Kfz Gutachter Ingenieurbüro Dr. Sawalha – Nietzschestr. 17, 80807 München

Nutzungsausfall

Nutzungsausfall

-Allgemein-

BGH
15.07.2003
AZ: VI ZR 361/02

Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.


BGH
18.05.1971
AZ: VI ZR 52/70

1.) Zur Berechnung des Nutzungsausfalles bei einem Kraftfahrzeugschaden.

2.) Ein Betrag, der die gebrauchsunabhängigen Gemeinkosten (Vorhaltekosten) massvoll übersteigt, bietet im Regelfall eine ausreichende Entschädigung.

Aus den Gründen: (…Die Berechnungsweise von Sanden-Danner geht von dem üblichen Mietpreis aus, korrigiert anhand derjenigen Aufwendungen, mit denen der Kraftfahrer die Möglichkeit der Benutzung des Fahrzeugs zu erkaufen bereit ist.
Sie berücksichtigt neben Steuern und Versicherungsbeiträgen eine angemessene Verzinsung des für die Beschaffung des Kfz eingesetzten Kapitals.
Die Wertschätzung, die der Kraftfahrer der Nutzung seines Kfz entgegenbringt, kommt nicht nur in den Vorhaltekosten, sondern auch in den laufenden Betriebskosten zum Ausdruck, die als nicht selbständiger Rechnungsposten durch massvollen Zuschlag entschädigt werden…).


OLG HAMM
13.01.2006
AZ: 9 U 164/04

Bei einer fiktiven Schadensabrechnung kann Entschädigung für Nutzungsausfall nur für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden, auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt tatsächlich länger gedauert hat.

Aus den Gründen: (…Mit dem Schadensgutachten sind für den Nutzungsausfall nur 12 Werktage, für die Wiederbeschaffung mithin 14 Kalendertage anzusetzen.
Das Risiko der Verzögerung bei der Ersatzteilbeschaffung, die der Kläger als Grund für die von ihm reklamierte Reparaturdauer von 37 Tagen reklamiert, kann er vorliegend nicht dem Schädiger anlasten.
Da der Kläger schon über sein Gutachten, das die in einer Fachwerkstatt üblichen Reparaturkosten ermittelt, hinausgehend die um rd. EUR 1.300 höheren tatsächlichen Kosten geltend macht (ohne dass die Beklagten dies beanstanden) muss er sich auch so behandeln lassen, als hätte er die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt, die keine Probleme bei der Ersatzteilbeschaffung gehabt hätte, ausführen lassen…).


OLG DÜSSELDORF
25.04.2005
AZ: I-1 U 210/04

1.) Bei einer Eigenreparatur eines Unfallfahrzeuges genügt es, dass der Geschädigte für die Geltendmachung des Nutzungsausfalls die tatsächliche Wiederherstellungsdauer angibt, eine detaillierte Auflistung der einzelnen Nutzungsausfalltage ist nicht erforderlich.

2.) Für die Berechnung der Nutzungsausfallzeit ist neben der Wiederherstellung auch der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden untersucht.

3.) Es ist dem Geschädigten nicht anzulasten, wenn er mit der selbst durchgeführten Wiederherstellung abwartet, bis der Gegner ein Gutachten erstellen lassen konnte.

4.) Bei Privatfahrzeugen ist i.d.R. ein Nutzungswille des Halters anzunehmen, er muss diesen nicht im Einzelnen beweisen.

Aus den Gründen: (…Müssen an einem Fahrzeug Richt- und Rückverformungsarbeiten in einem grösseren Umfang vorgenommen werden, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass während der Dauer der Reparaturverrichtungen das Fahrzeug nicht einsetzbar ist…).


OLG DÜSSELDORF
11.04.2005
AZ: I-1 U 219/04

Der Geschädigte hat über den festgelegten Zeitraum für Nutzungsaufall hinaus Anspruch für den Zeitraum, der zur Feststellung erforderlich war, ob es sich bei dem Schaden um einen Reparatur- oder Totalschaden handelt.

Aus den Gründen: (…Entgegen der Auffassung des Langerichts kann der Kläger Nutzungsausfall für insgesamt 25 Tage zu je EUR 66,00, insgesamt also EUR 1.650,00 verlangen.
Angesichts des Schadensbildes war nicht ohne weiterese erkennbar, ob das Fahrzeug noch reparaturwürdig war oder einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte.
Aufklärung darüber konnte nur das am Tag nach dem Unfall (02.04.2002) in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen M. geben, welches aber erst am 11.04.2002 fertiggestellt war.
Dieser Zeitraum ist zwar verhältnismäßig lang.
Jedoch ist die Ursache dafür nicht bekannt, so dass die mit der späten Erstellung des Gutachtens einhergehende Verzögerung dem Kläger nicht als Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht zugerechnet werden kann.
Folglich kann der Kläger Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 01.04. – 11.04.2002 und für den anschließenden, zur Wiederbeschaffung notwendigen Zeitraum bis zum 25.04.2002 verlangen, der sich im Rahmen des vom Sachverständigen geschätzten Aufwandes hält…).


OLG JENA
28.04.2004
AZ: 3 U 221/03

1.) Für ein gemischt genutztes Fahrzeug kann Nutzungsausfall entstehen, wenn hinsichtlich des gewerblich genutzten Teils der Gewinnausfall für die Dauer der Reparaturzeit konkret dargelegt wird oder hinsichtlich des privaten Teils eine fühlbare Beeinträchtigung des Eigentümers durch die entgangene Nutzungsmöglichkeit gegeben ist.

2.) Bei einem Leasingfahrzeug sind Wertmassstab für die Schadensbemessung die anteiligen Vorhaltekosten für den entzogenen Gebrauch.

3.) Bei einem durch eine Fachwerkstatt reparierten Luxussportwagen kann bei der Bemessung eines merkantilen Minderwerts eine rein rechnerische Betrachtungsweise nicht zu Grunde gelegt werden.

4.) Hat der Kaskoversicherer dem Geschädigten wegen der versicherungsrechtlichen Besonderheit (hier: Ausschluss des merkantilen Minderwerts nach § 13 Nr.6 AKB) weniger geleistet, als er ohne diese Besonderheit hätte tun müssen, dann kann der Geschädigte insoweit bevorrechtigten Ersatz bei dem schädigenden Dritten suchen.


KG BERLIN
01.03.2004
12 U 96/03

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt nicht die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges voraus.

Aus den Gründen: (…Die Gesamtkosten zur Wiederherstellung des Fahrzeuges lagen über den Kosten für eine Ersatzbeschaffung.
Aus technisch-wirtschaftlicher Sicht lag ein Totalschaden vor.
Mithin steht der Klägerin die der Höhe nach unstreitige Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage zu.
Entgegen der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht ist die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges keine Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung…).


OLG BRAUNSCHWEIG
29.11.1999
AZ: 6 U 22/99

Die Rechtsfrage der Wiederbeschaffungsdauer im Rahmen des Nutzungsausfalles beurteilt sich nach § 287 ZPO.

Aus den Gründen: (…Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung von über einem halben Jahr.
Andererseits kann er angesichts der besonderen Umstände nicht auf die zwei bis drei Wochen Nutzungsausfallgeld, die üblicherweise zugebilligt werden, verwiesen werden.
Vielmehr ist diese Zeit angemessen zu verlängern.
Im Übrigen sieht der Senat auch keinen Anlass für die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Wiederbeschaffungsdauer, da der Sachverständige bereits Angebote aus der damaligen Zeit aufgezeigt hat.
Die Frage der Wiederbeschaffungsdauer ist vielmehr eine gemäss § 287 ZPO zu beurteilende Rechtsfrage.
Denn die Dauer der Beschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges hängt von der Geschicklichkeit des Geschädigten, aber auch von dessen Entschlussfreudigkeit ab.
Es war daher ein Nutzungsausfall von sieben Wochen zuzubilligen…).


OLG HAMM
16.09.1999
AZ: 6 U 75/99

Kein Ersatz von Nutzungsausfallentschädigung bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug.

Aus den Gründen: (…Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin Ansprüche auf Ersatz einer abstrakten Nutzungsausfallentschädigung für das gewerblich genutzte Fahrzeug versagt.
Im hiesigen Fall geht es gerade nicht um die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung, sondern um ein erwerbswirtschaftlich oder zu fremdem Nutzen eingesetztes Fahrzeug.
Für diese Fälle muß es deshalb nach Auffassung des Senats bei Entschädigungen für entgangenen Gewinn nach § 252 BGB oder für den Ersatz von Mietwagenkosten – im Falle der tatsächlichen Anmietung – verbleiben.
Es kommt deshalb im Ergebnisauch nicht darauf an, ob das unfallbeschädigte Fahrzeug der Klägerin nur in geringem Umfang deren gewerblichen Interessen diente…).


OLG KÖLN
25.06.1998
AZ: 1 U 20/98

Dem Geschädigten steht auch für eine länger dauernde Ersatzteilbeschaffung bei einem ausländischen Fahrzeug eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

Aus den Gründen: (…Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung gemäss §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflVG ist gegeben.
Eine Verwendung des Zweitwagens war dem Kläger nicht zumutbar, da er dem geschädigten Fahrzeug nicht entsprach.
Ferner verzögerte sich die Reparatur des beschädigten Pkw infolge von Umständen, die der Kläger nicht zu vertreten hatte, da spezielle Ersatzteile in den USA besorgt werden mussten.
Zudem handelte es sich auch nicht um lediglich für die Optik bedeutsame, unwesentliche Teile, so dass das Fahrzeug nicht in teilrepariertem Zustand eingesetzt werden konnte.
Ein Mitverschuldensanteil bei der Verzögerung der Ersatzteillieferung konnte dem Kläger von Beklagtenseite nicht nachgewiesen werden…).


OLG HAMM
20.11.1995
AZ: 13 U 143/95

Nutzungsausfallentschädigung kann bei Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis für die Zeit der üblichen Wiederbeschaffungsdauer beansprucht werden; dabei ist nachzuweisen, dass ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde.


OLG DÜSSELDORF
15.04.1992
AZ: 15 U 58/91

Wenn der Geschädigte nach einer Reparatur in Eigenregie reparaturbedingten Nutzungsausfall über die vom Sachverständigen zuerkannte Reparaturdauer hinaus beansprucht, hat er die Vollständigkeit der gemäss Gutachten für erforderliche gehaltenen Arbeiten und das Nichtvorliegen von vermeidbaren Verzögerungen bei der Durchführung konkret darzulegen und zu beweisen.


OLG SAARBRÜCKEN
06.07.1990
AZ: 3 U 44/89

1.) Nutzungsausfallentschädigung kann auch für lange Zeiträume beansprucht werden, wenn es dem Geschädigten nicht zumutbar ist, sich zwecks Finanzierung eines Ersatzfahrzeugs weiter zu verschulden.

2.) Bei der Bestimmung der Werte eines langfristigen Nutzungsausfalls kann nicht auf die Tagessätze der Tabelle von Sanden/Danner zurückgegriffen werden.
In solchen Fällen kommt als sachgerechte Bewertungsmethode die Orientierung an den Vorhaltekosten in Betracht.


LG BRAUNSCHWEIG
19.08.2005
AZ: 8 S 385/04

1.) Ein Ersatz des Nutzungsausfalls steht dem Geschädigten auch bei Erwerb des Ersatzfahrzeugs fünf Monate nach dem Unfall zu.

2.) Der Nutzungswille des Geschädigten ist daraus ersichtlich, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls ein Kfz nutzte.
Hinsichtlich des fehlenden Nutzungswillens ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig.

Aus den Gründen: (…Die Nutzungsausfallentschädigung soll die Vermögenseinbusse ausgleichen, die dem Verletzten durch den unfallbedingten Verzicht auf die Verfügbarkeit über sein Unfallfahrzeug entstanden ist.
Ein solcher unfallbedingter Verzicht liegt auch dann vor, wenn kein Ersatzfahrzeug angeschafft und keine Reparatur durchgeführt wurde.
Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben, dies spricht jedoch nicht gegen eine generelle Nutzungsmöglichkeit und einen Nutzungswillen des Verletzten.
Die Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalles über ein Fahrzeug verfügte, beweist, dass er einen grundsätzlichen Nutzungswillen hatte…).


LG NÜRNBERG-FÜRTH
04.07.2005
AZ: 2 O 10232/01

1.) Ein Schädiger ist dann nicht verpflichtet, den Nutzungsausfall für ein beschädigtes Fahrzeug zu erstatten, wenn dem Geschädigten die Ersatznutzung durch einen Zweitwagen nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist.

2.) Im Einzelfall kann es einem Geschädigten angesichts der Exklusivität seines Fahrzeugs nicht zugemutet werden, auf ein nur durchschnittliches Fahrzeug im Mittelklassebereich zurückzugreifen.

Aus den Gründen: (…Der Nutzungsausfall ist nicht ausgeschlossen, weil der Kläger etwa Zugriff auf ein weiteres Fahrzeug hätte nehmen können. Der Kläger hat hierzu selbst vorgetragen, ein solches nicht zur Verfügung zu haben.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass angesichts der Sonderstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs dem Kläger nicht zuzumuten ist, anstelle dieses Pkw der Spitzenklasse seinen Fahrbedarf etwa mit einem üblichen Mittelklasse-Pkw zu decken, mag er über einen solchen auch verfügen, was also dahinstehen kann…).


LG NÜRNBERG-FÜRTH
07.01.2005
AZ: 8 O 1780/04

Ist der Geschädigte im Besitz eines weiteren Fahrzeuges und ist dessen Einsatz zumutbar und denkbar, so hat er keinen Anspruch auf Nutzungsausfall des unfallbeschädigten Fahrzeuges.

Aus den Gründen:.(…Anspruch auf Nutzungsausfall besteht nur insoweit, als eine durch die Entziehung des Gebrauchsvorteils fühlbare Beeinträchtigung des Geschädigten vorliegt.
Dies ist nicht der Fall, wenn dem Geschädigten der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist.
Eine Nutzungsausfallentschädigung war dem Kläger nach alledem nur für den Ausfall des unfallbeschädigten Rolls Royce als Familienfahrzeug, nicht als Geschäftsfahrzueg zuzubilligen, da der Pkw Ford Scorpio als Geschäftsfahrzeug benutzt wurde und wird.
Die Entschädigung für den Wegfall der Nutzung als „Familienfahrzeug“ ist wegen der Möglichkeit der Nutzung eines Zweitfahrzeugs jedenfalls ausgeschlossen für Zeiten, in welchen eine Nutzung als Fahrschulfahrzeug nicht in Betracht kommt, mithin an Wochenenden und Feiertagen…).


LG ZWEIBRÜCKEN
13.11.1990
AZ: 4 S 89/90

Auch wenn der Eigentümer das unfallbeschädigte Fahrzeug weiterbenutzt und sich der merkantile Minderwert nicht in einem Verkauf konkretisiert, ist dieser nach der h.M. zu erstatten.


AG FRIEDBERG
24.02.2006
AZ: 2 C 2113/05

Ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens besteht nur, wenn das Fahrzeug tatsächlich nicht mehr genutzt werden kann.

Aus den Gründen: (…Zwar wurde das klägerische Fahrzeug bei diesem Unfall unstreitig beschädigt, die Beschädigung des Fahrzeugs infolge des Unfalls ist jedoch nicht so erheblich, dass deswegen das Fahrzeug, das auch schon vor dem Unfall in einem erheblichen Umfang beschädigt gewesen ist, nicht mehr nutzbar gewesen wäre.
Nichts desto trotz kommt der Sachverständige in seinem Schadensgutachten zu der eindeutigen Erkenntnis, dass das Fahrzeug sich auch nach dem Unfall in einem fahrfähigen und verkehrssicheren Zustand befindet.
Hiernach ist ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bereits dem Grunde nach nicht gegeben, denn dieser setzt einen Nutzungswillen trotz nicht gegebener Nutzungsfähigkeit des Fahrzeugs voraus.
Eine Nutzung des Fahrzeugs war auch zumutbar, da sich dessen Zustand nicht wesentlich verschlechtert hat…).


AG SCHORNDORF
30.08.2005
AZ: 6 C 646/05

Beschafft sich ein Geschädigter ein Ersatzfahrzeug erst einige Monate nach dem Unfallereignis, so spricht die tatsächliche Vermutung gegen einen Nutzungswillen des Geschädigten.

Aus den Gründen: (…Voraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung ist, dass der Ausfall der Fahrzeugnutzung für den Geschädigten fühlbar ist.
Dies setzt einen entsprechenden Nutzungswillen voraus.
Ein derartiger Wille des Klägers ist nicht dargetan.
Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb ein Geschädigter, der mehrere Monate mit der Ersatzbeschaffung zuwartet, es innerhalb des kürzeren Zeitraums, der für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs notwendig ist, nutzen will.
Dass er zwischen dem Unfalltag und der Regulierung des Schadens durch die Beklagte ein Motorrad nutzen wollte, aber wegen mangelnder finanzieller Mittel eine Ersatzbeschaffung nicht durchführen konnte, hatte der Kläger nicht dargetan.
Dem Anspruch steht auch entgegen, dass dem Kläger ein eigener Pkw zur Verfügung stand…).


AG LINGEN
30.05.2005
AZ: 12 C 94/05

Macht ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls Ersatz seines Nutzungsausfalls geltend, obwohl er kein Ersatzfahrzeug erworben hat, muss er seinen Nutzungswillen substantiiert darlegen.

Aus den Gründen: (…Die fehlende Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges spricht nicht zwingend gegen einen Nutzungswillen.
Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist aber ein starkes Indiz für einen Nutzungswillen.
Soweit sich der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug anschafft, obliegt es ihm näher zum Nutzungswillen vorzutragen.
Er muss insbesondere vortragen, wie und warum er das Fahrzeug in dem von ihm angegebenen Zeitraum genutzt hätte.
Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass es hier um eine innere Tatsache geht.
Allein die Tatsache, dass er vorher ein Auto hatte, lässt nicht auf den Nutzungswillen schliessen.
Anderenfalls würde der Posten „Nutzungsausfallentschädigung“ zu einem abstrakten Schadensposten, der stets anfällt.
Dies widerspricht bisheriger Rechtsprechung…).


AG KÖLN
28.01.2005
261 C 378/04

Keine Erstattung von Nutzungsausfall, wenn das Fahrzeug nicht repariert oder kein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde.

Aus den Gründen: (…Nicht zu berücksichtigen ist der weiter geltend gemachte Nutzungsausfallschaden.
Das Gericht vermag nicht festzustellen, dapß dem Kläger ein solcher entstanden ist.
Weder hat er dargelegt, ein Ersatzfahrzeug erworben zu haben, noch daß er seinen Kraftwagen hat reparieren lassen, gegebenfalls wann, durch wen und zu welchen Zeiten.
Unter diesen Voraussetzungen vermag das Gericht einen Nutzungswillen des Klägers nicht festzustellen…).


AG RECKLINGHAUSEN
01.12.2003
57 C 219/03

Der Geschädigte kann keine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen, wenn er als Ersatz für den verunfallten Wagen erst 3 Monate nach dem schädigenden Ereignis wieder ein Fahrzeug anschafft.

Aus den Gründen: (…Nutzungsausfall kann der Kläger hier nicht beanspruchen.
Unbestritten ist die Reparaturdauer mit 3 bis 4 Tagen angesetzt worden. Da eine Reparatur aber nicht durchgeführt worden ist, kann der Kläger einen entsprechenden Nutzungsausfall nicht beanspruchen.
Er kann sich auch nicht darauf berufen, dass er diese Zeit für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges benutzt habe.
Ein entsprechendes Ersatzfahrzeug ist erst gut 3 Monate nach dem Unfall angeschafft worden.
Insoweit fehlt nach Auffassung des Gerichts ein kausaler Zusammenhang mit dem Unfallereignis…).


AG STRALSUND
06.03.2003
AZ: 12 C 1229/02

Dem betroffenen Fahrzeughalter steht nur dann ein Nutzungsausfallschaden zu, wenn er sein Fahrzeug auch tatsächlich reparieren lässt und er die entstandenen Kosten konkret nachweist und abrechnet.

Aus den Gründen: (…Der Kläger kann dann nicht auf der Grundlage verschiedener für ihn günstiger Schadenspositionen eine Abrechnung beanspruchen und jeweils für ihn günstige Schadenspositionen in die Abrechnung einstellen, sondern muss, wenn eine Fahrzeugreparatur vollständig und sachgerecht erfolgte, konkret abrechnen.
Hierauf ist bereits mit der Verfügung hingewiesen worden.
Unstreitig ist, dass der Kläger die Vorlage der Reparaturkostenrechnung verweigert.
Dem diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten ist der Kläger nicht entgegengetreten, abgesehen davon, dass aus der vom Kläger vorgelegten Bestätigung der Firma für eine Reparatur in der fraglichen Zeit nicht der Nachweis folgt, dass tatsächlich aus dem Verkehrsunfall herrührende Schäden repariert wurden…).


AG STUTTGART
18.09.2002
AZ: 44 C 3361/02

Der Ausfall der Nutzung ist auch dann zu erstatten, wenn das Ersatzfahrzeug wegen eines finanziellen Engpasses erst ein halbes Jahr nach dem Unfall erworben wird, da dies nicht gegen einen Nutzungswillen spricht.

Aus den Gründen: (…Das blosse Anzweifeln der Finanzierungsschwierigkeiten des Klägers mit Nichtwissen reicht nicht aus.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheint es nachvollziehbar, dass der Kläger während der Ausbildung über kein eigenes Einkommen und damit beschränkte Vermögensverhältnisse in dieser Zeit verfügt.

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten bestand für den Kläger keine Verpflichtung, das Neufahrzeug auf Kredit zu kaufen.
Für den Unfallverursacher ergeben sich dadurch keine Rechtsnachteile, da der Geschädigte auf Grund seiner Schadensminderungspflicht auch nur für die vom Sachverständigen für notwendig gehaltene Wiederbeschaffungsfrist Erstattung seines Mietwagen-/ Nutzungsausfallschadens verlangen kann…).


AG GRONAU
09.07.1998
AZ: 2 C 585/97

Wenn ein Geschädigter die Reparatur in eigener Regie durchführt, so hat er darzulegen, zu welchem Zeitpunkt ein Nutzungsausfall an dem Wagen wegen der Reparatur bestand.

Aus den Gründen: (…Anders als bei Reparaturen in Fachwerkstätten ist derjenige, der die Reparatur selbst durchführt, dazu verpflichtet, den genauen Zeitaufwand darzulegen, da hier nicht feste Arbeitsschritte für die einzelnen Reparaturleistungen feststehen…).


AG MÖNCHENGLADBACH
18.06.1998
AZ: 3 C 957/98

Macht der Geschädigte einen Nutzungsausfallanspruch geltend, steht ihm im Falle der tatsächlichen Ersatzbeschaffung der Anspruch bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Wiederbeschaffung zu.

Aus den Gründen: (…Hier liegt ein Fall der tatsächlichen Ersatzbeschaffung vor, so dass auch nach dem tatsächlichen Ausfallzeitraum der Nutzungsausfallzeitraum ermittelt werden kann.
Demgemäss hat der Geschädigte einen Anspruch auf Nutzungsausfall bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Wiederbeschaffung, ausser der Zeitraum ist unangemessen lang.
Dies kann bei einem Zeitraum von unter drei Wochen nicht angenommen werden.
Die Bestimmung eines fiktiven Wiederbeschaffungszeitraums entsprechend der Schätzung eines Sachverständigen ist nämlich nur notwendig, wenn es an der tatsächlichen Wiederbeschaffung oder Reparatur fehlt.
Nur dann ist zu ermitteln, wie lange der Geschädigte gebraucht hätte, um ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen…).

Nutzungsausfall
-ältere Fahrzeuge-


BGH
25.01.2005
AZ: VI ZR 112/04

Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug.

Aus den Gründen: (…Die Heranziehung der Tabellen von Sander/Danner/Küppersbusch lässt vorliegend keinen Rechtsfehler erkennen.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Tatrichter auch bei älteren Fahrzeugen nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung anzustellen.
Vielmehr darf er i.R. des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmässigen Handhabung typischer Fälle auch bei älteren Fahrzeugen mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten.
Aus Rechtsgründen ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht dem Alter des Fahrzeugs durch eine Herabstufung um eine Gruppe Rechnung getragen hat.
Einer Schadensschätzung auf der Grundlage der Tabellen steht auch nicht die lange Dauer des Nutzungsausfalls entgegen…).


BGH
23.11.2004
AZ: VI ZR 357/03

Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug.

Aus den Gründen: (…Eine Meinung in der Rechtsprechung und Literatur befürwortet eine Herabstufung innerhalb der Gruppen der Tabelle und zwar bei Pkw, die älter als fünf Jahre sind, um eine Gruppe und bei Fahrzeugen mit einem Alter von über 10 Jahren um eine weitere Gruppe. Unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem das zu beurteilende Fahrzeug älter als 15 Jahre ist und das Berufungsgericht im Rahmen seines ihm durch § 287 ZPO eingeräumten tatrichterlichen Ermessens nicht nur von den Vorhaltekosten ausgegangen ist, sondern eine Herabstufung in den Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch um zwei Gruppen vorgenommen hat, ist ein Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin nicht erkennbar.
Das Fahrzeug des Klägers weist eine Laufleistung von 164.000 km auf und ist 16 Jahre alt.
Ein Unfallschaden wirkt sich nicht mehr wertmindernd aus…).


BGH
20.10.1987
AZ: X ZR 49/86

Der Erhaltungszustand eines Kfz kann bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sein Nutzungswert mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs des gleichen Typs nicht mehr vergleichbar ist.
Der Entschädigungsanspruch ist dann auf einen in etwa den Vorhaltekosten entsprechenden Betrags beschränkt, der im Einzelfall zum Ausgleich der entgangenen Nutzungsmöglichkeiten angemessen erhöht werden kann.


OLG HAMM
13.12.1999
AZ: 13 U 111/99

Auch bei einem neun Jahre alten Fahrzeug ist es ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht gerechtfertigt, bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung die nächst tiefere Klasse der Tabelle Sanden/Danner zugrunde zu legen.


OLG KÖLN
27.01.1999
AZ: 2 U 61/98

Der Nutzungsausfallschaden für ein unter 5 Jahre (hier: 4 Jahre) altes Fahrzeug kann im Einzelfall (hier: bei einer Laufleistung von 93.778 km) nach dem Tagessatz der nächst niedrigeren Gruppe in der Tabelle von Sanden/Danner zu bemessen sein.

Aus den Gründen: (…Zwar gelten in der Regel die Tabellensätze für Fahrzeuge bis zu einem Alter von fünf Jahren.
Bei einem Alter von darüber hinaus bis zu 10 Jahren ist regelmässig der Satz der nächst niedrigeren Gruppe massgebend.
Diese Eingruppierungen nach dem Fahrzeugalter sind jedoch nicht starr und ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu handhaben.
Stellt man auf den Tag der Erstzulassung ab, so waren hier am Unfalltag 4 Jahre gerade überschritten.
Andererseits ist die Laufleistung von 93.778 km zu berücksichtigen, so dass im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO nicht zu beanstanden ist, in einem Einzelfall von einem Tagessatz der nächst niedrigeren Gruppe von 82,– DM auszugehen…).


OLG NAUMBURG
28.06.1994
AZ: 1 U 48/94

Das blosse Alter eines Fahrzeugs – ohne Hinzutreten anderer den individuellen Nutzungswert spürbar mindernder Faktoren – rechtfertigt nicht schon eine Reduzierung der Nutzungsausfallentschädigung.


OLG KARLSRUHE
19.05.1993
AZ: 13 U 279/92

Für Fahrzeuge mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren ist die Höhe des Nutzungsausfalles aus der nächst niedrigen Gruppe der Tabelle Sanden/Danner/Küpperbusch zu entnehmen.
Das gilt auch für Fahrzeuge mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren, da auch hier nicht auf die reinen Vorhaltekosten abgestellt werden darf.


OLG MÜNCHEN
25.04.1991
AZ: 24 U 976/90

Bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung ist das Alter des Fahrzeugs ohne Belang.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein Abzug vom Tagessatz auch bei einem älteren Pkw nicht gerechtfertigt.


LG BRAUNSCHWEIG
05.03.2003
AZ: 1 S 348/02

Die Tabelle Ruhkopf kann auch bei älteren Fahrzeugen zur Berechnung des Nutzungsausfalls herangezogen werden.

Aus den Gründen: (…Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvortrages und des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Amtsgericht zu Recht eine Haftungsverteilung im Verhältnis von 1/4 zu 3/4 nach § 17 StVG zugrundegelegt.
Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen.
Der Nutzungsausfall für das Fahrzeug des Klägers ist unter Zugrundelegung der Tabelle Ruhkopf ermittelt, wobei im Hinblick auf das Alter des Fahrzeuges ein Abzug von 2 Stufen vorgenommen ist.
Ein allgemein in der Rechtsprechung anerkannter Grundsatz, dass diese Tabelle für ältere Fahrzeuge keine Anwendung findet, besteht nicht.
Danach ergibt sich rechnerisch ein Anspruch des Klägers über die bereits vorgerichtlich gezahlten Beträge hinaus in Höhe von 300,03 Euro unter Berücksichtigung der Haftungsquote…).


LG DÜSSELDORF
04.01.2002
AZ: 13 O 213/99

Die Nutzungsausfallentschädigung ist bei alten Fahrzeugen niedriger als bei neuen anzusetzen.

Aus den Gründen: (…Die geltend gemachte Nutzungsentschädigung für das bereits im Jahre 1987 zugelassene Fahrzeug ist überhöht.
Nach überwiegender Rechtsprechung sind Fahrzeuge, die älter als fünf Jahre sind, eine Gruppe herabzustufen.
Über zehn Jahre alte Fahrzeuge werden danach sogar zwei Stufen niedriger entschädigt.
Zum Teil werden nur die Vorhaltekosten gewährt…).


LG DUISBURG
12.07.1991
AZ: 4 S 44/91

Bei einem 8 bzw. 9 Jahre alten Pkw ist die Höhe des Nutzungsausfalls dem nächstniedrigeren Tabellensatz zu entnehmen.

Aus den Gründen: (…Bei der Schadenberechnung war auch ein Nutzungsausfall zu berücksichtigen.
Dem eigenen Vorbringen des Beklagten ist zu entnehmen, dass der Kläger eine Reparaturrechnung vorgelegt hat, aus der sich eine Reparaturdauer von 4 Tagen ergibt.
Nur die Höhe des Nutzungsausfalls war aus der nächstniedrigeren Gruppe der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zu entnehmen, weil der Pkw des Klägers unstreitig bereits 8 Jahre alt war…).


AG SCHWEINFURT
02.08.1999
AZ: 5 C 330/99

1.) Wenn der Geschädigte nach einem Kfz-Totalschaden mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs wartet, bis der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Kfz-Schaden ausgleicht, spricht das nicht gegen seinen Nutzungswillen.
Ihm steht eine Nutzungsausfallentschädigung für die übliche Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu.

2.) Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen Kredit zum alsbaldigen Erwerb eines Ersatzfahrzeugs und zur Vermeidung von Folgeschäden aufzunehmen.

3.) Bei einem 10 Jahre alten, jedoch mängelfreien Pkw in gutem Allgemeinzustand ist eine Reduzierung der Nutzungsausfallentschädigung nicht begründet.

Nutzungsausfall
-Oldtimer-


OLG DÜSSELDORF
19.01.1998
AZ: 1 U 178/96

1.) Der Geschädigte hat grundsätzlich auch bei einem unfallbedingten Ausfall seines Oldtimerfahrzeugs einen Anspruch auf eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung, sofern es sich nicht um ein blosses „Sommerfahrzeug“ handelt.

2.) Jedoch ist bei einem älteren Kfz (hier: Jaguar 340) eine Reduzierung des Tagessatzes vorzunehmen.
Einen „Liebhaberwert“-Zuschlag gibt es nicht.


OLG DÜSSELDORF
29.12.1994
AZ: 5 U 204/93

Ein Liebhaberwertzuschlag im Rahmen der Berechnung des Nutzungsausfalls für einen Oldtimer ist nicht gerechtfertigt, weil es sich insoweit nicht um einen materiellen kommerzialisierten Nutzungswert handelt.
Zur Begründung, dass es sich um einen immateriellen Wert handelte, der einer finanziellen Entschädigung durch Nutzungsausfall nicht zugänglich ist, ist auszuführen, dass Massstab zur Beurteilung dieses Umstandes ist, dass für kommerzialisierte Nutzungen ein Durchschnittsverbraucher Geld aufwenden würde, um sich die Nutzung zu verschaffen.
Dies ist bei allgemeinem Gebrauch eines Kfz der Fall, weil sich die Anmietung von Ersatz-Kfz bei Ausfall des eigenen Kfz allgemein eingebürgert hat.
Anderes gilt aber für den die reine Nutzung übersteigenden Liebhaberwert.

Nutzungsausfall
-Eigenreparatur-


AG HAMBURG-WANDSBEK
24.06.1999
AZ: 716 C 640/98

Zum Anspruch auf Nutzungsaufallentschädigung bei Reparatur des Unfallwagens in Eigenregie.

Aus den Gründen: (…Der Kläger kann Nutzungsausfall erstattet verlangen, obwohl er sein Fahrzeug nicht in eine Reparaturwerkstatt verbracht, sondern in Eigenhilfe repariert hat.
Allerdings kann für die Dauer des Nutzungsausfalls nicht die vom Sachverständigen zugrunde gelegte Reparaturdauer von sechs bis sieben Tagen massgebend sein.
Denn angesichts des reinen Blechschadens an der hinteren linken Tür war der Kläger – anders als bei einer Reparatur in der Werkstatt – in der Lage, das Fahrzeug auch während der Reparaturarbeiten zumindest eingeschränkt zu benutzen.
Die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs war durch den Unfallschaden nicht beeinträchtigt.
Nicht nutzbar war das Kfz während der eventuell durchgeführten Lackierungsarbeiten.
Die Dauer dieser Massnahmen schätzt das Gericht auf drei Arbeitstage…).


AG HEIDELBERG
09.07.1998
AZ: 60 C 72/98

Ein Geschädigter, der das Unfallfahrzeug in Eigenregie repariert, hat einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn er die Reparatur dem Schädiger nachweist.
Der Nachweis kann durch Übersendung eines Schreibens mit beigefügtem Lichtbild und beigefügter Kopie der Titelseite einer Tageszeitung erfolgen, durch welche die Wiederherstellung des Zustandes zeitlich festgehalten wird.

Aus den Gründen: (…Die Frage der Abrechnung auf Gutachtenbasis bei Durchführung der Reparatur in Eigenregie ist nicht verknüpft mit der Frage der Fortbildung jahrelang geübter richterlicher Rechtspraxis des Kommerzialisierungsgedankens.
Letztlich ist Voraussetzung des geltend gemachten Nutzungsausfalls lediglich eine fühlbare Beeinträchtigung.
Dies verlangt einen Nutzungswillen und hypothetische Nutzungsmöglichkeit.
Durch die tatsächliche Reparatur ist hier von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen…).

Nutzungsausfall
-Freizeitfahrzeuge-


BGH
15.12.1982
AZ: VIII ZR 315/80

Für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnwagens kann der Berechtigte ohne Nachweis eines konkreten Schadens keine Entschädigung in Geld beanspruchen.

Aus den Gründen: (…Die zeitweilige Entziehung der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnwagens stellt keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar.
Zwar wird in der Rechtsprechung der blossen Beeinträchtigung des Gebrauchs einer Sache dann ein selbständiger Vermögenswert beigemessen, wenn es sich um die Entziehung eines Kfz handelt.
Die abstrakte Nutzungsentschädigung für den Nutzungsausfall eines Kfz lässt sich aber nicht auf den vorliegenden Fall ausdehnen, weil ein Wohnwagen weder ein Kfz ist noch vergleichbaren Zwecken und Einsatzmöglichkeiten dient.
Anders als beim Kfz ist die jederzeitige Benutzbarkeit eines Wohnwagens kein weitgehend unentbehrlicher Bestandteil allgemeiner Bedürfnisse, der es rechtfertigt, für die blosse Entziehung des Gebrauchs eine Entschädigung ohne konkreten Schadensnachweis zuzusprechen…).


OLG CELLE
8.01.2004
AZ: 14 U 100/03

Die Berechnung des Nutzungsausfalls eines Wohnmobils bestimmt sich nach der Tabelle Sanden/Danner und richtet sich nach der nutzungsbezogenen Zweckbestimmung.

Aus den Gründen: (…Für ein Wohnmobil kann nur eine Nutzungsentschädigung verlangt werden, als der Geschädigte es statt eines Pkw nutzt.
Denn zu den Gegenständen, deren Nutzungswert zu entschädigen ist, gehören nur solche Wirtschaftsgüter, auf deren ständige Verfügbarkeit der Geschädigte angewiesen ist.
Dazu gehört ein Wohnmobil jedenfalls dann nicht, wenn es für die bestimmungsgemässen Zwecke – Freizeit und Erholung – genutzt wird.
Da allerdings die entgangene Nutzung eines Pkw einen ersatzpflichtigen Schaden darstellt, kann nichts anderes für ein Wohnmobil gelten, wenn und soweit es der Geschädigte wie einen Pkw als tägliches Transportmittel einsetzt.
Richtigerweise ist die Höhe des Schadens nach der Tabelle von Sanden/Danner zu berechnen.
Dabei ist die unterste Preisklasse – 27,– Euro – zugrunde zu legen…).


OLG DÜSSELDORF
28.08.2000
1 U 157/99

Der unfallbedingte Ausfall eines Wohnmobils (Reisemobil) stellt einen ersatzfähigen Vermögensschaden dar.
Der Schadenseintritt ist nicht davon abhängig, dass das Fahrzeug wie ein Pkw oder Kombi als Transportmittel im Alltag genutzt wurde.
Die konkrete Nuzungsgewohnheiten des Geschädigten haben lediglich auf die Höhe der „abstrakten“ Nutzungsausfallentschädigung Einfluss, nicht auf den Schaden als solchen.

Aus den Gründen: (…Bei einem Wohnmobil handelt es sich zulassungsrechtlich um ein „sonstiges Kraftfahrzeug“.
Der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung für entgangene Nutzung beim Ausfall eines Kraftfahrzeugs ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf Personenkraftwagen beschränkt.
Die massgeblichen Kriterien, die beim Gebrauchsverlust von Kraftfahrzeugen die Annahme eines Vermögensschadens rechtfertigt, treffen auch auf Wohnmobile zu…).

Nutzungsausfall
-Behindertenfahrzeuge-


LG CHEMNITZ
13.07.1999
AZ: 6 S 6520/98

Ist das beschädigte Fahrzeug mit spezieller, der Behinderung angepasster Ausstattung versehen (hier: Handbremsgerät und Automatikgetriebe), ist ein über der üblichen Nutzungsentschädigung liegender Nutzungswert festzustellen.
Pro Nutzungstag ist zur üblichen Nutzungsausfallentschädigung ein Zuschlag in Höhe von 9,– DM in diesem Fall angemessen.

Aus den Gründen: (…Da das beschädigte Fahrzeug der Klägerin mit spezieller, der Behinderung angepasster Ausstattung versehen ist, war ein über die übliche Nutzungsentschädigung liegender Nutzungswert festzustellen, da ein solches besonderes Fahrzeug ersichtlich nicht für die gleichen Aufwendungen zur Verfügung steht und daher einen höheren Nutzungswert rechtfertigt.
Bezüglich der Höhe hält das Gericht einen Zuschlag von ca. 9,– DM je entgangenem Nutzungstag für angemessen und wegen des besonderen, verhinderten Gebrauchsvorteils als gerechtfertigt…).

Nutzungsausfall
-Anhänger-


AG LIPPSTADT
01.10.2004
25 C 129/04

Für einen Kfz-Anhänger hat der Geschädigte in der Regel keinen Anspruch auf die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung, da ein Anhänger typischerweise nur gelegentlich genutzt wird.
Etwas anderes gilt, dann, wenn der Halter des Anhängers die Absicht der regelmässigen Benutzung nachweisen kann.
Aus den Gründen: (…Insbesondere spricht bei einem Kfz-Anhänger nicht der Beweis des ersten Anscheins für Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen. Vielmehr sind auf einen Kfz-Anhänger die Grundsätze anzuwenden, die die Rechtsprechung in Bezug auf eine Nutzungsausfallentschädigung für den Verlust von Gebrauchsvorteilen anderer Sachen als Kraftfahrzeuge entwickelt hat.
Entscheidend ist eine fühlbare Beeinträchtigung, die Nutzungswillen und hypothetische Nutzungsmöglichkeit voraussetzt.
Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich bei der Beschädigung eines Pkw-Anhängers nicht gegeben, da grundsätzlich ein Pkw-Anhänger nur zeitweilig und gelegentlich genutzt wird…).

Nutzungsausfall
-Behördenfahrzeug-


OLG KÖLN
24.02.2005
AZ: 7 U 118/04

Beim unfallbedingten Ausfall eines Behördenfahrzeuges setzt die Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls voraus, dass es zu spür- und fühlbaren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes kommt, wobei diese Beeinträchtigungen einen zusätzlichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand oberhalb der Schwelle der Unerheblichkeit verursachen und dass diese spürbaren Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes konkret dargelegt und im Zweifel auch nachgewiesen werden müssen.
Da diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt waren, konnte offen bleiben, ob der Ansicht des OLG Hamm zu folgen ist, wonach der Ausfall eines Behördenfahrzeuges generell nicht als abstrakte Nutzungsentschädigung abgerechnet werden kann.

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