Eigenersparnis bei
Anmietung / Wandlung
eines Fahrzeuges
OLG NÜRNBERG
10.05.2000
AZ: 9 U 672/00
Der Geschädigte hat zwar Anspruch auf Ersatz seiner Mietwagenkosten, muss sich aber einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen.
Die ersparten Eigenaufwendungen bei Anmietung eines Fahrzeugs nach einem Unfall sind mit 3 % der Mietwagenkosten anzusetzen.
Aus den Gründen: (…Das Berufungsgericht hat sich in seiner damaligen Entscheidung den überzeugenden Ausführungen des Leiters der Forschungsstelle Automobilwirtschaft an der Universität Bamberg, Prof. Dr. Wolfgang Meinig, angeschlossen und folgt diesen Ausführungen auch weiterhin.
Der Senat hält die in der genannten Untersuchung zugrundegelegte Methodik und die als Ausgangswerte gewählten Zahlen für zutreffend.
Wenn der hieraus ermittelte gewichtete Mittelwert von 3,0 % erheblich unter dem bislang weithin angesetzten Wert von 10 – 15 % liegt, so beruht dies, wie dort überzeugend ausgeführt wurde, vor allem darauf, dass durch den technischen Fortschritt im Automobilbau die Struktur der Kosten privater PKW-Nutzung einem tiefgehenden Wandel unterlag…).
OLG HAMM
16.09.1999
AZ: 6 U 75/99
Es erfolgt kein Abzug von Eigenersparnis, wenn ein Fahrzeug der Kategorie angemietet wird, das klassenmässig unter dem verunfallten Fahrzeug eingruppiert ist.
Aus den Gründen: (…Anstatt des ausgefallenen Mercedes 300 SE hat die Klägerin jeweils einen VW angemietet, so daß der in anderen Fällen übliche Eigenersparnisabzug hier nicht geboten war…).
OLG BRAUNSCHWEIG
06.08.1998
AZ: 2 U 56/98
Auch bei der Nutzung von Fahrzeugen der Oberklasse erscheint die Bewertung von Gebrauchsvorteilen mit 0,67% des Kaufpreises je 1.000 km angemessen.
Aus den Gründen: (…Die Bewertung von Gebrauchsvorteilen unterliegt grundsätzlich dem richterlichen Ermessen gemäß § 287 ZPO.
Dabei kann jedoch die seit Jahren im Gerichtsalltag verwendete Größe von 0,67% als Anhaltspunkt genommen werden.
Dabei ist hier der einheitlichen Handhabung und Bewertung gegenüber einer im Einzelfall nicht nachweisbaren möglichen Laufleistung des Fahrzeugs der Vorrang einzuräumen.
Bei einer Abweichung von diesem Regelsatz wäre in diesem Bereich keine Rechtssicherheit mehr gegeben, da sonst für jeden Wagen eine individuelle Laufleistung berechnet werden müsste…).
OLG STUTTGART
05.08.1998
AZ: 4 U 47/98
Bei einem Dieselfahrzeug mit voraussichtlicher Gesamtfahrleistung von ca. 200.000 km beträgt der Wertverlust 0,5% je gefahrene 1.000 km.
Aus den Gründen: (…Der Gebrauchsvorteil, den sich der Kläger anrechnen lassen muss, hängt von der Lebenserwartung des Fahrzeugs ab, und zwar von seiner voraussichtlichen Gesamtfahrleistung…).
(Hinweis: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor).
OLG HAMM
17.12.1996
AZ: 27 U 152/96
1.) Die bei Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes dem Käufer anzurechnenden Gebrauchsvorteile sind aus dem Verhältnis des konkreten Altwagenpreises zur voraussichtlichen Restfahrleistung multipliziert mit der tatsächlichen Fahrleistung zu errechnen.
2.) Die erreichbare Gesamtlaufleistung eines Pkw Mercedes Benz Typ 560 SEC wird auf 300.000 km geschätzt.
3.) Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, der dem Gebrauchtwagenhändler einen offenbarungspflichtigen Vorschaden verschweigt, ist auch dem Käufer des Fahrzeugs wegen sittenwidriger Schädigung zum Schadenersatz verpflichtet.
OLG FRANKFURT AM MAIN
17.10.1995
AZ: 13 U 258/94
1.) Die Höhe der Eigenersparnis für den Ausgleich des ersparten Verschleißes des eigenen Kfz kann sich nicht an der Höhe der Mietwagenkosten ausrichten.
2.) Vielmehr ist auf die Kosten abzustellen, die der Geschädigte dadurch erspart, dass er sein unfallbedingt nicht einsetzbares Fahrzeug nicht in dem Umfang abnutzt, in dem er das Ersatzfahrzeug einsetzt.
3.) Die Bemessung des nicht eingetretenen Wertverlustes hat linear unter Ansetzung von 0,67% pro 1000 km Laufleistung des Neupreises zu erfolgen.
OLG HAMM
29.06.1993
AZ: 28 U 288/92
1.) Auch für leistungsstärkere Fahrzeuge der oberen Klasse ist für die Nutzungsentschädigung im Rahmen einer linearen Wertschwundberechnung eine Fahrleistung von 150 000 km zugrunde zu legen (= 0,67% des auf volle 1.000 DM abgerundeten Kaufpreises pro 1.000 km).
2.) Knallgeräusche eines Automatikgetriebes stellen keine zur Kürzung der Nutzungsentschädigung führende Komforteinbuße dar.
OLG KÖLN
10.01.1992
AZ: 20 U 158/91
Bei Bemessung der Nutzungsentschädigung bei Wandel des Kaufvertrages (0,67% pro 1.000 km) ist nicht vom Neupreis, sondern von der Wertminderung auszugehen.
LG LANDAU
16.11.2001
AZ: 4 O 375/01
1.) Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs anlässlich eines Verkehrsunfalls ist der Abzug einer Eigenersparnis des Geschädigten nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte mit dem Mietwagen während der Mietdauer nicht mehr als 280 km zurückgelegt hat.
2.) Bei der Vermietung eines Ersatzfahrzeugs an den Geschädigten besteht für den Vermieter keine Hinweispflicht auf etwa bestehende kostengünstigere Mietwagentarife.
Aus den Gründen: (…Der Geschädigte hatte angesichts der geringen Fahrleistung keine nennenswerten ersparten Eigenaufwendungen.
Es ist anerkannt, dass bei geringen Fahrleistungen keine Anrechnung von Eigenersparnissen des Geschädigten erfolgt, wenn die Eigenersparnisse an beweglichen Betriebskosten für den Geschädigten keinen fühlbaren, ins Gewicht fallenden Vorteil darstellen.
Es entspricht durchaus einer Marktgepflogenheit der Autovermieter, Mietwagen nur zu Unfallersatztarifen an die Unfallgeschädigten zu vermieten…).
LG FREIBURG
07.04.1995
AZ: 2 O 111/94
1.) Entspricht ein Neufahrzeug (hier Geländewagen) hinsichtlich der sachverständigerseits im Fahrbetrieb festgestellten Antriebsdröhngeräusche nicht dem Qualitätsstandard vergleichbarer Fahrzeuge und damit nicht dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik, der bei derartigen Fahrzeugen erwartet werden darf, so ist es fehlerhaft iSv § 459 Abs.1 BGB.
2.) Bei der Wandlung des Kaufvertrages sind für die vom Käufer gezogenen Nutzungen als Gebrauchsvorteile zu vergüten, die sich bei einem Kaufpreis von DM 57 400 und einer zu erwartenden Laufleistung von 150 000 km auf 0,67% des Kaufpreises pro gefahrene 1000 km berechnen also DM 382,66 pro gefahrene 1000 km.
AG KAMEN
27.04.2005
AZ: 9 C 7/05
Wird der Kauf eines Audi TT 3,2 quattro wegen eines Sachmangels rückgängig gemacht, ist für die Berechnung einer Nutzungsentschädigung für das Fahrzeug eine Gesamtlaufleistung von 250.00 km zugrunde zu legen.
Aus den Gründen: (…Das Gericht geht von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus.
Dieses beruht zum einen darauf, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem relativ grossvolumigen 3,2 I-V6-Motor ausgestattet ist.
Dabei handelt es sich um eine Motorisierung, wie sie häufig bei Oberklassefahrzeugen anzutreffen ist.
Dies spricht grundsätzlich für eine hohe Gesamtlaufleistung.
Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass ein Audi TT ein Roadster ist und wie ein Sportwagen bewegt werden dürfte.
Angesichts der weiteren Tatsache, dass heute Pkw durchschnittlich nach knapp 12 Jahren aus dem Verkehr gezogen werden und eine jährliche Fahrleistung von etwa 20.000 km realistisch sein dürfte, ergibt dies eine Gesamtfahrleistung von etwa 240.000km…).
AG BECKUM
28.03.2000
AZ: 13 C 402/99
1.) Die Höhe der ersparten Eigenkosten ist auf 3 % der Mietwagenkosten zu schätzen.
2.) Die seit etwa 1970 in der Rechtsprechung geschätzte Eigenersparnis auf pauschal 15 – 20 % bedarf unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung wegen längerer Wartungsintervalle und höherer Erwartungen bei der Gesamtlaufleistung der Korrektur.
AG HOHENSTEIN-ERNSTTHAL
18.02.2000
AZ: 2 C 1774/99
Bei den Mietwagenkosten ist im Wege der Vorteilsausgleichung ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 3 % vorzunehmen.
AG ZOSSEN
02.12.1996
AZ: 3 C 208/96
1.) Maßstab für die Berechnung der Höhe der Eigenersparnis bei Mietwagenbenutzung sind nicht die Mietwagenkosten.
2.) Für die Berechnung des Eigenersparnisabzugs ist in Anlehnung an die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 17.10.1995 auf die mit der Laufleistung des Fahrzeuges verbundene Wertminderung abzustellen.
Bei einem PKW mit einer durchschnittlichen Laufleistung von 150.000 km beträgt der Wertverlust auf 1.000 km ca. 0,67% des Neupreises.