Erstattung von Mehrwert-/Differenzsteuer
BGH
24.05.2006
AZ: IV ZR 263/03
Kaskoschaden
Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstosses gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.
Aus den Gründen: (…Für die Auslegung der Klausel sei, soweit verschiedene Bedeutungen in Betracht kämen, das Prinzip der kundenfeindlichsten Auslegung zu berücksichtigen.
Davon ausgehend sei die Mehrwertsteuerklausel so zu verstehen, dass sie in allen Fällen der Wiederherstellbarkeit – Reparaturwürdigkeit – Anwendung finde und nicht nur bei einer tatsächlichen Wiederherstellung eines beschädigten Fahrzeugs.
Der Versicherungsnehmer erhalte Mehrwertsteuer als Teil seines Schadens nur dann ersetzt, wenn er das beschädigte Fahrzeug reparieren lasse und die von ihm bezahlten Reparaturkosten einen Mehrwertsteuerbetrag enthielten…).
BGH
09.05.2006
AZ: VI ZR 225/05
Bei fiktiver Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens ist die jeweils enthaltene Mehrwertsteuer vom Brutto-Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen.
Erwirbt der Geschädigte tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu dem ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert oder darüber, kann er die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen.
Aus den Gründen: (…Da das schädigende Ereignis nach dem 31.Juli2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002.
Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens.
Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen.
Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25 UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden.
Erwirbt der Geschädigte tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen.
Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an…).
BGH
15.11.2005
AZ: VI ZR 26/05
Zur Berechnung der zu ersetzenden Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrechnung nach Ersatzbeschaffung für ein unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug.
Aus den Gründen: (…Für den zu ersetzenden Mehrwertsteueranteil ist von Bedeutung, ob der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Gutachtens oder aber konkret auf der Basis einer von ihm vorgenommenen Reparatur oder Ersatzbeschaffung abrechnet.
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug, ist für die Berechnung des zu ersetzenden Mehrwertsteueranteils nicht der Nettowiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs zugrunde zu legen und um den bei der Ersatzbeschaffung angefallenen Steuersatz zu erhöhen.
Das Ergebnis einer solchen Berechnung wäre nämlich ein „fiktiver Mehrwertsteueranteil“, der mit einer konkreten Schadensberechnung nicht vereinbar wäre und in Widerspruch zu § 249 Abs.2 S.2 BGB stünde, wonach die Umsatzsteuer nur zu ersetzen ist, soweit sie tatsächlich angefallen ist…).
BGH
01.03.2005
AZ: VI ZR 91/04
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigte Kraftfahrzeuges – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen.
Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Aus den Gründen: (…Hätte der Geschädigte ein völlig gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug entweder differenzbesteuert oder von Privat ohne Umsatzsteuer zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert erworben, würde eine Kürzung dieses Betrages um eine „fiktive Mehrwertsteuer“ von 16% im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung der orginären Funktion des Schadensersatzes widersprechen, die in der Wiederherstellung des früheren Zustandes liegt, und den Geschädigten schlechter stellen, als er vor dem Schadensereignis gestanden hat.
Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 BGB den tatsächlich hierfür aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 225 UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist.
BGH
18.05.2004
AZ: VI ZR 267/03
Macht der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens seines Kfz und einer Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen Verkäufer über den vom Gericht geschätzten Differenz-Mehrwertsteuerbetrag i.S.d. § 25 a UStG den vollen Mehrwertsteuerbetrag i.S.d. § 10 UStG lediglich abstrakt auf Grund eines Sachverständigengutachtens geltend, so steht diesem Begehren § 249 II S.2 BGB entgegen.
Aus den Gründen: (…Nach der Neuregelung des § 249 II S.2 BGB, der auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kfz Anwendung findet, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder – ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung – sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.
Soweit der Kläger den vollen Mehrwertsteuerersatz i.S.d. § 10 UStG lediglich abstrakt auf Grund des vorgelegten Gutachtens verlangt, steht § 249 II S.2 BGB entgegen…).
BGH
20.04.2004
AZ: VI ZR 109/03
Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder – ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung – sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Mehrwertsteuer angefallen ist.
Aus den Gründen: (…Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten nach Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der § § 249 ff. BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002.
Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs.2 Satz 2 BGB).
Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß diese Norm auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden Anwendung findet.
Deshalb besteht in solchen Fällen ein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder – ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung – sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist…).
OLG FRANKFURT AM MAIN
25.11.2005
AZ: 24 U 138/05
1.) Wird ein 7 Jahre altes Fahrzeug, dessen Verkehrswert auf einen Bruchteil des Neuwertes gesunken ist, durch einen Unfall zerstört, so ist davon auszugehen, dass ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug im allgemeinen auf dem privaten Markt gesucht werden wird.
2.) Der Wiederbeschaffungswert ist deshalb nicht um einen Umsatzsteueranteil zu vermindern.
OLG KÖLN
08.11.2005
AZ: 9 U 44/05
Kaskoschaden
1.) Die Vorschrift des § 13 Nr.5 AKB, wonach die Umsatzsteuer bei Abrechnung aufgrund eines Gutachtens nur dann erstattet wird, wenn diese vom Versicherungsnehmer (VN) tatsächlich bezahlt werden musste, ist mit dem Transparenzgebot vereinbar.
2.) Sind die AKB mit dieser Regelung wirksam in den Vertrag einbezogen worden, kann der VN die Erstattung der Umsatzsteuer nicht verlangen, sofern das Kfz weder kostenpflichtig – unter Ausweis der Mehrwertsteuer – repariert noch neu erworben wurde und ein gleichartiges Fahrzeug bei seriösen Händlern noch erhältlich ist.
Aus den Gründen: (…Die Bestimmung des § 13 Nr.5 AKB ist ihrem Wortlaut nach leicht zu verstehen.
Sie findet sich an der Stelle, an der man sie erwartet, nämlich bei der Regelung der Erstattung im Fall der Beschädigung des versicherten Kfz und unmittelbar in Folge der Regelung für den Ersatz der Wiederbeschaffungskosten und der Abrechnung auf Gutachtenbasis.
Dem normalen VN erschliesst sich die Bestimmung ohne weiteres…).
OLG KÖLN
24.02.2005
AZ: 7 U 118/04
Auch beim wirtschaftlichen Totalschaden eines Behördenfahrzeuges ist die im Bruttowiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer nur dann zu ersetzen, wenn eine konkrete Ersatzbeschaffung erfolgt.
Eine Ausnahmeregelung für Behördenfahrzeuge ist mit § 249 II S.2 BGB nicht vereinbar.
OLG ROSTOCK
18.02.2005
AZ: 8 U 75/04
Ob ein Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt regelbesteuert, differenzbesteuert oder mehrwertsteuerfrei angeboten wird, ist nicht an eine bestimmte Altersgrenze gebunden, sondern muss im Einzelfall (§ 287 ZPO) entschieden werden.
Aus den Gründen: (…Kauft der Kläger sein Gebrauchtfahrzeug bei einem Händler, so ergeben sich zwei Möglichkeiten.
Entweder der Händler hat das Gebrauchtfahrzeug von einem Vorsteuerabzugsberechtigten erworben.
In diesem Fall wäre im Verkaufspreis des gebrauchten Fahrzeugs die Mehrwertsteuer auf den gesamten Preis enthalten – Regelbesteuerung. Hatte der Händler das Gebrauchtfahrzeug aber, wie im Regelfall, aus privater Hand erworben, erfolgt lediglich eine Differenzbesteuerung nacc § 25 a UStG.
Das heisst, die Mehrwertsteuer fällt nur auf die Differenz zwischen dem Händlereinkaufspreis und dem Händlerverkaufspreis, folglich den Gewinn des Händlers an.
Dieser wird in der Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO auf 10 bis 20% des Verkaufspreises geschätzt…).
OLG KÖLN
29.06.2004
AZ: 9 U 176/03
1.) Lässt der Gechädigte das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug nicht reparieren und nimmt er somit eine fiktive Schadensberechnung anhand eines Sachverständigengutachtens vor, so kann er die Erstattung der Umsatzsteuer nicht verlangen.
2.) Beim Kauf eines Ersatzfahrzeuges vom Gebrauchtwagenhändler kann der Geschädigte diejenige Umsatzsteuer als zu ersetzenden Schaden geltend machen, die sich aus der Umsatzsteuerdifferenz zwischen Händlereinkaufs- und Verkehrspreis ergibt.
3.) Die Höhe der zu ersetzenden Mehrwertsteuer (MwSt) kann nach § 287 ZPO auf einen Anteil von 2% geschätzt werden, wenn ein gesonderter Ausweis der MWSt nicht erfolgt ist und ein konkreter Nachweis der tatsächlich angefallenen MWSt nicht vorgelegt wurde.
Aus den Gründen: (…Bei einem Erwerb vom Gebrauchtwagenhändler ist davon auszugehen, dass MWSt tatsächlich angefallen ist. Der Senat schätzt die Höhe der angefallenen MWSt nach § 287 ZPO auf 2% des Händlerverkaufspreises…).
OLG KÖLN
05.12.2003
AZ: 19 U 85/03
Bei fiktiver Abrechnung zur Ersatzbeschaffung eines gebrauchten Fahrzeugs ist im Bruttowiederbeschaffungswert in der Regel nur ein nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht zu ersetzender Mehrwertsteueranteil von ca. 2% enthalten.
Bei älteren Fahrzeugen, die nahezu ausschließlich auf dem privaten Gebrauchtwagenmarkt angeboten werden, ist im Wiederbeschaffungwert keine Mehrwertsteuer enthalten.
Ein Abzug nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB kommt hierbei nicht in Betracht.
Aus den Gründen: (…Bei der Ersatzbeschaffung gebrauchter Fahrzeuge bei einem Gebrauchtwagenhändler fällt auf den Kaufpreis die volle Mehrwertsteuer in Höhe von 16 % an, wenn der Händler das Fahrzeug nicht bei einem Privatmann erworben hat und daher das Geschäft in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig ist.
Hat hingegen der Händler das Fahrzeug von einem Privatmann erworben, bezieht sich die anfallende Umsatzsteuer nur auf die Händlerspanne (Differenzbesteuerung nach § 25 a Umsatzsteuergesetz); Umsatzsteuer fällt daher in der Regel nur in Höhe von ca. 2% an.
Der Geschädigte kann aber bei der Wiederbeschaffung nicht darauf verwiesen werden, von einem Kfz-Händler ein mit 16 % regelbesteuertes Fahrzeug zu erwerben, vielmehr darf er ebenso ein differenzbesteuertes Fahrzeug anschaffen.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass sich auf dem Gebrauchtwagenmarkt die Preise für regel-und differenzbesteuerte Fahrzeuge messbar unterscheiden.
Dementsprechend ist bei einer fiktiven Ersatzbeschaffung vom Bruttowiederbeschaffungswert allenfalls ein Mehrwertsteuerbetrag von 2 % abzusetzen.
Im vorliegenden Fall kann nicht einmal angenommen werden, dass im Bruttowiederbeschaffungswert, wie ihn der Sachverständige ermittelt hat, 2 % Umsatzsteuer enthalten sind.
Gebrauchtfahrzeuge mit einem Alter von über 6 Jahren, wie das bei dem Unfall beschädigte Fahrzeug des Klägers, werden nämlich auf dem seriösen Gebrauchtwagenmarkt nahezu überhaupt nicht mehr angeboten, sondern können nur noch von privat erworben werden…).
LG KÖLN
19.05.2004
AZ: 13 S 15/04
Werden die Kosten für eine Ersatzbeschaffung nur fiktiv berechnet, ist dann kein Mehrwertsteuer-Abzug vom Brutto-Wiederbeschaffungswert vorzunehmen, wenn das Fahrzeug 9 Jahre alt ist und so gut wie nicht mehr gehandelt wird.
Aus den Gründen: (…Der Wortlaut der Norm spricht zwar auf den ersten Blick gegen eine Erstattung des Mehrwertsteuerbetrags.
Jedoch rechtfertigen Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte im vorliegenden Fall die Bejahung einer Erstattungsfähigkeit im Wege teleologischer Reduktion der Norm.
Danach ist vorliegend kein Abzug des (fiktiven) Mehrwertsteueranteils vorzunehmen, der in dem vom Sachverständigen ermittelten Brutto-Wiederbeschaffungswert enthalten ist.
Dieses Ergebnis entspricht auch der Billigkeit, da der Kläger durch Vorlage des Kaufvertrags, nachgewiesen hat, dass er ein dem beschädigten Fahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug erworben hat…).
LG HEILBRONN
03.12.2003
AZ: 7 S/03 ST
1.) Die Erstattung der Mehrwertsteuer bei Kauf eines Ersatzfahrzeuges ist dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte deren Aufwendung nicht beweisen kann.
2.) Ob das Ersatzfahrzeug von einer Privatperson oder von einem Händler erworben wird, liegt in der Sphäre des Geschädigten, daher muss, wenn der Schaden fiktiv geltend gemacht wird, auch ein Kauf von einem Händler berücksichtigt werden.
3.) Kommt ein beauftragter Gutachter zu dem Ergebnis, dass der fragliche Pkw üblicherweise differenzbesteuert verkauft wird, so bleibt bei einer fiktiven Schadensabrechnung die Differenzsteuer unberücksichtigt.
4.) Wird der Wert geschätzt, sind 2% des Verkaufspreises als Differenzsteuer abzuziehen.
Aus den Gründen: (…Vielmehr hängt die Höhe des Netto-Wiederbeschaffungswertes bei ein und demselben Fahrzeug davon ab, ob ein entsprechendes Ersatzfahrzeug bei der fiktiv zu unterstellenden Ersatzbeschaffung von Privat oder von einem Gebrauchtwagenhändler erworben würde…).
LG BOCHUM
17.10.2003
AZ: 5 S 109/03
1.) Nur wenn die Beschädigung des Unfallwagens nicht behoben werden kann oder ein Ausgleich durch den Kauf eines gleichwertigen Fahrzeugs nicht möglich ist, erfolgt eine Schadensregulierung nach § 251 Abs.2 BGB.
2.) Bei einem Fahrzeugkauf unter Privatleuten im Austausch für einen Unfallwagen ist in dem Kaufpreis keine Umsatzsteuer enthalten.
3.) Nach der Differenzbesteuerung ist beim Ankauf von einem gewerblichen Händler von einem Steueranteil von pauschal 2% vom Verkaufspreis auszugehen.
Aus den Gründen: (…Teilweise wird auch im Wege der Schätzung pauschal sofort ein Abzug von 2% vom Wiederbeschaffungswert als solchem vorgenommen, weil sich in der Regel etwa in diesem Rahmen nach der dargestellten Berechnungsmethode der Abzug nach der Differenzbesteuerung bewegen soll.
Die Kammer hält im Regelfall diese Alternative und die Vornahme eines Pauschalabzuges von 2% vom Wiederbeschaffungswert für angemessen und im typischen Regelfall für gerechtfertigt…).
LG HAGEN
19.09.2003
AZ: 1 S 79/03
Ein Mehrwertsteuerersatz (MwSt) setzt den tatsächlichen Anfall der MwSt voraus.
Aus den Gründen: (…Die Klägerin rechnet fiktiv auf Totalschadenbasis ab und verlangt die für die Beschaffung eines Ersatz-Kfz notwendigen Kosten.
Diese fallen unter § 249 BGB, so dass der Wiederbeschaffungswert grundsätzlich ohne MwSt anzusetzen ist.
Die herrschende Meinung sieht die Reparatur und Ersatzbeschaffung gleichermassen als Wiederherstellung nach § 249 BGB an.
Nur wenn – etwa bei einem Unikat – keine Restitution durch Beschaffung einer gleichwertigen Sache möglich ist, richtet sich der Entschädigungsanspruch nach § 251 BGB und unterliegt nicht der Beschränkung des § 249 II S.2 BGB.
Bei der Berechnung des Netto-Wiederbeschaffungswertes können jedoch nicht 16% des Kaufpreises als MwSt abgezogen werden.
Mehrwertsteuerpflichtig ist allein die Gewinnsspanne des Händlers.
Ausgehend von einer Gewinnspanne von etwa 15% kann die MwSt auf 2% des Verkaufspreises geschätzt werden…).
LG OSNABRÜCK
25.03.2003
AZ: 3 S 25/03
Die Mehrwertsteuer ist bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur dann erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
Aus den Gründen: (…Das AG hat zu Recht ausgeführt, dass einer Erstattung von Mehrwertsteuer die neue Vorschrift des § 249 II S.2 BGB entgegen stehen.
Vom Ansatz her ergibt sich die Regulierung beschädigter Sachen aus § 249 BGB, während eine Entschädigung für zerstörte Sachen auf § 251 BGB gestützt werden kann.
Allerdings ist hinsichtlich gebrauchter Kfz in Rechtsprechung und Literatur seit längerem anerkannt, dass als Wiederherstellung i.S.d. § 249 BGB nicht nur die fachgerechte Reparatur eines Fahrzeugs anzusehen ist, sondern auch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs.
Auch insoweit handelt es sich um Naturalrestitution.
Daran hat die gesetzliche Neuregelung nach Ansicht des Gerichts nichts geändert, so dass auch im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens die Vorschrift des § 249 II S.2 BGB zu berücksichtigen ist…).
AG KREFELD
24.03.2005
AZ: 72 C 459/04
Wird in einem Gutachten der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges sowohl mit dem Netto- wie mit dem Bruttopreis angegeben und verzichtet der Geschädigte auf die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges, ist die Versicherung nur zum Ersatz des Nettopreises verpflichtet.
Aus den Gründen: (…Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung zu klären, mit welchem Umsatzsteueranteil Kraftfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt werden.
Nach alledem verlangt der Kläger – zu Unrecht – auch die Zahlung eines auf den Wiederbeschaffungswert entfallenden Mehrwertsteuerbetrages, indem er, von dem durch den Sachverständigen ermittelten Bruttowiederbeschaffungswert ausgehend, 2% in Abzug bringt und die Differenz einfordert.
Unstreitig hat er kein Ersatzfahrzeug angeschafft.
Er sieht richtig, dass die Beklagte die Umsatzsteuer nach § 13 VII AKB, § 249 II S.2 BGB nur zu ersetzen hat, wenn sie tatsächlich angefallen ist…).
AG BERLIN-MITTE
02.09.2004
AZ: 13 C 3352/03
Wird in einem Schadensgutachten lediglich ein Bruttobetrag für die Höhe des Wiederbeschaffungswertes angegeben, so kann das Gericht den Umsatzsteueranteil gem. § 287 ZPO auf 2,3% schätzen.
Aus den Gründen: (…Vom Wiederbeschaffungswert war die Mehrwertsteuer abzuziehen, weil gemäss § 249 II S.2 BGB der seit dem 01.08.2002 anzuwendenden Fassung die Mehrwertsteuer nur noch zu ersetzen ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
Da das Schadensgutachten nur einen Bruttobetrag angibt, wird der Mehrwertsteuerbetrag gemäss § 287 ZPO durch das Gericht auf 2,3% des Bruttopreises geschätzt.
Diese Schätzung beruht auf der Tatsache, dass die Mehrwertsteuer im Geschäft mit älteren Gebrauchtwagen gemäss § 25a UStG in der Regel nur auf die Handelsspanne erhoben wird, die im allgemeinen zwischen 15 und 20% liegt.
Bei einer durchschnittlichen Handelsspanne von 17,5% beträgt die Mehrwertsteuer 2,3% des Bruttopreises…).
AG WUPPERTAL
11.03.2004
AZ: 31 C 239/03
1.) Bei der Berücksichtigung des Mehrwertsteueranteils zur Berechnung des Wiederbeschaffungswerts im Rahmen der Kaskoentschädigung nach einem Totalschaden, handelt es sich nicht um den Einzug einer nicht abgeführten Steuer, sondern um eine echte Schadensposition, dergegenüber kein Vorteil anzurechnen ist.
2.) Dies gilt auch bei einer Abrechnung von nur fiktiven Wiederbeschaffungskosten.
Aus den Gründen: (…Wenn daher bei einem Verlust eines unbeschädigten Fahrzeugs der Wert nur angemessen unter Berücksichtigung des Mehrwertsteueranteils bestimmt werden kann, weil dieser regelmässig bei der Neuanschaffung anfallen wird, so kann bei der Bestimmung der Höhe des Reparaturaufwandes nichts Gegenteiliges gelten.
Es entspricht allerdings der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, ob er die auf Grund eines Gutachtens festgestellte und ihm erstattete Schadenssumme tatsächlich für die Reparatur einsetzt oder anderweitig verwendet…).
AG MÜNCHEN
17.02.2004
AZ: 332 C 35244/03
Der Schadenersatzberechtigte hat keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, wenn diese nicht wirklich angefallen ist.
Aus den Gründen: (…§ 249 BGB ist auch bei Totalschaden von Kraftfahrzeugen anwendbar.
Die entsprechende Naturalrestitution besteht dann in der Beschaffung gleichwertiger Fahrzeuge.
Bei dem klägerischen Fahrzeug ist eine solche Beschaffung problemlos möglich, so dass § 251 BGB keine Anwendung findet.
Dies führt zwangsläufig dazu, dass im Rahmen des § 249 II S.2 BGB die Mehrwertsteuer nur dann zu ersetzen ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
Zusammengefasst ist es daher so, dass bei einer fiktiven Berechnung der Wiederbeschaffungswert ohne jede Berücksichtigung von Mehrwertsteuer anzusetzen ist.
Die Beklagte hat daher zu Recht die Zahlung der Mehrwertsteuer verweigert…).
AG HOLZMINDEN
30.12.2002
AZ: 10 C 384/02 I
Nach § 249 II S.2 BGB ist die Umsatzsteuer nur noch dann erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich angefallen ist.
Das ist nicht der Fall, wenn eine fiktive Abrechnung auf Gutachterbasis erfolgt.
Aus den Gründen: (…Die Änderung des § 249 BGB hat auch Auswirkung für den vorliegenden Fall, dass der Geschädigte seinen Schaden auf der Basis einer Ersatzbeschaffung abrechnet, denn nach der Rechtsprechung handelt es sich um einen Unterfall des § 249 BGB und nicht des § 251 BGB.
Wenn sich der Geschädigte statt der Reparatur zur fiktiven Abrechnung auf Gutachterbasis entschliesst, bei der keine Umsatzsteuer anfällt, scheidet nach § 249 II S.2 BGB n.F. eine Erstattung der Umsatzsteuer aus.
Das soll nach bisheriger Literatur zum 2.Schadensersatzrechtsänderungsgesetz auch gelten, wenn der Geschädigte bei wirtschaftlichem Totalschaden, ohne Reparatur, den Schaden fiktiv auf Gutachterbasis abrechnet und sich kein Ersatzfahrzeug beschafft…).
AG MINDEN
10.12.2002
AZ: 2 C 348/02
Ist der von einem Gutachter berechnete Schaden höher als die Kosten für die tatsächlich durchgeführte Instandsetzung, kann der Geschädigte die gezahlte Mehrwertsteuer bis zu der vom Gutachter berechneten Höhe geltend machen.
Aus den Gründen (…Die Klägerin kann von den Beklagten Zahlung gemäss § 7 I, 17 StVG i.V.m. § 3 PfVG verlangen.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach auf Grund des von der Beklagten verursachten Verkehrsunfalls ist unstreitig.
Mithin sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin den gesamten entstandenen Schaden zu ersetzen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin gemäss dem zweiten Schadenrechtsänderungsgesetz auf Grundlage des Sachverständigengutachtens die Reparaturkosten fiktiv abrechnen.
Ferner hat sie grundsätzlich Anspruch auf die Umsatzsteuer bezüglich der Reparaturkosten, jedoch nur wenn, und soweit sie tatsächlich angefallen sind…).
AG GLADBECK
09.12.2002
AZ: 12 C 327/02
Auch bei völliger Zerstörung eines Kfz, kommt § 249 II S.2 BGB zur Anwendung.
Aus den Gründen: (…Nach der Neuregelung des § 249 II S.2 BGB ist die Umsatzsteuer nur noch Teil des Schadensersatzes, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
§ 249 S.2 BGB gilt auch, wenn für ein total beschädigtes Kfz Schadensersatz zu leisten ist, denn nach der Rechtsprechung des BGH, die sich die amtliche Begründung zu eigen gemacht hat, ist die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeuges ein Fall der Naturalrestitution.
Zwar setzt § 249 S.2 BGB nach dem Wortlaut die Beschädigung einer Sache voraus.
Nach dem sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Normzweck werden aber auch die Fälle einer Zerstörung erfasst, soweit durch Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsache eine Restitution möglich ist.
Eine Ersatzpflicht besteht nur dann, wenn bei der Restitution Mehrwertsteuer anfällt…).