Kfz Gutachter Ingenieurbüro Dr. Sawalha – Nietzschestr. 17, 80807 München

Rechtsanwaltskosten

Rechtsanwaltskosten

Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird (Haftpflichtschaden), hat Anspruch auf Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zur Geltendmachung der Forderungen bei der Regulierung des Schadens.

Die Kosten für einen Rechtsanwalt gehören zum Gesamtschaden und müssen von der eintrittspflichtigen Versicherung des Unfallgegners übernommen werden (Rechtsprechung).

Eine eigene Rechtschutzversicherung ist hierbei nicht notwendig.

Sollte eine Teilschuld vorliegen, ist eine Rechtschutzversicherung von Vorteil, da diese die anteiligen Verfahrenskosten übernimmt.

Aber auch ohne Rechtschutzversicherung ist ein Anwalt bei möglicher Teilschuld dringend erforderlich, da die Versicherer bei Teilschuldverhältnissen extrem zahlungsunwillig und sehr prozessfreudig sind.

Nachdem die Versicherer im Rahmen des Schadensmanagements versuchen, die berechtigten Forderungen der Unfallgeschädigten in allen Bereichen erheblich zu kürzen, ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes dringend erforderlich !

Ohne juristische Hilfe werden nur unbefriedigende Ergebnisse bei der Regulierung erreicht.

Das Argument, einen Rechtsanwalt erst dann einzuschalten, wenn es Probleme bei der Schadenregulierung gibt, ist bereits der erste gravierende Fehler bei der Schadensabwicklung.

Ein Rechtsanwalt verdient sein Geld aufgrund der Höhe des Streitwertes.

Sollte die eintrittspflichtige Versicherung z.B. bereits 80% des Schadens reguliert haben (allgemeine Praxis), reduziert sich der Streitwert auf die verbleibenden 20% der Schadensumme.

Der Rechtsanwalt erhält dann nur Gebühren aus 20% der Schadensumme, was verständlicherweise die Motivation herabsetzt.

Neben der Motivation gibt es jedoch noch weitere Probleme.

Auf geringen Streitwerten kann ein Rechtsanwalt keine Existenz aufbauen.

Es gibt z.B. Rechtsanwälte, die ein Mandat zur Geltendmachung geringer Restforderungen grundsätzlich ablehnen, oder aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht annehmen können.

Andere übernehmen das „ungeliebte Mandat“ nur aus Gründen der Kundengewinnung und buchen die entstehenden Verluste dann unter „Werbungskosten“.

Der Kunde wird hierbei zwangsläufig zum Mandant zweiter Klasse – zur Freude der Versicherer.

Die Versicherer kennen diese Problematik sehr genau und haben dieses Verhalten bei der Schadenregulierung bereits taktisch einkalkuliert.

Beim Erstkontakt wird dem Geschädigten in der Regel mitgeteilt, dass die Versicherung eintrittspflichtig sei und der Schaden ohne Probleme reguliert werde.

Die Anrufer der gegnerischen Versicherung sind speziell geschulte, besonders freundliche Mitarbeiter eines 24-Stunden Call-Centers, ohne Kompetenz bei der weiteren Schadensabwicklung.

Hierbei wird auch meist ein „Fullservice“ angeboten, der aus Vermittlung von (eigenen) Sachverständigen, Mietwagen und Vertrags- Reparaturwerkstätten der Versicherer besteht.

Dieser „freundliche Fullservice“ hat nur ein einziges Ziel.

Man will die eigenen Leute ins „Spiel“ bringen, um mit diesen die Kosten des Schadens für die Versicherung zu „drücken“.

Teilweise gnadenlos und stets auf Kosten der Geschädigten.

Mit dieser „Methode“ werden die Unfallexperten wie Kfz-Sachverständige und Rechtsanwälte bereits im Vorfeld ausgeschaltet – mit weitreichenden Folgen für die weitere Schadensabwicklung (siehe auch Haftpflichtschaden).

Viele Geschädigte sind der Meinung, die Kosten eines eigenen Rechtsanwaltes für die regulierende Versicherung „einsparen“ zu müssen.

Dies ist „blauäugig“ und ein fataler Fehler.

Die Versicherer selbst beschäftigen ein Heer von Juristen, wobei die Kostenfrage hierfür bei den Versicherern keine Rolle spielt.

Deshalb noch einmal:

Bei einem unverschuldeten Unfall, auch aus Gründen der „Waffengleichheit“, unbedingt und immer einen eigenen Rechtsanwalt zur Durchsetzung der Forderungspositionen beauftragen.

Die Kosten für einen eigenen Anwalt sind Teil des Gesamtschadens und müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.

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