Betriebsgefahr
Die Betriebsgefahr besteht in der Gesamtheit der Umstände, die ein Kfz im Verkehr darstellt.
Das Ausmaß der Betriebsgefahr wird danach bestimmt, welche Art von Schäden von dem jeweiligen Fahrzeug bei anderen Verkehrsteilnehmern verursacht werden können.
Für die Betriebsgefahr kommt es z.B. auf die Fahrzeuggröße, die Fahrzeugart, die Fahrzeugbeschaffenheit und auf die konkrete Benutzung des Fahrzeugs wie z.B. die Fahrgeschwindigkeit an.
Ein Pkw wird bei der Betriebsgefahr geringer eingestuft als z.B. ein Lkw oder ein Bus, da von Lkw oder Bus grundsätzlich eine grössere Betriebsgefahr ausgeht.
Es wird oft unterschieden zwischen leistungsstarken und leistungsschwachen Fahrzeugen, da die Gefahren mit zunehmender Leistung eines Fahrzeuges steigen.
Auch die Perönlichkeit des Fahrzeugführers spielt bei der Berücksichtigung der Betriebsgefahr eine nicht unwesentliche Rolle.
Die Höhe der Betriebsgefahr erfolgt je nach Beurteilung des zuständigen Gerichtes individuell zu den jeweiligen Begleitumständen des Schadensereignisses, wobei es hierbei keine einheitliche Rechtsprechung gibt.
Die Betriebsgefahr bewegt sich in einem durchschnittlichen Rahmen von 15% – 30%.
Das bedeutet, der Geschädigte muss nur aufgrund der Tatsache, dass er ein Fahrzeug mit entsprechendem Gefährdungspotential im öffentlichen Verkehr bewegt, unter Umständen einen Abzug bei der Schadensregulierung in Höhe von 15% -30% hinnehmen, auch wenn kein eigenes direktes Verschulden vorzuliegen scheint.
Wenn der Fahrer jedoch definitiv nachweisen kann, dass der Unfall auch für den sichersten (idealen) Fahrer unvermeidbar war, entfällt die Anrechnung der Betriebsgefahr.
Aufgrund der Tatsache, dass bei einem Verkehrsunfall zwischen 2 gleichwertigen Fahrzeugen von jedem Fahrzeug jeweils eine eigene Betriebsgefahr ausgeht, werden diese Positionen oft gegenseitig aufgerechnet bzw. wird die Betriebsgefahr hierbei meist nicht berücksichtigt.