Kfz Gutachter Ingenieurbüro Dr. Sawalha – Nietzschestr. 17, 80807 München

Haftpflichtschaden

Haftpflichtschaden

Wenn ein Unfallbeteiligter bei einem Verkehrsunfall nicht der Verursacher, sondern der “Geschädigte” ist, dann spricht man von einem sogenannten Haftpflichtschaden.

Dies bedeutet, dass der Verursacher des Unfalles den gesamten Schaden des Geschädigten, der durch dieses Ereignis entstanden ist, ersetzen muss (§ 249 BGB).

Dieser Schaden besteht in der Regel aus mehreren Positionen wie z.B.

-Sachschaden

-Personenschaden

-Vermögensschaden

Gemäß deutscher Gesetzgebung hat jeder Besitzer eines Kraftfahrzeuges die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, wenn er dieses Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr betreiben (sprich “zulassen”) will.

Dies bedeutet, dass in der Regel die Versicherung des Unfallgegners in die Regulierung des Schadens eintreten muss.

Der Zusammenhang, der sich hieraus ergibt, sollte jedoch einmal genauer betrachtet werden.

Bei der eintrittspflichtigen Versicherung handelt es sich um einen Vertragspartner des Unfallgegners.

Dieser Vertragspartner vertritt letztendlich nur die Interessen der Versicherungsgesellschaft und bestenfalls die des Unfallgegners.

Kein Geschädigter kann ernsthaft erwarten, dass die gesamten Ansprüche, die er an einen Unfallgegner geltend machen kann, “freiwillig” von der “gegnerischen” Versicherung ausgeglichen werden.

Dies spiegelt sich auch in den unzähligen Gerichtsurteilen wieder, die deutlich machen, dass selbst Standardpositionen in aufwändigen Gerichtsverfahren durchgesetzt werden müssen.

Die Erfahrung, gerade in den letzten Jahren zeigt, dass eine zunehmende Zahl der Versicherer zu dem sogenannten “Schadensmanagement” übergegangen sind.

“Schadensmanagement” hört sich zwar sehr bedeutend an, ist jedoch nichts anderes, als dass man versucht, Kosten bei der Abwicklung eines Schaden einzusparen.

Dass dies letztendlich zu Lasten des Geschädigten geht, bedarf hierbei wohl keiner weiteren Erwähnung.

Die Ablaufroutine dieses “Schadensmanagements” erfolgt in der Regel nach ähnlichen Schematas wie folgendes Beispiel verdeutlichen soll:

Die “gegnerische” Versicherung informiert permanent die eigenen Versicherungsnehmer, dass diese einen eingetretenen Schadensfall sofort melden sollen.

Dies nach Vorstellung der Versicherung direkt per Handy am Unfallort.

Sollte dies gelingen, wird bereits am Unfallort versucht, dem Geschädigten die Unfallabwicklung der Versicherung aufzudrängen.

Die meisten Unfallgeschädigten, die infolge der Ereignisse noch unter Schock stehen, werden dann als „leichte Beute“ auf Versicherungslinie gebracht.

Sollte die direkte Meldung am Unfallort nicht gelingen, wird nach Eingang der Schadensmeldung seitens der Versicherung versucht, den Geschädigten umgehend zu erreichen, um dann die Schadensabwicklung im Sinne der Versicherung durchzuführen.

Die Anrufer der Versicherer sind in der Regel speziell geschulte, besonders freundliche Mitarbeiter eines 24-Stunden Call-Centers, ohne Kompetenz bei der weiteren Schadensabwicklung, deren einzige Aufgabe es ist, den Geschädigten auf „Versicherungslinie“ zu bringen.

Im Rahmen dieser Gespräche teilen diese Mitarbeiter gerne mit, dass man bereit sei, sämtliche? Kosten zu übernehmen.

Unter anderem wird bei solchen Gesprächen auch daraufhin gewiesen, der Geschädigte habe eine Verpflichtung zur “Schadensminderung”.

Dies wir dann in der Regel so interpretiert, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes und eines externen Kfz-Sachverständigen aus Kostengründen (seitens des Versicherers) nicht notwendig sei.

Teilweise wird Geschädigten auch damit gedroht, dass die Versicherung nicht bereit sei, die Kosten eines externen Sachverständigen oder eines Rechtsanwaltes zu übernehmen, da die Versicherung diese Helfer des Geschädigten nicht benötigen würde.

Die Versicherung werde vielmehr selbst einen Kfz-Sachverständigen beauftragen, wobei dann gerne verschwiegen wird, dass es sich hierbei um Angestellte oder Vertragssachverständige der Versicherung handelt, die dann beim Geschädigten als „neutrale“ Sachverständige auftreten.

Die Ergebnisse solcher “Mitarbeiter-Gutachten” sind auch für den Laien leicht nachvollziehbar.

Weiterhin wird versprochen, die Versicherung werde sich um alles kümmern.

Dieser “Service“ geht dann soweit, dass die Versicherung versucht, die weitere Schadensabwicklung selbst in die Hand zu nehmen.

Hierbei werden Geschädigte teilweise massiv beeinflusst, die Instandsetzung des beschädigten Fahrzeuges in einer Vertrauenswerkstatt der Versicherung durchführen zu lassen.

Diese Vertragswerkstätten der Versicherer sind natürlich verpflichtet, den für die Versicherung kostengünstigsten Reparaturweg zu wählen.

Ansonsten ist der „begehrte“ Vertrag weg.

Um den Vorgaben bei den „knappen“ Konditionen gerecht zu werden, verbaut man gerne auch Gebrauchtteile, oder wählt anstatt Erneuerung von sicherheitsrelevanten Bauteilen den kostengünstigeren Weg der Instandsetzung.

Auch die Beschaffung eines Mietwagens wird seitens der Versicherer gerne veranlasst, obwohl die Rechtsprechung dieses Vorgehen bereits mehrfach negativ entschieden hat.

Bei Vorliegen eines Totalschadens greifen die Versicherer auch unrechtmässig in die Verwertung des beschädigten Fahrzeuges ein.

Die gegnerische Versicherung bietet das Fahrzeug des Geschädigten ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung in einer sogenannten Restwertbörse an (= wie ebay für Unfallautos).

Teilnehmer dieser Restwertbörsen sind u.a. die Versicherer und deren Vertragssachverständige sowie Ankäufer für Unfallautos (auch aus Osteuropa).

Bei dieser Börse werden in der Regel überzogene Preise für Unfallfahrzeuge geboten, die dem Geschädigten dann bei der Totalschadenabrechnung als Restwert in Abzug gebracht werden.

Wie man unschwer erkennt, kann auf diesem Wege keine korrekte und befriedigende Schadensabwicklung für den Geschädigten erreicht werden.

Dies hat die Rechtsprechung schon seit Jahrzehnten erkannt und hat deshalb entsprechende Vorkehrungen zum Schutze der Geschädigten getroffen.

Folgende Rechte sind entweder durch gesetzliche Regelungen oder durch gefestigte Rechtsprechung für den Geschädigten vorgesehen:

  • 1.) Freie Wahl eines Kfz-Sachverständigen
  • 2.) Freie Wahl eines Rechtsanwaltes
  • 3.) Freie Wahl der Reparaturwerkstätte
  • 4.) Wahlweise Erstattung der Reparaturkosten
  • -fiktive Abrechnung-

  • <5.) Freie Wahl bei der Beschaffung eines Mietwagens

Bei eindeutiger Rechtslage sind sämtliche Kosten für die oben genannten Leistungen Teil des Gesamtschadens und müssen von der gegnerischen Versicherung in vollem Umfang beglichen werden.

Der Geschädigte benötigt keine eigene Rechtschutzversicherung um z.B. einen Rechtsanwalt für die Abwicklung obiger Forderungen zu beauftragen.

Der Geschädigte kann die gesamte Abwicklung selbst veranlassen und ist nicht verpflichtet vorher Kontakt zur Versicherung des Unfallgegners aufzunehmen, noch hat er die Pflicht irgendwelche Zustimmungen der gegnerischen Versicherung abzuwarten.

zu 1.) Freie Wahl eines Kfz-Sachverständigen

Nur durch die freie Auswahl eines Sachverständigen ist gewährleistet, dass sämtliche Ansprüche des Geschädigten im Rahmen des Fahrzeugschadens ermittelt werden.

Die Kosten für die Inanspruchnahme eines eigenen Sachverständigen sind Bestandteil des Gesamtschadens und müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.

Dies gilt auch für den Fall, dass die gegnerische Versicherung ihrerseits bereits einen eigenen oder externen Sachverständigen beauftragt hat, bzw. dass ein entsprechendes Gutachten, das durch die Versicherung in Auftrag gegeben wurde, schon vorliegt.

Die Aufgaben des freien Sachverständigen stellen sich wie folgt dar:

  • – Beweissicherung
  • – Korrekte Ermittlung des Fahrzeugschadens
  • – Festlegung des Reparaturweges
  • – Festlegung der Reparaturdauer
  • – Ermittlung der Wertminderung
  • – Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes
  • – Ermittlung des Restwertes (Totalschaden)
  • – Nachbesichtigung bei Ausweitung der Reparatur
  • – Reparaturbestätigung nach erfolgter Reparatur
  • – Nachbesichtigung bei Reparaturmängeln -Mängelrüge-
  • – Sachverständiger Zeuge bei gerichtlichen
  • Auseinandersetzungen

      Die wesentlichen Vorteile eines “eigenen” Gutachtens sind wie folgt:

      1.) Die Erstellung eines Gutachtens dient zur Beweissicherung und genauen Feststellung der Schadenshöhe.

      2.) Das Gutachten gibt dem Geschädigten ein Dokument zur Hand, mit dem er seine Ansprüche gegenüber der Versicherung sowohl aussergerichtlich als auch im Klageverfahren geltend machen kann.

      3.) Durch ein eigenes Gutachten verfügt der Geschädigte über ein Dokument, mit dem er auch eine Kontrollmöglichkeit gegenüber der Werkstatt hat.
      Bei mangelhafter oder unzureichender Ausführung der Reparatur kann z.B. der Sachverständige zur Überprüfung der Reparaturqualität herangezogen werden.
      Gängige Praxis ist, dass die meisten Geschädigten die Beauftragung eines Sachverständigen dem Reparaturbetrieb überlassen.
      Bei eingeschränkten Vertrauen in die Reparaturwerkstatt sollte jedoch keine Zustimmung zu dem von der Werkstatt vorgeschlagenen Sachverständigen erteilt werden und eine Beauftragung selbst erfolgen.

      4.) Ein Schadensgutachten spielt auch eine erhebliche Rolle bei eventuellen gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzungen, z.B. wenn das gegenständliche Fahrzeug vor Regulierung bereits instandgesetzt oder zwischenzeitlich veräußert wurde.

      5.) Ein wesentlicher Punkt für die Beauftragung eines Sachverständigen ist auch die Abrechnung des Schadens gemäß Gutachten.
      Hierbei handelt es sich um den Fall, dass der Geschädigte das Fahrzeug nicht, oder im Moment nicht instand setzen lassen möchte.
      Die übliche Bezeichnung hierfür ist die fiktive Abrechnung. Bei dieser Abrechnungsform hat der Geschädigte das Recht auf Erstattung der Reparaturkosten gemäß Gutachten (seit 01.08.2002 -neues Schadensersatzrecht – nur noch der Nettofahrzeugschaden ohne MwSt).

      Aus den oben genannten Gründen wird dringend empfohlen, die Auswahl und Beauftragung des Sachverständigen grundsätzlich selbst zu veranlassen, auch wenn Versicherer und Reparaturbetriebe dies verständlicherweise nicht wünschen.

      Das Recht zur Erteilung eines Gutachtenauftrages obliegt einzig und allein dem Geschädigten.

      zu 2.) Freie Wahl eines Rechtsanwaltes

      Die Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass ein Großteil der abgewickelten Unfallschäden ohne Einschaltung eines Juristen für den Geschädigten ein unbefriedigendes Ergebnis erbracht haben.
      Davon betroffen sind nicht nur komplizierte oder schwerwiegende Fälle mit Personenschaden, sondern auch in der Regulierung sogenannter „Kleinschäden“ verschärfen sich die Konflikte mit den Versicherern.

      Dies zum einen durch das Schadensmanagement der Versicherer und zum anderen, dass es in den letzten Jahren zu einem erheblichen Aufkommen von neuen Gerichtsurteilen gekommen ist

      Die wenigen Urteile, die zugunsten der Versicherer ausgefallen sind, werden natürlich in der Auseinandersetzung mit den Geschädigten als “Waffe” eingesetzt, obwohl es meist ein vielfaches gegenteiliger Entscheidungen für die Betroffenen gibt.

      Nur wer kennt schon sämtliche Urteile?

      Diese Urteile sind in der Regel nur fachbezogenen Juristen bekannt, die sich täglich mit der Materie beschäftigen.

      Der juristische Dschungel ist für den Laien heutzutage nicht mehr nachvollziehbar.

      Hinzu kommt, dass die Versicherer im Bereiche der Schadensregulierung inzwischen ein Heer von Juristen beschäftigen.

      Ein Geschädigter ist in der Regel unerfahren mit der Geltendmachung seiner berechtigten Ansprüche und im Falle auftretender Differenzen natürlich chancenlos gegen die juristisch gut ausgestattete Gegenseite.

      Wesentlich bei der Beauftragung eines fachbezogenen Rechtsanwaltes ist, dass dieser sämtliche Ansprüche eines Geschädigten kennt wie z.B.

      Um “Waffengleichheit” herzustellen, ist es für den Geschädigten heute unerlässlich, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu beauftragen.

      zu 3.) Freie Wahl der Reparaturwerkstätte

      Ein Geschädigter kann die Instandsetzung seines Fahrzeuges grundsätzlich in einer Werkstatt seiner Wahl durchführen lassen.
      Die Versicherung ist nicht berechtigt, auf die Auswahl des Reparaturbetriebes Einfluß zu nehmen.
      Die Kosten für die Instandsetzung des Fahrzeuges müssen von der Versicherung übernommen werden, sofern sie sich im Rahmen eines seriösen Sachverständigengutachtens bewegen.
      Die Abrechnung der Kosten für die Instandsetzung kann auf 2 Wegen erfolgen.

      1.) Der Geschädigte begleicht die Rechnung selbst und fordert die entstandenen Kosten bei der eintrittspflichtigen Versicherung ein.

      2.) Der Geschädigte tritt die Rechte aus Forderung für die Reparaturkosten an den Reparaturbetrieb ab.

      Die Werkstatt macht dann die entsprechenden Kosten direkt bei der Versicherung geltend.

      zu 4.) Wahlweise Erstattung der Reparaturkosten

      -fiktive Abrechnung-

      Für den Geschädigten ergibt sich außer der Reparatur im Fachbetrieb auch die Möglichkeit, den Schaden, den der Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat, auszahlen zu lassen (Nettofahrzeugschaden ohne MwSt).

      Dies bezeichnet man als “fiktive Abrechnung” oder Abrechnung gemäß Gutachten.

      Abzüge von den ermittelten Kosten dürfen in der Regel nicht vorgenommen werden.

      In den letzten Jahren versuchen Versicherer mit sogenannten Kürzungsprotokollen irgendwelcher externer Fremd- und/oder Tochterunternehmen die Kalkulationen freier und (versicherungs-) unabhängiger Schadensgutachter „anzugreifen“, indem diverse Positionen in Abzug gebracht werden, die dem Geschädigten aufgrund bestehender Gesetzeslage und höchstrichterlicher Rechtsprechung zustehen.

      Es handelt sich hierbei im wesentlichen um Verbringungskosten, Ersatzteilzuschläge und um Abzüge bei den Lohnkosten der vertragsgebundenen Fachwerkstätten, indem man die Lohnkosten billigerer Werkstätten entgegen hält.

      Im wesentlichen handelt es sich bei diesen „Billigwerkstätten“ um die Partnerwerkstätten der Versicherer.

      Sollte die Versicherung Abzüge vornehmen, empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Sachverständigen, der das entsprechende Gutachten angefertigt hatte.

      Er entscheidet letztendlich, ob vorgenommene Abzüge seitens der Versicherung ggf. einer Rechtfertigung unterliegen, oder ob dieser Abzug willkürlich vorgenommen wurde.

      zu 5.) Freie Wahl bei der Beschaffung eines Mietwagens

      Der Geschädigte hat grundsätzlich das Recht auf Inanspruchnahme eines Mietwagens für den Zeitraum, in dem sein Fahrzeug instandgesetzt wird (Reparaturschaden), bzw. für den Zeitraum zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges (Totalschaden).

      Der jeweilig erforderliche Zeitraum wird durch den Sachverständigen im Gutachten festgelegt.

      Im Rahmen der Schadensminderungspflicht muss der Geschädigte nur darauf achten, dass die erforderlichen Kosten für den Mietwagen sich im “üblichen” Rahmen bewegen.

      Hierzu ist es erforderlich den sogenannten „Normaltarif“ bei der Anmietung zu verlangen, da der „Unfallersatztarif“ über dem Normaltarif liegt und die Rechtsprechung den Unfallersatztarif nur in Ausnahmefällen zulässt.

      Außerdem ist darauf zu achten, dass sich das Mietfahrzeug ggf. eine “Fahrzeugklasse” unter dem verunfallten Fahrzeug befindet.

      Bei Unklarheiten hinsichtlich der Fahrzeugkategorie empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Sachverständigen oder dem zuständigen Rechtsanwalt.

      Die Abrechnung der Kosten für die Inanspruchnahme des Mietwagen kann analog den Reparaturkosten auf zwei Wegen erfolgen.

      1.) Der Geschädigte begleicht die Rechnung bei der Mietwagenfirma selbst und fordert die entstandenen Kosten bei der eintrittspflichtigen Versicherung ein.

      2.) Der Geschädigte tritt die Rechte aus Forderung für Mietwagen an die Mietwagenfirma ab.

      Die Mietwagenfirma macht dann die entsprechenden Kosten direkt bei der Versicherung geltend.

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