Mietwagen
Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird (Haftpflichtschaden), hat Anspruch auf Inanspruchnahme eines Mietwagens, sofern das verunfallte Fahrzeug nicht mehr fahrfähig, oder nach den Vorschriften der STVO nicht mehr zulässig ist.
Reparaturschaden
Bei einem reparablen Schaden besteht der Anspruch auf einen Mietwagen für den Zeitraum, in dem das unfallbeschädigte Fahrzeug instand gesetzt wird.
Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht mehr durch einfache Massnahmen in einen fahrfähigen bzw. zulässigen Zustand wiederhergestellt werden kann (Notreparatur), ist die Inanspruchnahme des Mietwagens vom Unfallzeitpunkt bis zur Fertigstellung des beschädigten Fahrzeuges gerechtfertigt.
Voraussetzung hierfür ist eine zügige Veranlassung und Durchführung der Reparaturmaßnahme.
Der Zeitraum von der Erstellung des Schadensgutachtens bis zum Reparaturbeginn ist darin eingeschlossen.
Sollte eine Notreparatur möglich sein, besteht das Recht zur Inanspruchnahme eines Mietwagens nur für den Zeitraum der Reparaturdauer, da der Geschädigte bis zum terminierten Reparaturbeginn sein eigenes Fahrzeug weiternutzen kann.
Totalschaden
Im Falle eines Totalschadens hat der Geschädigte Anspruch auf Inanspruchsnahme eines Mietwagens für den Zeitraum der zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges notwendig ist.
In der Regel beträgt dieser Zeitraum 14 Kalendertage ab dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass es sich um einen Totalschaden handelt.
Bei Sonderfahrzeugen, deren Beschaffung sich schwierig gestaltet, ist der Zeitraum entsprechend zu verlängern.
Nach neuerer, höchstrichterlicher Rechtsprechung, wird vom Geschädigten erwartet, dass er sich im Rahmen der Schadensminderungspflicht um ein Fahrzeug zum „Normaltarif“ bemüht, da dieser Tarif deutlich günstiger ist, als der „Unfallersatztarif“.
Teure Sondertarife werden nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt.
Zu beachten ist auch die Rechtsprechung bei geringfügiger Nutzung des Mietwagens.
Sollte die zurückgelegte Wegstrecke pro Tag weniger als 20 km betragen, wird vom Geschädigten erwartet, dass er aus Gründen der Schadensminderungspflicht die zurückzulegenden Strecken z.B. mit einem Taxi erledigt.
Weiterhin ist zu beachten, dass dem Geschädigten bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die „Eigenersparnis“ angerechnet werden kann.
Diese bewegt sich im Rahmen von 3% – 15% der Mietwagenkosten, die sich der Geschädigte für eingesparten Verschleiß des eigenen Fahrzeuges anrechnen lassen muss.
Für den Fall, dass der Geschädigte für den Zeitraum der Instandsetzung kein Fahrzeug benötigt, gibt es die Möglichkeit der Auszahlung von Nutzungsausfall.