Kfz Gutachter Ingenieurbüro Dr. Sawalha – Nietzschestr. 17, 80807 München

Merkantiler Minderwert -Wertminderung-

Merkantiler Minderwert
-Wertminderung-

-Allgemein-


BGH
23.11.2004
AZ: VI ZR 357/03

Die merkantile Wertminderung stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar.
Der Senat hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann.

Aus den Gründen: (…Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht.
Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar.
Der Senat hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann.
In einem älteren Urteil vom 3. Oktober 1961 hat der Senat die Zubilligung eines merkantilen Minderwerts bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km zwar nicht beanstandet.
Die entsprechenden Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts beruhten jedoch auf sachverständiger Beratung und ließen keinen Rechtsfehler erkennen.
In einer späteren Entscheidung vom 18. September 1979 – VI ZR 16/79 – hat der Senat zwar erwogen, bei Personenwagen könne im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts angesetzt werden.
Diese Einschätzung stützte sich jedoch unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt auf die Überlegung, daß solche PKW im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hätten, daß ein meßbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrete.
Die Beurteilung war mithin nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeuges bezogen, sondern maßgeblich auf deren Bedeutung auf seine Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt.
Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge (z.B. infolge längerer Haltbarkeit von Motoren, vollverzinkter Karosserien etc.) ändern.
Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, daß sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen…).


BGH
18.09.1979
AZ: VI ZR 16/79

Aus den Gründen: (…Grundsätzlich kann auch bei Nutzfahrzeugen nach einem Unfall ein merkantiler Minderwert eintreten.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn für solche Fahrzeuge ein Gebrauchtwagenmarkt besteht.
Der merkantile Minderwert ist nichts anderes als die Wertdifferenz, die bei einem KFZ zwischen seinem Zustand vor dem Unfall und nach Durchführung der Reparatur besteht.
Auch LKW werden, wenn sie bei einem Unfall erheblich beschädigt werden, trotz Behebung der technischen Schäden im allgemeinen geringer bewertet als unfallfrei gefahrene Wagen.
Insoweit kann es keinen Unterschied gegenüber PKW geben.
Der Anerkennung eines merkantilen Minderwerts bei Nutzfahrzeugen steht auch nicht entgegen, dass diese Kraftwagen als Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens der steuerlichen Abschreibung (AfA) unterliegen….).


BGH
03.10.1961
AZ: VI ZR 238/60

Der merkantile Minderwert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs ist auch dann zu erstatten, wenn der Eigentümer den Pkw weiterbenutzt, der Minderwert sich mithin nicht in einem Verkauf konkretisiert.

Aus den Gründen: (…Ein durch einen Unfall beschädigter Pkw wird nach allgemeiner Verkehrsauffassung geringer bewertet als ein unfallfrei gefahrener Wagen.
Diese Wertminderung ist ein echter Schaden für den betroffenen Eigentümer.
Wenn sich der Eigentümer entschliesst, das unfallbeschädigte Fahrzeug nach der Reparatur selbst weiter zu benutzen, so ist nicht einzusehen, dass dieser Entschluss zu einer Entlastung des Schädigers führen soll.
Ein merkantiler Minderwert ist dem Betroffenen daher bei Weiterbenutzung des Kfz in gleicher Weise zuzubilligen, wie dies beim Verkauf des Unfallwagens selbstverständlich ist…).


OLG Oldenburg
01.03.2007
AZ: 8 U 246/06

Bei einem marktgängigen Fahrzeug mit einem Alter von 3 ½ Jahren und einer Laufleistung von 195.648 km besteht ein Anspruch auf merkantile Wertminderung, wenn es sich um einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden handelt.
Eine starre Grenze von 100.000 km ist nicht mehr zeitgemäß.
Die Höhe der merkantilen Wertminderung ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten.

Aus den Gründen: (…Die Klägerin hat daneben Anspruch auf den Ersatz merkantilen Minderwerts ihres unfallbeschädigten Fahrzeugs in Höhe von 250,00 Euro.
Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass das am 5. Oktober 2000 erstmals zugelassene Fahrzeug der Klägerin vom Typ Audi A 6 Avant TDI zum Unfallzeitpunkt schon eine Fahrleistung von 195.648 km aufwies.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts entspricht es nicht mehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Personenkraftwagen im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts anzusetzen ist.
Diese früher vertretene Auffassung beruhte darauf, dass solche Fahrzeuge im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hatten, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrat.
Maßgeblich ist mithin nicht allein die Laufleistung des Fahrzeugs, sondern deren Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt.
Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern.
Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (vgl. dazu BGH NJW 2005, 277, 279).
Auf eine starre Kilometergrenze kann danach nicht mehr abgestellt werden; der Tatrichter hat vielmehr in jedem Einzelfall gemäß § 287 ZPO zu prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt.
Diese Frage ist im hier zu entscheidenden Fall zu bejahen.
Das Fahrzeug der Klägerin war im Unfallzeitpunkt trotz der hohen Laufleistung von 195.648 km erst ca. 3 ½ Jahre alt.
Der Unfallschaden, der Schweißarbeiten am Heckblech und Richtarbeiten im Bereich des Bodenblechs hinten sowie die Erneuerung diverser Anbauteile erforderte, war im Fall einer Veräußerung des Fahrzeugs offenbarungspflichtig.
Es geht um ein marktgängiges Fahrzeug (Kombi/Diesel).
Die tatsächliche Laufleistung belegt, dass eine starre Grenze von 100.000 km nicht mehr zeitgemäß ist.
Unter diesen Umständen kann der Klägerin der Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht versagt werden.
Die Höhe ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. B… vom 28. April 2004 und dessen Schreiben vom 5. Juli 2004…).


OLG KÖLN
05.06.1992
AZ: 19 U 253/91

Bei der Berechnung des merkantilen Minderwerts eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges ist der Schätzung eines Sachverständigen, der das Fahrzeug begutachtet hat, der Vorrang vor tabellarischen Berechnungsmethoden zu geben.


OLG DÜSSELDORF
17.11.1986
AZ: 1 U 229/85

Ein ersatzfähiger merkantiler Minderwert nach unfallbedingter Reparatur kann auch für ältere Kraftfahrzeuge – selbst bei einer Laufleistung von weit über 100.000 km – in Betracht kommen.


LG MÜNCHEN II
13.01.2005
14 O 1430/03

War das verunfallte Fahrzeug bereits mit Vorschäden belastet, die einen nicht unerheblichen Umfang aufwiesen, so ist ein merkantiler Minderwert nicht eingetreten.
Erstattungsfähig ist ein merkantiler Minderwert aber dann, wenn die vorhandenen Fahrzeugschäden nur von sehr geringem Umfang waren.


LG KAISERSLAUTERN
18.04.2004
2 O 724/03

Bei der Beschädigung eines etwa neun Jahre alten Pkw ist von einem merkantilen Minderwert von 1,5% auszugehen.

Aus den Gründen: (…Hinsichtlich der Höhe des merkantilen Minderwertes geht das Gericht im Einklang mit der Schätzung des Sachverständigen von einem Wert von 1,5% der Summe der Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert, gerundet EUR 300,00 aus.
Das Gericht orientiert sich hierbei an der Methode Ruhkopf/Sahm, die die massgeblichen Faktoren Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs und Reparaturkosten als solche berücksichtigt und deren prozentuales Verhältnis zueinander.
Bei einem Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert von 60 – 90% wäre bei einem drei Jahre alten Auto ein merkantiler Minderwert von 5% der Summe der Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert anzunehmen.
Angesichts des Alters des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt von 9 Jahren war ein weiterer Abzug vorzunehmen und von einem Wert von ca. 1,5% auszugehen…).


LG KÖLN
14.11.1999
AZ: 26 S 107/99

Für die Bestimmung des merkantilen Minderwertes ist nicht der Zeitwert, sondern der Wert der Wiederbeschaffung massgeblich.

Aus den Gründen: (…Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist auch bei der Rechenmethode nach Ruhkopf/Sahm u.a. der Wiederbeschaffungswert und nicht entsprechend dem Wortlaut der Zeitwert massgebend.
Zusätzlich sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und der Sachverständige hat in seinem Privatgutachten im einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, weshalb der merkantile Minderwert für das streitgegenständliche Fahrzeug mit DM 10.000,00 zu veranschlagen ist.
Dies ist auch bereits im angefochtenen Urteil eingehend ausgeführt worden, ohne dass die Beklagte auch im Berufungsverfahren dagegen etwas substantiiert vorgebracht hätte, was zu einer anderen Beurteilung oder einer Beweiserhebung führen würde.
Dass die Klägerin das unfallbeschädigte Fahrzeug unrepariert veräußert hat ist unschädlich …).


LG OLDENBURG
18.05.1999
AZ: 1 S 651/98

1.) Die merkantile Wertminderung ist bei einem Unfallfahrzeug mit hoher Laufleistung zu erstatten, wenn laut Sachverständigengutachten im Fall der Veräusserung die Offenbarung des technisch einwandfrei beseitigten Unfallschadens die Auswirkung einer Wertminderung hätte.

2.) Dessen Erstattung erfolgt sowohl bei der Reparatur als auch bei Verkauf des Kfz.


LG BRAUNSCHWEIG
07.01.1999
AZ: 7 S 93/97

Der merkantile Minderwert kann nicht rein schematisch mit Hilfe tabellarischer Berechnungsmethoden ermittelt werden, da hierbei auch die jeweilige Marktsituation zu berücksichtigen ist.
Deswegen kann bei der Ermittlung des merkantilen Minderwertes auf die Zuziehung eines Sachverständigen nicht verzichtet werden.

Aus den Gründen: (…Die von der Vorinstanz zitierte eigene Rechtsprechung, wonach die merkantile Wertminderung nach der Methode Ruhkopf/Sahm zu ermitteln ist, findet – soweit ersichtlich – in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Stütze.
Sie verkennt, dass die schematischen Verfahren, also auch das vom Kläger favorisierte Hamburger Modell, nicht rechtlich abgesichert sind.
Die Bemessung der Wertminderung – vorliegend DM 1.000,00 – beruht auf einer zusammenfassenden Würdigung aller hierfür massgeblichen Umstände.
Der merkantile Minderwert ist keine feste Grösse, die richtig oder falsch ermittelt werden könnte…).


LG BÜCKEBURG
23.07.1998
AZ: 1 S 144/98

Ein merkantiler Minderwert bei einem mehr als 6 Jahre alten Kfz, das eine Laufleistung von über 100.000 km hat und mit zwei Vorschäden, die mit einem Aufwand von ca. DM 4.000,00 und DM 5.000,00 repariert wurden, belastet ist, ist nicht zuzubilligen.

Aus den Gründen: (…Zwar ist der merkantile Minderwert nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Fahrzeug älter als 6 Jahre ist und eine Laufleistung von über 100.000 km besitzt.
Da das Kfz aber mit erheblichen Schäden aus zwei früheren Unfällen belastet ist, kann der Minderwert nicht angerechnet werden…).


LG VERDEN
01.06.1990
AZ: 6 S 243/89

Die Berechnungsmethode Ruhkopf / Sahm ist für die Ermittlung einer merkantilen Wertminderung nur anzuwenden, wenn es an konkreten Feststellungen durch einen herangezogenen Sachverständigen mangelt.


LG OLDENBURG
11.10.1989
AZ: 4 S 920/89

Auch bei Fahrzeugen mit einem Alter über 5 Jahren und einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ist eine Wertminderung zu erstatten.

Aus den Gründen: (…Auch bei einem älteren PKW – älter als fünf Jahre, mehr als 100000 km gelaufen – ist ein merkantiler Minderwert zu erstatten.
Die Kammer tritt der Auffassung des Amtsrichters bei, dass eine merkantile Wertminderung auch bei Fahrzeugen eintreten kann, die bereits ein Alter von mehr als fünf Jahren erreicht haben und eine Laufleistung von mehr als 100000 km aufweisen.
Denn es ist nicht zu verkennen, dass die Fortentwicklung der modernen Produktionstechnik in den vergangenen Jahren dazu geführt hat, dass mittlerweile Fahrzeuge produziert werden, deren Lebensdauer sich in einem Zeitraum von 5 Jahren bei weitem nicht erschöpft und deren Laufleistung oft mehr als 200.000 km erreicht…).


AG KARLSRUHE
16.09.2008
AZ: 8 C 68/07

Der Schätzung des Kfz-Schverständigen ist der Vorzug vor der Berechnung der Wertminderung nach Ruhkopf/Sahm zu geben.

Aus den Gründen: (…Hat der Kraftfahrzeugsachverständige die merkantile Wertminderung für ein Unfallfahrzeug aufgrund dessen in Augenscheinnahme geschätzt, ist dieser Berechnungsmethode der Vorzug vor der pauschalen Berechnung der Wertminderung nach Ruhkopf/Saam zu geben, selbst wenn die Reparaturkosten im Verhältnis zu den Wiederbeschaffungskosten des Fahrzeugs weniger als 10% betragen…).


AG LUDWIGSHAFEN
15.04.2008
AZ: 2a C 312/07

Auch bei ordnungsgemßer Durchführung der Reparatur verbleibt ein merkantile Wertminderung.

Aus den Gründen: (…Zuzusprechen war weiterhin eine Wertminderung in Höhe von EUR 150,00, wie vom Gutachter geschätzt.
Das Gericht stimmt der Rechtsauffassung der Klägerin zu, dass eine merkantile Wertminderung auch nach ordnungsgemäßer Reparaturdurchführung verbleibt.
Diese ist zu schätzen, wobei sich das Gericht gemäß § 287 ZPO der Schätzung des SV, der über langjährige Erfahrung verfügt, anschließt…).


AG REUTLINGEN
23.02.2006
AZ: 3 C 1235/05

Wertminderung eines Fahrzeuges mit einer Laufleistung von 133.112 km.

Aus den Gründen: (…Der klägerische PKW weist eine Erstzulassung am 22.02.2002 aus; zum Unfallzeitpunkt hatte er 133.112 zurückgelegt.
Der vom Gericht beauftragte Sachverständige hat in seinem Gutachten hierzu ausgeführt, dass die Verschleißgrenzen moderner Fahrzeuge erheblich höher als bei 5 Jahren bzw. 100.000 Kilometern liegen.
Unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten, v.a. auch des guten Allgemeinzustandes des klägerischen Fahrzeugs, geht der Sachverständige davon aus, dass nach Durchführung einer Reparatur ein merkantiler Minderwert verbleibt, d.h. eine Minderung des Verkaufswerts, da auch bei völliger Instandsetzung eines Unfallfahrzeugs bei einem großen Teil der Bevölkerung wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine den Preis negativ beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht…).


AG RENDSBURG
20.08.2005
AZ: 11 C 334/05

Auch bei älteren Fahrzeugen mit einer Laufleistung über 100.000 ist die merkantile Wertminderung nicht ausgeschlossen.

Aus den Gründen: (…Das beschädigte Fahrzeug der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt rund fünf Jahre alt und wies eine Laufleistung von rund 122.000 km aus.
Weder das Alter des Fahrzeuges noch die Laufleistung führen zu einem Ausschluss eines merkantilen Minderwertes.
Wie der BGH in dem Urt. v. 23.11.2004 (BGHZ 161, 151 ff.) ausgeführt hat, hat sich mittlerweile ein Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt vollzogen und werden mittlerweile auch ältere Fahrzeuge bis zu einem Alter von 12 Jahren bei den Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT notiert.
Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt rund fünf Jahre alt und wies eine Laufleistung von rund 122.000 km auf….).


AG HAMBURG
16.07.2003
AZ: 52 C 1044/03

Die Anerkennung eines merkantilen Minderwerts kann auch bei älteren Fahrzeugen in Betracht zu ziehen sein.

Aus den Gründen: (…Das Kfz wurde am 01.10.1997 zum Verkehr zugelassen.
Zum Unfallzeitpunkt war es mithin 5 Jahre und einen Monat alt.
Dabei wies es jedoch erst eine Fahrleistung von 23.591 Kilometer auf.
Bei dieser Sachlage erscheint dem Gericht die von dem Sachverständigen in seinem Gutachten ermittelte merkantile Wertminderung von EUR 375,00 gerechtfertigt.
Der Argumentation der Beklagten, dass eine merkantile Wertminderung bei Fahrzeugen mit einem Alter von über 5 Jahren durch einen Unfall nicht eintritt, vermochte sich das Gericht nicht anzuschliessen.
Eine derartige absolute Altersgrenze wird den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht und berücksichtigt insbesondere nicht, dass der Gebrauchtwagenhandel nicht allein den Zeitwert eines Kfz, sondern vor allem die Reparaturkosten als massgebliche Bezugsgrösse für den merkantilen Minderwert betrachtet…).


AG LÜBBECKE
10.09.1992
AZ: 3 C 792/90

Die vom Sachverständigen erfolgte Wertminderungsberechnung hat Vorrang vor abstrakten Berechnungsmethoden.


AG PRÜM
14.08.1991
AZ: 6 C 62/91

Die Ermittlung des merkantilen Minderwerts anhand der individuellen Marktlage ist einer rein schematischen Methode wie z.B. Ruhkopf-Sahm vorzuziehen, zumal diese Methode bereits seit 1962 besteht und seitdem nicht mehr überarbeitet wurde.


AG BERSENBRÜCK
25.01.1991
AZ: 11 C 388/90

Bei einem Unfall muss der Schädiger auch den merkantilen Minderwert am Fahrzeug ersetzen, gemäss § 251 BGB.
Der merkantile Minderwert des Fahrzeugs kann vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Hierbei hat sich noch keine allgemein anerkannte Schätzungsmethode durchgesetzt.

Aus den Gründen: (…Zur Schätzung des merkantilen Minderwerts am Fahrzeug des Geschädigten legt das Gericht die Methode von Ruhkopf und Sahm zugrunde.
Das beschädigte Fahrzeug ist marktgängig und wies vor dem Unfall lediglich einen unbeachtlichen kleineren Vorschaden auf.
Unter diesen Umständen führt die Methode von Ruhkopf und Sahm zu brauchbaren Ergebnissen.
Hiernach ist der Minderwert X% der Summe vom Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten.
Der Minderwert beträgt DM 677,00, wobei das Alter des Fahrzeugs, dessen Fahrleistung, der Wiederbeschaffungswert von DM 12.400,00 und die tatsächlichen Reparaturkosten von DM 4.535,00 berücksichtigt wurden…).


Merkantiler Minderwert
-bei Weiterbenutzung-


BGH
03.10.1961
AZ: VI ZR 238/60

Der merkantile Minderwert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs ist auch dann zu erstatten, wenn der Eigentümer den Pkw weiterbenutzt, der Minderwert sich mithin nicht in einem Verkauf konkretisiert.

Aus den Gründen: (…Ein durch einen Unfall beschädigter Pkw wird nach allgemeiner Verkehrsauffassung geringer bewertet als ein unfallfrei gefahrener Wagen.
Diese Wertminderung ist ein echter Schaden für den betroffenen Eigentümer.
Wenn sich der Eigentümer entschliesst, das unfallbeschädigte Fahrzeug nach der Reparatur selbst weiter zu benutzen, so ist nicht einzusehen, dass dieser Entschluss zu einer Entlastung des Schädigers führen soll.
Ein merkantiler Minderwert ist dem Betroffenen daher bei Weiterbenutzung des Kfz in gleicher Weise zuzubilligen, wie dies beim Verkauf des Unfallwagens selbstverständlich ist…).


Merkantiler Minderwert
-Lkw-


BGH
18.09.1979
AZ: VI ZR 16/79

Aus den Gründen: (…Grundsätzlich kann auch bei Nutzfahrzeugen nach einem Unfall ein merkantiler Minderwert eintreten.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn für solche Fahrzeuge ein Gebrauchtwagenmarkt besteht.
Der merkantile Minderwert ist nichts anderes als die Wertdifferenz, die bei einem KFZ zwischen seinem Zustand vor dem Unfall und nach Durchführung der Reparatur besteht.
Auch LKW werden, wenn sie bei einem Unfall erheblich beschädigt werden, trotz Behebung der technischen Schäden im allgemeinen geringer bewertet als unfallfrei gefahrene Wagen.
Insoweit kann es keinen Unterschied gegenüber PKW geben.
Der Anerkennung eines merkantilen Minderwerts bei Nutzfahrzeugen steht auch nicht entgegen, dass diese Kraftwagen als Wirtschaftsgüter des betrieblichen Anlagevermögens der steuerlichen Abschreibung (AfA) unterliegen….).


Merkantiler Minderwert
-Luxusfahrzeuge-


LG KÖLN
05.06.1992
AZ: 19 U 253/91

Bei der Berechnung des merkantilen Minderwerts eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges ist der Schätzung eines Sachverständigen, der das Fahrzeug begutachtet hat, der Vorrang vor tabellarischen Berechnungsmethoden zu geben.


Merkantiler Minderwert
-Krafträder-


LG BRAUNSCHWEIG
21.02.1992
AZ: 6 S 280/91

Merkantiler Minderwert ist auch bei Motorrädern gerechtfertigt, da auch bei einem instand gesetzten Motorrad Zweifel bleiben, ob tatsächlich sämtliche Unfallschäden erkannt und behoben worden sind und ob insbesondere die Reparatur auch fachgerecht ausgeführt worden ist.


LG ASCHAFFENBURG
08.03.1990
AZ: S 268/89

Auch Krafträder stellen ein denkbares Objekt für den Anfall eines merkantilen Minderwertes dar.

Aus den Gründen: (…Der sogenannte merkantile Minderwert muss immer ersetzt werden, wenn ein Kfz, das Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, im Verkehr in der Regel trotz ordnungsgemässer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies.
Dies setzt einen Markt voraus, auf dem sich der Minderwert in Gestalt eines geringeren Erlöses auswirken kann.
Dieses Kriterium erfüllen auch Motorräder, da auch für diese ein Gebrauchtfahrzeugmarkt existiert und auch hier ein Grossteil der Käufer nicht bereit sein wird, für Fahrzeuge mit Vorschäden bzw. wieder instand gesetzte Krafträder denselben Preis zu bezahlen wie für entsprechende unbeschädigte.
Die Frage der Objektivität der Wertminderung kann dabei dahinstehen…).


LG ULM
11.04.1984
AZ: 1 S 27/84

Grundsätzlich kann auch bei der Beschädigung von Motorrädern der Ersatz des merkantilen Minderwerts verlangt werden.

Aus den Gründen: (…Eine Vielzahl von Käufern ist – insbesondere wegen des Verdachts unerkannt gebliebener Schäden und der möglicherweise gegebenen höheren Schadenanfälligkeit des wiederhergestellten Fahrzeugs – nicht bereit, für das reparierte Fahrzeug den gleichen Preis aufzuwenden wie für ein entsprechendes unfallfreies Fahrzeug.
Der Verkäufer ist daher auch bei technisch einwandfreier Schadenbehebung gezwungen, auf Preisnachlasswünsche der Kunden einzugehen.
Dies trifft auch bei Motorrädern zu.
Auch kann nicht eingewandt werden, aufgrund der Eigenart der Reparatur von Motorrädern sei bei ordnungsgemässer Reparatur ein nicht erkennbarer Spätschaden ausgeschlossen.
Diese Sicht macht sich der durchschnittliche Käufer nicht zu eigen…).


AG BOCHUM
07.12.1995
AZ: 73 C 316/95

Da ein Unfallschaden eines Motorrades in Höhe von DM 3.400,00 bei Verkauf offenbarungspflichtig ist, besteht auch ein Wertminderungsanspruch, der bei einem Fahrzeugwert von DM 10.500,00 mit DM 500,00 an der Untergrenze liegt.


Merkantiler Minderwert
-ältere Fahrzeuge-


OLG DÜSSELDORF
17.11.1986
AZ: 1 U 229/85

Ein ersatzfähiger merkantiler Minderwert nach unfallbedingter Reparatur kann auch für ältere Kraftfahrzeuge – selbst bei einer Laufleistung von weit über 100.000 km – in Betracht kommen.


LG BERLIN
13.07.1995
AZ: 59 S 510/94

Bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind und eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweisen, entfällt eine merkantile Wertminderung.


LG OLDENBURG
11.10.1989
AZ: 4 S 920/89

Auch bei Fahrzeugen mit einem Alter über 5 Jahren und einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ist eine Wertminderung zu erstatten.

Aus den Gründen: (…Auch bei einem älteren PKW – älter als fünf Jahre, mehr als 100.000 km gelaufen – ist ein merkantiler Minderwert zu erstatten.
Die Kammer tritt der Auffassung des Amtsrichters bei, dass eine merkantile Wertminderung auch bei Fahrzeugen eintreten kann, die bereits ein Alter von mehr als fünf Jahren erreicht haben und eine Laufleistung von mehr als 100000 km aufweisen.
Denn es ist nicht zu verkennen, dass die Fortentwicklung der modernen Produktionstechnik in den vergangenen Jahren dazu geführt hat, dass mittlerweile Fahrzeuge produziert werden, deren Lebensdauer sich in einem Zeitraum von 5 Jahren bei weitem nicht erschöpft und deren Laufleistung oft mehr als 200.000 km erreicht…).


AG ERDING
13.03.2013
AZ: 3 C 1958/12

Aus den Gründen: (…Entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei war auch eine Wertminderung in Höhe von 150,00 € aufgrund des Unfalls an den Kläger zu leisten.
Dies ergibt sich bereits aus dem Gutachten (Anlage K 5).
Das Bestreiten der Beklagtenpartei hierzu ist unsubstantiiert und nicht erheblich.
Auch bei älteren Fahrzeugen kann aufgrund eines Unfalls eine Wertminderung eintreten…).


AG PRÜM
15.01.2008
AZ: 6 C 522/06

Auch bei einem Fahrzeug mit einem Alter von 7 Jahren und einer Laufleistung von 123.000 Km kann es zu einer Wertminderung kommen.
Es gibt keinen Grundsatz, dass bei siebenjährigen Personenkraftwagen mit einer Laufleistung von 123.112 Km keine Wertminderung eintreten kann.

Aus den Gründen: (…Das Gericht hat einen bestellten SV beauftragt, zu dem in dem Schadensgutachten vom 16.06.2006 aufgeführten Minderwert von EUR 200,00 Stellung zu nehmen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeug des Gerichts fest, dass der Pkw des Klägers beim Unfall eine Wertminderung in Höhe von EUR 200,00 erfuhr, die die Beklagte zu ersetzen hat, obwohl das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt 7 Jahre alt war und eine Laufleistung von 123.112 Km aufwies.
Entgegen der Ansieht der Beklagten gibt es keinen Grundsatz, dass bei siebenjährigen Personenkraftwagen mit einer Laufleistung von 123.112 Km keine Wertminderung eintreten kann.
Zwar kann eins Wertminderung bei uralten Fahrzeugen mit extrem hoher Kilometerleistung ausgeschlossen sein.
Moderne Fahrzeuge befinden sich jedoch nach 7 Jahren allenfalls etwa in der Mitte ihrer durchschnittlich zu erwartenden Lebensdauer und moderne lassen allgemein bekannt Laufleistungen von weit über 200.000 Km erwarten.
Der vom Gericht bestellte Sachverständige B. hat im Gutachten vom 27.11.2007 nachvollziehbar festgestellt, dass die bereits vom Schadenssachverständigen im Gutachten vom 16.06.2006 ermittelte Wertminderung von EUR 200,00 dem Grunde und der Höhe nach bestätigt…).


AG RENDSBURG
20.08.2005
AZ: 11 C 334/05

Auch bei älteren Fahrzeugen mit einer Laufleistung über 100.000 km ist die merkantile Wertminderung nicht ausgeschlossen.

Aus den Gründen: (…Das beschädigte Fahrzeug der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt rund fünf Jahre alt und wies eine Laufleistung von rund 122.000 km aus.
Weder das Alter des Fahrzeuges noch die Laufleistung führen zu einem Ausschluss eines merkantilen Minderwertes.
Wie der BGH in dem Urt. v. 23.11.2004 (BGHZ 161, 151 ff.) ausgeführt hat, hat sich mittlerweile ein Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt vollzogen und werden mittlerweile auch ältere Fahrzeuge bis zu einem Alter von 12 Jahren bei den Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT notiert.
Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt rund fünf Jahre alt und wies eine Laufleistung von rund 122.000 km auf….).


AG KÖLN
12.09.2002
AZ: 266 C 82/02

Bei einem verunfallten Fahrzeug ist dann kein merkantiler Minderwert anzunehmen, wenn es sich um ein älteres Modell mit einer nicht unerheblichen Laufleistung handelt und das Fahrzeug zudem nicht beim ersten Eigentümer beschädigt wurde.

Aus den Gründen: (…Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz merkantilen Minderwertes.
Im Unfallzeitpunkt war das Fahrzeug des Klägers deutlich über 7 Jahre alt, wies eine Laufleistung oberhalb von 60.000 km auf und war ein Zweithandfahrzeug.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass bei einem eventuellen Verkauf des sach- und fachgerecht reparierten Fahrzeuges der Kläger nur deshalb einen geringeren Verkaufspreis erzielt, weil es sich um ein Unfallfahrzeug handelt…).


AG BOCHUM
30.04.1999
AZ: 82 C 125/99

Auch ältere, die herkömmliche Grenze von 5 Jahren überschreitende Fahrzeuge können im Einzelfall noch einen merkantilen Minderwert erleiden.

Aus den Gründen: (…Davon, dass der geschädigte Laie weitere Anforderungen im Vorfeld der Sachverständigenauswahl stellen und sich über die Abrechnungsmodalitäten informieren müsste, kann nicht ernsthaft ausgegangen werden.
Bereits aus diesem Grund kann in der Beauftragung eines Sachverständigen kein Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht erblickt werden.
Auch bei älteren Fahrzeugen ist im Einzelfall von einem merkantilen Minderwert auszugehen.
Diese Ausgangslage wird der technischen Entwicklung der letzten Jahre gerecht, wonach Pkw regelmässig eine 5 Jahre überschreitende Lebensdauer und Laufleistung aufweisen…).


AG WIESBADEN
29.01.1997
AZ: 96 C 306/95-18

Bieten Kaufinteressenten eines Gebrauchtfahrzeugs nach Hinweis auf einen Unfallschaden einen geringeren Kaufpreis, so ist die Differenz zwischen angebotenem Kaufpreis in unfallfreiem Zustand und Angebot nach Hinweis auf die Unfallreparatur als merkantiler Minderwert vom Haftpflichtversicherer des Schädigers zu erstatten, auch wenn das Fahrzeug eine Laufzeit von fünfeinhalb Jahren und eine Laufleistung von ca. 123.000 km aufweist


AG GELSENKIRCHEN
20.01.1997
AZ: 36 C 713/96

Auch wenn ein Pkw fünf Jahre alt ist, kommt eine Wertminderung wegen Unfalls in Betracht.

Aus den Gründen: (…Das Gericht kann nicht den Grundsatz bestätigen, dass bei einem mehr als fünf Jahre alten Kraftfahrzeug heutzutage eine Wertminderung nicht mehr möglich sei.
Der Unfallschaden war offenbarungpflichtig und hätte aller Voraussicht nach bei einem Wiederverkauf den Kaufpreis gedrückt…).


AG MÜNSTER
19.12.1995
AZ: 28 C 594/94

Es kann sich eine ersatzfähige merkantile Wertminderung bei einem ca. 7 Jahre alten Pkw ergeben, wenn dieser zum Zeitpunkt seiner Unfallbeschädigung sieben Jahre alt war, eine Laufleistung von 75.000 Kilometern vorlag, keinen Vorschaden hatte und das Kfz sich in gepflegtem Zustand befand.


AG ESSEN
24.06.1993
AZ: 12 C 587/92

Bei einem älteren Fahrzeug kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass nach Unfallschäden keine Wertminderung eintritt.
Nimmt der Markt auch in solchen Fällen ein Unfallschaden zum Anlass für einen Preisabschlag, ist ein merkantiler Minderwert zuzuerkennen.


KRG ANNABERG
09.09.1992
AZ: 1 C 172/92

Der Rechtsansicht, dass ein merkantiler Minderwert in der Regel nach vier bis fünf Jahren oder 100.000 km Fahrleistung nicht mehr gegeben sei, kann nicht gefolgt werden.


Merkantiler Minderwert
-bei Reparaturkosten unter 10% des Wiederbeschaffungswertes-


AG KARLSRUHE
16.09.2008
AZ: 8 C 68/07

Der Schätzung des Kfz-Schverständigen ist der Vorzug vor der Berechnung der Wertminderung nach Ruhkopf/Sahm zu geben.

Aus den Gründen: (…Hat der Kraftfahrzeugsachverständige die merkantile Wertminderung für ein Unfallfahrzeug aufgrund dessen in Augenscheinnahme geschätzt, ist dieser Berechnungsmethode der Vorzug vor der pauschalen Berechnung der Wertminderung nach Ruhkopf/Saam zu geben, selbst wenn die Reparaturkosten im Verhältnis zu den Wiederbeschaffungskosten des Fahrzeugs weniger als 10% betragen…).


AG VECHTA
09.02.1999
AZ: 11 C 1720/98

Bei neuwertigen Fahrzeugen kann ein merkantiler Minderwert auch im Falle nur geringfügiger Schäden entstehen.

Aus den Gründen: (…Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht die Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger bei dem Verkehrsunfall auch ein merkantiler Minderwert entstanden ist.
Der Sachverständige hat in seinem ausführlichen Gutachten dargestellt, auf welche Art und Weise die merkantile Wertminderung bei fast neuem Pkw und leichtem Schaden zu berechnen ist.
Der Sachverständige, gegen dessen Sachkunde Bedenken nicht bestehen und dessen Ergebnissen das Gericht deshalb folgt, ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Wertminderung in Höhe von DM 750,00 eingetreten ist…).


AG HOMBURG (SAAR)
21.01.1991
AZ: 4 C 562/91

Entgegen der von Ruhkopf-Sahm für die Entwicklung des merkantilen Minderwertes entwickelten Tabelle kommt eine Wertminderung dann in Betracht, wenn die Reparaturkosten zwar weniger als 10 % des Wiederbeschaffungswertes betragen, das Unfallfahrzeug aber neuwertig ist (hier 5 Monate), kein Bagatellschaden vorliegt und deshalb ein messbarer nachteiliger Einfluss auf die Wertschätzung des Fahrzeugs vorliegt.
In diesen Fällen kann die Wertminderung auf 15 % der Reparaturkosten geschätzt werden.

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