Kfz Gutachter Ingenieurbüro Dr. Sawalha – Nietzschestr. 17, 80807 München

Abschleppkosten

Abschleppkosten

OLG DÜSSELDORF
18.02.2002
AZ: 1 U 91/01

Aus den Gründen: (…Zum unmittelbaren Sachschaden zählt der Reparaturaufwand, der technische und merkantile Minderwert, die Sachverständigenkosten und die Abschleppkosten.
Sachfolgeschäden sind dagegen der Nutzungsausfall und die Mietwagenkosten, der Verdienstausfall, die Auslagen und ähnliches).

LG MÜNSTER
30.04.1992
AZ: 15 O 96/92

Wenn im Totalschadenfalle ein relativ hoher Restwert des Kfz verbleibt, der nicht ohne weiteres abzuschätzen ist, ist ein Abschleppen des Kfz sachlich geboten und sind die Abschleppkosten vom Versicherer entsprechend § 13 Nr.5 S.2 AKB zu ersetzen.

LG VERDEN
04.11.1991
AZ: 8 O 241/91

Der Kläger kann neben den Bergungskosten vom Unfallort zum Dienstsitz des Bergeunternehmens auch Abschleppkosten zur Begutachtung in eine weiter entfernte Ortschaft vom Schädiger ersetzt verlangen.

Eine Unkostenpauschale in Höhe von 50,– DM ist angemessen.


AG DUISBURG
18.11.2004
53 C 5330/03

Hat das bei einem Heckaufprall beschädigte Fahrzeug bereits zuvor durch einen eigen verursachten Frontaufprall quasi einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, so kann der Geschädigte lediglich die Differenz zwischen dem zuvor vorliegendem Restwert und dem nun gegebenen Restwert verlangen.

Aus den Gründen: (…Ferner besteht kein Anspruch auf Ausgleich des Nutzungsausfalls, der Abschleppkosten und der bei dem Abschleppunternehmen entstandenen Reinigungskosten.
Die Schädigung des klägerischen Fahrzeuges durch das Fahrzeug des Beklagten zu 2 war für die Herbeiführung der Fahruntauglichkeit des klägerischen Fahrzeuges nicht kausal.
Aus dem Privatgutachten des Klägers ergibt sich, dass das Fahrzeug des Klägers bereits nach dem Frontaufprall nicht mehr fahr- und verkehrstauglich war.
Das Fahrzeug hätte ohnehin abgeschleppt werden müssen.
Auch war wegen des wirtschaftlichen Totalschadens bereits nach dieser Schädigung eine Neuanschaffung erforderlich…).


AG WIESBADEN
18.08.1993
AZ: 96 C 465/93

Der Geschädigte hat lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten für das Verbringen in die nächstgelegene geeignete Werkstatt.
Geeignet in diesem Sinne ist jede unfallortnahe Vertragswerkstatt.

Aus den Gründen: (…Die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs.2 BGB verpflichtet den Geschädigten grundsätzlich, sein Fahrzeug nur bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt abschleppen zu lassen, weil sein „besonderes Vertrauen“ zu einer Heimatwerkstatt bei Serienfahrzeugen für die Schadensdiagnose und Reparaturausführung keine Rolle spielen.
Hierbei ist jede unfallortnahe Vertragswerkstatt als eine geeignete anzusehen…).

AG BIRKENFELD
03.08.1983
AZ: 3 C 148/83

Ein Geschädigter verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er bei zu erwartendem Totalschaden das Fahrzeug über eine Entfernung von 650 km abschleppen lässt.
In diesem Fall ist ein Abschleppen nur bis zum nächsten Verwertungsbetrieb zulässig.

Aus den Gründen: (…Die über den bereits gezahlten Betrag hinausgehenden Abschleppkosten hat der Kläger durch Verletzung seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs.2 S.1 BGB zu vertreten und damit auch selbst zu tragen.
In Anbetracht der erheblichen Beschädigungen an seinem Pkw musste der Kläger davon ausgehen, dass das Fahrzeug nicht mehr reparaturfähig sei oder er es selbst nicht mehr reparieren lassen werde.
Es bestand daher für ihn zumindest vor Begutachtung durch den Sachverständigen die Pflicht, das Fahrzeug zu einer in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle gelegenen Werkstatt abschleppen zu lassen…)

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