Kfz Gutachter Ingenieurbüro Dr. Sawalha – Nietzschestr. 17, 80807 München

Mietwagenkosten

Mietwagenkosten

Mietwagenunternehmen “CARPARTNER”
-Kartellverstoss-

BGH
13.01.1998
AZ: KVR 40/96

Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens mehrerer Haftpflichtversicherer zur gewerblichen Vermietung von Unfallersatzwagen verstösst dann gegen § 1 UWG, wenn dadurch mit wettbewerbsfremden Mitteln das Niveau der Mietpreise gemindert werden soll.

Aus den Gründen: (…Die Form der Preisgestaltung – Subventionierung – zeigt, dass die Geschäftstätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens vorrangig den Interessen der Gesellschafter diente und nicht durch ihre eigene Stellung als Marktteilnehmer bestimmt war.
Durch den Gesellschaftsvertrag wurden somit Mittel der Koordinierung des geschäftlichen Verhaltens der Haftpflichtversicherer geschaffen, die die Verhältnisse auf den relevanten Märkten spürbar beeinflussen…).


OLG DÜSSELDORF
17.03.1995
AZ: 20 U 1/95

Einem gegnerischen Haftpflichtversicherer ist es untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Unfallgeschädigte, die Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend machen und die bereits in Verhandlungen mit einem Vermieter über die Anmietung eines Fahrzeuges stehen, darauf hinzuweisen, einer der günstigsten der Haftpflichtversicherung bekannten bundesweiten Anbieter von Mietwagen sei die Autovermietung carpartner.


Geschäftsschädigung einer Mietwagenfirma durch einen
Kfz-Haftpflichtversicherer

BGH
13.10.1998
AZ: VI ZR 357/97

Zu den Voraussetzungen eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Autovermieters durch geschäftsschädigende Äusserungen eines Haftpflichtversicherers gegenüber Unfallgeschädigten, die bei dem Autovermieter einen Ersatzwagen angemietet haben.

Aus den Gründen: (…Der deliktische Schutz des Gewebebetriebs richtet sich gegen betriebsbezogene Eingriffe, die den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit betreffen und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen.
Ein derartiger Eingriff ist hier gegeben.
Wenn die beklagte Versicherung im Rahmen ihres Schadensabwicklungskonzepts Mietwagenkunden der Klägerin als Unfallgeschädigte anspricht und sie in der geschehenen Weise auf Probleme mit der Abrechnung der Mietwagenpreise der Klägerin hinweist, so ist dadurch eine gezielte Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu ihren Kunden gegeben, auch wenn die Motivation der Beklagten für ein derartiges Vorgehen darauf gegründet ist, ihre eigenen Versicherungsleistungen möglichst niedrig zu halten.
Angesichts dessen, daß die Beklagte zu den führenden Versicherungsunternehmen gehört und das Unfallersatzgeschäft für Autovermieter wie die Klägerin von beträchtlicher Bedeutung ist, greift eine solche Vorgehensweise der Beklagten, die zu einer deutlichen Verunsicherung der Kunden in ihrem Verhältnis zur Klägerin führen muß, in rechtlich relevanter Weise in den geschützten Gewerbebetrieb der letzteren ein.
Dieser Eingriff ist auch als rechtswidrig zu erachten…).


Mietwagenkosten
-allgemein-

BGH
23.01.2007
AZ: VI ZR 18/06

Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchten Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs zugemutet werden konnte, weil ihm in der konkreten Situation ein Normaltarif, der in vollem Umfang seinen Bedürfnissen entsprach, ohne weiteres zugänglich war.

Aus den Gründen: (…Die Frage, ob ein vom Geschädigten beanspruchten Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann dann offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten jedenfalls ein günstigerer „Normaltarif“ bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm die kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden konnte.
Davon ist hier auszugehen.
Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats aus, die Klägerin habe den „Unfallersatztarif“ nur dann wählen dürfen, wenn ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für sie bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei.
Die Klägerin habe hierzu lediglich vorgetragen, nicht nach weiteren Tarifen gefragt zu haben.
Sie habe hier keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergebe, dass ihr eine Nachfrage jedenfalls bei der Firma E. GmbH selbst nicht zumutbar gewesen wäre.
Dies liege nach den konkreten Umständen auch nicht auf der Hand.
Denn die Klägerin, ein Unternehmen, habe das beschädigte Fahrzeug erst 2 Monate nach dem Unfall reparieren lassen.
Nach ihrem eigenen Vortrag habe sie schon zuvor geschäftliche Kontakte zur Firma E. GmbH gehabt, bei der sie einige ihrer Firmenfahrzeuge erworben habe und die sie auch dort habe reparieren lassen.
Gerade in dieser Situation habe es nahe gelegen und sei zumutbar gewesen, sich vorab nach den verfügbaren Tarifen zu erkundigen…).


BGH
28.06.2006
AZ: XII ZR 50/04

1.) Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären.

2.) Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet.
Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde.

Aus den Gründen: (…Diese Tarifspaltung und die ihm damit drohenden Nachteile sind dem Mieter in der Regel nicht bekannt.
Mit dem Autovermieter und dem Unfallgeschädigten stehen sich somit zwei ungleiche Vertragspartner gegenüber.
Treu und Glauben gebieten es in einem solchen Fall, dass der (wissende) Vermieter den (unwissenden) Mieter aufklärt…).


BGH
09.05.2006
AZ: VI ZR 117/05

Zur Frage der Erforderlichkeit eines Mietwagentarifs im Rahmen der Schadensabrechnung, wenn der Autovermieter nicht zwischen „Unfallersatztarif“ und „Normaltarif“ unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet, der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen „Normaltarife“ liegt.

Aus den Gründen: (….Die Frage, ob dieser einheitliche Tarif in sittenwidriger Weise überhöht ist, kann hier dahinstehen.
Jedenfalls hat der Kläger nach seinem eigenem Vorbringen mit einer Ausnahme der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten keine unfallbedingten Mehrleistungen der Nebenintervenientin im Zusammenhang mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges in Anspruch genommen.
Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots den Tarif der Nebenintervenientin mit dem auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen „Normaltarifen“ vergleichen…).


BGH
04.04.2006
AZ: VI ZR 338/04

1.) Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.

2.) Zur Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif erforderlich ist im Sinne des § 249 BGB.

Aus den Gründen: (…Das Mietwagenunternehmen besorgt keine eigene Angelegenheit, wenn nach der Geschäftspraxis des Unternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden.
Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten.
Danach verstösst der Geschädigte bei Anmietung eines Kfz zu einem Unfallersatztarif, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation den höheren Tarif rechtfertigen…).


BGH
14.02.2006
AZ: VI ZR 32/05

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Frage, ob und inwieweit ein Unfallersatztarif i.S. des § 249 BGB erforderlich ist, keiner gerichtlichen Prüfung bedarf.

Aus den Gründen: …Der Geschädigte kann nach § 249 Abs.2 S.1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmässig und notwendig halten darf.
Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Der Geschädigte verstösst allerdings nicht stets gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist…).


BGH
14.02.2006
AZ: VI ZR 126/05

Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines „Unfallersatztarifs“ ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen.
Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif, unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“, rechtfertigen.

Aus den Gründen: (…Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob der Aufschlag auf einen günstigeren „Normaltarif“ wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung erforderlich war im Sinne des § 249 BGB, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruchs handelt…).


BGH
15.11.2005
AZ: VI ZR 268/04

Ein Verstoss gegen das Rechtsberatungsgesetz kann auch dann vorliegen, wenn der Geschädigte eines Unfalls dem Vermieter nur die Forderung der Mietwagenersatzkosten, nicht aber sonstige Ansprüche abtritt.

Aus den Gründen: (…Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit.
Ein solcher Fall liegt allerdings dann nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden.
Denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten.
Die Revision rügt zu Recht, dass jegliche Feststellungen dazu fehlen, ob und auf welche Weise die Klägerin den Unfallgeschädigten selbst auf Zahlung in Anspruch genommen hat…).


BGH
25.10.2005
AZ: VI ZR 9/05

Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn ein gegenüber dem „Normaltarif“ höherer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist.
Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif“ in Betracht kommt.

Aus den Gründen: (….Ergibt diese vorrangige Prüfung, dass der „Unfallersatztarif“ auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung „erforderlich“ war, kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer „Normaltarif“ nicht ohne weiteres zugänglich war.
Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war…).


BGH
19.04.2005
AZ: VI ZR 37/04

1.) Ein „Unfallersatztarif“ ist nur insoweit ein „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäss § 249 S.2 BGB a.F., als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.

2.) Einen ungerechtfertigt überhöhten „Unfallersatztarif“ kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war.


BGH
15.02.2005
AZ: VI ZR 160/04

1.) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit verlangen, als sie gemäss § 249 II S.1 BGB erforderlich waren.

2.) In dem Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Vermieter des Ersatzfahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit der Tarifgestaltung zustehen.

Aus den Gründen: (….Es kommt darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte „Unfallersatztarif“ nach seiner Struktur als „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann.
Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen erforderlich sind…).


BGH
12.10.2004
AZ: VI ZR 151/03

Wenn der Unfallersatztarif erheblich über dem für Selbstzahler angebotenen Normaltarif liegt, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem Unfallersatztarif gleichgesetzt werden.

Aus den Gründen: (…Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist.
Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird.
Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind.
Für die hier zu beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können.
Das kann – wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt – zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen „Unfallersatztarife“ erheblich über den für Selbstzahler angebotenen „Normaltarifen“ liegen.
Wenn das so ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung „erforderliche“ Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem „Unfallersatztarif“ gleichgesetzt werden.
Deshalb ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann.
Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfaßten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören…).


BGH
15.07.2003
AZ: VI ZR 361/02

Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen.


BGH
18.03.2003
AZ: VI ZR 152/02

Veranlasst ein Mietwagenunternehmen, dass seine unfallgeschädigten Kunden ihre Ansprüche gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro abzutreten, welches die Forderung seinerseits an das Mietwagenunternehmen zur Sicherung abtritt, so sind die Abtretungen nichtig, wenn dieses Vorgehen eine Schadensregulierung – insbesondere die Durchsetzung des Unfallersatztarifs – durch das Mietwagenunternehmen unter Umgehung des Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG)und der dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze bezweckt.

Aus den Gründen: (…Stellen sich sonach die Einschaltung des Inkassobüros und die Abtretung der Forderung als Teil des Versuchs dar, dem Autovermieter massgeblichen Einfluss auf die Durchsetzung der Forderungen zu geben, und sind damit die Voraussetzungen des in Art. 1 § 1 I RBerG normierten Verbotes erfüllt, so ist die Abtretung an das Inkassobüro und die Sicherungsabtretung an den Autovermieter nichtig…).


BGH
07.05.1996
AZ: VI ZR 138/95

Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte verstösst i.d.R. nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem im Rahmen der sogenannten Unfallersatztarife günstigen Tarif anmietet.

Aus den Gründen: (…Nach ständiger Rechtsprechung des BGH braucht der Geschädigte vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht erst eine Art Marktforschung zu betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen.
Hält sich der Tarif für das Ersatzfahrzeug im Rahmen des Üblichen, hat der Schädiger die Kosten zu ersetzen.
Dies gilt aber nicht, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass die von ihm gewählte Mietwagenfirma Gebührensätze über dem üblichen verlangt…).


BGH
02.07.1985
AZ: VI ZR 177/84

Benötigt der Geschädigte nach einem Kfz-Unfall für eine dreiwöchige Urlaubsreise einen Mietwagen, muss er vor Anmietung mindestens ein oder zwei weitere Angebote der Konkurrenz einholen.

Aus den Gründen: (…Als erforderlich i.S.v. § 249 S.2 BGB sind nur solche Kosten zur Schadensbeseitigung anzuerkennen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten aufbringen würde.
Gemäss § 254 Abs.2 S.1 BGB ist der Geschädigte gehalten, den im Rahmen des Zumutbaren wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbeseitigung zu wählen.
Der Geschädigte darf also nicht auf das erstbeste Angebot eingehen, sondern hat sich zunächst nach günstigeren Mietwagenangeboten umzuhören.
Diese Verpflichtung geht aber nicht so weit, dass der Geschädigte zunächst eine Art Marktforschung betreibt, um das günstigste Unternehmen herauszufinden.
Es ist ihm aber zumutbar, ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen, um festzustellen, ob das erste Angebot nicht zu hoch ist…).


OLG THÜRINGEN
26.04.2007
AZ: 1 U 216/06

Der Geschädigte hat nur Anspruch auf die Erstattung von Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif, wenn ihm nachweislich ein günstigerer Normaltarif nicht ohne Weiteres zugänglich war.
Sofern der Geschädigte finanziell nicht in der Lage ist, den Mietpreis im Voraus zu bezahlen, rechtfertigt die Mehrleistung des Vermieters zur Vorfinanzierung und der sich hieraus ergebenden Risiken einen pauschalen Aufschlag von 30% auf den Normaltarif.

Aus den Gründen: (…Die danach gebotene Schätzung ergibt vorliegend, dass die durch die besondere Unfallsituation entstandenen Kosten einen Aufschlag in Höhe von 30% auf den mittleren Normaltarif erfordern.
Dieser Aufschlag ist vorliegend durch die der Streithelferin entstandenen Vorfinanzierungskosten gerechtfertigt.
Diese sind dadurch erforderlich geworden, dass der Kläger nach seinem Vortrag nicht im Besitz einer Kreditkarte und auch finanziell nicht in der Lage gewesen sei, den Mietpreis im Voraus zu zahlen.
Die dadurch notwendig gewordene Vorfinanzierung stellt eine spezifische Leistung der Streithelferin dar, die nur bei der Vermietung von Mietwagen an Unfallgeschädigte von dem Mietwagenunternehmen erbracht wird.
Diese Mehrleistung und die durch die Vorfinanzierung entstehenden Risiken lassen einen erhöhten Tarif durch einen pauschalen Aufschlag von 30% auf den Normaltarif für gerechtfertigt erscheinen.
Soweit der Kläger mit der Klage darüber hinaus die Mietwagenkosten in Höhe eines weitergehenden Unfallersatztarifes geltend macht, sind diese mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht als erforderlichen Herstellungsaufwand zu betrachten
Bei Fehlen der erforderlichkeit des Herstellungsaufwands kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotenen subjektive Schadensbetrachtung den übersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif nicht ohne Weiteres zugänglich war…).


OLG MÜNCHEN
23.12.2005
AZ: 24 U 550/05

1.) Besteht für den Geschädigten ohne grossen Aufwand die Möglichkeit, einen Unfallersatzwagen zum günstigeren Normaltarif anzumieten, muss er diesen Tarif abschliessen.
Dies gilt zumindest, wenn der Preis für den sog. Unfallersatztarif desselben Vermieters dreimal so hoch ist und zudem mit einer längeren Reparaturzeit zu rechnen ist.

2.) Zum Nachweis der Notwendigkeit des Unfallersatztarifs muss der Betroffene detailliert aufzeigen, welche Vorteile die Wahl des teureren Unfallersatztarifs hat.

Aus den Gründen: (…Der pauschale Verweis des Klägervertreters auf das Sachverständigengutachten zur allgemeinen Angemessenheit von Unfallersatztarifen und auf anerkannte Mietpreisspiegel und Nutzungsausfallentschädigungstabellen ist für den Erfolg der Berufung ohne Bedeutung.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist nicht auf solche pauschalen Tabellen zurückzugreifen, sondern konkret darauf abzustellen, welcher Tarif einem Geschädigten in seiner besonderen Situation zugänglich ist…).


OLG MÜNCHEN
17.12.2002
AZ:25 U 1932/02

1.) Ein Mietwagenunternehmen hat ein Gestaltungsrecht nach § 315 BGB, wenn bei der Vermietung eines Fahrzeugs besprochen wird, dass der Mietpreis mit der gegnerischen Versicherung ausgehandelt wird.

2.) Die zwischen Mietwagenunternehmen und Versicherung getroffene Vereinbarung ist die Geschäftsgrundlage des Vertrages und ändert sich dadurch wesentlich, dass die Versicherung sich weigert, die Mietwagenkosten zu bezahlen.

3.) Die Änderung der Geschäftsgrundlage führt zur Vertragsanpassung, da der Mieter durch die getroffene Vereinbarung über die Höhe des Mietpreises nicht informiert und er daher bei Abschluss des Vertrages in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt war.

Aus den Gründen: (…Der Kunde, der davon ausgeht, die gegnerische Versicherung werde den Schaden tragen, ist in seiner Entscheidungsfreiheit, mit welchem Vertragspartner er einen Vertrag zu welchen Bedingungen eingeht, eingeengt.
Er wird sich nicht um kostengünstigere Angebote bemühen…).


OLG FRANKFURT AM MAIN
08.12.1994
AZ: 16 U 233/93

1.) Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt von dem Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte.

2.) Die Erforderlichkeitsgrenze für Mietwagenkosten ist erst überschritten, wenn sie deutlich „aus dem Rahmen fallen“.

3.) Einem Geschädigten ist es nicht zuzumuten, sich bei Miete eines Ersatzfahrzeuges nach wesentlich günstigeren Pauschaltarifen zu erkundigen.

4.) Meint der ersatzpflichtige Haftpflichtversicherer, das Mietwagenunternehmen habe den falschen Tarif angeboten, muss er selbst vom Mietwagenunternehmer Ersatz verlangen, nicht der Geschädigte.


OLG NÜRNBERG
13.07.1994
AZ: 4 U 713/94

1.) Kürzungen von Schadenersatzansprüchen eines Unfallgeschädigten beim Anmieten eines Ersatzfahrzeuges zum sogenannten Unfallersatztarif sind nur bei einem vorwerfbaren Verstoss gegen die Schadensminderung möglich.

2.) Eine generelle Pflicht des Unfallgeschädigten, sich vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach Sonder- und/oder Pauschaltarifen zu erkundigen, besteht nicht.

3.) Von einer allgemein verbreiteten Kenntnis, dass Pkw-Vermieter neben Unfallersatztarifen auch günstigere Sonder- und/oder Pauschaltarife anbieten, kann nicht ausgegangen werden.
Ob diese Kenntnis vorliegt, muss vielmehr im Einzelfall geprüft werden.


OLG FRANKFURT AM MAIN
16.05.1994
AZ: 3 U 203/92

Der Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeuges kann vom Schädiger Ersatz der Mietwagenkosten trotz nicht beabsichtigter eigener Nutzung verlangen, wenn er das Fahrzeug zur Nutzung durch einen Familienangehörigen oder eine andere Person (z.B. Schwager, Verlobter, Freund) angeschafft hat und das Fahrzeug von dieser Person während der Reparaturzeit auch tatsächlich genutzt worden wäre.


OLG STUTTGART
31.03.1994
AZ: 7 U 296/93

1.) Der Geschädigte muss vor der Anmietung eines Fahrzeugs nicht erst eine Art Marktforschung betreiben, um das preisgünstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen.
Nur dann, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die ausserhalb des üblichen liegen, darf er einen Mietvertrag mit solchen Bedingungen nicht auf Kosten den Schädigers abschliessen.
Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn durch Einholung von ein oder zwei Konkurrenzangeboten hätte festgestellt werden können, dass deutlich aus dem Rahmen fallende günstigere Angebote am Markt vorhanden sind.

2.) Die Empfehlungen des HUK-Verbandes vom 01.11.1992 und die auf der gleichen Grundlagenermittlung beruhenden erhöhten Empfehlungen vom 15.04.1993 stellen keine marktüblichen Preise dar und können deshalb keinen Maßstab für die Erforderlichkeit i.S.v. § 249 S.2 BGB bilden.


OLG HAMM
26.10.1993
AZ: 9 U 103/93

Es muss sich der Geschädigte den Anteil von 15% Eigenersparnis nicht anrechnen lassen, wenn er für die Zeit der Instandsetzung seines eigenen Fahrzeugs einen klassetieferen Pkw anmietet.


OLG KÖLN
12.02.1993
AZ: 19 U 196/92

Zum Herstellungsaufwand eines unfallbeschädigten Fahrzeugs gehören auch die Mietwagenkosten, die dem Geschädigten während der Reparaturzeit entstehen, und die der Schädiger zu ersetzen hat.


LG AACHEN
16.02.2006
AZ: 2 S 245/05

1.) Die Notwendigkeit der Anmietung eines Kfz zum sog. Unfallersatztarif ist vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen.

2.) Hat ein Unfallgeschädigter von der Möglichkeit der Anmietung zu einem Preis deutlich unter dem Unfallersatztarif Kenntnis und nutzt er den günstigeren Tarif grundlos nicht, so beachtet er damit die ihm obliegende Pflicht zur Schadensminderung nicht.

Aus den Gründen: (…Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt, welche besonderen – unfallbedingten – Umstände den ihm von der Autovermietung berechneten, den Normaltarif deutlich übersteigenden Unfallersatztarif rechtfertigen.
Zu Recht hat das AG festgestellt, dass eben den Kläger die Verpflichtung trifft, die Erforderlichkeit der Höhe des Unfallersatztarifs zu begründen und nachzuweisen.
Ist zu unterstellen, dass der Kläger um die Möglichkeit einer Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu einem geringeren Preis wusste, hat er durch die Anmietung zum Unfallersatztarif gegen seine Schadensminderungspflicht verstossen…).


LG Freiburg
12.01.2006
AZ: 3 S 196/05

Es liegt ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug zum Unfalltarif anmietet, obwohl der Vermieter daraufhin gewiesen hat, dass es einen Normal- Unfallersatz- und Pauschaltarif gibt.
Der Geschädigte ist zum Nachweis verpflichtet, dass ihm die Leistung der vom Vermieter geforderten Sicherheit zum Abschluss des Mietvertrages zum Normaltarif, z.B. in Form eine Kreditkarte, nicht möglich war.

Aus den Gründen: (…Das Gebot der Wirtschaftlichkeit führt dazu, dass aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem besonderen Tarif für Mietwagen nach Unfällen gleichgesetzt werden kann.
Da dem Kläger somit der von der Autovermietung angebotene günstigere Normal- und Standardtarif zugänglich war, war die Beklagte auch nur verpflichtet, die Mietwagenkosten auf dieser Grundlage zu regulieren.
Ebenso kam eine Abrechnung auf der Basis des 3-fachen Satzes der Nutzungsausfalltabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch nicht in Betracht, da dieser Abrechnungsmodus nach der Rechtsprechung des Landgerichts Freiburg nur in den Fällen zur Anwendung kommt, wenn den Geschädigten ein Verstoß gegen die Erkundigungspflicht trifft und deshalb der erforderliche Aufwand auf der Grundlage der üblichen Mietwagenkosten zu ermitteln ist…).


LG ERFURT
11.11.2005
AZ: 2 S 15/05

Bei der Vermietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall ist der Kunde vom Vermieter auf den Normaltarif hinzuweisen, wenn dieser niedriger ist als der Unfallersatztarif.

Aus den Gründen:(….Grundsätzlich besteht im Rahmen von Vertragsabschlussverhandlungen eine Aufklärungsverpflichtung für einen Vertragspartner über bestimmte Umstände dann, wenn der andere die Mitteilung der Tatsachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung erwarten darf.
Da der infolge eines Verkehrsunfalls Geschädigte die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht zwingend zum Unfallersatztarif vornehmen muss, liegt es auf der Hand, dass die Kenntnis von der Existenz solch unterschiedlicher Tarife für den Mieter hinsichtlich seiner Anmietentscheidung von durchaus wesentlicher Bedeutung ist.
Dementsprechend obliegt es dem Vermieter, ihm die entsprechende Information über die Existenz anderer Tarife vor Vertragsabschluss zukommen zu lassen…).


LG DORTMUND
27.09.2005
AZ: 4 S 182/04

1.) Verlangt ein Unfallgeschädigter Ersatz für die Anmietung eines Mietfahrzeugs zum sogenannten Unfallersatztarif (UET), hat er substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der UET gegenüber dem günstigeren Normaltarif aufgrund betriebswirtschaftlicher Erwägungen gerechtfertigt ist.

2.) Ebenso hat der Geschädigte darzulegen, dass ihm ein günstigerer Tarif als der UET in der konkreten Situation, d.h. unter Berücksichtigung von Zeit, Ort und Region der Anmietung sowie seinen persönlichen Einwirkungsmöglichkeiten, nicht zugänglich war.

Aus den Gründen: (…Zum Unfall ist es am Abend des 28.11.2003 gekommen.
Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, dass sie am gleichen Abend bei der Fa. E. keinen Mietwagen bekommen hat.
Den Wagen der Fa. G. hat sie jedoch erst nach längerer Überlegung am 30.11.2003 angemietet.
Es fehlt jeder Vortrag, dass es der Klägerin am 29. und 30.11.2003 nicht möglich war, bei der Fa. E. oder einem anderen Unternehmen einen günstigeren Mietwagen zu erhalten…).


LG DARMSTADT
06.07.2005
AZ: 25 S 34/05

1.) Macht der Unfallgeschädigte gegenüber der gegnerischen Versicherung für einen Unfallersatzwagen den höheren Unfallersatztarif statt den Normaltarif geltend, so muss er beweisen, dass der höhere Tarif gerechtfertigt ist.

2.) Erfolgt vom Geschädigten hierzu kein substantiierter Tatsachenvortrag, so kann die Klage zurückgewiesen werden, ohne dass es noch einer Beweisaufnahme bedarf.

Aus den Gründen: (…Für eine etwaige Erhöhung des Betrages hat der Kläger keinen hinreichenden Tatsachenvortrag gehalten.
Es ist nicht ersichtlich, warum der Autovermieter nur für das Tagesgeschäft über statistische Werte verfügen soll, die ihm eine Disposition erlaubt, nicht aber auch für das Unfallwagenersatzgeschäft.
Hier wird er vielmehr über gleiche Erfahrungswerte verfügen.
Die Behauptung, im Tagesgeschäft bestehe bei Anmietungen ein Vorlauf von regelmässig zwei Tagen, ist nicht näher dargelegt und damit nicht nachvollziehbar…).


LG BIELEFELD
04.05.2005
AZ: 21 S 264/04

1.) Der Unfallgeschädigte hat keinen Anspruch auf Erstattung des Unfallersatztarifs bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs durch den Haftpflichtversicherer, wenn er es unterlassen hat, einen Preisvergleich vorzunehmen, obwohl ihm das zumutbar war und der Mietzins aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht gerechtfertigt ist.

2.) In der Übersendung eines Fragenkatalogs durch den Haftpflichtversicherer an den Unfallgeschädigten zu den Umständen der Anmietung des Unfallersatzwagens zusammen mit einer vorbereiteten Abtretungserklärung ist keine Erklärung eines Schuldanerkenntnis durch den Versicherer zu sehen.

Aus den Gründen: (…Ausweislich des Begleitschreibens ging es der Beklagten ersichtlich nicht darum, irgendeine Schuld anzuerkennen, sondern sie wollte sich gegen die ihr überhöht erscheinende Mietwagenkostenrechnung zur Wehr setzen, die ihr unmittelbar von dem Mietwagenunternehmen zur Begleichung übersandt worden war…).


LG DUISBURG
07.11.2003
AZ: 7 S 152/03

1.) Die Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten eines Mietwagenunternehmens ist gegeben, wenn es den Mieter nur auf seinen Unfallersatztarif verweist, der den Normaltarif erheblich übersteigt.

2.) Kommt der Unternehmer dieser Pflicht nicht nach, so muss er dem Mieter den Unterschiedsbetrag zwischen Normal- und Unfalltarif ersetzen.

3.) Dem Unternehmer kommt nicht zugute, dass der geschädigte Mieter Schadensersatz in Höhe des Unfalltarifs von der gegnerischen Versicherung verlangen kann, denn dieser ist zur Abtretung seines Ersatzanspruchs gegen den Unternehmer an die Versicherung verpflichtet.

Aus den Gründen: (…Eine Pflicht der Autovermietung zur Aufklärung über die verschiedenen Tarife ergibt sich aus der allgemeinen Schutzpflicht gegenüber dem Geschäftspartner.
Einen entsprechenden Hinweis über verschiedene Tarife hat die Klägerin jedoch unstreitig unterlassen.
Hierdurch ist dem Beklagten auch ein Schaden entstanden…).


LG AUGSBURG
01.04.2003
AZ: 4 S 5215/02

Mietet ein Geschädigter nach einem Unfall einen Ersatzwagen zu einem Unfallersatztarif an, so verstösst er nicht gegen seine Schadensminderungspflicht.
Der Geschädigte ist nicht zu Nachforschungen bzüglich der Unfallersatztarife verschiedener Mietwagenfirmen verpflichtet.

Aus den Gründen: (…Durch die Anmietung zum Unfallersatztarif hat der Geschädigte nicht gegen seine Pflicht, den Schaden gering zu halten, verstossen.
Erforderlich zur Schadenswiedergutmachung sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, ohne dass aber der Geschädigte zu einer Art Marktforschung verpflichtet wäre.
Nach diesem Grundsatz darf der Geschädigte dann keinen Mietvertrag zu Lasten des Schädigers abschliessen, ohne gegen seine Pflicht zur Schadensminderung zu verstossen, wenn für ihn ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die ausserhalb des Üblichen liegen…).


LG BADEN-BADEN
11.10.2002
AZ: 1 S 20/02

1.) Die Schadensminderungspflicht darf nicht dahingehend ausgeweitet werden, den Betroffenen bei Anmietung eines Ersatzwagens zum Sparen anzuhalten, um dem Schädiger auf diese Weise hohe Kosten zu ersparen.

2.) Der Geschädigte muss nur dann ein Taxi anstelle eines Ersatzwagens akzeptieren, wenn die Strecke, die er pro Tag mit dem Fahrzeug erledigen muss, nicht mehr als 20 Kilometer beträgt.

3.) Der Geschädigte muss sich bei der Anmietung eines Pkw nicht in Nachforschungen auf dem Mietwagenmarkt ergehen, zu hohe Kosten sind ihm lediglich dann anzulasten, wenn er die Anmietung vorsätzlich bei einem viel zu teuren Vermieter vorgenommen hat.

4.) Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Anmietung eines Ersatzwagens gehören auch Kosten, die für die Vereinbarung einer Haftungsreduzierung für alle Schäden des angemieteten Fahrzeugs vereinbart wurden, sowie Kosten, die bei einer erforderlichen Verbringung des Mietwagens entstehen.


LG GERA
02.10.2002
AZ: 1 S 80/02

Die Frage nach der Notwendigkeit der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges kann nur anhand der Einholung von Vergleichsangeboten beantwortet werden.
Deshalb muss sich der Geschädigte, wenn er solche Vergleichsangebote nicht selbst eingeholt hat, im Rahmen der Zumutbarkeit jedes günstigere Vergleichsangebot anrechnen lassen.
Insoweit kann er auch zur Kündigung eines bereits abgeschlossenen Mietvertrages verpflichtet sein.
2.5% der Nettokosten für das nur kurze Zeit angemietete Mietfahrzeug sind wegen der eigenen Ersparnis generell nicht ersatzfähig.

Aus den Gründen: (…Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, ein Mietfahrzeug nach dem Unfallersatztarif anzumieten.
Er hat jedoch zuvor Vergleichsangebote einzuholen.
Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er Vergleichsangebote eingeholt hatte.
Er muss sich daher im Rahmen des Bestreitens der Beklagten sodann jedes zumutbare günstigere Angebot entgegenhalten lassen…).


LG NÜRNBERG-FÜRTH
31.10.2001
AZ: 8 O 3006/01

1.) Bei einer unfallbedingten Beauftragung eines Sachverständigen ergibt sich eine Pflicht zur Ergebnisbefragung im Sinne einer Schadensminderungsobliegenheit für den Auftraggeber.

2.) Wenn es vom Sachverständigengutachten abhängt, wann das Fahrzeug repariert wird, so ist eine Wartezeit von mehr als einem Tag bis zur Nachfrage nicht gerechtfertigt.

Aus den Gründen: (…Mietwagenkosten sind der Klägerin für 9 Tage zu erstatten.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen ist eine ordnungsgemässe Reparatur durchgeführt worden, so dass die in Ansatz gebrachte Reparaturzeit von 6 Arbeitstagen in Ansatz zu bringen ist.
Nachdem das Fahrzeug besichtigt worden ist, hätte die Klägerin spätestens einen Tag danach telefonisch das Ergebnis des Sachverständigengutachtens erfahren und mit der Reparatur in Eigenregie beginnen können.
Die Reparatur wäre dann 8 Tage nach Besichtigung beendet gewesen…).


LG GERA
11.09.2001
AZ: 8 S 151/01

1.) Die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie aus subjektivierter Sicht, also unter Berücksichtigung der Bedingungen am Wohnort des Geschädigten und dessen Lebensumständen, notwendig erscheinen.

2.) Der vom BGH in seinem Urteil vom 07.05.1996, Az. VI ZR 138/95 entwickelte Grundsatz, dass massgebliches Kriterium für die Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit der Kosten deren Üblichkeit ist, kann heute wegen des grossen Preisgefälles auf dem Mietwagenmarkt nicht mehr gelten.
Vielmehr hat der Geschädigte vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zwei bis drei Vergleichsangebote einzuholen.

3.) Vor Gericht gilt die Rechnung für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges als Indiz für die Notwendigkeit, das jedoch im Rahmen der Zumutbarkeit durch Vorlage günstigerer Vergleichsangebote erschüttert werden kann.
4.10% der Nettokosten für das Mietfahrzeug sind wegen der eigenen Ersparnis generell nicht ersatzfähig.


AG SARRBRÜCKEN
26.04.2006
AZ: 5 C 460/05

Vermietet eine Autovermietung einem Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif, ohne diesen darauf hinzuweisen, dass die Kosten wahrscheinlich nicht in voller Höhe von der Haftpflichtversicherung des Schädigers übernommen werden, so steht diesem ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem von der Versicherung erstatteten Betrag und dem Mietpreis zu.

Aus den Gründen: (…Es kann dahinstehen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 II BGB nichtig ist, oder ob der Vertrag wegen eines Irrtums auf Seiten des Beklagten anfechtbar war.
Selbst wenn der Vertrag zwischen den Parteien wirksam geschlossen war und blieb, so stand dem Beklagten gegenüber der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz gem. § 280 I BGB in dem Umfang zu, wie der Beklagte von der Streitverkündeten als Geschädigter nach einem Unfall keinen Ersatz erlangen kann…).


AG MÖNCHENGLADBACH-RHEYDT
10.11.2005
AZ: 10 C 447/04

Der Autovermieter hat gegen seinen Kunden, der nach einem Unfall ein Kfz zum Unfallersatztarif mietet, keinen Anspruch, wenn er diesem bei der Anmietung versicherte, wegen der Konditionen zum Unfallersatztarif bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Kostenübernahme durch den Versicherer des Schädigers.

Aus den Gründen: (…Die Klägerin ist nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens gehindert, von der Beklagten Zahlung des von dem gegnerischen Haftpflichtversicherer nicht übernommenen Teils der Mietwagenkosten zu verlangen.
Der Beklagte ist bei der Anmietung zugesichert worden, dass sie mit dem gegnerischen Versicherer wegen des Unfallersatztarifs keine Probleme bekäme und sie selbst keine Kosten zahlen müsse, wenn sie an dem Unfall keine Schuld trage.
Die mit dieser Zusage in Widerspruch stehende Geltendmachung des Restmietzinsanspruchs gegenüber der Beklagten ist rechtsmissbräuchlich…).


AG BRANDENBURG
07.07.2005
AZ: 31 C 203/04

Wenn der Vertreter einer Mietwagenfirma dem Geschädigten zusichert, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners des Geschädigten die Mietwagenkosten übernehmen wird, so ist diese Zusicherung Geschäftsgrundlage des Kfz-Mietvertrages geworden und der Geschädigte haftet nur in Höhe der von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners anerkannten Mietwagenkosten.

Aus den Gründen: (…Geschäftsgrundlage zwischen den Parteien war nämlich, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden und damit auch die Mietwagenkosten ersetzt.
Dies ergibt sich hinreichend aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
In dieser Vereinbarung kommt dementsprechend die gemeinsame Erwartung der Parteien zum Ausdruck, die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners der Beklagten werde die Mietwagenkosten schon übernehmen.
Hierin liegt eine wesentliche Grundlage des vereinbarten Geschäfts.
Die Beklagte, die nämlich nur aufgrund der Aussagen des Vertreters der Klägerin davon ausging, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung ihres Unfallgegners den Schaden und insoweit auch die Kosten für den Ersatzmietwagen in voller Höhe tragen werde, konnte diese Zusicherung berechtigterweise als Geschäftsgrundlage des Mietwagenvertrages ansehen.
Sie hat sich daher hier auch wohl nur aus diesem Grunde nicht um andere, kostengünstigere Angebote bemüht.
Dieses Risiko, das in der gemeinsamen Erwartung, die gegnerische Haftpflichtversicherung werde die Mietwagenkosten schon ersetzen, hat aber nicht allein die Beklagte als Mieterin des Fahrzeugs zu tragen.
Dies würde dem Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung widersprechen…).


AG GIESSEN
31.05.2005
AZ: 43 C 746/05

Ist der Geschädigte nicht in der Lage, darzulegen, aus welchen Gründen er bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges den im Gegensatz zum Normaltarif deutlich höheren Unfallersatztarif ausgewählt hat, verstösst er gegen seine Schadensminderungspflicht.
Er kann daher keinen Ersatz der über dem Normaltarif liegenden Aufwendungen geltend machen.

Aus den Gründen: (…Der Kläger kannte ausweislich des von ihm unterschriebenen Merkblattes die unterschiedliche Preisgestaltung der beiden Tarife und hat sich in freier Wahl bewusst für den teureren entschieden.
Nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen hatte er zunächst keinen Anspruch auf Gestellung eines gruppengleichen Ersatzfahrzeuges.
Um eine Zuzahlung zu vermeiden, hätte der Kläger also nur ein niedriger eingestuftes Fahrzeug anmieten dürfen.
Zweitens hat der Kläger weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich, dass er zur Leistung der beim Normaltarif zu stellenden Sicherheit nicht in der Lage gewesen wäre…).


AG KÖLN
14.04.2005
AZ: 264 C 357/04

Die Gründe für die Angemessenheit eines über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarifs muss der Geschädigte darlegen, der aufgrund eines Unfalls einen Unfallersatzwagen anmietet.

Aus den Gründen: (…Vorliegend hat die Klägerin zur betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit des deutlich höheren Unfallersatztarifs zwar umfänglich, nach Ansicht des Gerichts aber gleichwohl nicht ausreichend vorgetragen.
Ihr allgemeiner Vortrag über die Berechtigung höherer Unfallersatztarife, den sie unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, erscheint nur wenig überzeugend, insbesondere kommt sie damit aber auch nicht der ihr obliegenden – der Beweislast vorangehenden – Darlegungslast nach.
Diese ist nach Ansicht des Gerichts konkret zu sehen, d.h. es müsste im Einzelfall dargetan werden, warum aus betriebswirtschaftlichen Gründen für den Vermieter ein deutlich höherer Tarif als der Normaltarif geboten gewesen ist…).


AG KÖLN
15.03.2005
AZ: 264 C 502/04

1.) Der nach § 249 BGB zur Herstellung erforderliche Geldbetrag umfasst einen weit überteuerten Unfallersatztarif für einen Mietwagen nicht in jedem Fall.

2.) Im Rahmen des § 249 BGB ist der überteuerte Unfallersatztarif nur dann erstattungsfähig, wenn der Geschädigte darlegen kann, dass der Tarif deshalb gerechtfertigt ist, weil zusätzliche, durch den Unfall begründete Leistungen erbracht worden sind.

Aus den Gründen: (…Vorliegend hat der Kläger zur betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit des deutlich höheren Unfallersatztarifes nichts ausreichend vorgetragen.
Er hat zwar allgemeine Ausführungen gemacht und diese auch unter Sachverständigenbeweis gestellt.
Seine Argumentation erscheint aber nicht nur wenig stichhaltig, sondern damit erfüllt er nicht die ihm obliegende Darlegungslast.
Diese ist nach Ansicht des Gerichts konkret zu sehen, d.h. es müsste im Einzelfall dargetan werden, warum für den Vermieter ein deutlich höherer Tarif geboten gewesen ist…).


AG BÖBLINGEN
18.08.2004
AZ: 20 C 1461/04

Übersteigt der Unfallersatzwagentarif den normalen Tarif um 150%, ist der Mietvertrag wegen § 138 BGB nichtig, soweit nicht Umstände vorliegen, die ein derartig auffälliges Missverhältnis erklären.

Aus den Gründen: (…Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH ist zwar von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten auch nach dem so genannten Unfallersatztarif auszugehen.
Vorliegend geht es jedoch nicht um 25 % höhere Kosten, sondern im Zuge einer fortschreitenden Verselbstständigung des Unfallersatzwagentarifs um eine Überschreitung von 150%.
Die Mietwagenunternehmen scheinen sich den Wettbewerb auf dem Normaltarifmarkt durch die Einnahmen auf dem Unfallersatzmarkt zu subventionieren.
Da dieses letztlich zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft geht, ein sachlicher Grund für die Überschreitung des Normaltarifs um ca. 150% nicht vorliegt, ist der streitgegenständliche Mietvertrag gem. § 138 BGB als nichtig anzusehen…).


AG BOTTROP
07.01.2004
AZ: 8 C 308/03

Bei den Mietwagenkosten hat sich der Geschädigte ersparte Eigenaufwendungen anrechnen zu lassen.
Mietet der Geschädigte ein einfacheres Fahrzeug, dessen Miete um 10 % geringer ist als die Miete für ein mit dem geschädigten gleichwertigen Pkw, entfällt der Ersparnisabzug, da dies der Billigkeit entsprechen würde…).


AG BRAUNSCHWEIG
16.04.2003
AZ: 121 C 5281/02

Bei der Anmietung eines Fahrzeuges als Ersatz für das verunfallte Fahrzeug ist der Geschädigte gem. § 254 II BGB verpflichtet, eine preiswerte Mietwagenfirma und zusätzlich auch einen verhältnismässig preiswerten Tarif auszuwählen.

Aus den Gründen: (…Die Klägerin hat ihre Obliegenheit verletzt, auch einen günstigen Tarif zu wählen.
Sie hat sich für den Unfalltarif entschieden, der erheblich über dem Normaltarif liegt.
Merkmale des Unfalltarifes sind, dass sich der Vermieter die Ansprüche des Mieters gegen den Schädiger und dessen Versicherung abtreten lässt.
Das Risiko der ungewissen Schadensregulierung wird damit auf den Vermieter abgewälzt und wirkt sich in der Kalkulation des Unfalltarifes gegenüber dem Normaltarif erhöhend aus.
Der Normaltarif erfordert, dass der Mieter durch Bezahlung oder Hinterlegung der Kreditkartennummer in Vorleistung tritt.
Der Abschluss des Mietvertrages zu einem derart günstigen Tarif war der Klägerin dennoch zumutbar…).


AG LOBENSTEIN
09.10.2002
AZ: 1 C 329/01

1.) Auch bei hohem Alter/hoher Kilometerlaufleistung eines Unfall-Kfz sind die Kosten für einen Mietwagen der gleichen Mietwagenklasse ersatzpflichtig, selbst wenn nach der Sachverständigenfeststellung das Unfall-Kfz zwar technisch in einwandfreiem Zustand war, jedoch optische Mängel aufwies.

2.) Vor der Anmietung eines Ersatz-Kfz ist der Unfallgeschädigte nicht verpflichtet eine Marktforschung durchzuführen, um das günstigste Mietwagenangebot zu erfragen.
Dies gilt vor allem dann nicht, wenn eine Mietdauer von unter 14 Tagen zu erwarten ist.

3.) Die Anmietung eines Ersatz-Kfz zum Unfallersatztarif ist zulässig, da es sich nach einem Unfallschaden um den üblichen Tarif handelt.

4.) Es ist nicht beanstandungsfähig, dass der Unfallersatztarif höher als andere Tarifangebote ist, da bei dem Kfz-Vermieter, der zum Unfallersatztarif vermietet, höhere Vorhaltekosten entstehen als bei einem Kfz-Vermieter der nur auf Bestellung vermietet.

5.) Zustellungs- und Abholkosten eines Mietwagens sind ersatzfähig.


AG NAGOLD
08.07.1999
AZ: 2 C 143/99

Mietet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif an, liegt allein in dieser Tatsache kein Verstoss gegen seine Schadensminderungspflicht.
Etwas anderes gilt nur, wenn das Ersatzfahrzeug zu einem erkennbar überhöhten Preis angeboten wird.

Aus den Gründen: (…Der Geschädigte kann ohne Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht zum Unfallersatzwagentarif anmieten.
Mietet der Geschädigte zum Unfallersatzwagentarif und ist dieser erkennbar nicht überhöht, so hält er sich im Rahmen dessen, wozu er berechtigt und verpflichtet ist.
Da es nach dem Vorstehenden nicht auf die niedrigen „normalen“ Mietwagenpreise ankommt, ist der Geschädigte auch bei einer Mietdauer von 19 Tagen nicht gehalten, andere Mietwagen als zum Unfallersatztarif zu mieten, insbesondere muss er nicht nach günstigeren Sondertarifen Ausschau halten…).


Mietwagenkosten
-geringe Nutzung-


OLG HAMM
23.01.1995
AZ: 13 U 178/94

1.) Im Regelfall ist der Geschädigte auf die Inanspruchnahme eines Taxis statt eines Mietwagens zu verweisen, wenn er eine Strecke von nicht mehr als 20 km täglich zurücklegt.

2.) Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn berufliche, private oder familiäre Gründe trotz durchschnittlich unter 20 km täglich zurückgelegter Strecke die ständige Verfügbarkeit eines Mietwagens erfordern.


OLG FRANKFURT AM MAIN
24.05.1994
AZ: 11 U 23/94

1.) Auch bei einem geringen Fahrbedarf kann der Geschädigte ein Mietfahrzeug in Anspruch nehmen.

2.) Der Kostenaufwand für eine Anmietung ist jedoch gem. § 249 S. 2 BGB durch das Merkmal der Erforderlichkeit begrenzt.

3.) Bei einem durchschnittlichen täglichen Fahrbedarf von unter 20 km und einem Aufwand für den Mietwagen von fast 15 DM pro gefahrenem Kilometer ist es sachgerecht, ein Taxi oder aber öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.


LG MÜNCHEN I
08.04.2005
AZ: 17 S 20753/04

1.) Hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls täglich nicht mehr als 20 km zurückgelegt, kann er lediglich die Kosten für ein Taxi ersetzt verlangen.
Die Kosten für einen Mietwagen sind auch dann nicht ersatzfähig, wenn er diesen aufgrund einer Erkrankung nicht nutzen konnte, da er im Krankheitsfall von der Anmietung hätte absehen sollen.

2.) Er kann sich nicht dadurch entlasten, dass die Sachbearbeiterin der gegnerischen Versicherung ihm gesagt haben soll, er solle sich einen Ersatzwagen bei einer bestimmten Mietwagenfirma anmieten.

3.) Der Geschädigte hat dafür Sorge zu tragen, dass das Mietauto rechtzeitig zurückgegeben wird.
Hierdurch anfallende Mehrkosten fallen auch bei fehlendem Verschulden des Geschädigten in seinen Herrschaftsbereich.

Aus den Gründen: (…Eine sehr geringe Nutzung eines Unfallersatzwagens – hier: 72 km in 4 Tagen deutet darauf hin, dass ein Mietwagen nicht erforderlich i.S.d. § 249 BGB war…).


LG BADEN-BADEN
11.10.2002
AZ: 1 S 20/02

Der Geschädigte muss nur dann ein Taxi anstelle eines Ersatzwagens akzeptieren, wenn die Strecke, die er pro Tag mit dem Fahrzeug erledigen muss, nicht mehr als 20 Kilometer beträgt.


AG SANGERHAUSEN
30.03.2005
AZ: 1 C 155/04 II

Hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls täglich nicht mehr als 20 km zurückzulegen, kann er nicht die Kosten für einen Mietwagen, sondern lediglich die Kosten für ein Taxi ersetzt verlangen.

Aus den Gründen: (…Mietwagenkosten sind nur insoweit ersatzfähig, wie sie erforderlich waren.
Mietwagenkosten sind in der Regel nicht erforderlich bei geringem Fahrbedarf, also bei 20 km oder weniger pro Tag.
Der Fahrzeugnutzer, der Zeuge S, fuhr unstreitig in zehn Tagen 142 km, also durchschnittlich 14,2 km pro Tag.
Der Anspruch lässt sich in der geltend gemachten Höhe auch nicht etwa damit begründen, dass die Klägerin lediglich fünf statt zehn Tage einklagt.
Entscheidend ist, wie lange der Zeuge S den Mietwagen tatsächlich zur Verfügung hatte und welche Strecke er in dieser Zeit fuhr.
Die Inanspruchnahme eines Taxis wäre dem Zeugen S angesichts der tatsächlich gefahrenen geringen Strecke auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Tätigkeit zuzumuten gewesen…).


AG BERLIN-MITTE
17.01.2003
AZ: 101 C 3348/02

Wird für die Zeit der Fahrzeugreparatur ein Ersatzfahrzeug angemietet und weniger als 20 km pro Tag genutzt, liegt ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht vor.

Aus den Gründen: (…Der Kläger hat jedoch durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs gegen seine Schadensminderungspflicht gemäss § 254 BGB verstossen.
Ihm ist anzulasten, dass er für die Dauer der Reparatur ein Fahrzeug angemietet hat, obwohl er dieses Fahrzeug nur geringfügig benutzt hat und deshalb die erforderlichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Taxen hätte durchführen können.
Ein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht wird in der Regel angenommen, wenn ein Unfallersatzmietfahrzeug weniger als durchschnittlich 20 km pro Tag benutzt wird.
Bei einer so geringen Fahrleistung ist die Anmietung eines Fahrzeugs in besonderem Masse unwirtschaftlich, da diese kurzen Strecken mit anderen Verkehrsmitteln kostengünstiger hätten zurückgelegt werden können…).


Mietwagenkosten
-Privatanmietung-


OLG HAMM
24.02.1993
AZ: 13 U 182/92

1.) Bei Privatanmietung nur 50% Erstattung eines gewerblichen Vermieters.

2.) Günstiger Pauschaltarif ist zugrundezulegen.

3.) Abzug für Eigenersparnis beträgt auch hier 15%.


Mietwagenkosten
-Motorrad-


LG KOBLENZ
07.06.2004
AZ: 6 S 47/04

Kosten für die Anmietung eines Ersatzmotorrades nach einem Unfall werden nur erstattet, wenn für den Geschädigten ein wirtschaftlicher Schaden vorliegt.

Aus den Gründen: (…Danach hängt die Erstattungspflichtigkeit von Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug massgeblich davon ab, ob durch den Ausfall des Fahrzeugs dem Kläger ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.
Dies richtet sich ausschliesslich nach der wirtschaftlichen Nutzung des Motorrads.
Für die Abgrenzung vom nicht erstattungspflichtigen immateriellen Schaden kommt es darauf an, ob der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit der Sache für seine eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist und der Verfügbarkeit eine zentrale Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall nutzte der Kläger das Motorrad vor dem Verkehrsunfall weder als einzig zur Verfügung stehendes Fortbewegungsmittel noch vor einem beruflichen Hintergrund…).


Mietwagenkosten
-Reisebus-


OLG HAMM
08.03.1994
AZ: 7 U 5/93

Die Berechnung des Mietzinses für die Anmietung eines Reisebusses unter Berücksichtigung einer Eigenersparnis von 0,40 DM/km, eines angemessenen Kilometersatzes von 0,73 DM und eines Tagessatzes von 856 DM.
Der Eigentümer eines Reisebusses ist nach dessen Beschädigung grundsätzlich zur Anmietung eines Fremdbusses berechtigt, um den Reisebetrieb während der Reparaturzeit fortsetzen zu können.
Denn wenn es sich nicht nur um Bagatellschäden handelt, ist der äussere Pflegezustand das Aushängeschild eines Busbetriebes, an dem der Kunde dessen Leistungsfähigkeit misst.
Das Risiko einer von der Werkstatt verschuldeten unangemessenen Verlängerung der Instandsetzungszeit trägt grundsätzlich der Schädiger.
Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte eine Werkstatt aussucht, die in naher Zeit Betriebsferien macht, oder wenn die Werkstatt nur nebenbei betrieben wird.


Mietwagenkosten
-Taxi-

AG HANNOVER
10.07.2002
AZ: 553 C 2487/02

Bei Beschädigung eines Taxis durch einen Unfall kann der Taxiunternehmer entweder Verdienstausfall geltend machen oder den Ersatz der Mietwagenkosten fordern.

Aus den Gründen: (…Durch die Bezahlung des geforderten Verdienstausfalls ist insoweit auch der Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten insgesamt erloschen, denn diese Schadenspositionen stehen nicht kumulativ nebeneinander, sondern sind zwei alternativ bestehende Arten eines einzigen Schadensersatzanspruchs wegen des Ausfalls eines gewerblich genutzten Pkw.
Ein nachträglicher Übergang zur Geltendmachung der anderen Art des Schadensersatzes in Form der Mietwagenkosten ist nicht möglich, da der Geschädigte sein Wahlrecht zugunsten des Verdienstausfalls ausgeübt hat und die Beklagte die gewählte Art der Schadensregulierung erfüllt hat.
Hierdurch ist der Anspruch und damit auch ein entsprechendes Wahlrecht erloschen und kann nicht wieder aufleben…).

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