130% Regelung
-Integritätsinteresse-
BGH
18.11.2008
AZ: VI ZB 22/08
Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig
Aus den Gründen: (…Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.
Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, VersR 2007, 806, 807 Rn. 16).
Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB; vgl. auch § 849 BGB).
Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung gem. § 249 Abs. 1 BGB oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verlangen, so tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein.
Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig erst nach einiger Zeit festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum Umfang des Schadens eingeholt oder die Rechnungsstellung durch eine Reparaturwerkstatt abgewartet werden müssen, ändert daran nichts.
Sobald der Geschädigte über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen Informationen verfügt, kann er prinzipiell den Verzug (§ 286 BGB) des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers mit der fälligen Forderung herbeiführen und gegebenenfalls die Verzugsfolgen (§§ 287, 288 BGB) geltend machen.
Auch wenn einzelne Schadenspositionen zwischen der Geschädigtenseite und der Schädigerseite streitig sind und ihre Berechtigung in einem möglicherweise lang dauernden Rechtsstreit geklärt werden muss, ändert dies nichts an der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs, soweit er sich (später) als gerechtfertigt erweist und auch nichts daran, dass die Schädigerseite, wenn sie wirksam in Verzug gesetzt wurde, für den Verzugsschaden einzustehen und Verzugszinsen zu zahlen hat…
…Dass der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer bei sofortiger Fälligkeit des gesamten Schadensersatzbetrages nach fachgerechter Reparatur das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern er in der Sechsmonatsfrist zahlt, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.
Die mit der Gesamtfälligkeit möglicherweise einhergehenden Unsicherheiten erschweren die Regulierung für den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar.
Die Zahlung des gesamten Betrages erfolgt auf eine vom Geschädigten veranlasste Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs.
Hierdurch ist der Wille zur Weiternutzung ausreichend belegt.
Ob der Versicherer in dieser Situation den gesamten Schadensersatzbetrag bezahlt oder ob er sich verklagen lässt, muss er aufgrund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurteilen.
Zahlt der Versicherer, kann er die Zahlung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Betrages unter einem Rückforderungsvorbehalt leisten…).
BGH
22.04.2008
AZ: VI ZR 237/07
Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.
Aus den Gründen: (…Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Reparaturaufwands bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; 162, 161, 166; 162, 170, 173).
Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen.
Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 – VersR 2008, 134, 135; vom 27. November 2007 – VI ZR 56/07 – VersR 2008, 135, 136).
Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat für Fälle, bei denen eine Reparatur in Eigenregie erfolgt ist, entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen kann, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (vgl. Senatsurteile vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 – aaO; vom 27. November 2007 – VI ZR 56/07 – aaO).
Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen und auf Reparaturkostenbasis abrechnen zu können, ist für die im Streitfall gegebene Fallgestaltung, in der eine konkrete Abrechnung aufgrund einer in einer Fachwerkstatt erfolgten vollständigen und fachgerechten Reparatur erfolgt, nicht anders zu beurteilen.
Auch hier trifft der aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgende Grundsatz zu, dass allein ein Integritätsinteresse am Behalten des vertrauten Fahrzeugs die Erstattung des höheren Reparaturaufwandes rechtfertigt, wenn bei der Reparatur der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überschritten wird.
Ist dies nicht – etwa durch eine Weiternutzung von sechs Monaten – nachgewiesen, kann der Geschädigte mithin im Regelfall nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2007 – VI ZR 56/07 – aaO; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2008 – I-1 W 6/08 -, juris Rn. 21 f.; Heß/Burmann, NJW – Spezial 2007, 207 f. und 2008, 170 f.; Eggert/Ernst, Verkehrsrecht aktuell 2008, 28; Schneider, jurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 2 und 3; Staab NZV 2007, 279, 280 f.; Praxishinweis, Verkehrsrecht aktuell 2008, 21; Wittschier, NJW 2008, 898 f.; a.A. OLG Celle, NJW 2008, 928)…).
BGH
27.11.2007
AZ: VI ZR 56/07
Begehrt der Geschädigte fiktive Reparaturkosten gemäß Schadenskalkulation eines Sachverständigengutachten, die bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen, sind folgende Kriterien einzuhalten:
1.) Das Fahrzeug muss vollständig repariert werden.
2.) Das Integritätsinteresses muss durch eine weitere Nutzung des Fahrzeugs über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten nach dem Schadensereignis nachgewiesen werden.
Aus den Gründen: (…Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen.
Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.
Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiternutzt, später aber veräußert, hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.
Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fallgestaltungen der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen.
Im Regelfall wird hierfür gleichfalls ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Entgegen der Auffassung der Revision setzt sich der Senat hiermit nicht in Widerspruch zum Urteil vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 77/06 – (VersR 2007, 372 ff.)…
…Im Streitfall ist revisionsrechtlich zwar davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert hat.
Doch hat der Geschädigte das Fahrzeug innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall, nämlich am 1. Juni 2005 weiterverkauft, nachdem es durch die Käufer bereits Mitte April besichtigt und Probe gefahren worden ist.
Mithin ist ein Integritätsinteresse des Geschädigten, das die Abrechnung der Reparaturkosten rechtfertigen würde, nicht nachgewiesen.
Der Geschädigte hat lediglich Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges…).
BGH
13.11.2007
AZ: VI ZR 89/07
Bei Abrechnung der fiktiven Reparaturkosten eines 130% Falles hat der Geschädigte Anspruch auf die vom Sachverständigen geschätzen Reparaturkosten, wenn er das Fahrzeug wie vor dem Unfall wiederherstellt und dieses für mindestens 6 Monate nach dem Unfall weiter nutzt.
Aus den Gründen: (… Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen.
Sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.
Für die Fälle, in denen der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und der Geschädigte sein Fahrzeug zunächst weiter nutzt, später aber veräußert, hat der erkennende Senat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt.
Die Frage, wie lange der Geschädigte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integritätsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist für Fälle der vorliegenden Art grundsätzlich nicht anders zu beurteilen.
Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen…).
BGH
10.07.2007
AZ: VI ZR 258/06
Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 115, 375).
Aus den Gründen: (…Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig.
In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375).
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (Senat aaO).
Es kann im Streitfall offen bleiben, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze durchzuführen, denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden sind, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 162, 161; 154, 395).
Dies ist jedoch dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht gelungen.
Setzt der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht in Stand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt.
Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im Allgemeinen unvernünftig und kann dem Geschädigten nur ausnahmsweise im Hinblick darauf zugebilligt werden, dass der für ihn gewohnte und von ihm gewünschte Zustand des Fahrzeuges auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird (Senatsurteile BGHZ 162, 161, 168; vom 20. Juni 1972 -VI ZR 61/71 – VersR 1972, 1024f.; vom 5. März 1985 -VI ZR 204/83 – VersR 1985, 593, 594).
Stellt der Geschädigte lediglich die Fahrbereitschaft, nicht aber den früheren Zustand des Fahrzeuges wieder her, so beweist er dadurch zwar ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug, das jedoch in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte.
Der für die Zubilligung der „Integritätsspitze“ von 30 % ausschlaggebende weitere Gesichtspunkt, dass der Geschädigte besonderen Wert auf das ihm vertraute Fahrzeug legt, verliert bei einer unvollständigen und nicht fachgerechten Reparatur eines total beschädigten Fahrzeuges in entscheidendem Maß an Bedeutung.
Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist deshalb mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot nur zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeuges wie vor dem Unfall wieder herstellt.
Nur zu diesem Zweck wird die „Opfergrenze“ des Schädigers erhöht.
Andernfalls wäre ein solcher erhöhter Schadensausgleich verfehlt.
Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers.
Deshalb kann Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur dann verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Kraftfahrzeug des Klägers durch die bei der Firma W. vorgenommene Reparatur nicht vollständig in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt worden.
Vielmehr sind in Teilbereichen nicht unerhebliche Beanstandungen und Reparaturdefizite verblieben, die einer vollständigen und insoweit fachgerechten Instandsetzung und insbesondere einer Wiederherstellung eines mit dem unbeschädigten Fahrzeug vergleichbaren Zustandes entgegenstehen…
…Der Kläger kann sich unter den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht – wie die Revision meint – auf das so genannte Prognoserisiko berufen.
Zwar geht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein vom Geschädigten nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko, wenn er den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, zu Lasten des Schädigers (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 364, 370).
Dies gilt jedoch nicht in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der vom Kläger mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige zu Reparaturkosten von ca. 245 % über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges gelangt, die eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig machen.
Lässt derGeschädigte unter diesen Umständen sein Fahrzeug gleichwohl auf einem „alternativen Reparaturweg“ reparieren, und gelingt es ihm dabei nicht, das Fahrzeug zu Kosten innerhalb der 130 %-Grenze vollständig und fachgerecht in einen Zustand wie vor dem Unfall zurückzuversetzen, kann er sich jedenfalls nicht zur Begründung seiner Reparaturkostenforderung auf ein unverschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko berufen…).
BGH
15.02.2005
AZ: VI ZR 70/04
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Aus den Gründen: (…Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat.
Das aber ist nur der Fall, wenn er durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, dass er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will.
Setzt jedoch der Geschädigte nach einem Unfall sein Kfz nicht vollständig und fachgerecht instand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt.
Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im allgemeinen unverhältnismäßig und kann dem Geschädigten nur ausnahmsweise im Hinblick darauf zugebilligte werden, daß der für ihn gewohnte und von ihm gewünschte Zustand des Kraftfahrzeugs auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird.
Daß der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist deshalb mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot nur zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt. …).
BGH
15.02.2005
AZ: VI ZR 172/04
Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmässig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.
Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Aus den Gründen: (…Bei der Frage, welchen Aufwand der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist – wie der Senat im Urteil VI – ZR 70/04 – vom heutigen Tag ausgeführt hat – zum einen das Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu berücksichtigen; zum anderen ist zu bedenken, daß regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse befriedigt.
Deshalb steht es mit den Grundsätzen des Schadensrechts im Einklang, daß dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten zuerkannt werden können, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% überschreiten.
Allerdings kann ein solcher Integritätszuschlag bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Entspricht die Reparatur diesen Anforderungen nicht, kann eine fiktive Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Gutachtens nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes erfolgen…).
BGH
17.03.1992
AZ: VI ZR 226/91
1.) Hat der Geschädigte nach einem Unfall sein Fahrzeug in eigener Regie wieder instand gesetzt und dadurch sein Integritätsinteresse bekundet, so kann er vom Schädiger die für eine Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderlichen Kosten verlangen, falls diese 130% des Wiederbeschaffungswertes für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht übersteigen.
2.) Halten sich bei tatsächlicher Reparatur die vom Geschädigten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend gemachten Instandsetzungskosten in diesem Rahmen, so kann der Geschädigte sie beanspruchen, ohne ihre Entstehung im einzelnen belegen zu müssen.
BGH
15.10.1991
AZ: VI ZR 314/90
1.) Bei Beschädigung eines Kfz ist auch die Beschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs eine Form der Naturalrestitution.
2.) Der Geschädigte muss bei der Frage, ob er sein Kfz reparieren lassen, oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, die Reparaturkosten (inklusive eines etwaigen Minderwerts) mit den Wiederbeschaffungskosten vergleichen.
Dabei scheint es vertretbar, bei der Ersatzbeschaffung den Restwert des Kfz ausser Betracht zu lassen und allein auf den Wiederbeschaffungswert abzustellen.
3.) Der Geschädigte darf für die Reparatur Kosten aufwenden, die einschliesslich des etwaigen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert bis zu einer „Opfergrenze“ von 130% übersteigen.
4.) Der Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungswert verliert seine Bedeutung für die Berechtigung der Reparatur, wenn die Mietwagenkosten bei Reparatur und bei Ersatzbeschaffung in krassem Missverhältnis stehen.
5.) Wählt der Geschädigte den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand, so geht ein von ihm nicht verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers.
Aus den Gründen: (… Bei dem Vergleich der Reparatur- mit den Wiederbeschaffungskosten ist allerdings zu beachten, daß dann, wenn der Geschädigte nach entsprechender Information den Weg der Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, das Werkstatt- und das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers gehen, falls nicht ausnahmsweise dem Geschädigten insoweit ein (Auswahl-) verschulden zur Last fällt.
Deshalb steht es mit den Grundsätzen des Schadensrechts im Einklang, daß dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, solche Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung in Grenzen übersteigen.
Was das Ausmaß dieses Toleranzbereichs betrifft, so hat es der erkennende Senat wiederholt gebilligt, daß Tatrichter in Ausübung ihres Ermessens nach § 287 Abs. 1 ZPO einen Zuschlag von 30 % zugebilligt haben.
Dabei schließt sich der Senat der Auffassung an, daß in den Fällen, in denen – wie hier – der Geschädigte wirklich reparieren läßt, bei der Vergleichsbetrachtung auf der Seite der Ersatzbeschaffung eine Kürzung des Wiederbeschaffungswertes um den Restwert im allgemeinen unterbleiben kann.
Der Senat ist sich bewußt, daß die Ausklammerung des Restwertes aus dem Kostenvergleich bei unveränderter Beibehaltung eines (vom Kläger hier nicht ausgeschöpften) »Integritätszuschlags« zu einer Anhebung der Opfergrenze führt, bis zu welcher der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug auf Kosten des Schädigers reparieren lassen darf.
Dieses Ergebnis erscheint aber, abgesehen von der Vereinfachung der Schadensabwicklung, zum besseren Schutz des Integritätsinteresses gerechtfertigt.
Bei der »Integritätsspitze« von 30 % ist im übrigen stets zu beachten, daß es sich um keine starre Grenze, sondern um einen Richtwert handelt, der bei den Massenfällen der Kraftfahrzeugschäden in der Regel zu einem gerechten Ergebnis führt, der aber je nach den Besonderheiten des Einzelfalles auch einmal über- oder unterschritten werden kann.
Des weiteren ist immer zu bedenken, daß der Vergleich der Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert seine Aussagekraft für die Berechtigung der Reparatur verlieren kann, wenn die Ausfallzeiten bei Reparatur und bei Wiederbeschaffung in einem krassen Mißverhältnis zueinander stehen mit der Folge, daß die Kosten für einen vom Geschädigten in Anspruch genommenen Mietwagen bei Durchführung der Reparatur bedeutend höher liegen als bei einer Ersatzbeschaffung und im Vergleich der Gesamtkosten beider Wege der Restitution die 130 %-Grenze aus diesem Grund nennenswert überschritten wird….).
BGH
15.10.1991
AZ: VI ZR 67/91
Im Falle eines sog. wirtschaftlichen Totalschadens eines Kfz besteht ein Herstellungsanspruch aus § 249 S.2 BGB, wenn die Instandsetzung wirtschaftlich vernünftig ist.
Übersteigen die voraussichtlichen Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30%, ist in der Regel von einer Unwirtschaftlichkeit auszugehen.
Bei dennoch durchgeführter Reparatur sind nur die Wiederbeschaffungskosten erstattungsfähig, eine Aufteilung in einen vom Schädiger zu ersetzenden vernünftigen Teil und einen wirtschaftlich unvernünftigen Selbstkostenanteil des Geschädigten ist nicht zulässig.
Aus den Gründen: (…Es gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaiger gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten, als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen.
Wegen dieses an den Geschädigten gerichteten Gebots zu wirtschaftlich vernünftigem Verhalten geht das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht, wenn auch auf der Grundlage der, wie dargelegt, hier nicht eingreifenden Vorschrift des 251 BGB, davon aus, daß der Kläger seinen Fahrzeugschaden nicht auf Kosten des Schädigers durch eine Reparatur beheben lassen durfte, sondern durch den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs ausgleichen mußte.
Dies war der erheblich billigere Weg der Schadensbehebung, und zwar nicht erst aus der nachträglichen Sicht nach Durchführung der um 62% teueren Instandsetzung;
der Gutachter hatte schon vor Erteilung des Reparaturauftrages die voraussichtlichen Kosten um 44% über dem Wiederbeschaffungswert angesetzt.
Bei solcher Sachlage läßt, wie das Berufungsgericht mit Recht sagt, ein wirtschaftlich vernünftig denkender Eigentümer sein Fahrzeug nicht mehr reparieren
Für ein Recht des Geschädigten, auch unwirtschaftliche Reparaturkosten anteilig vom Schädiger ersetzt zu verlangen, kann entgegen der Ansicht von Dannert auch nicht ins Feld geführt werden, daß sonst für Manipulationen durch Aufspaltung der Reparaturkosten in einen für den Schädiger in Ansatz gebrachten Betrag bis zur 130%-Grenze und einen vom Geschädigten aus eigener Tasche beizusteuernden Restbetrag der Boden bereitet würde…).
OLG Celle
22.01.2008
AZ: 5 W 102/07
Im Rahmen der Abwicklung eines 130% Falles hat der Geschädigte Anspruch auf sofortige Erstattung der gesamten Reparaturkosten, wenn er sein Fahrzeug in einer Fachwerkkstatt reparieren lässt und die Reparaturkosten in voller Höhe bezahlt hat.
Eine Weiternutzung des Fahrzeuges als zusätzlicher Nachweis des Integritätsinteresses ist nicht erforderlich.
Aus den Gründen: (…Die Klägerin hat den unfallbeschädigten Wagen in einer Fachwerkstatt reparieren lassen und die Reparaturkosten in voller Höhe beglichen.
Diesen Vortrag der Klägerin hatten die Beklagten nicht bestritten.
In einem solchen Fall ist auf ein Integritätsinteresse, das durch eine sechsmonatige Weiternutzung dokumentiert werden muss, nicht abzustellen.
Die Beklagten übersehen, dass die entsprechenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Fällen ergangen sind, in denen der Geschädigte fiktive Reparaturkosten geltend gemacht hat.
In den von den Beklagten genannten Fällen waren – auch wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert worden war – nicht die Reparaturkosten tatsächlich angefallen, sondern der Geschädigte begehrte eine Abrechnung auf Gutachterbasis.
Die Fälle einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung sind jedoch anders zu beurteilen als die Fälle, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lässt und die Reparaturkosten in voller Höhe bezahlt.
In einem solchen Fall besteht ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Reparaturkosten, solange sie nicht den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen (130%-Grenze).
Sein Integritätsinteresse hat der Geschädigte in diesen Fällen dadurch dokumentiert, dass er den Wagen in einer Fachwerkstatt mit einen entsprechenden tatsächlich angefallenen Reparaturkostenaufwand hat reparieren lassen.
Einer weiteren „Bestätigung“ seines Integritätsinteresse durch Weiterbenutzung bedarf es in diesen Fällen nicht…).
OLG NÜRNBERG
07.08.2007
AZ: 2 W 1109/07
Im Rahmen der 130%-Regelung hat der Geschädigte mit Durchführung der Reparatur einen sofort fälligen Anspruch auf vollen Schadensersatz.
Die Nutzung des Fahrzeuges über einen weiteren Zeitraum von 6 Monaten ist keine Fälligkeitsvoraussetzung.
Aus den Gründen: (…Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert über die 30%-Grenze hinaus überschreiten, muss der Geschädigte ein besonderes Integritätsinteresse darlegen.
In dem vorliegenden Fall hatte der Geschädigte unzweifelhaft von Anfang an sein Interesse daran, sein Fahrzeug weiter zu nutzen, was durch die Tatsache belegt wurde, dass er das Fahrzeug auch nach Ablauf von 6 Monaten noch gefahren hat.
Wenn der Geschädigte das Fahrzeug reparieren läßt und ein entsprechendes Integritätsinteresse besitzt, hat er einen Anspruch auf vollen Ersatz der Reparaturkosten, wenn (wie vorliegend) die 30%-Grenze nicht überschritten wird.
Die Beklagte geht irrig davon aus, dass die Nutzungsdauer von 6 Monaten eine Fälligkeitsvoraussetzung für den klägerischen Anspruch darstellt.
Tatsächlich hat der Kläger aber mit Durchführung der Reparatur bei bestehenden Integritätsinteresses sofort einen fälligen Anspruch auf Schadenersatz.
Da der klägerische Schadenersatzanspruch von Anfang an begründet war, waren der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen…).
OLG DÜSSELDORF
12.12.2005
AZ: I-1 U 100/05
Überschreiten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten, wenn die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wurde.
Aus den Gründen: (…Liegen – wie hier – die Reparaturaufwendungen oberhalb des Wiederbeschaffungswertes, aber noch innerhalb der 130%-Grenze ist nach der Rechtsprechung des Senats als Nachweis des Integritätsinteresses die vollständige und fachgerechte Reparatur erforderlich.
Zwischenzeitlich hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden kann, wenn die Instandsetzung fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
An einem solchen Nachweis fehlt es im vorliegenden Fall.
Unstreitig hat der Kläger nur eine Teilreparatur im Umfang von EUR 5.684,00 einschließlich Mehrwertsteuer vornehmen lassen, über die sich die Kostenaufstellung der C.& S. GmbH in Verbindung mit der Reparaturbescheinigung des Sachverständigenbüros P. und J. vom 28.Mai 2004 verhält.
Allein schon ein Vergleich mit den im Ursprungsgutachten vom 11.Mai 2004 ausgewiesenen Instandsetzungskosten von EUR 11.350,08 macht deutlich, dass die durch den Kläger veranlasste Instandsetzungsmaßnahme keine vollständige Schadensbeseitigung zum Gegenstand gehabt hat.
Unstreitig sind von der Reparatur die Schäden an der hinteren Karosserie und am rechtsseitigen Aufbaubereich nicht betroffen.
Ebensowenig ist eine Erneuerung der beschädigten sicherheitsrelevanten Teile an der Vorderachse vorgenommen worden.
Aus diesen Gründen reicht die durch den Kläger veranlasste Teilreparatur nicht als Nachweis für sein Integritätsinteresse und es verbleibt im Ansatz bei dem durch das Langericht berücksichtigten Schadensbetrag von EUR 7.500,00…).
OLG CELLE
09.12.2004
AZ: 14 U 136/04
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles, der sein Fahrzeug nur nur billig und/oder notdürftig repariert, kann keinen Integritätszuschlag von bis zu 130 % der Wiederbeschaffungskosten beanspruchen. Das fehlende (und dadurch sogar widerlegte) Integritätsinteresse wird auch nicht durch eine spätere fachgerechte Reparatur dokumentiert, die durch einen anschließenden zweiten Unfall erforderlich geworden ist.
Aus den Gründen: (…Vielmehr hat der Kläger (beziehungsweise dessen Sohn) das Unfallfahrzeug offensichtlich zunächst nur notdürftig repariert, wie sich daraus ergibt, dass der Kraftfahrzeugsachverständige (den zunächst der Kläger selbst mit der Begutachtung der Unfallschäden beauftragt hatte) noch am 02. Juli 2001 der nachfragenden Beklagten erklärt hat, das Fahrzeug sei nicht nach Maßgabe seines Gutachtens repariert worden, sondern die hinteren Seitenteile seien lediglich gerichtet und erheblich gespachtelt worden.
Eine derartige Reparatur ist nicht fachgerecht, sondern stellt sich als notdürftige Billigreparatur dar, die gerade nicht geeignet ist, das Integritätsinteresse des Klägers zu dokumentieren, dieses vielmehr sogar widerlegt.
Angesichts dessen kann dahinstehen, dass überdies das vom Kläger behauptete Integritätsinteresse sogar dann zu verneinen wäre, wenn nicht der weitere Verkehrsunfall die erneuerte Reparatur ohnehin erfordert hätte:
Der Kläger hat sein Fahrzeug zunächst richten, grob spachteln und lackieren lassen.
Anschließend musste er sich belehren lassen, dass angesichts einer solchen Reparatur eine Abrechnung auf Gutachterbasis nicht möglich ist.
Selbst wenn er dann aus freien Stücken (also ohne das Erfordernis wegen des zwischenzeitlich stattgefundenen weiteren Unfalls) sein Fahrzeug hätte fachgerecht reparieren lassen, hätte er damit nicht sein Integritätsinteresse, also das effektive Interesse am Erhalt seines vertrauten Fahrzeugs dokumentiert, sondern allenfalls sein Interesse an einer möglichst hohen Schadensersatzleistung…).
OLG STUTTGART
18.12.2002
AZ: 3 U 172/02
Im Rahmen der 130%-Regelung ist es nicht ausreichend, das Fahrzeug nur provisorisch instand zu setzen.
Die Ausführung der Reparatur muss fachgerecht sein.
Aus den Gründen: (…In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ist der Senat der Auffassung, dass für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nicht jede Reparatur ausreichend ist.
Eine nur provisorische oder laienhafte Instandsetzung genügt nicht.
Sie muss fachgerecht sein.
Dies hat zur Folge, dass die Klägerin nicht auf Gutachtenbasis abrechnen kann.
Auszugehen ist vielmehr vom Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, der zum Unfallzeitpunkt nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Privatgutachters DM 12.500,00 betragen hat.
Hiervon ist der ebenfals von den Parteien nicht in Frage gestellte Restwert von DM 2.500,00 abzuziehen…).
OLG DÜSSELDORF
30.09.2002
AZ: I-1 U 81/01
Liegt der erforderliche Reparaturaufwand nach einem Sachverständigengutachten über 130% des Wiederbeschaffungswertes, kann nur eine Abrechnung nach den Wiederbeschaffungskosten erfolgen.
Liegen die Reparaturkosten über 130%, kann der Geschädigte nicht 130% vom Schädiger verlangen und die darüber liegenden Kosten selbst übernehmen.
Es handelt sich hierbei um eine wirtschaftlich unvernünftige Reparatur.
Aus den Gründen: (…Nach Meinung des BGH ist eine Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur deutlich mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
Lasse der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, könnten die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil und einen vom Geschädigen selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden.
In einem solchen Fall müsse der Geschädigte sich mit Ersatz der Wiederbeschaffungskosten begnügen.
Der Berufung ist zugegeben, dass diese Ansicht des BGH nicht ohne Kritik geblieben ist.
Unter anderem wird geltend gemacht, dass das eigen Opfer einer Selbstbeteiligung das Interesse am Wiederaufbau und Erhalt des unfallgeschädigten Fahrzeugs unterstreiche.
Der Senat kann – wie schon das LG – solchen Überlegungen nicht folgen.
Denn wer sich für einen objektiv unwirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung entschließt, muß die sich aus dieser Fehlentscheidung ergebenden Konsequenzen ungeteilt tragen.
Vom Schädiger kann er nur den Betrag verlangen, den dieser unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zu zahlen verpflichtet ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat insoweit gleichfalls folgt, kann ein Geschädigter zwar auch im Fall der Reparatur in Eigenregie Instandsetzungskosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert ersetzt verlangen.
Voraussetzung ist jedoch auch in diesem Fall, dass die Kosten einer Fremdreparatur nicht deutlich über die 130%-Grenze hinausgehen.
Verhält es sich anders, so wie im Streitfall, muß der Geschädigte sich eine Abrechnung auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten gefallen lassen…).
OLG FRANKFURT AM MAIN
16.05.2002
AZ: 15 U 123/01
Für die Bestimmung der sogenannten 130%-Grenze bei Instandsetzung eines rechnerisch total beschädigten Fahrzeugs kommt es allein auf die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten an.
Aus den Gründen: (…Nach ständiger Rechtsprechung kann der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kfz reparieren lässt und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, gemäs § 249 S.2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs belaufen.
Bei fachgerechter Instandsetzung des Fahrzeugs durch Reparatur ist für die Bestimmung der 130%-Grenze nicht die Schätzung massgeblich, vielmehr kommt es darauf an, welchen Betrag der Geschädigte tatsächlich für eine fachgerechte Reparatur aufwenden musste. Für einen Anspruch auf den Integritätszuschlag ist aber nicht Voraussetzung, dass die Reparatur allein unter Verwendung von Neuteilen durchgeführt worden ist…).
OLG FRANKFURT AM MAIN
10.12.2001
AZ: 1 U 159/00
Der Geschädigte hat keinen Anspruch auf Ersatz von über den Wiederbeschaffungswert seines beschädigten Fahrzeuges hinausgehenden Reparaturkosten, wenn er die Reparatur nicht tatsächlich in vollem Umfang (sach- und fachgerecht) ausführen lässt.
Aus den Gründen: (…Bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeitsgrenze einer Reparatur ist allein auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzustellen, der ohne Berücksichtigung des Restwertes den (fiktiven) Reparaturkosten gegenüberszustellen ist.
Hier übersteigen die erforderlichen Reparaturkosten (DM 32.609,78) den Wiederbeschaffungswert (DM 32.500,00) nur geringfügig und liegen danach noch innerhalb des Toleranzbereichs von bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts.
Da die Reparatur als eine Form der Naturalrestitution darauf gerichtet ist, das Fahrzeug in einen dem früheren wirtschaftlich gleichwertigen Zustand zu versetzen, kann ein Geschädigter sein Interesse am Erhalt des Fahrzeugs durch eine Reparatur nur dann bekunden, wenn diese fachgerecht und vollständig ausgeführt wird.
Eine nur teilweise oder nicht fachgerecht ausgeführte Billigreparatur hingegen, durch die nicht der frühere Zustand des Fahrzeugs wiederhergestellt wird, genügt zum Nachweis des Interesses an dem Erhalt des Fahrzeug nicht.
In einem derartigen Fall kommt eine Schadensabrechnung auf der Basis der fiktiven Reparaturkosten nicht in Betracht…).
OLG DÜSSELDORF
25.04.2001
AZ: 1 U 9/00
1.) Der Integritätszuschlag hängt nicht davon ab, dass das Unfallfahrzeug nach den Richtlinien des Herstellers instandgesetzt wird.
Auch das Schadensgutachten schreibt die Reparaturmethode nicht verbindlich vor.
Ob und inwieweit alternative Verfahren wie eine Reparatur von Gebrauchtteilen genügen, hängt zunächst von der technischen Würdigung des Reparaturergebnisses ab.
Technische und optische Defizite schaden nicht, wenn sie nach umfassender Bewertung der Interessenlage des Geschädigten mit Blick auf den Zustand des Fahrzeuges vor dem Unfall nicht entscheidend ins Gewicht fallen.
2.) Darf der Geschädigte verlässlich erwarten, dass die Kosten einer technisch vertretbaren Reparatur 130% des (ungekürzten) Wiederbeschaffungswertes nicht wesentlich überschreiten, so ist die Erteilung eines Reparaturauftrages nicht schon deshalb wirtschaftlich unvernünftig, weil die Instandsetzungskosten laut Schadensgutachten über der 130%-Grenze liegen.
OLG FRANKFURT AM MAIN
11.10.2000
AZ: 7 U 203/98
Der Unfallgeschädigte kann Reparaturkosten auch deutlich über die Grenze von 130% verlangen, wenn feststeht, dass der Geschädigte durch ein falsches Sachverständigengutachten in der Annahme war, es handle sich um einen Reparaturschaden und nicht um einen Totalschaden.
Aus den Gründen: (…Der Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Reparaturkosten stand es nicht entgegen, dass diese den zwischen den Parteien unstreitigen Zeitwert des Fahrzeuges vor dem Unfall von DM 19.000,00 um mehr als 30% überschritten.
Damit lagen die schließlich aufgewandten Reparaturkosten über der bei 130% des Wiederbeschaffungswertes liegenden Grenze der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 S. 2 BGB.
Gleichwohl kann dem Kläger nicht die Möglichkeit einer Abrechnung auf Reparaturkostenbasis versagt und auf die Notwendigkeit einer Abrechnung auf Totalschadensbasis unter Berücksichtigung des Restwertes verwiesen werden.
Das ließe nämlich unberücksichtigt, dass sich der Kläger zu der Vornahme der an sich nicht gebotenen Reparatur alleine deshalb entschlossen hatte, weil er sich auf die unrichtige Angabe des Sachverständigen verlassen hatte, dass eine Reparatur mit einem Aufwand möglich sei, der unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes läge, damit gerade kein Totalschade vorläge.
Dieses sich damit verwirklichenden Prognoserisiko geht nicht zu Lasten des Klägers, sondern allein des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung, da der Schädiger den Geschädigten in die mißliche Lage gebracht hat, von Prognosen von Sachverständigen über die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs abhängig zu sein.
Vielmehr genügte es für die Annahme der Erstattungsfähigkeit der Reparaturaufwendungen, dass der Kläger das Gutachten des Sachverständigen als zutreffend ansehen durfte, und damit aus seiner maßgeblichen subjektiven Einschätzung annehmen durfte, dass er mit einer Vergabe der Reparatur nicht gegen die nach § 249 Satz 2 BGB ihm auferlegte Obliegenheit zu einem wirtschaftlichen Verhalten bei der Schadensabwicklung verstieß…).
OLG KARLSRUHE
29.04.1999
AZ: 19 U 268/97
Der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kfz reparieren lässt und damit sein Erhaltungsinteresse bekundet, kann gemäss § 249 S.2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs belaufen.
Aus den Gründen: (…Der Anspruch auf eine entsprechende Kostenerstattung auf Basis der Fachwerkstattpreise besteht auch dann, wenn der Geschädigte den Schaden im eigenen Betrieb beheben lässt oder in Eigenregie in einer Werkstatt behebt. Voraussetzung ist indes, dass der Geschädigte durch Reparaturvornahme sein Erhaltungsinteresse nachgewiesen hat, wobei eine nur provisorische bzw. laienhafte Instandsetzung nicht ausreichend ist…).
OLG SAARBRÜCKEN
04.06.1998
AZ: 3 U 752/97-39
Das Integritätsinteresse des Geschädigten an der Reparatur seines unfallbeschädigten Fahrzeugs rechtfertigt dann keine Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes um bis zu 30 %, wenn das Fahrzeug über 29 Monate stillgelegt war, bevor die Reparatur durchgeführt worden ist.
Aus den Gründen: (… Der Geschädigte kann grundsätzlich zwischen Reparatur und Wiederbeschaffung bzw. Ersatzbeschaffung wählen. Dabei geht das Integritätsinteresse dahin, den beschädigten vertrauten Wagen nach einer Reparatur behalten und zukünftig fahren zu können, und nicht auf eine Ersatzbeschaffung angewiesen zu sein. Zur Wahrung des besonderen Integritätsinteresses gehört außer der Vornahme einer fachgerechten Reparatur auch, daß der Geschädigte sein Fahrzeug anschließend zumindest eine Zeitlang behält und weiterbenutzt…).
OLG DÜSSELDORF
10.01.1997
AZ: 1 U 118/96
Aus den Gründen: (…Allerdings verbietet sich eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nicht schon deshalb, weil die vom Sachverständigen L. geschätzten Reparaturkosten mit Brutto 23.584,56 DM deutlich über 130% des Wiederbeschaffungswertes von Brutto 12.800 DM liegen.
Dievon einem Schadensgutachter lediglich geschätzten Reparaturkosten können, müssen aber nicht notwendigerweise dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 S 2 BGB entsprechen.
Keineswegs legt das Schätzgutachten den zu beanspruchenden Schadenersatz für die Reparatur bindend fest.
Auch bei dem zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit gebotenen Vergleich von Instandsetzungs- und Wiederbeschaffungsaufwand kommt es bei der Alternative “Reparatur” auf den erforderlichen Aufwand an.
Um diesen Betrag zu bestimmen und so die richtige Vergleichsgröße zu gewinnen, darf ein Geschädigter sich in aller Regel auf die Kostenkalkulation eines anerkannten Kfz-Sachverständigen verlassen.
Stellt sich nach der Reparatur heraus, daß die wirtschaftlichen Kosten niedriger als die geschätzten sind, so entfällt die Befugnis des Geschädigten, auf Reparaturkostenbasis abzurechnen nicht schon deshalb, weil die höheren Kosten laut Gutachten oberhalb der 130% Grenze liegen…).
OLG KÖLN
03.06.1996
AZ: 12 U 5/96
Erteilt der Geschädigte zunächst Reparaturauftrag, entschliesst er sich dann aber zum Kauf eines Neufahrzeuges, besteht kein Anspruch auf Ersatz der (fiktiven) Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes, in diesem Fall ist kein sog. Integritätsinteresse nachgewiesen.
OLG HAMM
06.05.1996
AZ: 32 U 166/95
Ist der Reparaturaufwand höher als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, so können die Reparaturkosten darüber hinaus bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes verlangt werden, wenn das Fahrzeug auch tatsächlich wie vom Sachverständigen vorgegeben repariert worden ist.
OLG KÖLN
29.01.1992
AZ: 27 U 85/91
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um weniger als 30%, so kann der Geschädigte Ersatz der höheren Reparaturkosten nur verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt.
Voraussetzung dafür ist, dass der Geschädigte den ihm wirklich entstandenen Reparaturaufwand im einzelnen spezifiziert und durch eine Reparaturrechnung belegt.
Die Reparaturbestätigung eines Sachverständigen ist nicht ausreichend
OLG CELLE
07.02.1991
AZ: 14 U 260/89
Der Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Geschädigten gilt nicht uneingeschränkt.
Bei der Abrechnung nach fiktiven Reparaturkosten hat sich der Geschädigte innerhalb der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenzen zu halten.
Bei durchgeführter Reparatur darf der tatsächliche Reparaturaufwand die Kosten der Ersatzbeschaffung nicht um mehr als 30% überschreiten. Bewertungsmasstab hierfür ist die Gegenüberstellung der Reparaturkosten zuzüglich dem erkannten merkantilen Minderwert mit dem Wiederbeschaffungswert, abzüglich Restwerte.
OLG FRANKFURT AM MAIN
14.11.1989
AZ: 11 U 32/89
Der Geschädigte hat Anspruch auf die Reparaturkosten und den Minderwertanspruch bis zu 30% über der Differenz von Wiederbeschaffungs- abzüglich Restwert.
LG BONN
07.11.2007
AZ: 1 O 214/07
Lässt der Geschädigte im Rahmen der 130%-Regelung sein Fahrzeug von einer Fachwerkstatt vollständig reparieren, so bringt er allein durch diese Reparatur sein Interesse an der Erhaltung des Fahrzeugs zum Ausdruck (Integritätsinteresse).
Der Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ist sofort fällig und ist nicht abhängig von einer zusätzlichen Weiternutzung des Fahrzeuges über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten.
Aus den Gründen: (…Entgegen der Auffassung der Beklagten tritt die Fälligkeit eines Anspruchs auf Ersatz der Reparaturkosten nicht erst ein, wenn der Geschädigte das Unfallfahrzeug für mindestens sechs Monate weitergenutzt hat.
Eine solche Anforderung lässt sich für den vorliegenden Fall weder der Rechtsprechung des Bundesgerichtshos entnehmen noch wäre sie sachgerecht.
Die Beklagte kann sich insbesondere nicht auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2003 (VI ZR 393/02) und 23.05.2006 (VI ZR 192/05) stützen.
Denn in den beiden Urteilen hatte der Bundesgerichsthof über Fälle zu entscheiden, in denen der Unfallwagen nicht – wie im vorliegenden Fall geschehen – in einer Fachwerkstatt repariert worden war, sondern entweder überhaupt keine Reparatur erfolgt oder diese von dem Geschädigten selbst vorgenommen worden war.
In solchen Fällen, in denen Reparaturkosten nicht bzw. nicht in der geltend gemachten Höhe aufgewendet worden sind, gleichwohl aber die gesamten von dem Sachverstaändigen geschätzten Reparaturkosten verlangt werden, ist es nachvollziehbar, dass zur Begründung des Integritätsinteresses auf die weitere Nutzung des Unfallfahrzeugs durch den Geschädigten abgestellt wird.
Lässt der Geschädigte dagegen sein Fahrzeug von einer Fachwerkstatt reparieren, so bringt er allein durch diese Reparatur sein Interesse an der Erhaltung des Fahrzeugs zum Ausdruck.
Es ist daher gerechtfertigt, ihm die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten zu ersetzen, sofern diese die 130% Grenze nicht übersteigen.
Damit wird weder gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen noch führt dies zu einer Bereicherung des Klägers (im Ergebnis ebenso LG Duisburg, 5 S 63-07 – 30.08.2007; LG Köln, 11 T 179/07 – 31.08.2007).
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.1985 (VI ZR 204/83) ergibt sich fü den vorliegenden Fall nichts anderes…
…Auch die weiteren von den Parteien zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs sind für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht maßgebend.
Dies gilt sowohl für die Urteile vom 15.02.2005 (VI ZR 70/04 und VI ZR 172/04) als auch für das Urteil vom 05.12.2006 (VI ZR 77/06).
Denn entweder wurden die Fahrzeuge nicht fachgerecht oder nur unvollständig repariert oder die Kosten für die Fachreparatur überstiegen nicht den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs…).
LG KÖLN
31.08.2007
AZ: 11 T 179/07
Im Rahmen der 130%-Regelung dokumentiert der Geschädigte mit der Reparatur des verunfallten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse, ohne dass es hierzu weiterer Darlegungen bedarf.
Ein zusätzlicher Nachweis, wie z.B. die Nutzung des Fahrzeuges über einen weiteren Zeitraum von 6 Monaten ist nicht erforderlich.
Der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten ist sofort fällig.
Aus den Gründen: (…Entgegen der Auffassung der Beklagten vermag die Kammer in der Entscheidung des BGH vom 23.5.2006 (NJW 2006, 2179) weder das Postulat zu erblicken, dass in den Fällen der sog. „130 % -Grenze“ – wie vorliegend gegeben -‚ in denen der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % übersteigt, der Geschädigte den reparierten PkW noch mindestens 6 Monate lang selbst nutzen muss, noch eine um 6 Monate hinausgeschobene Fälligkeitsregelung zu sehen.
Vielmehr war der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Reparaturkosten im Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Beklagten durch Vorlage der Reparaturrechnung vom 03.08.2006 zuzüglich einer angemessenen Uberprüfungszeit und damit im Zeitpunkt der Klageerhebung fällig.
Mit der Reparatur hat die Klägerin ihr Integritätsinteresse dokumentiert, ohne dass es hierzu weiterer Darlegungen bedarf.
Aus der o.g. Entscheidung des BGH ergibt sich nichts anderes.
Sie betrifft die Erstattung fiktiver Reparaturkosten für den Fall, dass der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt.
Ihr lässt sich weder entnehmen, dass sie auch für den hier vorliegenden Fall der sog. „130%-Grenze“ Geltung beanspruchen soll, noch besteht hierfür ein Bedürfnis.
Denn im vorliegenden Fall hat die Geschädigte ihr Integritätsinteresse schon durch die Reparatur selbst dokumentiert, was im Fall einer Abrechung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten naturgemäß mangels Durchführung einer Reparatur nicht geschieht…).
LG DUISBURG
30.08.2007
AZ: 5 S 63/07
Das Integritätsinteresse, das zu dem 30-prozentigen Zuschlag gegenüber dem Wiederbeschaffungswert führt, hat sich durch eine durchgeführte Reparatur verwirklicht.
Eine weitere Bestätigung durch eine längere Eigennutzung – z.B. über einen Zeitraum von 6 Monaten – bedarf es nicht.
Aus den Gründen: (…Die Argumentation der Beklagten, dass dem Geschädigten nur dann der lntegritätszuschlag zugebilligt werden kann, wenn er – neben einer fachgerechten Reparatur – das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt, verfängt nicht.
Der Beklagte kann sich nicht auf das Urteil des BGH vom 23.05.2006, BGHZ 168, 43, stützen.
Denn der BGH hat in seinem Urteil über einen Fall entschieden, in dem das verunfallte Fahrzeug überhaupt nicht repariert worden war und der Kläger eine Abrechnung auf der Basis der vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten vorgenommen hat.
Um eine derartige Konstellation geht es im vorliegenden Fall indes gerade nicht, da das Fahrzeug von einer Fachwerkstatt vollständig repariert worden ist…
…In seiner Entscheidung vom 15.02.2005, mit der der BGH seine Rechtsprechung fortgeführt hat, stellt er für den Fall einer fachgerechten Reparatur, wie sie der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, denn auch gerade nicht auf eine nachherige längere Nutzung des Fahrzeugs durch den Geschädigten ab.
Dies ist auch inhaltlich nachvollziehbar: Denn das Integritätsinteresse, das zu dem 30-prozentigen Zuschlag gegenüber dem Wiederbeschaffungswert führt, hat sich durch die teure Reparatur verwirklicht.
Einer weiteren Bestätigung durch eine längere Eigennutzung bedarf es deswegen nicht…).
LG HAMBURG
24.08.2007
AZ: 331 O 28/07
Der Geschädigte hat bei einer Reparatur bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert grundsätzlich einen Anspruch auf sofortige Entschädigung.
Er musste die Kosten für die Reparatur aufwenden und muss nicht sechs Monate zu seinen Lasten auf die Entschädigung warten.
Aus den Gründen: (…Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VI ZR 70/04) kann der Geschädigte einen Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wurde, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, wird von den Beklagten nicht mehr bestritten.
Die sechsmonatige Nutzungsdauer wurde vom BGH für den Nachweis des so genannten Integritätsinteresses in den Fällen gefordert, in denen fiktive Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes geltend gemacht werden (BGH Vl ZR 192/05).
Für den vorliegenden Fall gibt es keine Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch des Klägers derart, dass er die Nutzung seines Fahrzeuges auch noch ein halbes Jahr nach dem Unfall nachweisen müsse.
Die Erwägungen, die den BGH hierzu veranlasst haben, lassen sich auf einen Fall einer Abrechnung auf Basis einer konkret erfolgten Reparatur nicht übertragen.
Der Geschädigte hat einen Anspruch auf sofortige Entschädigung.
Er musste die Kosten für die Reparatur aufwenden und muss nicht sechs Monate zu seinen Lasten auf die Entschädigung warten.
Eine Vorschrift, welche den Geschädigten eine solche Wartepflicht auferlegt, gibt es nicht…).
LG DRESDEN
30.06.2005
AZ: 07 S 139/05
1.) Die Anwendung der 130%-Grenze ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die durch den Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten doppelt so hoch anzusetzen sind wie der Wiederbeschaffungswert, wenn der Geschädigte darlegen kann, dass er im Rahmen dieser Grenze mit Hilfe von gebrauchten Ersatzteilen das Fahrzeug ordnungsgemäss reparieren hat lassen.
2.) Eine strikte Anwendung der 130%-Regelung erscheint nicht angezeigt.
Sind die Reparaturkosten geringfügig höher, kann der Geschädigte dennoch auf Basis der 130%-Rechtsprechung abrechnen.
Aus den Gründen: (…Der Klägerin steht aus dem Unfall vom 27.03.2004 noch ein Anspruch auf Ersatz restlicher Reparaturkosten in ausgeurteilter Höhe zu.
Die Entscheidung beruht und steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH.
Die Kammer ist der Auffassung, dass auch bei Verwendung von Gebrauchtteilen eine fachgerechte Reparatur vorliegt.
Es schadet nicht, wenn die 130%-Grenze wie hier um einen Bagatellbetrag überschritten wird…).
LG DÜSSELDORF
06.05.2005
AZ: 20 S 6/05
Erfolgt eine Fahrzeugreparatur nach einem Unfall nicht zu dem Zweck der Weiterbenutzung, sondern vor dem Hintergrund eines später beabsichtigten Verkaufs, so kann der Geschädigte lediglich bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes unter Abzug des Restwertes des Fahrzeugs abrechnen.
Aus den Gründen: (…Zutreffend ist das Amtsgericht von einem fehlenden Integritätsinteresse ausgegangen.
Der dementsprechende Vortrag der Klägerin, sie habe sich erst nach Vergabe des Reparaturauftrags aus betrieblichen Gründen zu einer Neuanschaffung entschlossen, ist unsubstantiiert.
Die Umstände des Falles, insbesondere der zeitliche Ablauf der Ereignisse, legen hier die Vermutung nahe, dass die Kaufentscheidung der Klägerin nicht erst am Bestelltag, sondern deutlich früher gefallen sein muss.
Auch die vom Amtsgericht vorgenommene Berechnung des erstattungsfähigen Betrages auf Totalschadenbasis begegnet keinen Bedenken.
Dies gilt insbesondere für die Höhe des zugrunde gelegten Restwertes…).
LG HANNOVER
04.01.2005
AZ: 17 O 202/04
Eine Reparatur ist nur dann wirtschaftlich und damit ersatzfähig, wenn die Kosten hierfür maximal 130% des Wiederbeschaffungswertes des Unfallfahrzeuges betragen.
Aus den Gründen: (…Die Ansprüche wären nur dann begründet, wenn die Beklagte bei dem niedrigeren Wiederbeschaffungswert auf der Basis der Reparaturkosten abrechnen dürfte.
Allein die Wiederbeschaffungskosten mit 10.650,– Euro erhöht um 30% ergeben 13.845,– Euro.
Demgegenüber sind die Reparaturkosten und der verbleibende Minderwert höher, sie betragen 10.697,70 Euro + 2.000,– Euro + 1.508,– Euro Abschleppkosten.
Denn diese Abschleppkosten sind nur für die Reparatur notwendig.
Die weiteren Abschleppkosten, die ohnehin mit 812,35 Euro abzurechnen sind, bleiben ausser Ansatz.
Es handelt sich nach allem, wie es auch schon das Ingenieurbüro in dem Gutachten festgestellt hat, um einen Fall, bei dem eine Reparatur nicht empfohlen wird.
Sie ist, weil die 130%-Grenze überschritten ist, nicht wirtschaftlich…).
LG CHEMNITZ
10.03.2003
AZ: 6 S 4487/02
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug nicht vollständig den entsprechend dem Sachverständigengutachten für erforderlich gehaltenen Reparaturen instandsetzen, um so die 130%-Grenze des Integritätszuschlages nicht zu überschreiten, so kann er letztlich nur auf Totalschadenbasis abrechnen.
Aus den Gründen: (…Der Kläger hat erkennbar vor dem Hintergrund, Mehrkosten gegenüber der zahlungspflichtigen Versicherung abrechnen zu können, als ihm auf Totalschadenbasis zustehen würde, einen Teil der Reparatur nicht in dem Umfang ausführen lassen, wie dies erforderlich gewesen wäre.
Wenn jedoch der Geschädigte allein deshalb, weil er einen Teil der Arbeiten nicht oder nicht sachgerecht ausführen lässt, die Grenze des Integritätszuschlages von 130% nicht überschreitet, andererseits jedoch bei sach- und fachgerechter Ausführung der vom Gutachter für erforderlich gehaltenen Arbeiten diese Grenze überschritten hätte, so kann dem Geschädigten ein über die Abrechnung aus Totalschadenbasis hinausgehender Schadensersatzanspruch nicht zugesprochen werden…).
LG ESSEN
20.01.2004
AZ: 3 O 495/02
1.) Repariert der Geschädigte sein Fahrzeug selbst, weil er ein Interesse an der Wiederherstellung hat, ist die Höhe des ersatzfähigen Schadens max. mit 130% des Wiederbeschaffungswertes zu berechnen.
2.) Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fahrzeug nur unzureichend repariert und lediglich in einen fahrbereiten Zustand versetzt wurde.
Aus den Gründen: (…Grundsätzlich hat der Geschädigte die wirtschaftlich günstigere Variante zu wählen. Eine Ausnahme gilt in den Fällen, in denen der Geschädigte ein besonderes Interesse an der Wiederherstellung seines Fahrzeugs hat, dann können die Kosten für die Reparatur ersetzt werden. Als Obergrenze gelten 130% des Wiederbeschaffungswertes.
Der Kläger kann die Kosten nicht ersetzt verlangen. Er hat nicht nachweisen können, dass der entstandene Schaden auf die im Gutachten vorgesehene Art und Weise voll beseitigt worden ist und dass die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt worden ist, dies wäre aber Voraussetzung für den vollen Ersatz…).
LG CHEMNITZ
10.03.2003
AZ: 6 S 4487/02
Die Abrechnung eines Unfallschadens auf Reparaturkostenbasis über dem Wiederbeschaffungswert darf nur dann erfolgen, wenn durch die fachgerechte Reparatur sämtliche Schäden beseitigt wurden.
Aus den Gründen: (…Der Kläger hat erkennbar vor dem Hintergrund, Mehrkosten gegenüber der zahlungspflichtigen Versicherung abrechnen zu können, als ihm auf Totalschadenbasis zustehen würde, einen Teil der Reparatur nicht in dem Umfang ausführen lassen, wie dies erforderlich gewesen wäre.
Wenn jedoch der Geschädigte allein deshalb, weil er einen Teil der Arbeiten nicht oder nicht sachgerecht ausführen lässt, die Grenze des Integritätszuschlages von 130% nicht überschreitet, andererseits jedoch bei sach- und fachgerechter Ausführung der vom Gutachter für erforderlich gehaltenen Arbeiten diese Grenze überschritten hätte, so kann dem Geschädigten ein über die Abrechnung aus Totalschadenbasis hinausgehender Schadensersatzanspruch nicht zugesprochen werden…).
LG BERLIN
12.09.2002
AZ: 58 S 579/01
Übersteigt der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, so kann eine fiktive Schadensabrechnung bis zu einer Grenze von 130% erfolgen, wenn das Fahrzeug komplett und fachmännisch repariert wurde.
Aus den Gründen: (…Für den Nachweis des Integritätsinteresses genügt die blosse Weiterbenutzung des beschädigten Fahrzeugs nicht. Zwar darf ein Unfallgeschädigter zur Wahrung seines Integritätsinteresses das verunfallte Fahrzeug auch dann reparieren lassen, wenn der Reparaturaufwand höher als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts ist.
Voraussetzung ist aber, dass der fiktive Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert nicht um 130% übersteigt und das Fahrzeug tatsächlich – wie vom Sachverständigen vorgesehen – vollständig und sachgemäss repariert wird.
Ist die Reparatur nur unvollständig und/oder unter Verwendung gebrauchter Ersatzteile durchgeführt worden, ist das Integritätsinteresse des Geschädigten nicht dargetan…).
LG SAARBRÜCKEN
14.01.2001
AZ: 2 S 149/00
Der bei einem Verkehrsunfall an seinem Kfz Geschädigte kann nur dann die bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegenden Reparaturkosten vollständig ersetzt verlangen, wenn er die Reparatur tatsächlich und fachgerecht durchführen lässt.
Aus den Gründen: (…Die 130%-Regel ist nicht anwendbar, wenn der Geschädigte fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, weil in diesem Fall das Integritätsinteresse, auf dessen Wahrung diese Regel abzielt, nicht zu berücksichtigen ist.
Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes kann auch nur dann der Restwert des beschädigten Kfz unberücksichtigt bleiben, wenn dieses fach- und sachgerecht tatsächlich repariert wird.
Wird die Reparatur zwar durchgeführt, jedoch nicht fachgerecht, so handelt es sich lediglich um eine Teil- oder Billigreparatur, bei der kein über den Wiederbeschaffungswert hinausgehender Anspruch besteht. In diesem Fall wurde die Reparatur nämlich zum Teil nicht durchgeführt…).
AG LEIPZIG
13.03.2008
AZ: 111 C 8135/07
Der Klägerin steht ein Schadenersatzanspruch zu, welcher den Wiederbeschaffungswert übersteigt, da sie durch die vorgenommene Reparatur den Zustand des Fahrzeuges, wie vor dem Unfall, wieder hergestellt hat, ohne dabei gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot oder Bereicherungsverbot zu verstoßen.
Da die Klägerin das Fahrzeug auch nach Ablauf von nahezu 6 Monaten nach durchgeführter Reparatur noch genutzt hat, bestehen an dem Willen der Klägerin zur dauerhaften weiteren Nutzung auch keinerlei Zweifel.
Der Geschädigte hat mit Durchführung der Reparatur bei bestehendem Integritätsinteresse einen sofort fälligen Anspruch auf Schadensersatz.
Aus den Gründen: (…Die Klägerin als Geschädigte hat im streitgegenständlichen Fall ihr für den Zuschlag von 30 % ausschlaggebendes Integritätsinteresse dadurch hinreichend zum Ausdruck gebracht, indem sie durch die Vornahme der eparatur mehr als den wirtschaftlichen Wert der Sache aufgewendet hat, um die Wiederherstellung vorzunehmen.
Der Klägerin steht daher ein Schadenersatzanspruch zu, welcher den Wiederbeschaffungswert übersteigt, da sie durch die vorgenommene Reparatur den Zustand des Fahrzeuges, wie vor dem Unfall, wieder hergestellt hat, ohne dabei gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot oder Bereicherungsverbot zu verstoßen.
Aufgrund der tatsächlich durch die Klägerin aufgewendeten Reparaturkosten besteht im vorliegenden Fall, anders als in der o.g. BGH-Entscheidung, nicht einmal die abstrakte Gefahr einer Bereicherung.
Darüber hinaus sind an den Weiternutzungswillen des Geschädigten nach der o.g. Entscheidung des BGH nur maßvolle Anforderungen zu stellen.
Da die Klägerin das Fahrzeug auch nach Ablauf von nahezu 6 Monaten nach durchgeführter Reparatur noch genutzt hat, bestehen an dem Willen der Klägerin zur dauerhaften weiteren Nutzung auch keinerlei Zweifel.
Die Beklagte geht zudem davon aus, dass die Nutzungsdauer von 6 Monaten eine Fälligkeitsvoraussetzung für den klägerischen Anspruch darstellt.
Tatsächlich hat die Klägerin aber mit Durchführung der Reparatur bei bestehendem Integritätsinteresse sofort einen fälligen Anspruch auf Schadensersatz.
Möglicherweise kann sie allerdings ihr Integritätsinteresse, das nach der Rechtsprechung des BGH durch eine Weiternutzung des Fahrzeuges belegt wird, zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausreichend nachweisen. Es ist dann aber das Prozessrisiko der Beklagten, wenn sie einen begründeten und fälligen Anspruch deswegen nicht sofort begleicht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 2 W 1109/07 in DAR 2008, S. 27/28)…).
AG WIESBADEN
06.02.2008
AZ: 91 C 6513/07
Der Geschädigte kann auch Reparaturkosten 30% über dem Wiederbeschaffungswert verlangen, wenn der prognostizierte Schaden gemäss Sachverständigengutachten im Rahmen der 130%-Regelung geblieben ist.
Das Prognoserisiko für Mehrkosten im Rahmen der Schadensbeseitigung trägt der Schädiger.
Aus den Gründen: (…Entscheidend ist jedoch, ob der Geschädigte im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Art der Schadensbehebung davon ausgehen durfte, dass die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen.
Dies deshalb, da nur in diesem Fall eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis zulässig ist, anderenfalls er nur den Wiederbeschaffungsaufwand erstattet bekommt.
Im Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrages durfte die Klägerin im Hinblick auf das zuvor erstellte Sachverständigengutachten davon ausgehen, dass Reparaturkosten in Höhe von netto 18.025,94 € anfallen, die 130 % – Grenze daher nicht überschritten werde.
Dass die von dem SV ermittelten Kosten aufgrund einer Fehlbestellung letztendlich im Rahmen der Durchführung des von der Klägerin gewählten Weges der Naturalrestitution überschritten wurden, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin.
Vielmehr hat sich hierdurch das Prognoserisiko verwirklicht, welches die Beklagte als VN des Schädigers trifft.
Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Wertstatt oder deren Vertragspartner verursacht worden sind.
Die Schadensbetrachtung hat sich in diesen Fällen nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen.
Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, vor allem, sobald er einen Reparaturauftrag erteilt und das zu reparierende Objekt in die Hände von Fachleuten gibt.
Es würde dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts (§ 249 S. 2 BGB) widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.
Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Reparaturbetrieb dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeit in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind.
Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten abzunehmen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004, 17 U 107/04).
Schließlich hat allein der Schädiger die geschädigte Klägerin in die missliche Lage gebracht hat, ihr Fahrzeug überhaupt reparieren lassen zu müssen…).
AG BERGHEIM
19.04.2007
AZ: 21 C 25/07
Im Rahmen der 130%-Regelung ist dem Integritätsinteresse Genüge getan, wenn das Fahrzeug nach den Vorgaben des Sachverständigen ordnungsgemäss repariert wird.
Ein zusätzlicher Nachweis, wie z.B. Nutzung für weitere 6 Monate, ist nicht erforderlich.
Die anfallenden Reparaturkosten müssen vom Schädiger sofort ausgeglichen werden.
Aus den Gründen: (…Bei erfolgter Reparatur lässt es die höchstrichterliche Rechtsprechung für eine Erstattung der Reparaturkosten im Rahmen der 130% Grenze genügen, dass nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens repariert wird.
Dies ist zwischen den Parteien unstreitig (Anm. die erfolgte Reparatur).
Der Geschädigte hat auch einen Anspruch auf sofortige Entschädigung.
Er musste die Kosten für die Reparatur aufwenden und muss nicht sechs Monate zu seinen Lasten auf die Entschädigung warten.
Aus welcher Vorschrift sich eine solche Regelung ergeben sollte, hat die Beklagte nicht dargetan…).
AG HAMM
25.11.2003
AZ: 27 C 352/03
Liegen die geschätzten Reparaturkosten des durch einen Unfall beschädigten Fahrzeuges erheblich über der 130%-Grenze des Wiederbeschaffungswertes und lässt der Geschädigte den Unfallwagen nur zum Teil reparieren, so dass dieser verkehrstauglich ist und nutzt diesen weiter, so ist der Versicherer nicht berechtigt einen Restwertabzug bei der Schadensregulierung eigenständig vorzunehmen.
AG HOF
02.08.2002
AZ: 15 C 804/02
Auch Reparaturkosten, welche die 130%-Grenze übersteigen sind erstattungspflichtig, wenn die Reparaturkosten nach der Prognose des Sachverständigen die 130%-Grenze nicht überschritten hätten.
Aus den Gründen: (…Gemäss dem Sachverständigengutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des beim Unfall beschädigten Pkw des Klägers auf 4.200,– DM, die 130%-Grenze damit auf 5.460,– DM.
Die Reparaturkosten wurden auf voraussichtlich 5.316,45 DM geschätzt und damit auf einen Betrag, der unter der 130%-Grenze liegt. Unstreitig wurde der Pkw auch repariert.
Dass die letztendlichen Reparaturkosten mit 5.552,29 DM etwas oberhalb der 130%-Grenze lagen, ist unerheblich.
Die Entscheidung des Klägers, ob er reparieren lässt oder nicht, hat der Geschädigte vor der Reparaturdurchführung zu treffen, wobei sich der Geschädigte nur auf die Parameter, die der Sachverständige geschätzt hat, stützen kann.
Das Prognoserisiko kann nicht zu Lasten des Geschädigten gehen, dies hat der Kläger zu tragen…).
AG MÜNCHEN
26.07.2002
AZ: 344 C 431/02
Eine in Eigenregie durchgeführte Behelfsreparatur reicht nicht aus, um eine Abrechnung auf Basis der 130%-Grenze zu rechtfertigen.
Aus den Gründen: (…Die 130%-Grenze gilt zwar auch dann, wenn jemand sein Fahrzeug in Eigenregie fachgerecht repariert.
Das sogenannte Integritätsinteresse ist aber nur dann gegeben, wenn der ursprüngliche Zustand des Fahrzeugs wieder voll hergestellt wird.
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Wie der Sachverständige darlegte, war bis auf den Ersatz der Heckstossfängerschale und des Teilersatzes des Heckbleches an keiner Schadensstelle des Pkw des Klägers eine fachgerechte Instandsetzung vorgenommen worden.
Die anhand der eingehenden technischen Untersuchung abschätzbaren tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten machen einen Bruchteil des für eine fachgerechte Instandsetzung veranschlagten Kostenaufwandes aus.
Die Ersatzforderung des Klägers unter Hinweis, das Fahrzeug sei repariert worden, ist schlichtweg als versuchter Prozessbetrug zu werten…).
AG DARMSTADT
25.07.2002
AZ: 302 C 17/00
Liegen die Reparaturkosten eines Unfallfahrzeugs über den Wiederbeschaffungskosten, können diese im Rahmen des Schadenersatzes nur erstattet werden, wenn die Reparatur tatsächlich sach- und fachgerecht ausgeführt wurde. Das gilt auch dann, wenn die 130%-Grenze nicht überschritten wurde.
Aus den Gründen: (…Nur der hohe Stellenwert des Integritätsinteresses kann es rechtfertigen, dass beim Vergleich von Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungskosten der Restwert ausgeklammert wird. Wer dieses besondere Integritätsinteresse nachgewiesen hat, darf ausnahmsweise Reparaturkosten liquidieren, die den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen.
Die 130%-Grenze ist nicht schon für denjenigen eröffnet, der sein Unfallfahrzeug nachweislich repariert hat. Das ist nur eine Mindestvoraussetzung. Es kommt auch auf Art, Umfang und Güte der Instandsetzung an. Zur Wahrung des besonderen Integritätsinteresses gehört eine sach- und fachgerecht ausgeführte Reparatur…).
AG SIEGEN
12.01.1999
AZ: 24 C 304/98
Ein Reparaturkostenersatz ist auch dann möglich, wenn die vom Sachverständigen geschätzten Kosten (ohne Restwertabzug) über 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen, aber der Geschädigte bei der Reparatur in einer Vertragswerkstatt Gebrauchtteile eines Recycling- Zentrums verwenden lässt und er dadurch in der Lage ist, die tatsächlichen Kosten einer vollständigen und fachgerechten Wiederherstellung auf 100% abzusenken.
Aus den Gründen: (…Es ist sachgerecht und angemessen, den Schaden auf der Grundlage der tatsächlichen Reparaturkostenrechnung zu beziffern.
Denn das Sachverständigengutachten enthält lediglich eine vorläufige Schadensschätzung, die bei feststehendem tatsächlichen Aufwand die Schätzung nach oben und unten korrigieren kann.
Das Wahlrecht des Geschädigten, ob er auf Reparaturkosten- oder Gutachtenbasis abrechnet, reduziert sich auch in diesem Einzelfall auf den genaueren Schadensnachweis…).