Abrechnung auf Neuwagenbasis
OLG HAMM
03.07.2001
AZ: 9 U 49/01
Es besteht keine Berechtigung zur Abrechnung auf Neuwagenbasis, wenn es sich nur um eine geringe Beschädigung des Fahrzeuges handelt.
Bei Reparaturkosten in Höhe von DM 5.898,90 und einem Neuwert des Fahrzeuges von DM 57.001,37 handelt es sich nicht um eine erhebliche Beschädigung.
Aus den Gründen: (…Die Beklagte hat den Fahrzeugschaden der Klägerin jedoch zutreffend nicht auf „Neuwagenbasis“, sondern nach den erforderlichen Aufwendungen einer fachgerechten Reparatur zuzüglich einer Entschädigung für merkantilen Minderwert reguliert.
Zwischen den Parteien besteht kein Streit, dass der klägerische PKW Audi A 6, der zum Unfallzeitpunkt erst 644 km zurückgelegt hatte und erst seit sechs Tagen zugelassen war, als „neuwertig“ in dem vorgenannten Sinne anzusehen ist, denn diese Voraussetzung ist regelmäßig bei einer Laufleistung bis etwa l.000 km und einem Fahrzeugalter bis ca. einem Monat gegeben.
Eine Abrechnung auf „Neuwagenbasis“ scheitert hier jedoch daran, dass der PKW der Klägerin bei dem Unfall vom 17. April 2000 nicht „erheblich beschädigt“ wurde.
Der PKW Audi A 6 der Klägerin ist durch den Unfall vom 17.04.2000 nicht „erheblich beschädigt“ worden, denn an den – nach spurenlosem Auswechseln von zwei Türen – verbleibenden Teilen sind nur geringfügige Arbeiten auszuführen…).
LG MÖNCHENGLADBACH
25.10.2005
AZ: 5 S 53/05
1.) Ist ein Pkw erst 15 Tage alt und weist er eine Laufleistung von nur 412 km auf, so kann der Geschädigte den durch einen Verkehrsunfall erlittenen Fahrzeugschaden auch dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn lediglich ein Heckabschlussblech neu eingeschweisst und eine neue Fahrzeug-Ident-Nummer eingeschlagen wird und diese Reparaturarbeiten bei sorgfältigster Reparatur nur von einem Fachmann erkannt werden können.
2.) Die Beschädigung ist angesichts der Reparaturkosten von 1.698,81 Euro (= 13% des Neupreises) deshalb als erheblich anzusehen, weil durch die Schweissarbeiten die Herstellergarantie hinsichtlich des werksseitigen Korrosionsschutzes entfallen kann.
Aus den Gründen: (…Eine erhebliche Beschädigung ist i.d.R. dann gegeben, wenn die Reparatur nicht nur das Auswechseln von Blechteilen, sondern tragende Teile betrifft, die durch Schweiss und Richtarbeiten in Stand gesetzt werden.
Die Weiternutzung ist hier unzumutbar, da eine erhebliche Beschädigung vorliegt…).
LG SCHWEINFURT
03.03.2005
AZ: 21 O 949/04
Für die Bewertung der Frage, ob ein beschädigtes Fahrzeug neuwertig ist und auf Neuwagenbasis abgerechnet werden kann, ist darauf abzustellen, wie lange das Kfz genutzt werden konnte, nicht wie lange es tatsächlich in Gebrauch war.
Aus den Gründen: (…Wann ein Fahrzeug als neuwertig bewertet werden kann, wird im Einzelfall unterschiedlich beurteilt.
Als Faustregel gilt jedoch, dass das Fahrzeug nicht mehr als 1000 km gefahren haben darf oder nicht mehr als ein Monat in Gebrauch sein darf.
Die Gebrauchsdauer richtet sich danach, wie lange das Fahrzeug gebraucht werden konnte.
Die Zeit des Urlaubs des Klägers verkürzt deshalb die Gebrauchsdauer nicht.
Diese beginnt mit der Zulassung des Fahrzeugs und endet mit dem Unfallgeschehen.
Die Gebrauchsdauer beträgt somit vorliegend 40 Tage und überschreitet damit die Grenze von einem Monat.
Ausserhalb dieser Grenze kann die Abrechnung auf Neuwagenbasis nur noch unter zusätzlichen Voraussetzungen erfolgen…).
LG FÜRTH
12.05.1992
AZ: 8 O 1908/92
Bei geringfügiger Beschädigung kann keine Abrechnung auf Neuwagenbasis verlangt werden, wenn an dem Fahrzeug die Beschädigungen spurlos beseitigt werden können und keine tragenden Teile in Mitleidenschaft gezogen worden sind.
Aus den Gründen: (…Bei dem Fahrzeug des Klägers handelte es sich zwar um ein neuwertiges Fahrzeug, da dieses lediglich eine Laufleistung von 245 km hatte und nur 13 Tage alt war, als der Verkehrsunfall geschah.
Allerdings ist auch bei einem neuwertigen Fahrzeug eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur dann möglich, wenn dieses durch den Unfall erheblich beschädigt worden ist.
Dies ist aber nur dann der Fall, wenn wichtige, tragende Teile in Mitleidenschaft gezogen worden sind.
Handelt es sich dagegen nur um die Beschädigung von Teilen, durch deren spurlose Auswechslung der frühere Zustand voll wieder hergestellt werden kann, so muss sich auch der Besitzer eines neuwertigen Fahrzeugs mit einer Instandsetzung, abfinden.
Das Fahrzeug des Klägers wurde laut dem vorgelegten Sachverständigengutachten an der Stoßstange, dem linken Scheinwerfer und dem vorderen linken Blinker, dem linken vorderen Kotflügel und am Scheinwerferblech beschädigt.
Bis auf das Scheinwerferblech wurden alle Teile erneuert.
Lediglich am linken Scheinwerferblech waren geringfügige Richtarbeiten erforderlich.
Ansonsten gab es keine weiteren Instandsetzungsarbeiten.
Vor allem besteht die Gefahr, dass verborgene Mängel zurückbleiben könnten, nicht.
Die Reparatur war daher geeignet, den Schaden vollständig zu beheben…).
AG MENDEN
04.12.2002
AZ: 4 C 248/02
Der Geschädigte kann nicht auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn bei dem Fahrzeug bereits eine Zweitzulassung vorliegt und es eine deutlich höhere Laufleistung als 1.000 km innerhalb einer Nutzungsdauer von einem Monat aufweist.
Aus den Gründen: (…Die Klägerin ist nicht berechtigt, auf Neuwagenbasis abzurechnen.
Bei einer höheren Laufleistung als 1.000 km innerhalb einmonatiger Nutzungsdauer ist im Allgemeinen eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vorzunehmen.
Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig.
Vorliegend ist der Grenzwert von 1.000 km deutlich überschritten worden. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Fahrzeug um eine Zweitzulassung gehandelt hat und damit aufgrund der Voreintragung eines weiteren Besitzers nach Ansicht des Gerichtes nicht mehr von einem „Neuwagen“ gesprochen werden kann, selbst wenn es sich dabei nur um eine sogenannte Tageszulassung gehandelt hat…).