Anmeldekosten – Abmeldekosten
Sollte es nach einem unverschuldeten Unfallschaden zu einem Totalschaden des Fahrzeuges kommen, hat der Geschädigte auch Anspruch auf Erstattung der Abmeldekosten für das Altfahrzeug sowie auf Erstattung der Kosten für die Anmeldung eines Folgefahrzeuges.
Zur Frage der Höhe und zur Frage, ob diese Position auch fiktiv, also ohne Beschaffung eines Folgefahrzeuges gefordert werden kann, gibt es keine einheitliche Rechtsprechung.
Viele Gerichte gehen bei pauschaler Berechnung von einem Betrag für den Gesamtaufwand in Höhe von ca. EUR 70,00 – 80,00 aus.