflicht aus § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes hinsichtlich der aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schäden belastet und nicht durch das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Ingenieurbüro.
Da die SV-Kosten erforderlicher Herstellungsaufwand sind, sind diese auch von der Beklagten zu leisten, denn der nach § 249 Abs. 2 BGB erforderliche Geldbetrag ergibt sich aus den Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten für eine zumutbare Instandsetzung zu machen hätte (BGHZ 54, 82, 84 f.; 61, 347, 347 f.; NJW 1992, 1618, 1619…).
AG ALSFELD
02.08.2005
AZ: 30 C 303/05 70
Bei der Ersatzpflicht von Gutachterkosten kommt es nicht darauf an, ob der Gutachter nach Zeitaufwand oder nach pauschaler, von der Schadenshöhe abhängigen Honorartabelle abrechnet.
Die Gutachterkosten sind vom Schädiger zu erstatten, da der Geschädigte nicht verpflichtet ist, den preiswertesten Gutachter zu beauftragen.
Der Geschädigte kann vielmehr davon ausgehen, dass sich der Sachverständige, der nicht sein Erfüllungsgehilfe i.S.v. §§ 254 I S.1, 278 BGB ist, bei der Honorarbemessung im Rahmen billigen Ermessens hält.
Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, ohne konkreten Anlass auf einer genauen Aufschlüsselung der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten zu bestehen oder es gar auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen.
Als Laie kann er insbesondere kaum abschätzen, welchen Zeit- und Materialaufwand der von ihm eingeschaltete Kfz-Sachverständige tatsächlich hat…).
AG BERLIN-MITTE
26.05.2005
AZ: 102 C 3437/04
Der Sachverständige kann sein Honorar nach der Höhe des Schadens am PKW des Geschädigten bemessen.
Aus den Gründen: (…Die Klägerin hat mit dem von ihr beauftragten Sachverständigen einen Vertrag geschlossen.
Der Sachverständige hat ihr entsprechend sein Honorar in Rechnung gestellt.
Dass der Sachverständige sein Honorar nach der Höhe des Schadens am PKW des Klägers bemessen hat, ist durchaus üblich, was das Gericht aufgrund einer Vielzahl von eingereichten Rechnungen in diversen Verfahren weiß, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.
Dass der Sachverständige vorliegend Gebühren und Nebenkosten in unüblicher Höhe abgerechnet hätte ist nicht ersichtlich, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.
Im Übrigen wird in vielen Berufen nach der Höhe von Streitwerten oder entstehenden Kosten abgerechnet, wobei dies in vielen Fällen durch Gesetze oder Verordnungen geregelt ist.
Die Klägerin kann hinsichtlich des Sachverständigenhonorars auch nicht auf die Regelungen für von Gerichten beauftragte Sachverständige verwiesen werden.
Diese dürfen schließlich einen gerichtlichen Auftrag nicht ohne weiteres ablehnen und ihre Entschädigung ist daher gesetzlich nach Ihrem tatsächlichen Aufwand geregelt.
Dass vorliegend ein Sachverständigenhonorar verlangt wird, dass tatsächlich der Höhe nach unüblich ist und die übliche Höhe deutlich überschreitet, ist nicht ersichtlich, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat…).
AG COBURG
25.01.2005
AZ: 15 C 1802/04
Für die Erstattung der Sachverständigenkosten kommt es nicht darauf an, ob eine Zahlung bereits erfolgt ist.
Massgebend ist, dass der Geschädigte mit der Forderung des Sachverständigen belastet ist.
Aus den Gründen: (…Der Klägerin steht gegen die Beklagte als eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung aufgrund des Verkehrsunfalls vom 20.11.2003 die zum Zwecke der Schadenssicherung aufgewendeten Kosten des Kfz-Sachverständigen-Büro … gemäß dessen Rechnung vom 05.12.2003 in Höhe von EUR 456,29 zu.
Auf die hierzu ergangene ständige Rechtsprechung des Amtsgerichts Coburg im Anschluss an die Berufungsentscheidung des Landgerichts Coburg im Verfahren 32 S 61/02, welche den Parteien bekannt ist, wird insoweit Bezug genommen.
Nachdem das Langericht Coburg an seiner Berufungsentscheidung 32 S 61/02 festhält (im gleichgelagerten Verfahren 32 S 61/02 hatte die Beklagte nach dem entsprechenden Hinweisbeschluss der Berufungskammer die Berufung zurückgenommen), bedarf es der Zulassung der Berufung nicht.
Soweit die Beklagte den Ausgleich der Sachverständigenkosten bestreitet, kommt es auf die Zahlung nicht an, da die Klageseite zumindest mit dieser Forderung des Sachverständigen belastet ist…).
AG ALSFELD
17.01.2005
AZ: 30 C 541/04 70
Das Rechtsverfolgungsinteresse eines Geschädigten, welchem dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der entstandenen Gutachterkosten gegen den Gegner zusteht, gebietet es, dem Geschädigten solange nicht zuzumuten, die Berechnung der Vergütung des beauftragten Schadenssachverständigen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu überprüfen, wie das Honorar nicht offensichtlich unverhältnismässig ist.
Wegen dieses schützenswerten Interesses des Geschädigten kommt es bei der Frage der Ersatzpflicht des Gegners daher nicht darauf an, ob sich der Sachverständige einer üblichen und billigen Berechnungsmethode seines Honorars bedient hat.
Aus den Gründen: (…Bei der Ersatzpflicht für Gutachterkosten ist auf das anerkennenswerte Rechtsverfolgungsinteresse des Geschädigten abzustellen, der sich zur Feststellung seines Schadens eines Sachverständigen bedienen darf.
Dabei ist er regelmässig nicht verpflichte, sich nach dem „günstigsten“ Sachverständigen zu erkundigen…).
AG WESEL
24.05.2004
AZ: 27 C 280/03
Es besteht kein Erstattungsanspruch der Kosten für den Gutachter, wenn der Betroffene Vorschäden am Fahrzeug nicht angegeben hat.
Aus den Gründen: (…Ist aber bewiesen, dass nicht alle festgestellten Schäden auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen sind und wurden diese Altschäden vom Antragsteller auch nicht offengelegt, sondern das Vorliegen von Vorschäden bestritten, besteht für den Antragsteller auch kein Anspruch auf Ersatz derjenigen Schäden, die durchaus Folge des Unfallereignisses sein können.
Denn es ist nicht auszuschliessen, dass auch diese kompatiblen Schäden durch einen früheren Unfall oder sonstiges Ereignis verursacht worden sind. Diese Bedenken hat die Klägerin auch nicht durch schlüssigen Vortrag ausräumen können. Sie hat nicht dargelegt, in welchem Umfang frühere Schäden an dem Pkw vorhanden waren.
Ein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten besteht für die Klägerin ebenfalls nicht…).
AG SAABRÜCKEN
29.03.2004
AZ: 37 C 1039/03
Der Sachverständige ist berechtigt, seine Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen.
Die Anlehnung an die Schadenshöhe ist dabei nicht zu beanstanden.
Aus den Gründen: (…Was die Höhe der Vergütung eines Kfz-Sachverständigen anbetrifft, existieren keine bindenden Regelungen, so dass es keine übliche Vergütung im Sinne des § 632 II BGB und keine Vergütungs- oder Honorarordnung wie in anderen Berufszweigen gibt.
Der Sachverständige ist daher berechtigt, seine Vergütung nach billigem Ermessen, §§ 315 ff BGB festzusetzen.
Die Anlehnung an die Schadenshöhe ist dabei nicht zu beanstanden.
Diese Regelung entspricht der Billigkeit i.S.v. § 315 BGB…).
AG DRESDEN
17.03.2004
AZ: 102 C 0491/04
Der Geschädigte eines Auffahrunfalls ist berechtigt, selbst bei einer geringen Beschädigung über einen Gutachter den Schaden feststellen und die daraus entstehenden Kosten ersetzen zu lassen.
Aus den Gründen: (…Bei den Kosten i.H.v. 108,– Euro für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Schadenshöhe aus dem Verkehrsunfall handelt es sich um erforderliche Aufwendungen.
Bei dem Unfall wurde zwar äusserlich nur der Stossfänger am klägerischen Fahrzeug in Mitleidenschaft gezogen, jedoch ist mittlerweile auch bekannt, dass damit regelmässig Deformationen an der Aufhängung verbunden sein können.
Zudem ist gerichtsbekannt, dass selbst Fachwerkstätten zunehmend dazu übergehen, Kostenvoranschläge nur gegen Vergütung zu erstellen, insbesondere dann, wenn fiktiv abgerechnet werden soll.
Dem Kläger stand es also frei, zur Ermittlung der Schadenshöhe auch einen Sachverständigen zu beauftragen.
Die Beklagte hat auch diese Kosten zu ersetzen…).
AG WIESBADEN
19.01.2004
AZ: 92 C 5004/03-77
1.) Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat innerhalb seiner Schadensminderungspflicht keine besondere Verpflichtung, einen besonders günstigen Gutachter auszuwählen.
2.) Der Geschädigte hat die Rechnung eines Sachverständigen nur dann zu überprüfen, wenn eine Überhöhung der Rechnung auch für einen Laien erkennbar gewesen wäre, eine aus pauschalierten Positionen bestehende Rechnung ist ausreichend.
Aus den Gründen: (…Es besteht keine Verpflichtung des Geschädigten, vor der Auswahl eines Sachverständigen eine Marktanalyse durchzuführen und Preisvergleiche hinsichtlich der Höhe von Sachverständigenhonoraren einzuholen.
Die von dem Sachverständigenbüro vorgenommene Berechnung der Grundvergütung nach Schadenshöhe entsprach der zwischen den Parteien des Sachverständigenauftrags vereinbarten Vorgehensweise.
Insoweit hatte der Kläger als Laie keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Berechnung der Grundvergütung nach Schadenshöhe zu zweifeln…).
AG ASCHAFFENBURG
06.06.2003
AZ: 19 C 1877/02
Gutachterkosten sind auch dann zu ersetzen, wenn sie in einer nachträglichen Rechnung spezifiziert werden und der Zeitaufwand unter dem ortsüblichen Aufwand liegt, der Stundenlohn aber wegen hoher technischer Ausstattung sehr hoch angesetzt ist.
Auch Fotokopien und Schreibgebühren sind zu erstatten.
Aus den Gründen: (…Der Endbetrag der Rechnung liegt deutlich unterhalb der weiteren neun Sachverständigen im hiesigen Bezirk.
Der vom Kläger berechnete Zeitaufwand liegt ebenfalls unter dem Durchschnittswert und auch unter dem vom Sachverständigen im Termin dargelegten Wert.
Dieser geringere Zeitaufwand ist im Wesentlichen auf die vom Kläger nachvollziehbar dargelegte hohe technische Ausstattung zurückzuführen, was letztlich allerdings auch zu einem vergleichsweise hohen Stundensatz führt.
Denn auch Anschaffungskosten, Bürokosten etc. fliessen in den Stundensatz zulässigerweise ein.
Gleiches gilt für die Fotokosten und die Schreibgebühren…).
AG BAD SCHWALBACH
04.06.2003
AZ: 3 C 199/03
Rechnet ein Sachverständiger mit Hilfe einer Gebührentabelle ab, so ist die richtige Anspruchsgrundlage für seine Vergütung § 632 Abs. 2 BGB.
Aus den Gründen: (…Da die Parteien vor Vertragsabschluss die Abrechnung entsprechend der Gebührentabelle der Klägerin unstreitig vereinbart haben, kann die Klägerin aufgrund dieser Vereinbarung die Vergütung gemäss § 632 Abs. 2 erste Alternative BGB von dem Beklagten verlangen.
Die Höhe der Vergütung war zwar bei Vertragsschluss noch nicht bestimmt, da die Höhe des Schadens erst zu ermitteln war.
Sie war jedoch bestimmbar und aus diesem Grund entsprechend der ersten Alternative des § 632 BGB von der Klägerin zu beanspruchen.
Gleichwohl ist die von der Klägerin gewählte Abrechnungsmethode als üblich, die Vergütung daher entsprechend § 632 Abs. 2 letzte Alternative BGB geschuldet anzusehen.
Auch die angesetzten Nebenkosten erscheinen dem Gericht sich in den üblichen Bereichen zu halten…).
AG KAISERSLAUTERN
25.04.2003
AZ: 3 C 622/03
Die Unbilligkeit eines Sachverständigengutachtens kann dem Geschädigten nur dann zugerechnet werden, wenn ihn ein eigenes Verschulden trifft.
Aus den Gründen: (…Der Einwand, die Sachverständigenkosten entsprächen nicht der Billigkeit, bleibt erfolglos.
Das erkennende Gericht hat bereits in einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren ausgesprochen, dass die Unbilligkeit der Sachverständigenrechnung dem Geschädigten allenfalls über § 254 BGB angelastet werden kann, wenn ihn ein eigenes Verschulden trifft, wobei er sich Fehler des Sachverständigen nicht zurechnen lassen muss, da dieser nicht sein Erfüllungsgehilfe ist.
Ebenso hat das erkennende Gericht festgestellt, dass, falls eigenes Verschulden nicht erkennbar ist, auch die überhöhte Rechnung zu bezahlen ist.
Ein solches eigenes Verschulden des Geschädigten an der überhöhten Rechnung liegt nur dann vor, wenn diese erkennbar völlig überhöht ist.
Dies ist vorliegend nicht der Fall…).
AG CHAM
17.04.2003
AZ: 1 C 0067/03
Ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor, wenn der Geschädigte das Honorar des von ihm beauftragten Sachverständigen widerspruchslos bezahlt und ihm keine Anhaltspunkte für dessen Fehlerhaftigkeit vorliegen.
Aus den Gründen: (…Der Kläger selbst kein Sachverständiger – konnte darauf vertrauen, dass der Sachverständige für das umfangreiche Gutachten, eine angemessene Rechnung erstellt hat.
Nach seinem schlüssigen Vortrag hat er sogar, bevor er die Rechnung des Sachverständigen bezahlte, mit einem ihm befreundeten Versicherungsvertreter Rücksprache genommen und von diesem den Rat erhalten, die Rechnung zu bezahlen, da sie in Ordnung sei.
Bei dieser Sachlage durfte der Kläger ohne Verstoss gegen seine Schadensminderungspflicht die Rechnung des Sachverständigen bezahlen und brauchte sich nicht auf Auseinandersetzungen mit diesem über die Angemessenheit der Rechnungshöhe und das Risiko, von dem Sachverständigen verklagt zu werden, einzulassen…).
AG UNNA
09.04.2003
AZ: 15 C 20/03
Es ist zulässig, dass die Geschäftsbedingungen eines Sachverständigen eine Bestimmung enthalten, die die Abrechnung des Sachverständigenhonorars in Relation zu der Höhe des Kfz-Schadens festlegt.
Aus den Gründen: (…Die Beklagte, die dem Kläger aus dem Unfallgeschehen zu vollem Schadensersatz verpflichtet ist, hat diesem die entstandenen Sachverständigenkosten in zugesprochener Höhe als Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
Anhaltspunkte dafür, dass die hier massgeblichen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Honorarabrechnung unwirksam sein konnten, sind nicht gegeben.
Hinzu kommt, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Sachverständigen die Abrechnung von Honoraransprüchen eines Sachverständigen für die Bewertung von Kfz-Schäden nach Schadenhöhe der Üblichkeit entsprach.
Dies ist durch die langjährige Befragung mit Rechtsstreitigkeiten, die Unfallschäden zum Gegenstand haben, gerichtsbekannt…).
AG SAARBRÜCKEN
06.03.2003
AZ: 5 C 1259/02
Die Vereinbarung eines anhand des festgestellten Reparaturaufwandes pauschal zu bestimmenden Grundhonorars in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist wirksam.
Aus den Gründen: (…Es ist richtig, dass sich die Vergütungshöhe vor Erstellung des Gutachtens nicht genau bestimmen lässt.
Bei solchen Arbeiten ist dies jedoch von vornherein nicht möglich, da es dem Wesen des zu erstellenden Gutachtens entspricht, dass sich der Umfang des Reparaturaufwandes erst im Wege einer eingehenden Untersuchung darstellt.
Auch bei einer Berechnung des Werklohns, der sich nur aus dem Zeitaufwand ableitet, kann im vornherein lediglich ansatzweise geschätzt werden, welche Sachverständigenkosten entstehen werden.
Die Berechnung des Honorars nach Massgabe des entstehenden Reparaturaufwandes widerspricht auch nicht dem Wesen des Werkvertrages.
Es ist davon auszugehen, dass die Ermittlung eines hohen Reparaturaufwandes mit entsprechend zeitintensiven Untersuchungen des Sachverständigen einhergeht…).
AG RENDSBURG
12.02.2003
AZ: 18 11 C 792/02
Besteht der begründete Verdacht, dass weitergehende Schäden vorhanden sind, ist die Hinzuziehung eines Gutachters kein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten.
Aus den Gründen: (…Vorliegend war der Stossfänger hinten rechts tief eingedrückt.
Wenn ein Auffahrunfall zu solchen Beschädigungen im Heckbereich führt, ist es nicht unüblich, dass äusserlich nur ein geringer Schaden erkennbar ist, tatsächlich aber auch verborgene Schäden als Verformungen oder Verstauchungen etwa im Bereich des Kofferraums bestehen.
Derartige Beurteilungen, ob es sich um einen Bagatellschaden oder einen nur äusserlich geringfügigen Schaden handelt, können vom Laien nicht erwartet werden.
Insoweit kann es auch nicht auf die Betrachtungsweise vom Beklagten ankommen, dass der Kläger bei genauer Auswertung der Spaltmasse oder des Abstandes im Bereich des Radausschnittes zu dem Schluss hätte kommen können, dass ein weitergehender Schaden nicht vorlag…).
AG KELHEIM
28.01.2003
AZ: 1 C 0294/02
Auch die Kosten für ein übersetztes Sachverständigengutachten sind vom Schädiger zu erstatten.
Aus den Gründen: (…Wie der Beklagten sicher bekannt ist, vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass der Schädiger bzw. seine Verkehrshaftpflichtversicherung die Kosten eines Gutachtens auch dann zu übernehmen hat, wenn die Kosten übersetzt sind.
Das Gericht hält nach der Währungsumstellung auch Nebenkosten in Höhe einer Pauschale von 30,– Euro für angemessen.
Bei einer Pauschale ist regelmässig eine runde Summe, vorliegend 30,– Euro anzusetzen, wobei eine gewisse Geldentwertung zu berücksichtigen ist…).
AG COBURG
07.11.2002
AZ: 15 C 1076/02
Die Kostenabrechnung eines Kfz-Sachverständigen i.H.v. ca. 10% der Schadenshöhe (hier: 5.000,– Euro) ist grundsätzlich rechtmässig.
Aus den Gründen: (…Der Klägerin steht gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten zu, §§ 3 PflVG, 7 I StVG, 823 BGB und § 249 ff BGB.
Unstrittig ist die Beklagte als Haftpflichtversicherungsgesellschaft eintrittspflichtig für den Unfallschaden.
Gleiches gilt für die Kosten anlässlich der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadenssicherung, welche eine schadensadäquate Position ist.
Bei einem Gesamtschaden von knapp 5.000,– Euro war die Einholung eines Schadensgutachtens veranlasst.
Die Kosten des Sachverständigen fallen auch nicht offensichtlich aus dem Rahmen, so dass ein Verstoss gegen eine etwaige Schadensminderungspflicht nicht offenkundig ist.
Das Gericht hat sich daher der Rechtsauffassung der Berufungskammer angeschlossen…).
AG NÜRNBERG
01.10.2002
AZ: 16 C 6338/02
1.) Erscheint es einem Geschädigten notwendig, nach einem Unfall einen Sachverständigen zur Begutachtung seines Fahrzeugs einzuschalten, weil er sich selbst nicht in der Lage sieht, die genaue Schadenshöhe festzustellen, ist die Einschaltung des Sachverständigen gerechtfertigt.
2.) Bei einer Schadenshöhe bzw. einem Reparaturaufwand von ca. 758,08 Euro kann nicht mehr von einem Bagatellschaden ausgegangen werden.
Aus den Gründen: (…Der Schädiger hat grundsätzlich die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Regelmässig ist für einen Laien der Schadens- und Beseitigungsumfang vor Durchführung der Reparatur allein aufgrund der optischen Beschädigungen am Fahrzeug nicht erkennbar und berechenbar.
Erfahrungsgemäss ist der Reparaturaufwand gerade bei neueren Fahrzeugen erheblich höher als von einem Laien geschätzt…).
AG FÜRTH
05.07.2002
AZ: 350 C 304/02
Bei einem Schaden in Höhe von ca. DM 1.400,00 und der Möglichkeit versteckter Mängel handelt es sich nicht um einen Bagatellschaden.
Der Geschädigte ist deshalb berechtigt, zur Feststellung der Schadenshöhe einen Sachverständigen zu beauftragen.
Aus den Gründen: (…Der Kläger kann auch die Sachverständigenkosten als Herstellungskosten im Sinne des § 249 BGB in Höhe von EUR 267,49 geltend machen.
Er hat durch die Erholung des Sachverständigengutachtens nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Es liegt nämlich kein Bagatellschaden vor.
Die Reparaturkosten betragen laut Gutachten inkl. MwSt DM 1.365,44, wobei bereits ein Abzug „neu für alt“ in Höhe von DM 52,66 vorgenommen ist, so daß ohne diesen Abzug die Reparaturkosten sich auf über DM 1.400,00 belaufen…
…Bei einem Schaden in Höhe von ca. DM 1.400,00 und der Möglichkeit versteckter Mängel kann nicht mehr von einem Bagatellschaden gesprochen werden.
Insbesondere dann nicht, wenn, wie hier, der Wiederbeschaffungswert nur DM 2.500,00 beträgt.
Der Kläger durfte deshalb zur Feststellung der Schadenshöhe einen Sachverständigen beauftragen, ohne dabei gegen seine Schadensminderungspflicht zu verstoßen…).
AG COBURG
21.02.2002
AZ: 11 C 1533/01
Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers hat die Kosten der Schadensbegutachtung durch einen Sachverständigen zu tragen, auch wenn diese ca. 10% über den Rechnungsbeträgen vergleichbarer Gutachter liegen.
Aus den Gründen: (…Der geschädigte Kläger hat durch Vorlage der Abschrift des unterschriebenen Vertrages nachgewiesen, dass die Rechnung der vereinbarten Vergütung nach § 632 BGB entspricht.
Die beklagte Versicherung ist auch nicht wegen arglistigen Zusammenwirkens zwischen dem Sachverständigen und dem Kläger von der Zahlungsverpflichtung befreit.
Wird eine offensichtlich überhöhte Vergütung im Hinblick darauf vereinbart, dass die Kosten einen Dritten treffen, kann die Vereinbarung nach §§ 134, 138 und 242 BGB ganz oder teilweise nichtig sein.
Der streitgegenständlichen Rechnung liegt aber keine sittenwidrige, offenbar unbillige Vereinbarung zugrunde.
Der hier geforderte Betrag liegt im Vergleich zu anderen Rechnungsstellungen nur um ca. 10% höher…).
AG SIEGEN
06.04.2001
AZ: 12 C 1069/00
Die Berechnung von Sachverständigengebühren anhand der jeweiligen Schadenshöhe ist angemessen, da so ein objektives Kriterium als Berechnungsgrundlage angesetzt werden kann.
Aus den Gründen: (… Nach den Leitlinien zur Honorarberechnung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. – BVSK- ist es zulässig, daß ein Sachverständiger seine Kosten anhand er jeweiligen Schadenshöhe berechnet.
Nicht ersichtlich ist, warum die vorgenannten Leitlinien eine ungeeignete Bemessungsgrundlage für Kfz-Sachverständigengebühren sein sollen.
Die Berechnung von Sachverständigengebühren anhand der jeweiligen Schadenshöhe ist vielmehr angemessen, da so ein objektives Kriterium als Berechnungsgrundlage angesetzt werden kann.
Warum eine Berechnung nach konkretem Aufwand sachgerechter sein soll, ist nicht nachvollziehbar…).
AG WIESBADEN
21.03.2001
AZ: 93 C 4832/00-20
Unfallbedingte Schadensersatzansprüche umfassen auch die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen.
Aus den Gründen: (…Der Kläger verstiess nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, indem er das Sachverständigenbüro beauftragte und die Rechnung beglich.
Die Rechnung ist nachvollziehbar.
Sie ist durchaus nach verschiedenen Positionen aufgeschlüsselt.
Der Kläger war auch nicht verpflichtet, vor der Beauftragung des Sachverständigen Preisvergleiche hinsichtlich der Honorare von Sachverständigen einzuholen.
Denn ein Kostenvoranschlag eines Sachverständigen würde voraussetzen, dass dieser zunächst den Pkw untersucht.
Da dies bereits mit einem Aufwand verbunden wäre, kann ein Geschädigter nicht erwarten, dass ein solcher Kostenvoranschlag kostenlos erstellt wird.
Zudem wäre die erforderliche Vorführung bei mehreren Sachverständigen mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand verbunden.
Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er die Rechnung in voller Höhe beglich…).
AG MÜNCHEN
01.12.2000
AZ: 345 C 26668/00
1.) Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, nach Zeitaufwand abzurechnen, sondern kann sich an der Schadenshöhe orientieren.
2.) Ein Grundhonorar, das sich an dem F-Wert der BVSK Befragung orientiert, ist regelmässig angemessen.
Überschreitungen des F-Wertes sind jedenfalls dann möglich, wenn z.B. konkrete Restwertangebote eingeholt werden.
3.) An weiteren Nebenkosten sind Fahrtkosten mit einer Kilometerpauschale von 0,95 DM netto pro Kilometer sogar unterhalb des üblichen, Fotokosten mit 4,– DM netto pro Bild bewegen sich ebenfalls im unteren Rahmen, eine Pauschale für Porto und Telekommunikation in Höhe von 45,– DM netto und eine Pauschale für Schreibgebühren und
8 Kopien in Höhe von 38,– DM netto sind angemessen.
4.) Ein zweiter Fotosatz für den Auftraggeber ist zu erstatten.
Hierfür können mindestens 2,16 DM netto pro Bild angesetzt werden.
AG STUTTGART
15.09.2000
AZ: 42 C 4455/00
Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen zur Erstellung einer Reparaturbestätigung sind erstattungsfähig.
Aus den Gründen: (…Die Beklagte haftet unstreitig nach § 3 PflVG i.V.m. § 7 StVG für den dem Kläger bei dem Schadensereignis entstandenen Schaden.
Vorliegend kann der Kläger auch die Kosten des Reparaturnachweises durch einen Sachverständigen ersetzt verlangen….).
AG ESSLINGEN
05.09.2000
AZ: 4 C 1113/00
1.) Die Abrechnung der Sachverständigenkosten ist nach den Sätzen des Verbands der freien Sachverständigen (BVSK) möglich, auch wenn z.B. die Abrechnungssätze der DEKRA niedriger sind.
2.) Eine Auslagenpauschale von 50,– DM entspricht mittlerweile gerichtlich akzeptierter Abrechnungspraxis.
Aus den Gründen: (…Der Sachverständige hat 857,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer 994,12 DM in Rechnung gestellt.
Die Beklagte hat nur 700,– DM bezahlt, weil der Sachverständige ihrer Meinung nach zu hoch abgerechnet habe.
Ausserdem ist nur eine Auslagenpauschale in Höhe von 40,– DM statt der klageweise verlangten 50,– DM bezahlt worden.
Nach der von der Beklagten vorgelegten Zusammenstellung über die Kosten von Sachverständigen erfolgte die Abrechnung nach den Sätzen des BVSK.
Das Gericht kann nicht feststellen, dass diese Abrechnungssätze unangemessen hoch sein sollen, nur weil z.B. die Abrechnungssätze der DEKRA niedriger sind…).
AG BOCHUM
23.08.2000
AZ: 83 C 21/00
Bei Gutachterkosten ist die Honorarberechnung nach Schadenshöhe nicht unzulässig.
Aus den Gründen: (…Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben für eine bestimmte Art der Honorarberechnung.
Vielmehr ist die Bemessung der Gutachterkosten nach der Schadenshöhe eine von mehreren zulässigen Alternativen.
Grundsätzlich kann bei einem Sachschaden, bei dem Reparaturkosten von mehr als 1.400,– DM entstehen, ein Sachverständiger beauftragt und dessen Honorar ersetzt verlangt werden.
Da ferner ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beauftragt wurde, wäre ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht nur bei einer krassen Überhöhung des Sachverständigenhonorars gegeben.
Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Denn das geltend gemachte Honorar i.H.v. insgesamt 837,50 DM steht jedenfalls nicht in augenfälligem Missverhältnis zur erbrachten Leistung, wobei die Schadenshöhe von Reparaturkosten i.H.v. 5.185,55 DM ein wesentliches Kriterium bildet…).
AG REGENSBURG
31.07.2000
AZ: 10 C 1105/00
Die Höhe der Sachverständigengebühren muß billigem Ermessen entsprechen (§§ 315, 316 BGB).
Hiervon ist auszugehen, wenn die Gebührenhöhe im Bereich des C-Wertes nach der BVSK-Honorarbefragung liegt.
Aus den Gründen: (…Nachdem die Klägerin zum Zwecke der Schadensermittlung und Schadensbehebung ein Sachverständigengutachten eingeholt und hierfür einen Betrag in Höhe von DM 421,55 bezahlt hat, hat die Beklagte auch diesen Betrag in voller Höhe zu ersetzen.
Es handelt sich hierbei um ersatzpflichtige Folgeschäden des Unfallereignisses, da die Gutachtenseinholung angesichts des Umfangs des Fahrzeugschadens aus Sicht der Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
Der geltend gemachte Betrag von DM 421,55 war daher im Urteil zuzusprechen.
Umstände, die zum Wegfall oder eine Beschränkung der Haftung der Beklagten führen würden, sind nicht vorgetragen.
So sind insbesondere die Einwände der Beklagten gegen die Höhe der vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Vergütung unbehelflich.
Der vom Sachverständigen S. in Rechnung gestellte Betrag ist nicht überhöht, vielmehr bewegt er sich im Rahmen der Bestimmung nach billigem Ermessen nach den § 315, 316 BGB.
Dies ergibt sich allein schon daraus, daß die nach der vom Sachverständigen regelmäßig herangezogenen Gebührentabelle im verfahrensgegenständlichen Falle errechnete Grundgebühr von DM 220,00 im Bereich des sogenannten C-Wertes nach der BVSK-Honorarbefragung 1998 liegt.
Auch die übrigen Positionen der Gutachterrechnung sind weder nach Grund noch der Höhe nach zu beanstanden…).
AG WEISSENBURG
12.05.2000
AZ: 2 C 0228/00
Der Geschädigte kann einen Sachverständigen zur Begutachtung hinzuziehen, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt.
Bei Beauftragung des Sachverständigen ist es dem Geschädigten nicht möglich, zuvor Preisvergleiche vorzunehmen.
Aus den Gründen: (…Im vorliegenden Fall war am Klägerfahrzeug ein Schaden in Höhe von DM 2.672,02 entstanden.
Bei einem solch erheblichen Schaden handelt es sich nicht um einen Bagatellschaden, so dass der Kläger einen Sachverständigen zur Begutachtung des Schadens hinzuziehen durfte.
In diesem Fall stellen Kosten, die für die Inanspruchnahme des Sachverständigen anfallen, einen Schaden des Geschädigten dar, der auf den Unfall zurückzuführen ist.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Sachverständigen in Höhe von DM 545,20 in Rechnung gestellten Kosten angemessen sind.
Es kommt insoweit lediglich darauf an, ob der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensersatzansprüche gemäß § 249 BGB diese Kosten in Rechnung stellen durfte und hierbei nicht gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen hat.
Ein solcher Verstoß liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
Bei Beauftragung des Sachverständigen ist es dem Geschädigten nicht möglich, zuvor Preisvergleiche vorzunehmen.
Darüber hinaus gibt es eine bindende Honorarverordnung für Gutachter nicht.
Gutachter setzen daher ihre Vergütung gemäß § 632 BGB in Verbindung mit § 315 BGB nach billigem Ermessen fest…).
AG WEISSENBURG
20.04.2000
AZ: 2 C 0759/99
Der Schädiger ist gemäß § 249 Abs. 2 BGB verpflichtet, die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Schadenshöhe zu erstatten.
Aus den Gründen: (…Dem Kläger stehen als Schadensersatzanspruch die vollen Kosten für das Sachverständigengutachten des Sachverständigen … zu.
Die Sachverständigenkosten sind unstreitig in Höhe von DM 745,01 vom Kläger bezahlt worden.
Die Beklagten sind deshalb gemäß § 249 Abs. 2 BGB verpflichtet, diese Kosten dem Kläger zu erstatten.
Ein Schadensersatzanspruch beschränkt sich regelmässig auf diejenigen Aufwendungen, die ein vernünftig wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmässig und notwendig halten darf.
Im vorliegenden Fall war am Klägerfahrzeug ein Schaden in Höhe von DM 3.400,00 entstanden.
Bei einem solch erheblichen Schaden handelt es sich nicht mehr um einen Bagatellschaden, so dass der Kläger einen Sachverständigen zur Begutachtung des Schadens hinzuziehen durfte…).
AG SCHWABACH
05.04.2000
AZ: 6 C 0027/00
Die Gutachterkosten gehören zu den Herstellungskosten im Sinne von § 249 Satz 2 BGB.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet Preisvergleiche bei den Sachverständigenkosten anzustellen.
Aus den Gründen: (…Die Gutacherkosten gehören zu den Herstellungskosten im Sinne von § 249 Satz 2 BGB.
Durch diese einzig richtige Einordnung sind die Weichen gestellt.
Es kommt daher nicht darauf an, ob das Gutachten bereits bezahlt worden ist, oder nicht.
Da allgemein bekannt ist, daß es für ein Sachverständigengutachten weder eine Gebührenordnung gibt, noch einheitliche Methoden, das Honorar zu errechnen oder zu begründen, darf der Geschädigte sich der Dienste eines öffentlich bstellten und vereidigten Sachverständigen bedienen, weil er grundsätzlich darauf vertrauen wird und darauf vertrauen darf, dass öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zutreffende Honorarforderungen geltend machen werden.
Da es keine allgemein üblichen Sätze gibt, wäre er nicht einmal in der Lage, vorher Preisvergleiche anzustellen.
Das ist ihm auch nicht zumutbar und ein solcher Preisvergleich ist auch nicht geboten, da bei einem Sachschaden von DM 3.000,00 grundsätzlich die Beauftragung eines Sachverständigen zur Schadensfeststellung nicht zu beanstanden ist, hat die Beklagte, da die Haftung für den Schaden dem Grunde nach unstreitig ist, den Betrag zu ersetzen, der erforderlich ist, um das Gutachten zu bezahlen.
Das ist der Betrag, den der Sachverständige in Rechnung gestellt hat…).
AG WEISSENBURG
10.03.2000
AZ: 2 C 0789/99
Bei der Beauftragung eines Sachverständigen ist es einem Geschädigten nicht möglich, zuvor Preisvergleiche der einzelnen Gutachter vorzunehmen.
Da es eine bindende Hohorarverordnung für Gutachter nicht gibt, setzen die Gutachter ihre Vergütung gemäß § 632 BGB in Verbindung mit § 315 BGB nach billigem Ermessen fest.
Aus den Gründen: (…Ob die Sachverständigenkosten in Höhe von DM 794,94 angemessen sind, kann im vorliegenden Fall dahinstehen.
Es kommt insoweit lediglich darauf an, ob der Geschädigte, das heißt der Kläger, im Rahmen der Schadensersatzansprüche nach § 249 BGB die Sachverständigenkosten in Rechnung stellen durfte und hierbei nicht gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen hat.
Ein solcher Verstoß ist nur dann gegeben, wenn der Geschädigte, das heißt der Kläger, Maßnahmen unterläßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensbehebung oder Schadensminderung ergreifen würde.
Im vorliegenden Fall kann dem Kläger jedoch kein Mitverschuldensvorwurf gemacht werden.
Bei der Beauftragung eines Sachverständigen ist es einem Geschädigten nicht möglich, zuvor Preisvergleiche der einzelnen Gutachter vorzunehmen.
Da es eine bindende Hohorarverordnung für Gutachter nicht gibt, setzen die Gutachter ihre Vergütung gemäß § 632 BGB in Verbindung mit § 315 BGB nach billigem Ermessen fest.
Ein Auswahlverschulden trifft den Kläger im vorliegenden Fall deshalb nicht, da ihm eine Marktforschung vor der Auftragsvorgabe, welcher Gutachter denn am billigsten arbeite, nicht zuzumuten ist.
Im übrigen kann ein Gutachter bevor er das zu begutachtende Fahrzeug gesehen hat, keine Angaben zu den eventuell entstehenden Gutachtenkosten machen.
Der Sachverständige selbst ist zudem nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so daß sich der Kläger gegebenenfalls überhöhte Abrechnung des Sachverständigen nicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB zurechnen lassen muss…).
AG WETZLAR
31.12.1999
AZ: 30 C 1595/98
Auch die im Rahmen eines objektiv unbrauchbaren Gutachtens entstandenen Sachverständigenkosten sind grundsätzlich erstattungsfähig.
Aus den Gründen: (…Es kann dahingestellt bleiben, ob das Gutachten objektiv unbrauchbar ist oder nicht.
Selbst wenn dies der Fall wäre, würde es nicht dazu führen, dass diese Kosten nicht zu ersetzen sind.<
Der Gutachter ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
Ausnahmsweise sind die Gutachterkosten nicht zu erstatten, wenn der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten die Unbrauchbarkeit des Gutachtens herbeigeführt hat.
Das ist hier nicht der Fall.
Entsprechende Tatsachen wurden nicht vorgetragen.
Es liegt auch kein Auswahlverschulden auf Seiten der Klägerin vor.
Sie ist berechtigt, mit dem Gutachten einen Gutachter ihres Vertrauens zu beauftragen.
Es kommt nicht darauf an, ob der Gutachter öffentlich bestellt und vereidigt ist...).
AG OTTWEILER
04.10.1999
AZ: 2 C 174/99
Zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung gehört auch die Beweissicherung durch einen dafür geeigneten Sachverständigen, denn die Aufklärung des Unfallherganges und die Sicherung von Unfallspuren liegt ja gerade im Interesse der Beteiligten.
AG BOCHUM
30.04.1999
AZ: 82 C 125/99
Kosten des Sachverständigengutachtens sind auch bei teilweiser sachlicher Unrichtigkeit bzw. überhöhter Rechnung erstattungsfähig.
Der Sachverständige fungiert nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
AG ERFURT
29.04.1999
AZ: 20 C 201/99
1.) Für die Frage, in welchem Umfang der Schädiger eines Verkehrsunfalls für die Sachverständigenkosten aufkommen muss, ist allein entscheidend, welche Kosten der Geschädigte – aus seiner Sicht – für notwendig halten durfte.
2.) Die Abgeltung der Leistungen des Kfz- Sachverständigen durch einen Pauschalbetrag ist angemessen und praxisgerecht.
Aus den Gründen: (…Da es sich bei der Begutachtung eines unfallbeschädigten Fahrzeugs um ein weitgehend standardisiertes Massenprodukt handelt und individuelle Ermittlungen durch den Sachverständigen mithin nicht mehr angestellt werden müssen, erscheint eine pauschalierte Berechnungsmethode der Gutachtervergütung – auf der Basis eines Grundhonorars – sowohl praxisgerecht als auch angemessen…).
AG GIESSEN
23.03.1999
AZ: 44 C 1682/98
1.) In Fällen, in denen der Haftungsgrund streitig ist, darf ein Geschädigter auch bei Bagatellschäden – hier 927,82 DM – ein Sachverständigengutachten einholen, dessen Kosten vom Schädiger zu ersetzen sind.
2.) Eine Schadensminderungspflicht des Geschädigten ist nur dann zu bejahen, wenn nicht nur der Schadensumfang, sondern auch der Haftungsgrund unstreitig ist.
Aus den Gründen: (…Sind Fragen zum Haftungsgrund streitig, hat der Geschädigte ein berechtigtes Interesse an einer Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen, um sich künftig eventuell erforderliche Beweismittel zuverlässig zu sichern.
Ein Sachverständiger nimmt nicht nur die für die Reparatur erforderlichen Arbeits- und Teilpositionen auf, sondern fertigt auch qualitativ geeignete Fotos und dokumentiert den Zeitpunkt seiner Besichtigung.
Er steht später erforderlichenfalls als sachverständiger Zeuge zur Verfügung.
Ein Kostenvoranschlag, der ebenfalls regelmässig Kosten verursacht, bildet keinen gleichwertigen Ersatz…).
AG ACHERN
28.01.1999
AZ: 1 C 584/97
1.) Bei einem Sachverständigen ist eine „Honorartabelle“, nach der die Höhe der Vergütung abhängig ist von der Höhe des Schadens, nicht zu beanstanden, da eine derartige Abrechnung nach der Schadenshöhe heute allgemein üblich ist.
2.) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Unfallgeschädigte vor der Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen diesen erst nach dem Preis für die Begutachtung zu befragen hätte, um sodann „Angebote“ anderer Sachverständiger einzuholen und zu vergleichen.
Aus den Gründen: (…Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen hat aufgrund einer Mitgliederbefragung das durchschnittliche Grundhonorar ermittelt, das üblicherweise berechnet wird.
Dass öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige überhaupt unterschiedlich hohe Honorare berechnen, ist der Öffentlichkeit wohl weitgehend unbekannt…).
AG Weissenburg
05.01.1999
AZ: 2 C 0614/98
Es kann dem Geschädigten nicht vorgeschrieben werden, einen Sachverständigen auszuwählen, der der Haftpflichtversicherung des Schädigers genehm ist.
Aus den Gründen: (…Bei Beauftragung eines Gutachters ist es dem Kläger nicht möglich, wie z.B. bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, Preisvergleiche durchzuführen.
Eine bindende Honorarvereinbarung für Gutachter gibt es nicht.
Da die Kosten eines Gutachtens von dem Umfang und der Schwierigkeit der Begutachtung abhängen und dies vom Geschädigten im Normalfall gerade nicht beurteilt werden kann, kommt ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen in der Regel nicht in Betracht.
Es kann dem Geschädigten nicht vorgeschrieben werden, einen Sachverständigen auszuwählen, der der Haftpflichtversicherung des Schädigers genehm ist.
Bei dem streitgegenständlichen Unfall entstand am Klägerfahrzeug ein Sachschaden von über DM 7.000,00.
Insoweit mußte der Kläger die Rechnung des Sachverständigen über DM 873,83 nicht als offensichtlich überteuert zurückweisen…).
AG MÜNCHEN
21.07.1998
AZ: 332 C 14638/98
Gutachterkosten sind nur dann nicht erstattungsfähig, wenn dem Geschädigten als Laien gemäss § 254 II BGB vorzuwerfen ist, dass auch für ihn eine deutliche Überhöhung der Sachverständigenkosten erkennbar gewesen wäre.
Aus den Gründen: (…Ob die Honorarforderung des Sachverständigen angemessen ist oder nicht, spielt nur insoweit eine Rolle, als die Geschädigte davon hätte ausgehen müssen, dass die Forderung des Sachverständigen unangemessen und unbillig ist.
Über die Höhe der Sachverständigengebühren braucht sich ein Geschädigter keine Gedanken zu machen.
Nur dann, wenn die Gebühren offensichtlich unangemessen sind oder aus dem üblichen Rahmen herausfallen und dies der Geschädigte wissen musste, kann ihm insoweit ein Verstoss gegen seine Schadensminderungspflicht gemäss § 254 II BGB zur Last gelegt werden.
Dies ist hier nicht der Fall…).
AG COBURG
16.07.1998
AZ: 11 C 359/98
Die Auslagen für ein Sachverständigengutachten sind dann rückzuerstatten, wenn sie eine angemessene Vergütung nicht übersteigen.
Aus den Gründen: (…Bei einem Wiederbeschaffungswert von 3.200,– DM, Reparaturkosten von 11.000,– DM und Gutachterkosten brutto in Höhe von 520,38 DM, ist ein Nettobetrag von 452,50 DM angemessen.
Weder die 340,– DM für Bearbeitungskosten, noch die Fahrt- und Fotokosten sind zu bezweifeln.
Sie, wie auch die Auslagen für Telefon, Porto und Schreibunterlagen liegen im Rahmen des üblichen…).
AG DUISBURG-RUHRORT
29.06.1998
AZ: 10 C 34/98
Es liegt kein Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht vor, wenn ein Sachverständiger zur Gutachtenerstellung bei einem Schaden über 1.400,– DM bestellt wird.
Aus den Gründen: (…Für die Feststellung eines Schadens in dieser Grössenordnung ist ein Sachverständiger einzuschalten, der auch die Wertminderung bestimmt.
Ein derartiger Schaden kann nicht durch eine Vertragswerkstatt im Rahmen eines Kostenvoranschlages festgestellt werden…).
AG LÜDENSCHEID
04.03.1998
AZ: 8 C 103/98
1.) Wurde zwischen einem Sachverständigen und dem Auftraggeber vor Vertragsschluss keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars getroffen, so richtet sich dieses nach § 315 BGB.
2.) Die Höhe des Honorars hängt von unterschiedlichen Kriterien ab, die zum einen in der Person des Gutachters (berufliche Erfahrung und Bildung), zum anderen auch in der Sache selbst liegen (Umfang und Schwierigkeiten bei Gutachtenerstellung).
3.) In erster Linie hat sich das Honorar jedoch an der Höhe des zu begutachtenden Schadens zu orientieren, wobei hier bis zu 15% der Schadenshöhe, je nach Örtlichkeit, angemessen sein können.
4.) Es liegt allein im Ermessen des Gutachters die entsprechende Anzahl von Fotos für das Gutachten zu machen und diese dann auch zu berechnen.
Hierbei sind nicht nur die Entwicklungskosten der Abzüge anzusetzen, sondern auch die Amortisation der Kamera, sowie die Fachkunde.
AG AACHEN
23.01.1998
AZ: 9 C 24/97
1.) Mangels ausdrücklicher Vereinbarung bestimmt sich die Höhe des Sachverständigenhonorars nach billigem Ermessen i.S.d. § 315 BGB.
2.) Der Sachverständige ist berechtigt, zur Ermittlung der Honorarhöhe den errechneten Fahrzeugschaden und den sog. BVSK-e-Wert zugrunde zu legen.
AG WIESBADEN
20.01.1998
AZ: 93 C 3591/97-15
Der Geschädigte ist wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn er keinen Unfall gehabt hätte.
Der Unfallverursacher ist nicht dazu berechtigt, Abzüge einzubehalten.
Aus den Gründen: (…Die Rechnung eines Kfz-Sachverständigen, die möglicherweise über dem normalen Satz für Gutachter liegt, begründet kein Auswahlverschulden des Geschädigten, da dieser die freie Wahl des Sachverständigen hat.
Ob die Kosten des Gutachters überhöht waren, ist insoweit unerheblich.
Der Geschädigte ist wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn kein Unfall vorgelegen hat.
Dazu gehört auch die Übernahme der Sachverständigenkosten für den Gutachter…).
AG CHEMNITZ
17.11.1997
AZ: 13 C 4721/97
Da bei Reparaturkosten von über 1.000,– DM nicht von einem geringfügigen Schaden auszugehen und für den Geschädigten von Interesse ist, ob eine Wertminderung vorliegt, sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten bei Reparaturkosten von 1.348,– DM mangels Verstosses gegen die Schadensminderungspflicht zu erstatten.
AG DORTMUND
26.09.1997
AZ: 121 C 8427/97
Aus den Gründen: (…Mit der Klage wurden restliche Gutachterkosten i.H.v. DM 333,95 geltend gemacht, da die Beklagte auf die in Rechnung gestellten Kosten lediglich DM 900,- bezahlt hat.
Die Klage ist begründet, denn es ist nicht ersichtlich, dass den Kläger bei der Beauftragung des Gutachters ein Auswahlverschulden trifft.
Zudem ergeben sich aus dem Gutachten selbst keine Anhaltspunkte dahin, dass sich der Kläger nicht auf dieses verlassen konnte.
Weiter ist aus der Höhe der Rechnung nicht ersichtlich, dass diese übersetzt ist.
Bei einem Fahrzeugschaden von rund DM 16.000,- kann nämlich ein Sachverständiger Kosten zwischen DM 542,- und DM 1.215,- zuzüglich Mehrwertsteuer berechnen.
Das Gutachten wird auch nicht unbrauchbar dadurch, dass darin der Restwert nicht ausgewiesen war…).
AG BRÜHL
07.08.1997
AZ: 27 C 34/97
Für die Ermittlung des Sachverständigenhonorars ist die Höhe des entstandenen Schadens ein sachgerechtes Kriterium, da es verbreiteter Geschäftspraxis entspricht, dass Entgelte für Werk- oder Dienstleistungen unter Vornahme einer Mischkalkulation anhand bestimmter Kriterien pauschaliert werden.
Aus den Gründen: (…Das kann jedoch dann nicht als unbillig angesehen werden, wenn berechtigte Interessen für die Pauschalierung sprechen.
Zwischen den Parteien sind solche Interessen gegeben, denn die genaue Erfassung des Aufwandes würde ihrerseits einen unverhältnismässig hohen Aufwand darstellen und möglicherweise für weitere Streitpunkte sorgen.
Die Höhe des entstandenen Schadens ist auch ein sachgerechtes Kriterium für die Ermittlung des Honorars, denn ersichtlich erforderte ein grösserer Schadenumfang regelmässig einen höheren Aufwand des Gutachters…).
AG AACHEN
02.05.1997
AZ: 8 C 75/97
Das Honorar des Sachverständigen für ein privates Gutachten zur Ermittlung der Reparaturkosten bestimmt sich nach den §§ 315, 316 BGB.
Aus den Gründen: (…Der Sachverständige braucht nicht nur nach dem ZSEG abrechnen, da es sich hier um ein nicht dem ZSEG unterfallendes, privat in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten handelt.
Die Höhe der Vergütung kann auch nicht nach § 632 II BGB ermittelt werden, da weder eine Taxe noch eine übliche Vergütung existiert.
Es muss daher auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.
Es kommt nicht nur eine Abrechnung auf Stundenbasis in Frage, vielmehr kann auch eine Abrechnung auf Grundlage der ermittelten Reparaturkosten der Billigkeit i.S.d. § 315 BGB entsprechen.
Ein Honorar in Höhe von 11% der kalkulierten Reparaturkosten einschliesslich des Minderwerts kann nicht als unbillig angesehen werden…).
AG WIESBADEN
18.04.1997
AZ: 91 C 553/97
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist – abgesehen von Bagatellschäden – zur Rechtsverfolgung erforderlich, so dass die Kosten dafür zu erstatten sind.
Dabei ist der Geschädigte im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Gutachters Preisvergleiche anzustellen.
AG FRANKFURT AM MAIN
04.03.1997
AZ: 30 C 2149/96-20
Sachverständigenkosten, die 20% über dem Gesamtdurchschnitt liegen, können nach regionalen Gegebenheiten ortsüblich und angemessen sein.
Aus den Gründen: (…Der Anspruch ist der Höhe nach gerechtfertigt.
Wie sich aus dem schriftlichen Auftrag ergibt, hatten Geschädigte und Kläger miteinander vereinbart, dass sich das Honorar „nach dem Honorarrahmen der jeweils aktuellen lokalen Honorarerhebung unabhängiger Kfz-Sachverständiger“ bemessen sollte.
Da damals keine aktuelle Honorarliste bestand, ist dies so auszulegen, dass das im Raum Wiesbaden damals übliche Honorar der freien Sachverständigen geschuldet war, das ca. 140,– DM oder ca. 20% über dem Gesamtdurchschnitt lag…).
AG AUGSBURG
17.03.1997
AZ: 11 C 7567/96
Der Sachverständige muss sich nicht auf eine Abrechnung nach Zeitaufwand verweisen lassen.
Üblich i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB ist vielmehr, dass Sachverständigenhonorare an der Schadenhöhe bemessen werden, wie dies bei sämtlichen grossen Sachverständigenorganisationen der Brauch ist.
Diese Vergütung liegt innerhalb der üblichen Spanne, ausgehend von dem Mittelwert der normalerweise im Sachverständigenwesen verlangten Honorare unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelgutachtens.
AG AACHEN
29.10.1996
AZ: 84 C 187/96
1.) Zu den erforderlichen Herstellungskosten nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die zur Ermittlung des Schadens von dem Geschädigten durch Beauftragung eines Sachverständigen aufgewandten Beträge.
2.) Die von dem Geschädigten aufgewandten Sachverständigenkosten sind auch dann zu ersetzen, wenn der Unfallgegner bereits ein Sachverständigengutachten vorgelegt hat.
3.) Der Geschädigte ist nicht zum Zwecke der Schadensgeringhaltungspflicht gehalten, Vergleichsangebote anderer Sachverständiger einzuholen, da dies eine möglichst zügige Schadensabwicklung behindern würde.
4.) Die Haftpflichtversicherung des Schädigers hat dem Geschädigten die gezahlten Sachverständigenkosten auch dann zu erstatten, wenn das von dem Sachverständigen geforderte Honorar die übliche Vergütung übersteigt.
AG GELSENKIRCHEN
28.02.1996
AZ: 32 C 758/95
Der mit der Ermittlung der Schadenshöhe betraute Sachverständige kann seine Gebühren nach billigem Ermessen festsetzen.
Hierbei ist eine Bezugnahme auf die sog. DEKRA-Tabelle ebensowenig für die Abrechnung freier Sachverständiger geeignet wie eine Berechnung nach dem ZEG.
Ein Gebührensatz in Höhe von 16% des Schadens ist nicht unverhältnismässig hoch.
Aus den Gründen: (…Die Unangemessenheit der Gebührenrechnung eines Sachverständigen muss ins Auge springen, um den Geschädigten zu veranlassen, im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB selbst für die Herabsetzung der Gebühren beim Sachverständigen zu sorgen…).
AG MÜNCHEN
24.01.1996
AZ: 344 C 3513/95
1.) Da es eine Gebührentabelle für Sachverständige nicht gibt, kann der Sachverständige sein Honorar auf der Grundlage der Schadenshöhe als Ausgangsgrösse nach billigem Ermessen festsetzen.
2.)Einem Geschädigten ist nicht zuzumuten, vor der Beauftragung des Sachverständigen Gebührenvergleiche vorzunehmen.
Aus den Gründen: (…Zur Festlegung des Grundhonorars wird von 95% der Sachverständigen die Schadenshöhe als Ausgangsgrösse herangezogen, die restlichen rechnen auf Stundenbasis ab.
Der Auftraggeber des Sachverständigen hat ein berechtigtes Interesse daran, vom Sachverständigen von vornherein ein vollständiges Gutachten einschliesslich Fotografien zu erhalten, um selbst die Qualität des Gutachtens beurteilen und es Dritten gegenüber verwenden zu können…).
AG MÜNCHEN
21.12.1995
AZ: 312 C 4125/95
Fremdkosten und Kosten für Fahrten des Gutachters sind erstattungsfähig, soweit sie zur Erstellung des Gutachtens erforderlich sind.
Aus den Gründen:(…Die vom Kläger in Rechnung gestellte Grundgebühr in Höhe von 470,– DM ist nicht zu beanstanden.
Grundsätzlich sind dem Geschädigten die Kosten für ein Gutachten zu erstatten.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden vorgeworfen werden kann.
Die Rechnung des Sachverständigen ist auch nachvollziehbar und nicht wucherisch überhöht.
Die Nettogrundgebühr beträgt daher ca. 10% der Reparaturkosten.
Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung sind auch die Audatex-Gebühren, d.h. die in der Rechnung aufgeführten Fremdkosten zu erstatten.
Der Sachverständige ist auch berechtigt, die Fahrtzeit bzw. die Fahrtkosten hin- und zurück in Rechnung zu stellen.
Der Betrag von 52,50 DM erscheint nicht überhöht.
Auch der Betrag von 19,50 DM für Telefon- und Schreibkosten erscheint nicht überhöht…).
AG BOCHUM
06.12.1995
AZ: 70 C 514/95
Es kann der Geschädigte die ihm in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten auch dann vom Schädiger ersetzt verlangen, wenn sie überhöht sind.
Da dem Geschädigten in der Regel nicht vorwerfbar ist, wenn er ohne vorherigen Preisvergleich einen anerkannten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, sind die vom Sachverständigen mangels einer taxmässigen oder üblichen Vergütung im Rahmen billigen Ermessens geltend gemachten Sachverständigenkosten vom Schädiger zu ersetzen.
Aus den Gründen: (…Ein Preisvergleich wäre für den Geschädigten in der Praxis auch nicht durchführbar.
Die Problematik, die sich um die Sachverständigenabrechnungen des Sachverständigen R entwickelt haben, ist Gerichten und Versicherungen bekannt, nicht aber dem unbedarften Geschädigten…)
AG BOCHUM
28.11.1995
AZ: 68 C 378/95
Das von einem Kfz-Sachverständigen geltend gemachte Honorar für ein Schadensgutachten in Höhe von DM 799,82 entspricht einer Vergütung nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB, selbst wenn für die vom Sachverständigen erbrachten Leistungen seitens der DEKRA DM 458,85 und beim TÜV DM 578,45 berechnet worden wären (Spannbreite von mehr als 42%).
Auch das ZSEG oder – als Vergleichsbasis – die BRAGO finden für den aussergerichtlich tätigen Kfz-Sachverständigen keine Anwendung.
Sachverständigenhaftung
OLG CELLE
23.05.2006
AZ: 16 U 123/05
1.) Der nach einem Verkehrsunfall mit der Erstellung eines Restwertgutachtens beauftragte Sachverständige ist nicht verpflichtet, Angebote der sogenannten OnlineBörse einzuholen, da der Geschädigte selbst das Fahrzeug auf diesem Markt nicht anzubieten braucht.
2.) Die Schutzwirkung des Sachverständigenauftrages zugunsten der Versicherung des Unfallgegners erweitert die Pflichten des Gutachters nicht.
3.) Nur wenn der Geschädigte ausdrücklich mitteilt, den Schaden (teilweise) selbst tragen zu müssen, hat der Sachverständige ihm auch Verkaufsmöglichkeiten auf dem OnlineMarkt aufzuzeigen.
Aus den Gründen:
a.) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die besondere Lage des Geschädigten abzustellen.
Grundsätzlich kann dieser nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte.
Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen in engen Grenzen gehalten werden.
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Unfallgeschädigten, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen.
b.) Wenn der Fahrzeugeigentümer Internetangebote nicht berücksichtigen muss, sind diese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der Sachverständige hat schließlich den Fahrzeugrestwert aus der Position des Geschädigten zu ermitteln.
c.) Im Übrigen kann ein Fahrzeug im sog. OnlineMarkt nur nach einer gebührenpflichtigen Einschreibung angeboten werden.
d.) Es liegen in der Person des Geschädigten keine Besonderheiten vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, ihn als verpflichtet anzusehen, OnlineAngebote einzuholen.
e.) Die Aufgabe des Sachverständigen ist es ausschließlich, Auskunft über den für den Geschädigten erzielbaren Restwert zu erteilen.
f.) Die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu den Pflichten des Geschädigten bei der Fahrzeugverwertung würden außer Kraft gesetzt werden, wenn dem Sachverständigen auferlegt würde, OnlineAngebote im Interesse der Versicherung einzuholen.
g.) Ein subjektives Interesse des Geschädigten, vom Sachverständigen Angebote der OnlineBörse übermittelt zu erhalten, erscheint naheliegend, wenn er den Schaden ganz oder teilweise selbst tragen muss, weil er den Unfall (mit)verschuldet hat oder weil er befürchtet, der Unfallgegner sei nicht versichert (Radfahrer) oder möglicherweise nicht zu ermitteln.
Der Sachverständige ist als Nichtjurist allerdings nicht verpflichtet, nach solchen Risiken von sich aus zu fragen, denn insoweit handelt es sich um das Aufgabenfeld eines Rechtsanwalts.
OLG KÖLN
11.05.2004
AZ: 22 U 190/03
Der im Rahmen einer Bewertung eines Unfallfahrzeuges mit Totalschaden tätige Sachverständige nimmt eine sachgerechte Ermittlung des Restwertes vor, wenn er sich daran orientiert, welcher Betrag bei einer Verwertung des Kfz auf dem allgemeinen Markt erzielt werden kann.
Erlöse, die auf einem Sondermarkt z.B. durch Verkauf an Verwertungsbetriebe oder Restwerthändler möglich wären, sind unberücksichtigt zu lassen.
Ansonsten würden die Rechte des Geschädigten, sein Fahrzeug einem Händler seiner Wahl und seines Vertrauens in Zahlung zu geben oder zu verkaufen, in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.
Aus den Gründen: (…Der Geschädigte, der diesen Preis in der Regel auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt, also auf dem ihm zugänglichen „allgemeinen“ Markt, nicht erzielen kann, müsste sich entweder mit einem geringeren Schadensbetrag abfinden oder seinerseits zeitaufwendig nach den Verwertungsmöglichkeiten suchen, die die Wertangaben des Sachverständigen bestimmt haben…).
AG ACHERN
03.03.2008
AZ: 2 C 140/07
Der Sachverständige ist gegenüber der Haftpflichtversicherung nicht verpflichtet, höheren Angebote einer Internetrestwertbörse zu berücksichtigen.
Der Geschädigte kann vielmehr seiner Schadensberechnung den vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelten Restwert zugrunde legen.
Aus den Gründen: (…Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Rahmen der Schadensabrechnung die höheren Preise spezialisierter Restwertaufkäufer nicht zu berücksichtigen sind, der Geschädigte kann vielmehr seiner Schadensberechnung den vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelten Restwert zugrunde legen (vergl. Palandt 67. Auflage, § 249 Rdz. 24 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Die Beklagten haben den Restwert unstreitig entsprechend diesen höchstrichterlichen Anforderungen ermittelt.
Sie haben dies im Übrigen in ihrem Gutachten auch deutlich zum Ausdruck gebracht.
Da der Auftrag nicht darauf zielte, ein höchstmögilches Restwertangebot einzuholen, sondern die Ermittlung des ersatzfähigen Schadens diente, liegt ein Mangel des Gutachtens nicht vor.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus eigenem Recht zu. Zwar ist anerkannt, dass der Vertrag zwischen Geschädigten und Sachverständigen Schutzwirkung zugunsten der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung hat.
Die Beklagten haben jedoch gegen die aus diesem Vertrag treffenden Schutzpflichten nicht verstossen.
Auch gegenüber der Haftpflichtversicherung besteht nämlich keine Pflicht des Sachverständigen, die höheren Angebote einer Internetrestwertbörse zu berücksichtigen.
Dies ergibt sich bereits ohne weiteres daraus, dass der Sachverständige primär seinen Auftraggeber, dem Geschädigten gegenüber verpflichtet ist.
Diesem gegenüber ist er jedoch zur korrekten Ermittlung des ersatzfähigen Schadens verpflichtet, er muss somit höhere Internetangebote außer Betracht lassen.
Die Schutzpflicht gegenüber einem Dritten kann jedoch nicht so weit gehen, dass sie den Sachverständigen zwingt, gegenüber dem Vertragspartner eine Schlechtleistung zu erbringen…).
AG PIRNA
06.12.2000
AZ: 1 C 249/00
Ein Sachverständiger hat sein Gutachten über den Restwert eines Pkw nicht schuldhaft fehlerhaft erstellt, wenn seine Angaben zwar von dem tatsächlich erlangten Restwert abweichen, er aber ausdrücklich in seinem Gutachten auf das Prognoserisiko wegen einer unbestimmbaren Reparaturgrösse hingewiesen hat.
Aus den Gründen: (…Unbestrittenermassen hat der Beklagte in seinem Gutachten vom 27.09.1994 darauf hingewiesen, dass eine nicht bestimmbare Reparaturgrösse, nämlich ein möglicher Achsschaden, zu berücksichtigen sei.
Unter Einbeziehung dieses Prognoserisikos hat der Gutachter sodann den Restwert korrektermassen mit DM 2.500,– festgesetzt.
Das Gericht geht davon aus, dass sich das Prognoserisiko, das der Beklagte ausdrücklich in seine Begutachtung mit aufgenommen hatte, tatsächlich erfüllt hat und die Angabe des Restwertes in Höhe von DM 2.500,– somit nicht schuldhaft fehlerhaft vorgenommen wurde…).
AG LÜNEBURG
03.03.2000
AZ: 3 S 132/99
Will eine Haftpflichtversicherung Schadenersatz geltend machen, weil ihr angeblich dadurch ein Schaden entstanden ist, dass ein Sachverständiger den Restwert eines Kfz falsch angegeben hat, so ist sie darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Sachverständige schuldhaft einen falschen Restwert angegeben hat und der geltend gemachte Schaden entstanden ist.
Aus den Gründen: (…Es kann dahinstehen, ob seit dem Urteil des BGH vom 06.04.1993 durch neue Kommunikations- und Vermarktungswege eine Unterscheidung der Märkte zwischen allgemeinem Markt und Sondermarkt und auch zwischen regionalem und überregionalem Markt grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er den Wert des beschädigten Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung des BGH ermittelt habe…).
AG LANDSHUT
19.05.1999
AZ: 1 C 2448/98
Die Bewertung des Restwertes eines Unfallwagens beurteilt sich allein nach dem örtlichen Markt.
Es stellt daher keine Verletzung der methodischen Ermittlungspflicht des Sachverständigen gegenüber der Haftpflichtversicherung dar, wenn der Sachverständige keine Angebote der Online-Gebrauchtwagenbörse einholt.
AG SINZIG
23.09.1998
AZ: 10 C 601/97
Der Sachverständige haftet für die fehlerhafte Ermittlung des Restwerts eines verunfallten Pkw, wenn er es unterlässt, bei mehreren Unternehmen bzw. Gebrauchtwagenhändlern Angebote einzuholen, sondern sich auf das Angebot des den Wagen abschleppenden Unternehmens beschränkt.
Aus den Gründen: (…Die Restwertschätzung des verunfallten Fahrzeugs in Höhe von 500,– DM war fehlerhaft.
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens war der Restwert auf mindestens 3.000,– DM zu schätzen.
Damit hat der Beklagte seine Fürsorgepflicht verletzt.
Diese Pflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft im Sinne von § 276 BGB, denn die Restwertschätzung des Beklagten beruhte nicht auf der Einholung mehrerer ortsüblicher Angebote von Gebrauchtwagenhändlern.
Eine Nachbesserung war nicht möglich, da das Fahrzeug bereits für 500,– DM verkauft war…).
Urheberrecht
BGH
29.04.2010
AZ: I ZR 68/08
a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.
b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. – Parfümtestkäufe).
Aus den Gründen: (…Der Unterlassungsanspruch ist – entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten – gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet.
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann nach dieser Bestimmung vom Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt….
…Sie berücksichtigt nicht hinreichend, dass der Geschädigte und der Sachverständige nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gegenüber nicht verpflichtet sind, bei der Ermittlung des Restwerts den Kaufpreis zu berücksichtigen, der für das unfallbeschädigte Fahrzeug in einer Restwertbörse im Internet geboten wird.
Es kann daher nicht angenommen werden, der Kläger habe seiner Auftraggeberin das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der im Gutachten enthaltenen Fotografien in Internet-Restwertbörsen einräumen wollen, damit diese das Recht ihrerseits der Beklagten verschaffen könne…
…Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können – soweit Begehungsgefahr gegeben ist – über die konkrete Verletzungshandlung hinaus im Umfang solcher Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGHZ 166, 233 Tz. 34, 36 – Parfümtestkäufe, m.w.N.).
Das Charakteristische der (festgestellten) Verletzungshandlung der Beklagten besteht darin, dass sie Fotografien aus einem Gutachten des Klägers, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hat, in einer Restwertbörse im Internet eingestellt und dadurch urheberrechtliche Nutzungsrechte des Klägers an diesen Lichtbildern verletzt hat….
…Dem Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, dass die behaupteten Verletzungshandlungen zeitlich vor der festgestellten Verletzungshandlung liegen.
Der aus einer Schutzrechtsverletzung folgende Schadensersatzanspruch und der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht auf den Zeitraum seit der vom Gläubiger nachgewiesenen ersten Verletzungshandlung beschränkt.
Dies trägt dem Interesse des Gläubigers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung nach vorausgegangener Rechtsverletzung Rechnung; dieses Interesse überwiegt das Interesse des Schuldners, keine dem Gläubiger unbekannten Verletzungshandlungen zu offenbaren (BGHZ 173, 269 Tz. 24 f. – Windsor Estate…).
OLG Hamburg
02.04.2008
AZ: 5 U 242/07
Aus den Gründen: (…Entscheidend ist in diesem Zusammenhang vor allem der Umstand, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Lichtbilder gerade nicht in derjenigen Form (weiter)verwendet hat, in der sie ihr überlassen worden sind.
Vielmehr hat die Beklagte die Lichtbilder einer erheblichen Veränderung unterziehen und in einen vollkommen eigenständigen (stofflichen) Zustand überführen müssen, um sie überhaupt in der von ihr gewünschten Weise weitergehend nutzen zu können.
Die Beklagte hat Papierabzüge von Lichtbildern erhalten, die zu einer Weiterverbreitung im Internet von vornherein ungeeignet waren.
Sie musste diese Papierabzüge selbst einscannen (lassen) und mit Hilfe einer Bildbearbeitungssoftware digitalisieren, um sie sodann in Form von Bilddateien in das Internet einstellen zu können.
Bereits die Tatsache, dass die der Beklagten vertragsgemäß zu Verfügung gestellten Lichtbilder für die von ihr vorgenommene Weiterverwendung ungeeignet waren und einer Umformung in ein digitales Format bedurften, erbringt ein weiteres, ganz erhebliches Indiz gegen die Richtigkeit des Rechtsstandpunkts der Beklagten.
Denn gerade derartige Veränderungen des stofflichen Zustands des Werks, insbesondere solche, mit denen ein “Unikat“ sodann einer unbeschränkten Vielzahl von Personen zur Kenntnis gebracht werden kann, bedürfen in aller Regel der ausdrücklichen Zustimmung des Urheberrechtsberechtigten.
Schon der Umstand, dass die Beklagte die von ihr gewünschten Lichtbilder nicht in einem digitalen Format (angefordert und) erhalten hat, belegt, dass eine derartige Verwendung ihr auch nicht eingeräumt war.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe die von ihr beanspruchten Rechtspositionen auf Grund einer bestehenden Branchenübung (mit) erworben….
…Es mag sein, dass im Bereich der Kfz-Versicherung eine Übung besteht, heutzutage Restwertbörsen zur Ermittlung des Schadens heranzuziehen.
Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an.
Denn auch insoweit ist in dem zur Entscheidung stehenden Fall in erster Linie das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Auftraggeberin von Bedeutung.
Nur in diesem Verhältnis ist der Umfang der Rechteübertragung zu bestimmen.
Und im Verhältnis zu der Auftraggeberin als Privatperson besteht eine derartige Branchenübung erkennbar nicht….
…Die Beklagte verkennt im Übrigen, dass der Geschädigte das Gutachten nicht mit der Zielrichtung in Auftrag gegeben hat, um der (gegnerischen) Versicherung eine bestmögliche und wirtschaftlichste Fahrzeugverwertung zu ermöglichen, sondern weil er selbst einen bestimmten Schadensersatzbetrag verlangt.
Wie die Beklagte als Versicherer mit dem Unfallfahrzeugs weiter verfährt, und ob sie den hierin verwirklichten Restwert finanziell auch tatsächlich realisieren kann, ist dem geschädigten Unfallgegner in der Regel weitgehend gleichgültig. Insbesondere hängt sein Schadensersatzanspruch davon in rechtlicher Hinsicht nicht maßgeblich ab.
Deshalb unternimmt die Beklagte eine unzulässige Unterstellung, wenn sie die Wahrnehmung ihrer eigenen wirtschaftlichen Interessen zum Vertragsgegenstand des Auftragsverhältnisses zwischen der Geschädigten und dem Kläger zu erheben zu versucht….
…Auch der Umstand, dass der Kläger einen bestimmten Werklohn (hier in Höhe von € 534,96) verlangt und vollständig erhalten hat, besagt – entgegen der Auffassung der Beklagten – nichts über den Umfang der übertragenen Nutzungsrechte.
Denn der Werklohn wird geschuldet für die Dienstleistung der Begutachtung des Fahrzeugs und die Erstellung der schriftlichen Gutachtens samt Lichtbildern.
Diese Leistung hat der Sachverständige vollständig erbracht und damit den Werklohn verdient.
Hiervon umfasst ist auch die Abgeltung übertragener Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschütztem Material im Rahmen des Vertragszwecks.
Die Frage welche Nutzungsrechte zur weitergehenden Verwendung von Lichtbilder hiermit u. U. erteilt worden sind, hat mit dieser Vergütung nichts zu tun.
Insbesondere belegt das Fordern und Akzeptieren einer bestimmten Vergütung für das Gutachten nicht, dass der Sachverständige hiermit auf jedwede weiteren Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Zusammenhang mit dem Gutachten verzichtet hat….
…Der Kläger hat durchaus ein nachvollziehbares Interesse daran, die Verwendung seiner Lichtbilder im Wege einer eigenständigen Nutzungsart i. S. v. § 31 Abs. 4 UrhG seinem Erlaubnisvorbehalt zu unterwerfen.
Dies u. a. deshalb, weil gerade das Medium Internet zu einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung seiner Inhalte führt und den Nutzern die Möglichkeit eröffnet, eingestellte Lichtbilder ohne Kenntnis und Billigung des Urhebers beliebig zu kopieren und weiter zu verwenden.
Der Versuch, aus dem Bestreben, sich insoweit die gesetzlich vorgesehenen Kontroll- bzw. Zustimmungsmechanismen zu erhalten, den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs abzuleiten, vertauscht das Verhältnis von Ursache und Wirkung bei der missbräuchlichen Verwendung urheberrechtlich geschützter Leistungen…).
LG HAMBURG
17.07.2009
AZ: 308 O 173/09
Aus den Gründen: (…An den streitgegenständlichen Lichtbildern besteht zugunsten des Klägers jedenfalls ein Schutzrecht gemäß § 72 UrhG.
Dieses Recht hat die Beklagte widerrechtlich verletzt, indem sie die Lichtbilder in die Internetseiten www.auto…..de und www.win….de einstellte.
Darin war ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG zu erblicken denn es wurde damit einer unbestimmten Allgemeinheit die Möglichkeit eröffnet, über das Internet auf die Lichtbilder des Klägers von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zuzugreifen.
Die Beklagte handelte auch widerrechtlich.
Insbesondere hatte ihr der Kläger kein entsprechendes Nutzungsrecht an seinen Lichtbildern eingeräumt.
Auf eine ausdrückliche Rechtseinräumung beruft sich insoweit auch die Beklagte nicht.
Es lag aber auch keine konkludente Nutzungsrechtserteilung vor.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen vom objektiven Empfängerhorizont darauf hätte geschlossen werden können, dass der Kläger mit dem Einstellen seiner Fotos in lnternet-Restwertbörsen einverstanden war.
Vielmehr hatte er in dem „Rechtshinweis“ zu seinem Gutachten explizit klargestellt, dass die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Lichtbilder „per Internet (z.B. in Fahrzeugbörsen)“ untersagt sei.
Eine hiervon abweichende Auslegung lässt sich auch nicht aus der Zweckübertragungslehre gemäß § 31 Abs. 5 UrhG ableiten.
Sie besagt im Kern, dass der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (vgl. dazu: BGH, GRUR 2002, 248, 251).
Für die Zweckerfüllung des vorliegend maßgeblichen Vertrages über die Erstellung eines Schadengutachtens war es gerade nicht erforderlich, dass der Kläger Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Lichtbildern auf die Beklagte übertrug.
Primärer Zweck der gutachterlichen Tätigkeit des Klägers war die Übergabe des Gutachtens an eines oder mehrere beteiligte Versicherungsunternehmen zur Beurteilung des Sachverhaltes.
Der Kläger konnte hingegen gerade kein Interesse daran haben, dass die Beklagte die von ihm erstellten Lichtbilder dazu einsetze, durch die Einholung von Restwertangeboten die etwaige Fehlerhaftigkeit bzw. Unvollständigkeit seines Gutachtens darzulegen (dazu ausführlich in einem parallel gelagerten Fall: Hans. OLG, U. v. 2.4.2008, Az.: 5 U 242/07, GRUR-RR 2008, 378, 379 if.).
Daraus folgt zugleich, dass der Wirksamkeit des in Rede stehenden Rechtshinweises § 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB nicht entgegensteht.
Dass der zuständige Sachbearbeiter der Beklagten diesen Rechtshinweis übersehen haben mag, ist schon deshalb unerheblich, weil Nutzungsrechte nicht gutgläubig erworben werden können.
Die Wiederholungsgefahr ist durch die rechtswidrige Erstbegehung indiziert.
Diese Indizwirkung kann regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden.
Ein Fall, in dem die Abgabe einer solchen Erklärung ausnahmsweise entbehrlich war, liegt nicht vor.
Allein der Umstand, dass der dem Gutachten zugrunde liegende Schadensfall bereits reguliert ist, reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil das erneute öffentliche Zugänglichmachen der streitgegenständlichen Fotos für die Beklagte durchaus auch in anderem Zusammenhang von Interesse sein könnte, beispielsweise zu Dokumentations- oder Vergleichszwecken…).
LG HAMBURG
16.11.2007
AZ: 308 O 288/07
LG HAMBURG
14.03.2007
AZ: 308 O 730/06
Aus den Gründen: (…Die einstweilige Verfügung ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch zu bestätigen.
Denn der Antragsteller hat auch danach einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch gegen die Antragsgegnerin, die Nutzung der Lichtbilder zu unterlassen.
1. Die Lichtbilder sind urheberrechtlich jedenfalls gemäß § 72 UrhG wie Lichtbildwerke geschützt.
2. Die ausschließlichen Nutzungsrechte nach den §§ 15 ff UrhG stehen dem Antragsteller aus abgeleitetem Recht seines Mitarbeiters W. zu.
Das folgt aus der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung des Zeugen W. vom 06.11.2006 (Anlage ASt. 13).
3. Die Antragsgegnerin hat die Lichtbilder aus dem Gutachten des Antragstellers entnommen und in den Internetauftritt http://www. … .de , einer Restwertbörse, eingestellt, um die Fahrzeugbewertung des Antragstellers einer Überprüfung zu unterziehen.
Der Zugang zu dieser Restwertbörse ist zwar passwortgeschützt.
Die Börse selbst bewirbt sich aber damit, dass mehr als 1.000 Händler und 4.000 Sachverständige Zugriff darauf haben.
Das ist ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG.
4. Da die öffentliche Zugänglichmachung ohne die dazu erforderliche Einverständnis der Antragstellerin erfolgte, war sie widerrechtlich….
…Der Antragsteller handelt hier auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er die sich aus seiner Rechtsposition ergebenden Rechte auch geltend macht.
Dabei ist es unerheblich, ob die Fotos für ihn nach Erstellung und Ablieferung des Gutachtens noch Wert haben oder nicht.
Wenn die Antragsgegnerin die Fotos in Restwertbörsen nutzen möchte, dann ist es ihre Sache, die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen.
5. Die danach widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann.
Zur Ausräumung dieser Vermutung ist die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 97 Rz. 42), wie sie erfolglos verlangt worden ist…).
EINSTWEILIGE VERFÜGUNG / BESCHLUSS
LG HAMBURG
21.05.2007
AZ: 308 O 315/07
EINSTWEILIGE VERFÜGUNG / BESCHLUSS
LG HAMBURG
21.05.2007
AZ: 308 O 329/07
Der Sachverständige hat ein Urheberrecht gemäß § 72 UrhG für die Lichtbilder eines von ihm für seinen Auftraggeber gefertigten Schadensgutachtens.
Die Versicherung des Schädigers (Unfallgegner) ist nicht berechtigt, diese Lichbilder zu veröffentlichen z.B. durch Einstellung in eine Restwertbörse zur Feststellung bzw. Überprüfung des Restwertes.
AG FÜRTH
05.07.2002
AZ: 350 C 304/02
Der Hinweis zum Urheberrecht im Gutachten eines Kfz-Sachverständigen stellt lediglich die Wiedergabe der bestehenden Gesetzeslage dar.
Das Berufen der gegnerischen Versicherung auf diesen Hinweis zur Begründung der Nichtverwertbarkeit des Gutachtens ist rechtsmißbräuchlich, schikanös und in sich widersprüchlich.
Aus den Gründen: (…Das Gutachten ist zum Zwecke der Schadensregulierung mit den Beklagten in Auftrag gegeben und auch erstattet worden.
Hierus folgt ohne weiteres, daß es zu diesem Zweck auch verwandt werden soll und kann.
Andernfalls wäre das Gutachten für den Kläger vollkommen sinnlos, weil nicht verwertbar.
Dies wäre auch für den Sachverständigen ohne weiteres erkennbar.
In diesem Lichte ist auch der Hinweis des Sachverständigen am Ende seines Gutachtens zu verstehen:
„kopieren, zitieren, weitergeben etc. des Gutachtens, sei es ganz oder teilweise, ist nicht gestattet und bedarf der schriftlichen Einwilligung des Unterzeichners.“
Der Sachverständige weist zu Anfang seines Hinweises selbst auf das Urheberrecht hin.
Letztlich stellt der Hinweis eine Wiedergabe der bestehenden Gesetzeslage dar (vgl. § 17 UrhG).
Das Berufen der Beklagten auf diesen Hinweis zur Begründung der Nichtverwertbarkeit des Gutachtens ist rechtsmißbräuchlich, schikanös und in sich widersprüchlich.
Auch für die Beklagten ist ohne weiteres erkennbar, daß das Gutachten zum Zwecke der Schadensregulierung der Ansprüche des Klägers mit den Beklagten erstattet worden ist und von ihr zu diesem Zweck auch verwandt werden kann…
…Das Vorbringen der Beklagten ist auch schikanös, weil sie durch ihr Verhalten bewußt die Schadensregulierung verzögert, obwohl ihre 100%-ige Haftung unstreitig ist.
Letztlich verhalten sich die Beklagten auch widersprüchlich, denn tatsächlich nutzen sie das Sachverständigengutachten doch, wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 21.05.2002 Ziffer 7 c-e ergibt…).
Weitere Informationen bezgl. Urheberrechtsprozessen zum Thema Sachverständigengutachten gibt es auf der Webseite der Kanzlei Frömming & Partner (Herr Südbrock).
Sonstiges
BGH
23.05.2006
AZ: VI ZB 7/05
Zum Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privatsachverständigen.
Aus den Gründen: (…Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte den Sachverständigen schon vor Klageandrohung mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens beauftragt, das Gutachten wurde jedoch erst nach Klageandrohung erstellt.
Es macht keinen Unterschied, ob der Sachverständige das Gutachten aufgrund eines ihm nach Klageandrohung erteilten Auftrags erstellt, oder aufgrund eines zum Zeitpunkt der Klageandrohung fortbestehenden Auftrages.
Denn spätestens mit der Klageandrohung wird die für die Vorbereitung der Rechtsverteidigung im anstehenden Prozess massgebende Erstellung des Sachverständigengutachtens zu einer unmittelbar prozessbezogenen Tätigkeit.
Eine ausschliessliche Ausrichtung des ursprünglichen Gutachtenauftrages auf den konkreten Prozess ist dagegen nicht erforderlich, zumal die Kosten des Sach verständigengutachtens erst nach seiner Erstellung entstehen…).
BGH
08.11.2005
AZ: VI ZR 121/05
1.) Das Gericht muss einer Partei ermöglichen, dem Sachverständigen alle aus ihrer Sicht für die Aufklärung des Sachverhaltes notwendigen Fragen zum verfassten Gutachten zu stellen, um den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör nach §§ 397, 402 ZPO nicht zu verletzen.
Unabhängig davon, ob das Gericht der Meinung ist, ein Sachverhalt sei bereits eindeutig erfasst worden, muss es den Sachverständigen zu diesem Zweck laden.
2.) Ausreichend ist, dass die den Antrag stellende Partei dem Gericht mitteilt, zu welchen Punkten sie Fragen stellen möchte und noch Aufklärungsbedarf besteht.
Aus den Gründen: (…Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bedarfder Antrag auf Ladung des Sachverständigen keiner besonderen Begründung.
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Sachverständige nicht nur ein Erstgutachten, sondern – wie im Streitfall – ein Ergänzungsgutachten erstattet hat…).
VGH MÜNCHEN
19.07.2004
AZ: 22 CS 04/1885
Bestehen schwerwiegende Bedenken gegen die Eignung eines Sachverständigen, so kann die öffentliche Bestellung nachträglich widerrufen werden.
Aus den Gründen: (…Das der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegende Tatbestandsmerkmal der „Eignung“, mit dem über die blosse fachliche Kompetenz hinaus auch die der hohen Verantwortung entsprechende persönliche Integrität des Sachverständigen sichergestellt werden soll, wird für die Person des Antragstellers durch eine Reihe von Tatsachen ernstlich in Frage gestellt.
Nach allgemeiner Auffassung können selbst Nichtvermögensdelikte, die ausschliesslich im Rahmen privater Lebensführung begangen worden sind, je nach den Umständen des Einzelfalles durchgreifende Bedenken gegen die persönliche Eignung, insbesondere die charakterliche Zuverlässigkeit eines Sachverständigen begründen.
In vorliegendem Fall betraf die Verurteilung aber nicht bloss die private Sphäre des Antragstellers…).
OLG BRANDENBURG
08.04.2005
AZ: 1 W 3/05
1.) Soll der vorgeladene Gutachter vor Gericht zu seinem Gutachten Stellung nehmen und lehnt er dies ab, kann das Gericht sowohl ein Ordnungsgeld anordnen, als auch den Ersatz der dadurch entstandenen Kosten verlangen.
2.) An seiner Statt kann ein neuer Sachverständiger mit einem Gutachten beauftragt werden.
Ist dies der Fall, verliert er seinen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten, da sein Gutachten nicht mehr in das Verfahren einbezogen werden darf.
Aus den Gründen: (…Dass es dem beschwerdeführenden Sachverständigen hier schlechthin nicht möglich sei, vor Gericht zu erscheinen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich noch überhaupt auch nur im Ansatz wahrscheinlich.
Auch ein klinikleitender Chefarzt ist nicht „ständig vor Ort unentbehrlich“ – sonst wäre es ihm nicht möglich, an auswärtigen Tagungen und Kongressen teilzunehmen oder Urlaubsreisen anzutreten oder überhaupt „Freizeit“ zu erleben.
Solches kann und wird der Beschwerdeführer aber nicht ernstlich vortragen wollen…).
OLG DÜSSELDORF
08.09.2004
AZ: I-5 W 36/04
Hat ein gerichtlicher Sachverständiger von einer Prozesspartei weitere Aufträge für ein Privatgutachten zur Beweissicherung erhalten, so kann dieser Sachverständige wegen Befangenheit abgelehnt werden, auch wenn es sich bei den Folgeaufträgen nur um eine Fotoserie handelt, die keine gutachterliche Betrachtungsweise erforderlich macht.
Aus den Gründen: (…Gerade der Umstand, dass die Kläger diese Dokumentation nicht selbst oder durch einen Dritten ausgefertigt haben, sondern den gerichtlichen Sachverständigen damit beauftragen, der sich darauf eingelassen hat, lässt aus Sicht der Beklagten Zweifel gegen dessen Unvoreingenommenheit besorgen.
Unerheblich ist auch, ob dem Sachverständigen mitgeteilt worden war, die Vertreter der Beklagten seien informiert worden.
Selbst wenn diese Mitteilung zutraf, konnte eine etwaige Information der Beklagten nicht rechtfertigen, dass der Sachverständige sich von den Klägern einseitig entgeltlich beauftragen liess…).
LG COBURG
11.09.2000
AZ: 13 O 97/00
Der Geschädigte als Laie darf sich auf die Richtigkeit der durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommenen Schätzung der Höhe des Unfallschadens verlassen.
Aus den Gründen: (…Die Mangelhaftigkeit der durch den beauftragten Kfz-Sachverständigen vorgenommenen Schätzung geht zu Lasten der gegnerischen Versicherung.
Der mit der Schätzung beauftragte Gutachter hat den aufgrund des Verkehrsunfalls eingetretenen Schaden am klägerischen Fahrzeug auf 13.300,– DM beziffert.
Tatsächlich aber erreichte der eingetretene Schaden eine Höhe von 23.400,– DM, dessen Ersatz die Versicherung abgelehnt hatte mit dem Argument, dass der Wagen des Klägers vor dem Unfall lediglich 14.000,– DM wert gewesen sei…).
AG CHEMNITZ
11.09.2002
AZ: 16 C 4244/01
Die Veranlassung eines Sachverständigengutachtens ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Haftpflichtversicherer eine Schadenregulierung auf Basis eines Kostenvoranschlags zusagt.
Aus den Gründen: (…Die Einholung des Gutachtens war erforderlich und notwendig, da seitens der Beklagten nicht fest stand, dass die Feststellung der Schadenshöhe auch durch einen Kostenvoranschlag akzeptiert wird.
Lediglich in den Fällen, in denen der Versicherer die Abrechnung eines Kostenvoranschlags zusagt, wird ein Sachverständigengutachten zur Rechtsverfolgung gegebenenfalls nicht mehr benötigt.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte lediglich behauptet, dass sie bei einem Telefonat mitgeteilt habe, dass die Regulierung des Schadens auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages möglich sei.
Die Möglichkeit einer solchen Abrechnung reicht jedoch nicht aus.
Die Beklagte hat damit keine Umstände vorgetragen, nach denen die Einholung eines Gutachtens nicht mehr erforderlich gewesen war…).